Israel-Hamas, Verletzung des Völkerrechts beiderseitig, Feuerpause, Beendigung der Kriegshandlungen

Israel-Hamas, Beachtung des humanitären Völkerrechts

Einleitende Worte: a) Israel hat seit seiner Existenz 1948 systematisch palästinensisches Gebiet annektiert und damit das Völkerrecht immer wieder schwerwiegend verletzt. b) Die Terror-Organisation Hamas will nicht nur den Staat Israel zerstören, sondern auch die Juden physisch vernichten. Die Barbareien und Bestialitäten der Hamas-Kämpfer vor einigen Tagen, wie massenweise Tötung von friedlich feiernden jungen Israelis,die Tötung fast aller Einwohner eines Ortes, das Köpfen und Verbrennen von Babys und die Entführung von Zivilisten (alte Frauen, Mütter mit Kindern und Kranken) verdeutlichen die Absicht der Hamas, viele wie möglich Juden zu liquidieren. Hierdurch wird jedoch das Humanitäre Völkerrecht ebenso schwerwiegend verletzt.
1. Die Gaza-Behörde weder ein Staat im Sinne des Völkerrechts noch ein Staat in statu nascendi ( im Entstehungsprozess), sondern dem Wesen nach eine Terrororganisation, die Terrorakte als etwas Selbstverständliches begeht. Somit werden alle Tatbestände der 2001 von der UNO ausgearbeiteten Terror-Definition erfüllt: Terror ist eine Handlung, die den Tod oder schwerwiegende Verletzungen bei Zivilisten verursachen kann und dabei die Absicht besteht, bei der Bevölkerung Angst hervorzurufen.
2. Die nicht anerkannte Staatlichkeit des Gaza-Streifens und darüber hinaus die fast internationale Qualifizierung der Hamas als Terrororganisation ändern nichts daran, dass der Staat Israel wie jeder andere Staat das völkerrechtlich verbriefte Selbstverteidigungsrecht besitzt. D.h., konkret, dass Israel mit allen Mitteln gegen die militärischen Einrichtungen, gegen bewaffnete Formationen sowie gegen die Führung dieser Organisation vorgehen darf. Bei der Durchsetzung dieses Rechts ist Israel, wie jeder andere Staat dazu verpflichtet, die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts (Gebräuche und Gesetze des Krieges, “Kriegsrecht”, jus in bello), und genauer das Ergänzungsprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.
August 1949 über den Schutz von Opfern internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 10. Juni 1977 und das Ergänzungsprotokoll II gleichen Datums bei „nicht internationalen bewaffneten Konflikten“ zu respektieren.
Folgend werde ich mich darauf beschränken, die infrage kommenden Bestimmungen zu erwähnen. Ich überlasse es den Lesern, die notwendigen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Art. 51 (Schutz der Zivilbevölkerung), Ziff. 4, Buchst. c: „Unterschiedslos geführte Angriffe sind verboten. Unterschiedslos geführte Angriffe sind : „solche, bei denen Kampfmethoden oder Kampfmittel angewandt werden, deren Auswirkungen nicht so begrenzt werden können, wie es dieses Protokoll fordert und die folglich solcher Art sind, dass sie militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte ohne Unterscheidung treffen können“.Ziff. 5 , Buchst. a und b: Unter anderem sind folgende Angriffsarten als unterschiedslos zu betrachten: „ein Bombenangriff …, bei dem eine Anzahl deutlich getrennter und zu unterscheidender militärischer Ziele, die sich in einer Stadt…,befinden, als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden und ein Angriff, von dem erwartet werden kann, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung und Verwundungen von Zivilpersonen, … zur Folge hat, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und direkten militärischen Vorteil stehen würden“. Die Hamas verletzt diese Bestimmungen schwerwiegend.
Ziff. 7: „Die Anwesenheit oder Bewegungen der Zivilbevölkerung oder einzelnen Personen dürfen nicht benutzt werden, um militärische Operationen von bestimmten Punkten oder Gebieten fernzuhalten, insbesondere in dem Bemühen, militärische Ziele vor Angriffen zu bewahren oder militärische Operationen zu decken, zu begünstigen oder zu behindern. Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen die Bewegung der Zivilbevölkerung oder einzelner Zivilpersonen nicht mit der Absicht lenken, militärische Ziele vor Angriffen zu bewahren oder militärische Operationen zu decken“. Dies trifft auf die Hamas zu. Aber der Ziff. 8 stellt unmissverständlich klar: “Eine Verletzung dieser Verbote entbindet keine der am Konflikt beteiligten Parteien von ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Zivilbevölkerung und Zivilpersonen, einschließlich der Verpflichtungen, die in Art. 57 vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen zu treffen“. Dies gilt für Israel.
Art. 52, Ziff. 1: „Zivile Objekte dürfen weder zum Gegenstand von Angriffen noch von Vergeltungsmaßnahmen gemacht werden“. Dies gilt eindeutig für Israel, das Häuser von Hamas-Funktionären und der Familie von Selbstmordattentätern systematisch in die Luft gesprengt hat. Ziff. 3 enthält vielleicht eine besonders wichtige Bestimmung: “Bestehen Zweifel, ob ein Objekt, das normalerweise zivilen Zwecken dient, wie eine Kultstätte, ein Wohnhaus oder andere Wohnstätten oder eine Schule, benutzt wird, um einen effektiven Beitrag zur militärischen Aktion zu leisten, wird angenommen, dass es nicht so benutzt wird“.
Nun tritt der besonders traurige Fall, dass eine Schule oder ein Krankenhaus bombardiert wird, dann gäbe es zwei Varianten; UN-Schule mit vielen Kinder-Opfern etwas genauer untersucht. Mögliche Varianten: a) Die genannten Gebäude werden bombardiert, obwohl möglicherweise bekannt ist, dass sich darin Flüchtlinge, vor allem zahlreiche Kinder aufhalten. Das wäre gemäß Art. 6, Buchst. b des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 1945 ein Kriegsverbrechen. b) Diese werden aus Versehen bombardiert. Dann liegt sozusagen eine grobe Fahrlässigkeit vor. Auch in diesem Falle läge ein Kriegsverbrechen vor. c) Hamas –Kämpfer verschanzen sich in den Gebäuden und von dort aus beschießen die israelischen Soldaten. In diesem Falle läge zwar ein Kriegsverbrechen vor, jedoch sollte auch die Schuld der Hamas erwähnt werden, denn sie verletzt absichtlich und schwerwiegend eindeutig die obigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass solche Feinheiten die Hamas nicht im Geringsten interessieren, denn sie feuert Raketen auf israelische Städte unterschiedslos mit der Absicht, so viele wie möglich israelische Zivilisten zu töten. Auch das gehört unbestritten zu den Kriegsverbrechen. Wenn aber die Raketen moderner wären und eine höhere Zerstörungskraft, besäßen, dies könnte nach einigen Jahren durchaus möglich sein, dann läge das Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor (Art. 6, Ziff. c, des oben genannten Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof).
Die angekündigte totale Abriegelung des Gazastreifens bei einer völligen Unterbrechung von Wasser-, Strom-, Lebensmittel- und medizinischer Versorgung würde nach der UNO-”Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes” von 1948, Artikel 2, Buchst. c) den Tatbestand des Völkermordes erfüllen: “vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen”. Professor i.R., Dr.,Dr.sc.,Dr.habil., Völkerrechtler
Neue Zürcher Zeitung, Frankfurter Allgemeine Zeitung (12.10.23)

