Meinungsfreiheit als Menschenrecht ist nicht absolut

Darf Facebook Nutzer wegen Merkel-Hasspost sperren?
In einem Facebook-Post wird Kanzlerin Angela Merkel (CDU) attackiert, Geflüchtete werden angefeindet.
Daraufhin löscht Facebook den Beitrag und sperrt einen Nutzer, der ihn teilte.
Ob das rechtlich zulässig war, darüber hat das Oberlandesgericht München zu befinden.LVZ (22.10.19)
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Die Meinungsfreiheit ist nicht absolut

Unbedingt lesen, denn je niedriger die Bildung ist , desto größer ist die Neigung zu hetzen und desto verlockender ist das Sirenengeheul der Menschen- und Demokratiefeindlichen Rechtsradikalen.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
vom 16. Dezember 1966
„Artikel 19
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Artikel 20
(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.“ Zeit (10.9.21), FAZ (27.1.22), Berliner Zeitung (15.7.22), Stern (30.6.23)
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Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966
„Artikel 4
Die Vertragsstaaten verurteilen jede Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit beruhen oder die irgendeine Form von Rassenhass und Rassendiskriminierung zu rechtfertigen oder zu fördern suchen; sie verpflichten sich, unmittelbare und positive Maßnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und alle rassisch diskriminierenden Handlungen auszumerzen; zu diesem Zweck übernehmen sie unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des vorliegenden Übereinkommens genannten Rechte unter anderem folgende Verpflichtungen: a) jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gründen, jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und jede Gewalttätigkeit oder Aufreizung dazu gegen eine Rasse oder eine Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit sowie jede Unterstützung rassenkämpferischer Betätigung einschließlich ihrer Finanzierung zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären, b) alle Organisationen und alle organisierten oder sonstigen Propagandatätigkeiten, welche die Rassendiskriminierung fördern und dazu aufreizen, als gesetzwidrig zu erklären und zu verbieten und die Beteiligung an derartigen Organisationen oder Tätigkeiten als eine nach dem Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen, c) nicht zuzulassen, dass staatliche oder örtliche Behörden oder öffentliche Einrichtungen die Rassendiskriminierung fördern oder dazu aufreizen.“
Informationen: a) : Beide UNO-Pakte sind von Deutschland RATIFIZIERT und in nationales Recht transformiert worden. Sie stellen damit deutsches Recht dar. B) Die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sind nicht absolut.FAZ (10.6.21),. (27.1.22), Berliner Zeitung (15.7.22,21.11.23)), NZZ (15.8.23)

 

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