Struktur und System des Völkerrechts und der Völkerrechtswissenschaft als Gegenstand der Völkerrechtstheorie
Die Völkerrechtstheorie muss bei der Behandlung der Strukturproblematik des Völkerrechts und der Völkerrechtswissenschaft unbedingt auf den philosophisch-gnoseologischen Strukturbegriff zurück greifen., sonst bestünde die Gefahr, über das Niveau der einfachen Beobachtung, d. h. über den ersten Schritt, nicht hinauszugehen.
Fast einmütig wird in der philosophischen Literatur die Struktur als eine „Menge der die Elemente eines Systems miteinander verknüpfenden Relationen“ definiert 1. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Struktur eines Systems drei wesentliche Merkmale aufweist: Zum einen besteht eine Menge; ein geordnetes Ganzes 2. Zum anderen existieren zwischen den Elementen des Ganzen wechselseitige Beziehungen, auf die es ankommt. Zum dritten macht erst die Struktur das System dynamisch 3. und damit entwicklungsfähig. Deswegen kann m. E. die Völkerrechtstheorie dieser gnoseologisch-dynamischen Strukturdefinition folgen und nicht einer ontologisch-statischen 4.
______________________________________________________-
1. In: Philosophisches Wörterbuch, Band 8, 1992 (4), G. Klaus, Stichwort „Struktur“.
2. Vgl. ähnlich auch: A. Rapoport, General Systems Theory, in International Encyclopedia of the Social Sciences, 1967 (15), pp. 452 ss; Vgl. T. Eckhoff/N. K. Sundby, Rechtssysteme, Eine systemtheoretische Einführung in die Rechtstheorie, Berlin, 1988, S.18 (Sätze von Elementen und Beziehungen bilden ein „strukturiertes Ganzes“); M. Busse-Steffens, Systemtheorie und Weltpolitik, eine Untersuchung systemtheoretischer Ansätze im Bereich der internationalen Beziehungen, München, 1980, S. 13, 22.
3. Vgl. auch Philosophisches Wörterbuch (hrsg. von M. Müller/A. Halder), Freiburg i. B. et alt., 1988, S. 299, ferner G. Klaus/H . Liebscher , Stichwort System ; in: Philosophisches Wörterbuch, Band 2, S. 1180.
4. Beispielsweise seine stellvertretend für mehrere genannt: E. Huber, Stichwort „Struktur“, in: Philosophisches Wörterbuch (hrsg. von W. Brugger), Wien et alt., 1985, 381/382; F. Händle/S. Jensen (Hrsg.), Systemtheorie und Systemtechnik, München, 1974, S. 31 ff.
_____________________________________________________________
Es ist ein Verdienst der Rechtstheoretiker Karl. A. Mollnau und Hermann Klenner gewesen, bereits wesentliche Elemente einer Strukturtheorie innerhalb der Allgemeinen Rechtstheorie herausgearbeitet zu haben. Ihre Grunderkenntnisse können von der Allgemeinen Völkerrechtstheorie fast ohne Einschränkungen übernommen werden. Deswegen sollen hier ihre Untersuchungsergebnisse kurz vorgestellt werden. Mollnau stellt folgende Strukturebenen im makrostrukturellen Bereich fest:
a) Beziehungen zwischen den Zweigen sowie innerhalb von Rechtszweigen, was noch zu behandeln sein wird; b) Beziehungen zwischen Rechtsnormen verschiedener hierarchischer Stufen als Ausdruck verschiedener Rechtserzeugungsverfahren; c) Beziehungen zwischen Rechtsnormen gleicher oder hierarchischer Stufen, gleicher oder verschiedener Rechtszweige, horizontaler oder vertikaler Normenverknüpfungen; d) Beziehungen zwischen Rechtsnormen und Rechtsnormengruppen; e) Beziehungen zwischen Rechtsnormen verschiedener semantischer Stufen (z. B. zwischen Objekt- und Metanormen, strukturelle Bedeutung von Legaldefinitionen etc.) Er betrachtet dieses Beziehungsgeflecht als ein dynamisches Phänomen mit Übergängen zum Struktur-Mikrokosmos. Mollnau sieht ferner die Rechtsstruktur als eine „Momentaufnahme vom Veränderungs- und Entwicklungsprozess des Rechts“ und die Rechtsstruktur als „geronnene Rechtsentwicklung“ an 5. Klenner wiederum lehnt eine Beschränkung auf die Mikro- und die Makrostruktur eines Rechtssystems ab und plädiert für die Beachtung der Sozialstruktur des Rechts, vorausgesetzt, dass an ihr das Recht als „produziertes oder produzierenden Element“ unmittelbar beteiligt ist. Er unterscheidet außerdem zwischen der ontologischen (Rechtsnormen, Recht als Produkt und auch Produzierendes) und der gnoseologischen (Strukturtheorie des Rechtssystems, insbesondere der Rechtsnorm) Dimension 6.
