Verträge mit Saudi-Arabien; Keine Vertragserfüllung wegen Menschenrechtsverletzungen ?
Hauptprämissen für meine sachliche Position :
1.Menschenrechte auf der einen Seite und saudiarabische Religion und Tradition auf der anderen Seite stellen eine contradictio in adjecto dar. Menschenrechte und Grundfreiheiten sind in Saudi-Arabien eine regelrechte Chimäre.
In dem Orientalisch-islamischen Kulturkreis, der weder das Individuum, noch den Citoyen, noch die Demokratie kennt und in dem ein mittelalterlicher Theozentrismus seit Jahrhunderten total herrscht, kann es in der Endkonsequenz keine Menschenrechte und Grundfreiheiten geben.
2. In erster Linie Saudi-Arabien ist daran schuld, dass in Jemen tausende von Kindern sterben. Es wundert mich , dass die selbsternannten Menschenrechts-Verteidiger dazu schweigen. Wo bleiben ihre Proteste ?
Allgemeine Grundlage der Haltung der souveränen Staaten zu Problemen der internationalen Beziehungen sind ihre legitimen Interessen in ihrer Komplexität.
Das konkrete Fundament dieser Beziehungen sind die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien , enthalten in der UN-Charta.
Sie wiederum bringen ein minimum an moralisch-ethischen Elementen zum Ausdruck. D. h. dass
a) die internationalen Staatenbeziehungen sich nicht auf allgemein gehaltenen Moralprinzipien stützen ,
b) wegen der Existenz recht unterschiedlicher Kulturkreise es nicht nur unterschiedliche, sondern auch konträre Moral-Aufffassungen gibt, z.B. über die Demokratie, das Herrschaftssystem, die Gewaltenteilung, die Rechtsstellung der Frau, das Verhältnis von Staat und Kirche etc.
und schließlich c) Staaten unterschiedlicher Kulturkreise können miteinander durchaus vielfältige Beziehungen unterhalten.
Es fragt sich auch, ob Staaten, die weiterhin ihre Vertragsverpflichtungen gemäß dem Völkerrechtsgrundsatz pacta sunt servanda gegenüber dem diktatorischen saudiarabischen Regime erfüllen, weniger moralisch sind, als jene, welche die Moral überbetonen.
Schließlich sei an Hegel erinnert : Interessen bestimmen das Handeln von Menschen und Völkern. Etwas ähnliches hat der altgriechische Philosoph Epikouros bereits vor 3000 Jahren nachgewiesen. Neue Zürcher Zeitung (20.11.18)
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Saudi-Arabien, Kriegsverbrechen in Jemen
Insbesondere die saudische Luftwaffe verletzt systematisch Bestimmungen des humanitären Völkerrechts (Gebräuche und Gesetze des Krieges, Kriegsrecht), genauer : Ergänzungsprotokoll zu den Genfer Abkommen von1949 über den Schutz von Opfern internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) von1977 und das Ergänzungsprotokoll II gleichen Datums.
Art. 51 (Schutz der Zivilbevölkerung), Ziff. 4, Buchst. c : „Unterschiedslos geführte Angriffe sind verboten. Unterschiedslos geführte Angriffe sind : „solche, bei denen
Kampfmethoden oder Kampfmittel angewandt werden, deren Auswirkungen nicht so begrenzt werden können, wie es dieses Protokoll fordert und die folglich solcher Art sind, dass sie
militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte ohne Unterscheidung treffen können“.
Ziff. 5 , Buchst. a und b : Unter anderem sind folgende Angriffsarten als unterschiedslos zu betrachten : „ein Bombenangriff …, bei dem eine Anzahl deutlich getrennter und zu unterscheidender militärischer Ziele, die sich in einer Stadt…,befinden, als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden und ein Angriff , von dem erwartet werden kann, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung und Verwundungen von Zivilpersonen, … ”
Schlußfolgerung : Diese Kriegsverbrechen müssen bestraft werden.
Der Tagesspiegel (26.10.18)