Völkermord oder Genozid aus Sicht der Geschichte und des Völkerrechts
In der postmodernen Zeit ist es allmählich zu einer Verneinung bzw. zu einem terminologischen Chaos gekommen. Insbesondere im europäischen Süden passiert es es hin und wieder , dass international anerkannte Fachtermini (termini scientifici ) politisch extrem extensiv so interpretiert werden , dass sogar die Beeinträchtigung des Lebensstandards eines Volkes im Zusammenhang mit gewaltigen Auslandsschulden als Völkermord qualifiziert wird.
Daher ist es m. E. erforderlich, aus völkerrechtlicher Sicht zu dieser Problematik populärwissenschaftlich Stellung zu nehmen, sonst bleibt es bei Allgemeinplätzen ohne besonderen Wert.Folgend steht im Mittelpunkt des vorliegenden Spezialbeitrages die völkerrechtliche Bestimmung des Tatbestandes des Völkermordes, wie er in der „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes“ vom 9. Dezember 1948 ( In Kraft getreten am 12. Januar 1951) formuliert worden ist.
Artikel II
„In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten :
a) Angehörige einer solchen Gruppe zu töten;
b) Angehörige einer solchen Gruppe schweren körperlichen oder geistigen Schaden zuzufügen;
c) vorsätzlich solche Lebensbedingungen für eine Gruppe zu schaffen, die darauf abzielen, ihre physische Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen ;
d) Maßnahmen zu verhängen , die auf eine Geburtenverhinderung innerhalb einer solchen Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsam Kinder aus einer Gruppe in eine andere Gruppe zu überführen“.
Es sei darauf hingewiesen, dass diese Konvention universellen Charakter besitzt und zu der besonderen Kategorie des jus cogens (zwingendes Recht) gehört, d.h. es gilt auch für Staaten, welche die Konvention nicht unterzeichnet und ratifiziert haben.
Es sei jedoch auf den Artkel 28 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge (Grundlage des Internationalen Vertragsrechts) von 1969 hingewiesen: „Nichtrückwirkung von Verträgen : Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat. “
Hieraus ergibt sich die Schlussfolgerung, das Deutschland juristisch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Das jedoch schließt die allgemein moralische Verantwortung nicht aus. Ob sie allerdings mit finanziellen Wiedergutmachungen verbunden sein muss, ist fraglich.
In der Geschichte sind drei unterschiedliche Kategorien von Völkermord zu konstatieren : a) Der Völkermord betrifft andere Ethnien , wie z.B. der spanischen Conquistadores gegen die indigenen Völker in Südamerika, der Osmanen gegen die Armenier, von Saddam Hussein gegen die Kurden, von Idi Amin gegen eine ganze Ethnie, in Ruanda der Hutus gegen die Tutsis ,
b) gegen das eigene Volk wie z.B. in Kambodscha (ca. 30% der Bevölkerung ist vernichtet worden)
und c) gegen eine Ethnie, die eigene Staatsbürger bzw. Bürger anderer Staaten in Europa waren ( Nationalsozialistisches Deutschland gegen die Juden). Dieser Völkermord ist fälschlicherweise lange als Holocaust) bezeichnet worden, während der Begriff Shoah das Wesen des Verbrechens zutreffender zum Ausdruck bringt.
Schlussfolgerung: Streng juristisch betrachtet, liegt in der Ukraine das Verbrechen des Völkermordes noch nicht vor. Sollte jedoch Russland nach einem möglichen militärischen Sieg Maßnahmen ergreifen (z.B. verbot der ukrainischen Sprache und Russifizierung des gesamten Bildungssektors), um die ukrainische Identität auszulöschen, dann läge unmissverständlich der Völkermord vor. Ansonsten werden seitens der russischen Aggressionsarmee zahlreiche Kriegsverbrechen begangen. Hierzu wird demnächst ein Spezialbeitrag veröffentlicht werden. Allgemeinpolitisch könnte schon der nicht wissenschaftliche Begriff Kulturvölkermord verwendet werden. Professor i.R. Dr., Dr.sc., Dr.habil., Völkerrechtler.
Siehe ausführlicher: Panos Terz, The science of international law, ISBN: 978-620-3-97855-1, Saarbrücken 2021; Panos Terz, Völkerrecht und Internationale Beziehungen, Populärwissenschaftlich, ISBN: 978-620-0-44645-9, Saarbrücken 2020
-Panos Terz: Die Zeit (16.11.18, 28.5.21, 13.4.22), Frankfurter Allgemein Zeitung, Focus, Stern und Süddeutsche Zeitung (28.5.21)
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Namibia, Völkermord,Hilfsgelder
Es geht um die Verwendung der Hilfsgelger. Wer kontolliert sie ? Wer ist empfangsberechtigt ?
Berechtigt sind die Nachkommen der Opfer des Völkermordes, d.h. Herrero und Namas und nicht andere Stämme, geschweige denn die Regierungsmitglieder. In ähnlichen Fällen in anderen Ländern sind Regierungsmitglieder durch Unterschlagung der Hilfsgelder über Nacht Millionäre, sogar MILLIARDÄRE (Bogassa, Zentralafrika) geworden. Der größte Teil der gewaltigen Summen landete auf Konten in Schweizer Banken. Die Völker haben hingegen nichts erhalten. Schon heute übrigens haben bereits die Verteilungsstreitigkeiten angefangen. In einem Fall in einem anderen Land gab es sogar wegen der Verteilung der Gelder einen regelrechten Bürgerkrieg.
Zeit, Focus,Neue Zürcher Zeitung, Stern, Südeutshe Zeitung (29.5.21)