Weltraumvertrag

Nach dem Weltraumvertrag, Grundlage des Weltraumrechts als Zweiges des Völkerrechts, ist dies strengstens verboten. Siehe genauer: “Vertrag
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper”
Abgeschlossen in Washington, Moskau und London am 27. Januar 1967,
Unterzeichnet von der Schweiz am 27. Januar 1967:
Artikel IV
“Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn zu bringen und weder Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren.
Der Mond und die anderen Himmelskörper werden von allen Vertragsstaaten ausschliesslich zu friedlichen Zwecken benutzt. Die Errichtung militärischer Stützpunkte, Anlagen und Befestigungen, das Erproben von Waffen jeglicher Art und die Durchführung militärischer Übungen auf Himmelskörpern sind verboten. Die Verwendung von Militärpersonal für die wissenschaftliche Forschung oder andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Ebenso wenig ist die Benutzung jeglicher für die friedliche Erforschung des Mondes und anderer Himmelskörper notwendiger Ausrüstungen oder Anlagen untersagt.”

Die ehemalige UdSSR, die USA und die anderen Atom-Mächte haben bereits dieses gewichtige Dokument ratifiziert. BZ,NZZ , Zeit (15.2.24)

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