Völkerrechtsphilosophie, Überblick

Völkerrechtsphilosophie, Überblick

1.Durch die teilweise naturrechtlich ausgerichteten Forderungen von Entwicklungsländern haben philosophische bzw. rechtsphilosophische Fragen des Völkerrechts an Bedeutung gewonnen.

2. Die Völkerrechtsphilosophie versteht sich als die Wissenschaft von der Anwendung philosophischer bzw. rechtsphilosophischer Erkenntnisse auf völkerrechtlich bedeutsame Materien in den internationalen Beziehungen.

3. Die Völkerrechtsphilosophie kann nicht isoliert von den anderen Säulen der Völkerrechtswissenschaft, vor allem von der Völkerrechtstheorie und der Völkerrechtssoziologie betrieben werden: Es darf zu keiner Verwechslung von Idealität und Realität, von Moralität und Normativität, von Rechtsvorstellungen und Rechtsnormen kommen.

4. Die Völkerrechtsphilosophie setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen: Theorie, Methodologie, Geschichte.

5. Die Theorie der Völkerrechtsphilosophie untersucht in erster Linie Wesen und Bedeutung der Völkerrechtsphilosophie, das Verhältnis der Völkerrechtsphilosophie zu den anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft und durchdringt theoretisch alle Gegenstände der Völkerrechtsphilosophie selbst.

6. Zum Gegenstand der Völkerrechtsphilosophie gehören vor allem: Werte, Gerechtigkeit und Billigkeit, Gleichheit/Ungleichheit, Commune bonum humanitatis, Solidarität/Hilfeleistung, Moral, Moralnormen, Verantwortung, Pflicht, Interessen der gesamten Menschheit, Rechtsbewusstsein, Rechtsgefühl, System/Struktur.

7. Zu den Hauptkategorien der Völkerrechtsphilosophie gehören insbesondere die Werte (Gerechtigkeit und Billigkeit, Gleichheit, Commune bonum humanitatis, Interessen der gesamten Menschheit, Solidarität/Hilfeleistung) und die Moralnormen.

8. Die in Resolutionen der UN-Generalversammlung enthaltenen konkreten Moralnormen sind Ausdruck eines consensus opinionis moralis. Die allgemeinen Moralprinzipien (Commune bonum humanitatis, Gerechtigkeit, Verantwortung, Pflicht) bringen einen consensus opinionis moralis generalis zum Ausdruck.

9. Während die Rechtsnormen moralische Elemente enthalten, weist nicht jede Moralnorm rechtliche Aspekte auf. Moralnormen können im Rahmen des Normenbildungsprozesses Ausgangspunkt für juristische Regelungen werden. Unter Umständen können konkrete Moralnormen in Rechtsnormen umgewandelt werden.

10. Die Moralnormen stellen Verhaltensaufforderungen dar. Deswegen sind sie von den Staaten zu respektieren.

11. Aus der obligatio moralis ergibt sich die moralische Verantwortung. Bezüglich der Verpflichtungen aus den Moralnormen gilt nicht das Prinzip pacta servanda sunt, sondern vielmehr der allgemeine Grundsatz bona fides. Die Verletzung von Moralnormen zieht moralisch ausgerichtete Reaktivmaßnahmen (Sanktionen) nach sich.

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