Völkerrecht, Hauptfunktionen, Völkerrechtstheorie

Völkerrecht, Hauptfunktionen, Völkerrechtstheorie

Unter Beachtung der durch die Allgemeine Rechtstheorie erarbeiteten Funktionen des Rechts soll folgend auf die Hauptfunktionen des Völkerrechts eingegangen werden. Dabei sind die Spezifika des Völkerrechts als einer internationalen Rechtsordnung gebührend zu berücksichtigen.

1. Ordnungsfunktion : Sie besteht in erster Linie darin, das Verhalten der Staaten so zu steuern, dass das friedliche Zusammenleben der Völker gesichert wird. Hierdurch wird in den internationalen Beziehungen völlige Anarchie verhindert. Die Ordnungsfunktion liegt im Interesse aller Staaten. 1

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1. Vgl. ähnlich auch I. Seidl-Hohenfeldern , Völkerrecht, Köln et alt., 1987,   S. 7.

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2. Friedensfunktion : Gewährleistung der internationalen Sicherheit und des Weltfriedens als wichtige Voraussetzung für die Lösung vor allem der globalen Probleme der Menschheit sowie für das Wohlergehen aller Völker.2

3. Kooperationsfunktion : Förderung der Zusammenarbeit der Staaten auf allen relevanten Gebieten der internationalen Beziehungen durch entsprechende internationale Rechtsinstrumente3.

4. Stabilisierungsfunktion : Sie wird realisiert hauptsächlich durch die Schaffung stabiler ínternationaler Vertragsbeziehungen, vorausgesetzt, dass die Verträge auch tatsächlich erfüllt werden (Pacta sunt servanda).

5. Anpassungs- und Umgestaltungsfunktion : Zwischen ihr und der oben erwähnten Stabilisierungsfunktion besteht ein dialektisches Wechselverhältnis. Daher kann Michel Virally nicht beigepflichtet werden, wenn er schreibt: „Cést qu´on veut faire de lui instrument de changement, au lieu d´un instrument de stabilisation, ce qui lud confere une fonction vouvelle.4 Diese für die Weiterentwicklung des Völkerrechts unentbehrliche Funktion wird weder automatisch noch durch einzelne Staaten, sondern durch die hierfür vorgesehenen internationalrechtlichen Organe und Verfahren und ohne Zweifel auf der Grundlage von entsprechenden internationalen Konventionen realisiert.

6. Sicherungs- und Konfliktregulierungsfunktion : Es geht um die Sicherung der Prinzipien und Normen der gesamten Völkerrechtsordnung durch die dafür geeigneten Organe, Methoden und Maßnahmen.5  Hierdurch wird ein höheres Maß an Rechtssicherheit in den internationalen zwischenstaatlichen Beziehungen erreicht.6 92

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2.   Vgl. teilweise ebenso P. Fischer/H. F. Köck, Allgemeines Völkerrecht, Ein Grundriss, Eisenstadt, 1983, S. 10.
3.  Vgl. auch E. Menzel/K. Ipsen, Völkerrecht, Ein Studienbuch, München, 1979, S. 20.
4.  M. Virally, Panorama du droit international contemporain, in : RdC, 1983 (83-V), pp. 33/34.
5.  Vgl. ähnlich auch : E. Menzel/K. Ipsen E, Völkerrecht, Ein Studienbuch, München, 1979, S. 21.
6. Vgl. auch K. Ipsen, Völkerrecht, Lehrbuch, München, 1990, S. 44.

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7. Gerechtigkeits- und Entwicklungsfunktion: Gewährleisten, dass ein Mindestmaß an Gerechtigkeit in den internationalen Beziehungen herrscht, was in einigen Konventionen (z. B. Staatennachfolge in Verträge, Seerechtskonvention) durch die sachbezogene bevorzugte und präferentielle Behandlung von Entwicklungsländern sowie durch die Anwendung des Grundsatzes der Nichtgegenseitigkeit beachtet worden ist.7

8. Legitimitätsfunktion: Es geht vorwiegend darum, dass Handlungen militärischen Charakters durch den UN-Sicherheitsrat gemäß Kapitel VII der UN-Charta legitimiert sein müssen. Aber gerade diese absolut notwendige völkerrechtliche Legitimation fehlte bei dem Krieg der USA gegen den Irak. Die verheerenden Folgen dieser völlig völkerrechtswidrigen Aktionen sind gegenwärtig nicht zu übersehen.

9. Sanktionsfunktion: Das Völkerrecht verfügt über viele, deren Anwendungen von dem konkreten Kräfteverhältnis abhängt. Es ist z. B. gegenwärtig nicht möglich, die USA für ihr völkerrechtswidriges Vorgehen gegen andere Staaten zur Verantwortung zu ziehen.

10. Schutzfunktion: Schutz hauptsächlich der kleinen und schwachen Staaten sowie der Menschenrechte.

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7. Vgl. hierzu ausführlicher die Dissertationsschriften der ehemaligen Doktoranden und Mitglieder der von P. Terz geleiteten Forschungsgruppe „Normbildungstheorie/Neue und gerechte Internationale Wirtschaftsordnung“ sowie „Entwicklungsländer und Völkerrecht“:

R. Kossi, Normbildungstheoretische Aspekte der gleichberechtigten und bevorzugten Behandlung von Entwicklungsländern in den internationalen Beziehungen, Universität Leipzig, 1987;

K. Höhne, Die Bedeutung der Gerechtigkeit für das demokratische Völkerrecht. Eine normbildungstheoretische Untersuchung, Universität Leipzig 1986;

H. Rambinintsoa, Zum Verhältnis von Gegenseitigkeit und Nichtgegenseitigkeit im Völkerrecht, Universität Leipzig, 1990;

E. Pastrana, Die Bedeutung der Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten von 1974 zur Schaffung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung, Universität Leipzig 1995;

E. Pastrana, El principio de la no-reciprocidad  entre el deber ser y su regulación jurídica en el marco de las relaciones económicas internacionales y de cooperación,en : Papel 2005 (17) pp. 67 – 117.

Quelle :  Panos Terz, Die Völkerrechtstheorie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen, Pro theoria generalis Scientiae Iuris inter Gentes, in : Papel Politico, 2006/11/2, S.683-737. hrsg, von der Facultad de Ciencias Politicas y Relaciones Internacionales , Pontificia Universidad Javeriana.

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