Autoritäre Herrscher in den ehemaligen Sowjetrepubliken in Zentalasien, Kasachstan

Autoritäre Herrscher bei den Völkern in den ehemaligen Sowjetrepubliken in Zentralasien

Gemeinsame Merkmale: 1. Ihre fernen Vorfahren stammen aus dem Ural-Altai Gebiet. 2. Sie gehören zu den Turkvölkern mit Turksprachen (nicht identisch mit den Türken und mit der türkischen Sprache, die auch dazu gehören). 3. Sie haben die gleiche Religion (Islam) und die gleiche kulturelle Tradition). 4. Selbsternennung zum  „Vater der (Nation)“, was schon bei Atatürk (Vater der Türken) begann. 5. Sie hatten vermittels des  zaristischen Russland andeutungsweise und der ehemaligen UdSSR stärkeren Kontakt zu der europäischen Kultur, ohne jedoch ihre Identität zu verlieren. 6. Nach der Erlangung der Unabhängigkeit ist es zu einer Renaissance der islamischen Religion gekommen, die als identitätsstärkend  und –sichernd wirkt. 7. Es herrschen Korruption und Vetternwirtschaft, während der Gemeinwohl- Gedanke ihnen wesensfremd ist. 8. Das Grundverhaltensmuster der führenden Persönlichkeiten stellt eine Synthese von starken Elementen des orientalischen Despotismus  und dem sowjetischen Totalitarismus dar. Insofern unterscheiden sie sich von den autoritären Herrschern russischer (Putin) und belorussischer (Lukaschenko) Provenienz. 9. Ein weiteres  gemeinsames Merkmal ist die Angst vor dem Volk und vor dem Westen mit seiner Demokratie, den Menschenrechten und den Bürgerfreiheiten.  Es ist daher damit zu rechnen, dass ihre  Völker versuchen werden, die bürgerliche Revolution nachzuholen. Es wird also zu Aufständen bzw. zu Revolutionen kommen. Der Westen  muss sich darauf vorbereiten und Reaktionsmöglichkeiten erarbeiten.                                                                                                            Frankfurter Allgemeine Zeitung, Neue Zürcher Zeitung, Süddeutsche Zeitung, Wiener Zeitung, Zeit (7.1.21), FAZ (5.7.22), BZ (19.7.22, 2.5.23), FAZ, WZ (21.11.22)

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Kasachstan

“Eingreifen” Russlands in Kasachstan. Ist das in Ordnung ?
Das Völkerrecht, genau Art.51 der UNO-Charta kennt das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht nur im Falle eines Angriffs durch einen anderen Staat. Der Sicherheitsvertrag zwischen einigenehemaligen Sowjetrepubliken bezieht sich, genauso wie die NATO (Art.5) darauf. Es liegt also nicht die Voraussetzung für eine militärische Hilfeleistung vor. Was in Kasachstan geschieht, gehört nach Völkerrecht zu den inneren Angelegenheiten dieses Landes. Der Präsident darf also andere Staaten nicht um militärische Unterstützung bitten. Der Präsident hat einen irreparablen Fehler wider das kasachische Volk begangen. Irgendwann wird man ihn zur Verantwortung ziehen. Siehe ausführlich:
-Panos Terz, The science of international law, ISBN: 978-620-3-97855-1,
Saarbrücken 2021
-Panos Terz, Панос Терц, Отдельные проблемы международного права,
ISBN-13: 978-620-4-10170-5, Saarbrücken 2021
-Panos Terz, Droit des contrats internationaux, Problèmes particuliers, •
ISBN: ‎ 978-620-4-10711-0, Saarbrücken 2021
-Panos Terz, Völkerrecht und Internationale Beziehungen, Populärwissenschaftlich,
ISBN: 978-620-0-44645-9, Saarbrücken 2020. Stern, FAZ, NZZ (7.1.22)

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