Flüchtlingsprobleme in Deutschland, Abschiebung Krimineller Flüchtlinge

 

Integration von Geflüchteten: Willkommen oder nur geduldet, Deutschland will ukrainischen Geflüchteten die Integration erleichtern – andere haben es noch schwer. Wie Integration für alle besser gelingen könnte.
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1Die ukrainischen Flüchtlinge stammen aus einem Land, das von einem brutalen Aggressor überfallen worden ist. 2. Sie kommen aus einem Land, das schon während des Zweiten Weltkrieges größtenteils vernichtet wurde. Es gab fast 10 Millionen Tote. 3. Es handelt sich um Europäer, die also unsere Kultur kennen und infolgedessen integrationsfähig sind. 4. Es gibt unter ihnen viele Hochschulabsolventen. 5. Sie sind gekommen, nicht um immer zu bleiben, sondern nach Beendigung des russischen Aggressionskrieges wieder zurück zu kehren.
Schlussfolgerungen: 1.Zwischen ihnen und den anderen Flüchtlingen gibt es große Unterschiede. 2. Hieraus ergibt sich eine teilweise andere Behandlung. 3. Es gibt beim besten Willen keine absolute Gleichheit bzw. Gleichbehandlung. 4. Jeder Staat entscheidet unter Zugrundelegung seiner legitimen Interessen über die Behandlung von Flüchtlingen völlig unterschiedlicher Provenienz.
Integration von Geflüchteten: Willkommen oder nur geduldet, Deutschland will ukrainischen Geflüchteten die Integration erleichtern – andere haben es noch schwer. Wie Integration für alle besser gelingen könnte. taz (24.5.22, 9.6.22)
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Flüchtlingsprobleme, Unverständlicher Streit, epigrammatisch

1. Flüchtling, der illegal ins Land gekommen ist, hat normalerweise kein „Menschenrecht“ auf Einreise und Verbleib.

2. Hat er noch dazu seine Identifikationsdokumente absichtlich vernichtet, dann handelt es sich um einen Betrüger. Ihm darf sowieso  kein Bleiberecht gewährt werden.

3.Wirt ein illegal eingereister oder ein  abgelehnter Flüchtling kriminell, dann kommt indirekt die Internationale Flüchtlingskonvention von 1951 zur Anwendung, die eigentlich für anerkannte Asylanten gilt  :Aus Gründen „der nationalen Sicherheit und der Ordnung“ ist es möglich, Flüchtlinge, welche die Gesetze verletzen, auszuweisen , es sei denn im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland  droht Gefahr der Verhaftung, der Folterung oder des Todes (Art.33). Diese Fälle sind selten. In diesem  gewichtigen internationalen Dokument ist nicht die Rede von „sicheren“ oder „unsicheren“ Heimatländern.

4. Die schnellste Ausweisung krimineller Flüchtlinge ist  ein ferner ein Gebot des gesunden Menschenverstandes und entspricht vollauf den grundlegenden Interessen der eigenen Staatsbürger ,  gegenüber denen der Staat eine Schutzpflicht hat.

5. Jeder Staat entscheidet  auf Grund seiner Souveränität und unter Beachtung seiner Interessen über die Einreise von Ausländern, es sei denn es gibt eine andere rechtliche Regelung  wie z.B. innerhalb der Europäischen Union.
6. Es gilt, zwischen der Idealität und der Realität zu unterscheiden, andernfalls besteht für die Politiker die große Gefahr, irreparable Fehler zu machen und die legitimen Interessen des eigenen Volkes zu missachten.

7. . Globalisierung bedeutet nicht unbedingt, die Tore für die gesamte Menschheit offen zu halten, wie einige Utopisten meinen. Man kann auch mit anderen Ländern, wie z.B. mit Russland, mit China , mit Japan, sowie mit den  Demokratien  (USA, Australien, New Seeland  etc. ) vergleichen. Wie sieht es bei ihnen  mit der illegalen  Einreise  aus ?All dies dürfte eigentlich kristallklar sein. Abstrakter Humanismus ist m. E. fehl am Platze. Die Zeit (20.11.18), Der Spiegel (14.12.18), Süddeutsche Zeitung (19.12.18), Münchner Merkur

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Abschiebung krimineller Flüchtlinge

Das Innenministerium ist verpflichtet, kriminelle Flüchtlinge schnellstens abzuschieben.

Die Bevölkerung ist neben der Herrschaftsausübung und dem Territorium seit Aristoteles ein integraler Bestandteil des Staates und die Grundlage der Personalhoheit, auf die sich die Staatsbürgerschaft stützt , aus der sich die Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Staatsbürgern ergibt. Das Abkommen über die Rechtsstellung de Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 stellt klar, dass asylbesitzende kriminelle Flüchtlinge ausgewiesen werden können. Dies gilt wohl auch für Kriegsflüchtlinge.

Artikel 16a, Abs.3 des Grundgesetzes erwähnt Gründe, wann die Abschiebung nicht realisiert werden kann. Dieser Art. wird jedoch extensiv interpretiert, weil nicht in jedem Falle diese Gründe vorliegen , die meisten syrischen Flüchtling aus den Lagern in der Türkei nach Deutschland kamen und außerdem die Kriminellen das Recht verwirkt haben, hier zu bleiben.Es widerspricht ferner zutiefst dem common sense (gesunder Menschenverstand) , dass kriminelle weiterhin hier bleiben und auf Kosten der Steuerzahler ein gutes Leben führen.