__________________________________________________________
-K. A. Mollnau, Zum Charakter der Rechtsstruktur , in: id. (Hrsg.), Probleme einer Strukturtheorie des Rechts, Berlin, 1985, S. 49; T. Mayer-Maly, Rechtswissenschaft, München/Wien, 1988, S. 81; K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin et alt., 1991,
-H. Klenner, Systemstrukturen als Gegenstand von Rechtstheorie und Rechtsphilosophie, in: K. A. Mollnau (Hrsg.), Probleme einer Srukturtheorie des Rechts, Berlin, S. 38 – 40.
________________________________________________________
Ein jahrzehntelanges systematisches Studium der völkerrechtlichen Literatur hat gezeigt, dass die Strukturproblematik ziemlich stiefmütterlich behandelt worden ist. Eine wohltuende Ausnahme bilden mehrere Völkerrechtswissenschaftler der ehemaligen Sowjetunion, die sich dieser Problematik sowie weiteren „weißen Flecken“ der Völkerrechtswissenschaft zugewandt haben. Völkerrechtler anderer Länder haben sich zur Strukturfrage des Völkerrechts entweder nur sporadisch und oberflächlich 7 oder äußerst ontologisch-statisch 8 geäußert.
Unter den Völkerrechtlern des ehemaligen Imperium Sovieticum Absolutum sind in Sonderheit zwei zu nennen, die interessanterweise nicht im Zentrum des Imperiums, sondern in der Peripherie tätigen D. I. Feldmann (Kasan) und E. T. Rulko (Kiew) hervorzuheben. Gestützt auf philosophische Erkenntnisse, haben sie eine Strukturposition erarbeitet, der man grundsätzlich folgen kann. Beide, und zwar unabhängig voneinander, gelangen zu der Feststellung, dass die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Elementen des Völkerrechtssystems seine Struktur darstellen.9
_______________
7. So beispielsweise: J. Stone, Poblems confrotning sociological enquires concerning international law, in: RdC 1956 (89-I), pp. 68, 101, 124; g. Moca, Dreptul International, Bucuresti, 1983, p. 28.
8. Vgl. beispielsweise A. Bleckmann, Zur Strukturanalyse im Völkerrecht, in: Rechtstheorie, 1978, S. 151 – 154. Andererseits ist zu bemerken, dass B. fast als einziger Völkerrechtler innerhalb der nach wie vor stark rechtspositivistisch ausgerichteten deutschen Völkerrechtswissenschaft sich mit völkerrechtstheoretischen Fragestellungen gründlich befasst hat. Sein rechtstheoretisches Verständnis ist jedoch größtenteils in der Tat ontologisch statisch. Es fehlt die absolut notwendige Anreicherung der Völkerrechtswissenschaft durch philosophische Grunderkenntnisse. Dies entspricht vollauf der Tradition fast der gesamten deutschen Rechtswissenschaft, spätestens seit der Gründung des Deutschen Reiches 1871. Die wenigen Naturrechtler haben, abgesehen von einer kurzen Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, kaum eine entscheidende Rolle gespielt.
9. D. I. Feldmann, , Das System des gegenwärtigen Völkerrechts, Moskau, 1983 S. 54, 10/11, ,S. . E. T. Rulko, Der Begriff der Struktur des Völkerrechts, Methodologische Aspekte, in: Westnik Kiewskowo, Universiteta, 1980 (10), S. 74 ff. Vgl. teilweise auch, wenn auch sehr lapidar. L. A. Alexidxe, Die Stellung und Rolle des jus cogens im Völkerrechtssystem, in: SEMP, 1969, Moskwa, 1970, s. 127 ff (alle drei Quellen in Russisch).
_________________________________________________________
Bei beiden Völkerrechtlern fehlt jedoch eine tiefer gehende Behandlung der Beziehungen zwischen den Systemelementen. Unter Anwendung der in erster Linie von dem Rechtstheoretiker Karl A. Mollnau herausgearbeiteten Beziehungskriterien innerhalb des Rechtssystems und bei gebührender Beachtung des Völkerrechtssystems mit seinen Charakteristiken soll hier der Versuch unternommen werden, das ziemlich komplexe Beziehungsgeflecht der Völkerrechtsstruktur zu analysieren. Dabei kommt es auf das jeweilige Kriterium bzw. auf die jeweilige Ausgangsbasis an.
a) Wird der Aufbau – absichtlich wird der philosophische Strukturbegriff nicht verwendet – zugrunde gelegt, so gibt es zwischen den Zweigen wechselseitige Beziehungen horizontaler Art.
