Internationale Normenbildung ,International Proces of Creation of Norms, Δημιουργία Δεθνών Κανόνων

Internationale Normenbildung ,International Proces of Creation of Norms, Δημιουργία Δεθνών Κανόνων

Es handelt sich nur um eine Zusammenfasung der wichtigsten Forschungsergebnisse in Englisch und Deutsch aus dem folgenden Buch:
Panos Terz, Cuestiones teoricas fundamentales del proceso de formacion de las normas internacionales , Con especial analisis de las resoluciones de la ONU , In honorem patrum hispanorum scientiae iuris inter gentes Francisco de Vitoria et Francisco Suarez, Universidad Santiago de Cali, 1999.

Zusammenfassung in Englisch

1. The Science of international public law consists of the following components : Theory of international law, Filosophy of international law, Metodology of international law, Sociology of international law, History of international law, Dogmatic of international law, History of the Science of international law.

2. The International proces of the creation of norms ( following : IPCN ) is characterized by high complexity. Therefore a complex method of investigation based on several sciences is necessary. This involves not only the science of International law but also especially the Philosophy and the Theory of international relations.

3. The system of International law constitutes a subsystem within the system of  international relation. Just as the norms of International law represent a subsystem within the system of the norms in international relations.  The Science of international law has a system of its own.

4. In principle, the formation of norms is no unique act but a process. Here the aspect of consensus prevails. As for international agreements a consensus generalis or even a consensus omnium is developing. The consensus of the states always relates  to contents and matters. It results in rules of conduct, i.e. norms. The state decide whether these norms shall have legal or non-legal character. Their intentio , the voluntas or their opinio are decisive for that. The principle applies : ex consenso norma iuris oritur.

5. The IPCN can de divided into two pillars : a legal one and a non-legal one. On the other hand the non-legal pillar involves political or moral norms.

6. The norms of International law are the central element of the system of legal settlement, of the whole process of forming and implementing norms and therefore they constitute the core of International law.

7. As a rule, political norms are included in political agreements. In this case they are the result of a consensus voluntatis politicae generalis They can also occur in resolutions of the UN General Assembly. In this case they are result of a consensus opinionis politicae generalis.

8. Political norms have obligatio politica. It is not the principle pacta sut servanda that applies to them but rather the principle bona fides does.

9. Violation of political norms entails political responsibility in the form of political sanctions ( reactive measures ).

10. Moral principles in international relations are an expression of aconsensusopinionis moralis generalis. There is an obligatio moralis. Here the principle pacta sunt servanda does not apply, but rather the general principle bona fides does. Violation of moral principles may entail morally-orientated reactive measures.

11. The noms included in the resolutions of the UN General Assembly are an expression of a consensus opinionis  generalis. Depending on the contents they may express a consensus opinionis moralis generalis. But if it is about legally  binding principles and norms, they will be an expression of a consensus iuris generalis.12. Resolutions of the UN General Assembly are not legally binding. They do not represent another legal source of International law. They are rather like a recommendation. They may havepolitical or moral binding force. On their basis there may possibly arise treaties under International law or International custom law.

Schlußfolgrungen

1. Der Internationale Normenbildungsprozeß ( folgend : INBR ) weist eine hohe Komplexität auf. Daher bedarf es einer komplexen Untersuchungsmethode, die sich nicht nur auf die Völkerrechtswissenschaft, sondern auch vor allem auf die Philosophie und die Politikwissenschaft stützt. Weitere Wissenachaften spielen ebenfalls eine Rolle.

2.  Die Völkerrechtswissenschaft hat die folgenden bestandteile : Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechtsmethodologie, Völkerrechtsogmatik, Völkerrechtssoziologie, Völkerrechtsgeschichte und Geschichte der Völkerrechtswissenschaft,

3. Die fogenden methodologischen Grundsätze sind für die Untersuchung der verschiedenen Aspekte des INBP von Bedeutung : Objektivität, Komplexität, Historismus, Entwicklung, Dynamik, Globalität, Analyse, Synthese, Deduction, Einheit von empirischer und logischer Erkenntnis, Differenziertheit, Systemhaftigkeit.

4. Das System des Völkerrechts ist im Rahmen des Systems der internationalen Beziehungen ein Subsystem. Die Völkerrechtswissenschaft weist ein eigenes System auf . Die Völkerrechtsnormen stellen im Rahmen des Systems der Normen in den internationalen Beziehungen ein Subsystem dar.

5. Die Gerechtigkeitspostulate von Entwicklungsländern sind Ausdruck ihrer Interessen sowie ihres Gerechtigkeitsempfindens. Die grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts sind der völkerrechtlich allgemeinverbindlich aufgehobene universelle konsensfähige Nenner der Gerechtigkeitswerte der Staaten. Sie sind konzentrierter Ausdruck der Gerechtigkeit des Völkerrechts. Die Gerechtigkeit ist aber kein selbständiges Völkerrechtsprinzip.