Es sei darauf hingewiesen, dass die meisten dem islamischen Kulturkreis angehörenden Menschen über kein Rechtsbewusstsein oder besser Unrechtsbewusstsein nach westlichen Kriterien verfügen. Ich weiß, dass sie das Nichtergreifen harter Strafen, als Schwäche des demokratischen Staates betrachten und sich mitunter darüber lustig machen.

Schlussfolgerung : Das Innenministerium ist verpflichtet, im Interesse und zum Schutze der eigenen Staatsbürger vor allem der Frauen ,kriminelle Flüchtlinge schnellstens abzuschieben, was gerecht und geboten ist, ansonsten verletzt es schwerwiegend seine Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern. Dann aber darf man sich über die Nemesis durch den nächsten Wahlausgang nicht wundern.

Der Spiegel (14.12.18), Münchner Merkur (24.11.18, 19,12.18), Süddeutsche Zeitung , Tagespiegel (19.12.18), Welt (22.5.19)

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Abschiebung krimineller Flüchtlinge,

Sowohl nach internationalem, als auch nach nationalem Recht ist die Abschiebung möglich.

Wird ein illegal eingereister oder ein  abgelehnter Flüchtling oder ein Asylbesitzender kriminell, dann kommt  die Internationale Flüchtlingskonvention von 1951 zur Anwendung, die eigentlich für anerkannte Asylanten gilt  :Aus Gründen „der nationalen Sicherheit und der Ordnung“ ist es möglich, Flüchtlinge, welche die Gesetze verletzen, auszuweisen , es sei denn im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland  droht Gefahr der Verhaftung, der Folterung oder des Todes (Art.33). Diese Fälle sind selten. In diesem  gewichtigen internationalen Dokument ist nicht die Rede von „sicheren“ oder „unsicheren“ Heimatländern.

Artikel 16a, Abs.3 des Grundgesetzes erwähnt Gründe, wann die Abschiebung nicht realisiert werden kann. Dieser Art. wird jedoch extensiv interpretiert, weil nicht in jedem Falle diese Gründe vorliegen , die meisten syrischen Flüchtling aus den Lagern in der Türkei nach Deutschland kamen und außerdem die Kriminellen das Recht verwirkt haben, hier zu bleiben.

Die schnellste Ausweisung krimineller Flüchtlinge ist  ferner ein Gebot des common sense (gesunder Menschenverstand ) und entspricht vollauf den grundlegenden Interessen der eigenen Staatsbürger ,  gegenüber denen der Staat eine Schutzpflicht hat.

Was die Flüchtlinge aus Bürgerkriegsgebieten anbelangt, ist unbedingt zu beachten, dass sie generell verroht sind und zur Gewalt neigen. Diese Flüchtlinge benötigen viel Zeit, um sich in einer zivilen und friedlichen Gesellschaft zu Recht zu finden.

Leipziger Volkszeitung, Focus, Frankfurter Allgemeine Zeitung , alle Facebook (2.1.19), Münchner Merkur (2.1.19)

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Rechtswissenschaftliches  : Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Staatsbürgern

Der Staat besteht nach Aristoteles ( zwei tausend Jahre später nach Jellinek) aus der Herrschaft (Regierung), der Bevölkerung und dem Territorium. Aus dem Verhältnis zwischen  der Regierung und der Bevölkerung  leitet sich die Personalhoheit ab , aufdie sich die Staatsbürgerschaft stützt. Aus der Staatsbürgerschaft ergibt sichdie FÜRSORGEPFLICHT des Staates gegenüber den eigenen Staatsbürgern. DieRegierung wird dem gerecht durch  die erforderlichen Maßnahmen  (Gesetze und deren strikte Anwendung und wirksamen Verwaltungsakte). Münchner Merkur (11.7.19)

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Konsequente Abschiebung

Vor einigen Jahren ist in Italien die Frau eines Offiziers der italienischen Marine von einer Roma -Männerbande so brutal vergewaltigt worden , dass sie
einige Stunde später an den Folgen starb. Die italienische Regierung hat keine Diskussionen a la Germania geführt, sondern innerhalb von wenigen Tagen alle Roma aus Rumänien des Landes verwiesen.Münchner Merkur (11.7.19)

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Zu viel political correctness schadet, lieber mutig die Wahrhei sagen

Es ist an der Zeit, dass die missverstandene und stark
masochistisch anmutende political correctness beiseite geschoben wird und man
die objektive Realität wahrheitsgetreu und nicht verklemmt widerspiegelt
(schöne Grüsse von Demokrit : Widerspiegelungstheorie).
D.h in concreto, dass die Täter  Angehörige der Roma-Minderheit muslimischen Glaubens sind.
Etwas ähnliches ist im vergangenen Jahr nach gleichem Muster passiert :
Rom-Jugendliche ebenfalls muslimischen Glaubens aus einem anderen Balkan-Land
haben eine Frau vergewaltigt. Münchner Merkur (11.7.19)

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Flüchtlinge-Differenzierung

Bei den Flüchtlingen muss man differenzieren. Nicht alle sind Unschuldsengel und vernünftig. Unter ihnen gibt es sehr viele Desperados und etliche Kriminellen und Hasardeure. Einige kommen mitunter aus den rückständigsten Regionen der Erde mit extrem archaischen Welt- und Menschenbildern. Die brutale Gewaltanwendung etc. und speziell das Messerstechen ist ganz normaler Bestandteil ihres Lebens.
Ich hatte früher Studierende aus 70 Ländern aus der ganzen Welt und aus allen Kulturkreisen und habe diesbezüglich meine Erfahrungen.

Übrigens, nach dem alten griechischen Philosophen Demokrit sollte man die REALITÄT und nicht irgendwelche Illusionen widerspiegeln. Münchner Merkur (7.8.19),

 

 

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