b) Werden die grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts als Kriterium für die Rechtsnormen verwendet, dann gibt es hauptsächlich hierarchisch-vertikale Beziehungen im gesamten Normensystem des Völkerrechts.
c) Werden die Rechtsnormen in ihrer Gesamtheit in Erwägung gezogen, so bestehen Beziehungen zwischen ihnen. Derartige Beziehungen existieren ebenso zwischen den Rechtsnormen eines einzigen Völkerrechtszweiges.
d) Geht es nur um Völkervertragsnormen, dann werden sowohl vertikale als auch horizontale Beziehungen bejaht.
e) Bei den Völkervertragsnormen können ebenso vertikale sowie horizontale Relationen festgestellt werden.
f) Zwischen Völkervertragsnormen und Völkergewohnheitsnormen sind gleichfalls Beziehungen vorhanden.
g) Die „Allgemeinen Rechtsgrundsätze“ stellen ebenso ein System (Subsystem) dar, welches seine eigene Struktur besitzt. Zwischen ihm und den anderen Subsystemen (siehe d) und e)) stellt man ebenso Beziehungen fest etc.
h) Bisher sind hauptsächlich Beziehungen im Rahmen des Makrokosmos des Völkerrechtssystems erwähnt worden. Es gibt aber auch Beziehungen innerhalb des Normenmikrokosmos, z. B. die mikrostrukturellen Beziehungen innerhalb einer Norm, und zwar unabhängig von der Normenart.
Nicht zuletzt sind die Beziehungen zwischen den Rechtsnormen des Völkerrechts auf der einen Seite und den politischen sowie den Moralnormen auf der an anderen Seite unbedingt zu berücksichtigen, die – philosophisch betrachtet – zu der politischen und der sozial-ethischen „Umgebung“ des Völkerrechtssystems gehören. Derartige Umgebungs- oder Umfeldbeziehungen sind möglich, weil alle drei Normensysteme namentlich die Völkerrechtsnormen, die politischen Normen und die Moralnormen einen sozialen Charakter besitzen und daher „offen“ sind. In diesen Normenmakrokosmos existiert ein äußerst lebendiges, dynamisches, wandlungs- und entwicklungsfähiges, äußerst komplexes Beziehungsgeflecht in den internationalen Beziehungen. In solchen internationalen Dimensionen und Zusammenhängen betrachtet, stellt das Völkerrechtssystem ein Subsystem des Hauptsystems der internationalen Beziehungen dar. Diese hierarchische Sicht ist allerdings nur gnoseologisch und formal-logisch gemeint. Eine ontologische Betrachtungsweise führt zu einem anderen Ergebnis: Das Normensystem des Völkerrechts steht im Mittelpunkt der internationalen Beziehungen, denn es ist ohne Zweifel älter und vor allem wichtiger als das System der politischen Normen und das System der Moralnormen.
Zwischen den bereits erwähnten Bestandteilen (Elementen) der Völkerrechtswissenschaft als System erster Ordnung, namentlich der Völkerrechtsphilosophie, der Völkerrechtstheorie, der Völkerrechtsmethodologie, Völkerrechtssoziologie, Völkerrechtsdogmatik und Geschichte der Völkerrechtswissenschaft, die in ihrem Verhältnis zu dem System der Völkerrechtswissenschaft als System zweiter Ordnung bzw. als Teilsysteme zu betrachten sind, gibt es Verzahnungen, Querverbindungen, ja dialektische Wechselbeziehungen, die in ihrer Totalität die Struktur der Völkerrechtswissenschaft bilden.
Ähnlich ist es auch bei den Elementen eines Teilsystems, z. B. der Völkerrechtsphilosophie, Theorie, Methodologie, Dogmatik und Geschichte. Sie sind in ihrem Verhältnis zu dem Teilsystem Völkerrechtsphilosophie Systeme der dritten Ordnung, dem Wesen nach Subsysteme. Ihre Beziehungen untereinander machen die Struktur der Völkerrechtsphilosophie aus.
Unabhängig davon, ob es sich um ein ontologisches oder um ein gnoseologisches System handelt, erlangt dieses durch die sich dynamisch abspielenden dialektischen Prozesse eine neue Qualität, die über die Qualität der einzelnen Bestandteile weit hinausgeht. Hieraus können neue Erkenntnisse erwachsen, die gleichermaßen für die Völkerrechtspraxis sowie für die Völkerrechtswissenschaft von eminenter Bedeutung sind.
Quelle : Panos Terz, Die Völkerrechtstheorie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen, Pro theoria generalis Scientiae Iuris inter Gentes, in : Papel Politico, 2006/11/2, S.683-737. hrsg, von der Facultad de Ciencias Politicas y Relaciones Internacionales , Pontificia Universidad Javeriana