6. Die Normenbildung ist prinzipiell kein einmaliger Akt, sondern ein regelrechter Prozeß. Dabei überwiegt in der Tendenz der konsensuale Aspekt. Bezüglich internationaler Vereinbarungen entsteht allmählich ein consensus generalis oder sogar ein consensus omnium. Daran sind unterchiedliche Faktoren beteiligt.

Der consensus der Staaten ist stets inhalts- und sachbezogen. Er hat als Ergebnis Verhaltensregeln, d.h. Normen. Die Staaten entscheiden darüber, ob  diese Normen rechtlichen oder nichtrechtlichen Charakters sind. Ihre intentio , die voluntas oder ihre opinio sind hierfür ausschlaggebend. Es gilt der Grundsatz : ex consenso norma iuris oritur.

7. Der INBP kann in zwei Säulen zerfallen : in eine rechtliche und in eine nichtrechtliche. Bei der nichtrechtlichen Säule geht es wiederum um politische oder um Moralnormen.

8. Aus der Existenz eines Normierungsgegenstandes darf nicht auf das Bestehen entsprechender Normen geschlossen werden. Die Regelungsnotwendigkeit wird zumeist durch das Rechtsbewußtsein signalisiert. Dieses existiert hauptsächlich in Gestalt von Rechtsanschauungen und rechtspolitischen Forderungen und widerspiegelt die rechtsnormative Regelungsbedürftigkeit,  – fähigkeit und – möglichkeit gesellschaftlicher Verhältnisse. Es gilt aber nicht  ein solcher Grundsatz wie z.B.  ex opinione norma iuris oritur.

9. Die Normen sind das zentrale Element des Systems der rechtlichen Regelung der internationalen Beziehungen , des gesamten Normenbildungs- und  Normendurchsetzungsprozesses und damit das Kernstück des Völkerrechts. Dies gilt  vor allem für Prinzipien und Normen mit ius cogens-Charakter.

10. Politische Normen sind in der Regel in politischen Abmachungen enthalten. In diesem Falle sind sie das Ergebnis eines consensus voluntatis politicae generalis.  Sie können ferner in Resolutionen  dev UN -Generalversammlung vorkommen. In diesem Falle sind sie das Ergebnis eines consensus opinionis politicae generalis. Es gilt der Grundsatz :ex consenso norma politica oritur.

11.  Die politischen Normen besitzen obligatio politica. Sie haben eine Widerspiegelungs- ,Regulierungs-. und Gestaltungsunktion. Für diese Normen gilt nicht das Prinzip pacta sunt servanda, sondern vielmehr der allgemeine Grundsatz bona fides<.

12. Die Verletzung politischer Normen zieht die politische Verantwortlichkeit ( das politische Einstehenmüssern ) in Form poltischer Sanktionen ( Reaktivmaßnahmen ) nach sich.

13. Moralprinzipien in den internationalen Beziehungen sind Ausdruck eines consensus opinionis moralis generalis. Zu ihnen gehörenin erster Linie das commune bonum humanitatis, die Gerechtgkeit , die Verantwortung und die Pflicht. Die Verletzung von Moralprinzipien und -normen kann moralisch ausgerichtete Reaktivmaßnahmen zur Folge haben. Für die obligatio moralis gilt nicht das Prinzip pacta sunt servanda, sondern vielmehr der allgemeine Grundsatzbona fides.

14. Die in den Resolutionen der UN-Generalersammlung enthaltenen Normen sind Ausdruck eines consensus opinionis generalis. Dabei können sie je nach Inhalt einen consensus opinionis politicae generalis oder einenconsensus opinionis moralis generalis ausgrücken. Geht es aber um bereits rechtlich verbindliche Prinzipien und Normen , dann sind diese  Ausdruck eines consensus iuris generalis.

15. Resolutionen der UN- Generalversammlung sind rechtlich nicht verbindlich. Sie stellen keine Rechtsquelle des Völkerrechts dar.  Sie besitzen vielmehr  einen empfehenden Charakter. Sie können politische oder moralische Verbindlichkeit haben. Sie können  eine große politische Bedeutung  besitzen. Auf ihrer Grundlage können ferner unter Umständen völkerrechtlich Verträge oder Völkergewohnheitsrecht entstehen.

Bemerkung : Bereits in den 7oer Jahren hat es sich für mich als erforderlich erwiesen , neue Termini Technici in Latein zu prägen, die als linguistische Hilfsmittel  eine endscheidende Role bei der Grundlageforschung zu spielen vermögen.

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