Ist die Rache im Humanitären Völkerrecht erlaubt?
Ηistorisch richtig: Das jus talionis wurde zum ersten Mal im Codex Eschnuna vor über viertausend Jahren verankert. Dieses wurde durch den Codex Hammurabi vor ca. 3.800 Jahren übernommen. Viel später haben es die Hebräer übernommen. Siehe Freydank/Reincke/Schetelich/Thilo, Der Alte Orient in Stichworten, Leipzig 1978, S.132, 171.
Dieses archaische Recht der Rache ist mit dem humanitären Völkerrecht (jus in bello, Gesetze undGebräuche des Krieges und überholt “Kriegsrecht”) nicht zu vereinbaren. Stattdessen kennt das Völkerrecht das “Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung” (Artikel 51 der UNO-Charta), allerdings ist dabei der Grundsatz der Proportionalität ( Verhältnismäßigkeit) zu beachten, andernfalls kommt es zu einem verbotenen Exzess (Verwandlung des Rechts durch Übertreibung in Unrecht).
Im konkreten Fall vom 7.10. haben die Täter, die im archaischen und barbarischen Blutrausch nicht einfach Morde, sondern regelrechte Bestialitäten begangen haben, wodurch ihr extrem niedriger Zivilisationsstand gezeigt wurde, haben mit der Anwendung des humanitären Völkerrechts nicht zu rechnen.BZ (1.11.23)