Afghanistan
Für den Aufenthalt ausländischer Truppen in Afghanistan gibt es keinen Grund mehr. Alle Staaten haben vielmehr die Pflicht, das Selbstbestimmungsrecht des afghanischen Volkes zu respektieren. Es ist m. E. notwendig, auf das in der UNO-Charta verankert e(Art. 1, Ziffer 2) und durch die UNO-Prinzipien-Deklaration authentisch interpretierte (bindend) grundlegende Völkerrechtsprinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker expressis verbis hinzuweisen : A/RES/2625 (XXV), 24. Oktober 197:Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen
A/RES/2625 (XXV) 6: Der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker
“Kraft des in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker haben alle Völker das Recht, frei und ohne Einmischung von außen über ihren politischen Status zu entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten, und jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht im Einklang mit den Bestimmungen der Charta zu achten. Zeit, FAZ, NZZ (15.4.21)