Zeit (21.5.21),Neue Zürcher Zeitung (5.8.14), Wiener Zeitung (4.8.14, 21.5.21) , Focus (4.8.) ,Tagesspiegel (8.8.14, 26.3.19), Neue Zürcher Zeitung  Facebook (30.1.19), FAZ und Süddeutsche Zeitung Facebook (15.3.19). Münchner Merkur (15.3.19), FAZ Facebook (27.3.19), SDZ Facebook (27.3.19), SDZ (6.8.22)

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Knappe Bemerkungen
1. Es liegt ein internationaler consensuns generalis vor, dass die Hamas eine Terrororganisation ist.
2. Der Gaza-Streifen ist weder ein Staat, noch ein Staat in statu nascendi (im Entstehungsprozeß) , noch ein staatsähnliches Gebilde.
3. Israel besitzt das Selbsverteidigungsrecht , hat jedoch bei seiner Ausübung den Grundsatz der Verhältnismäßigket zu respektieren, sonst läge ein Exzeß vor. Die Zeit (15.3.19)

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-Israel-Hamas, Feuerpause, Beendigung der Kampfhandlungen, Beendigung des Kriegszustandes, Abschluß eines Friedensvertrages

Es lohnt sich wohl, sich mit diesen Termini technici etwas genau zu befassen.
Feuerpause : Vorübergehende , d. h. für eine begrenzte Zeitspanne, Beendigung der Kampfhandlungen. Dies kann dennoch als ein kleiner Erfolg bewertet werden.

Bei einer größeren Verlängerung der Feuerpause kann diese Voraussetzungen für die Vereinbarung über die endgültige Beendigung der Kampfhandlungen schaffen.
Hier beginnen die Probleme, weil die Hamas niemals damit einverstanden wäre, weil sie sich das Ziel gestellt hat, Israel mit militärischen Mitteln zu vernichten. Dies gleicht einer permanenten Kriegserklärung.

Normalerweise folgt der Beendigung der Kampfhandlungen auch das Ende des Kriegszustandes.
Hierin liegt der Kern des Problems zwischen Israel und der Hamas , die davon ausgeht, im Rahmen eines fortdauernden Kriegszustandes zu handeln. Sie betrachtet dabei ihr militärisches Vorgehen als legitimen Kampf gegen die israelische Okkupation, obwohl Israel den Gaza-Streifen bereits 2005 freiwillig verlassen hat und infolgedessen keine Besatzungsmacht ist.

Die Hamas geht jedoch von der Prämisse aus, für das gesamte palästinensische Volk zu handeln, d.h. auch für jene, die im West-Jordan leben, mit dem politischen Ziel sukzessive die Fatah beiseite zu schieben, die Führung aller Palästinenser zu übernehmen und schließlich den ersehnten islamischen Gottesstaat zu schaffen und Israel zu eliminieren.

Der Beendigung des Kriegszustandes folgt normalerweise relativ schnell durch den  Abschluß eines Friedensvertrages, dem aber die Hamas niemals zustimmen würde. Im Unterschied dazu könnte angenommen werden, dass vernünftig denkende Politiker der Fatah (Autonomie-Behörde in West-Jordan), unter Umständen natürlich mit internationalen Garantien an einem ergebnisorientierten Friedensprozeß teilnehmen würde.
Frankfurter Rundschau ( 27.7.14. ), Der Tagesspiegel (26.3.19, Münchner Merkur (26.3.19), FAZ Facebook (27.3.19), SDZ Facebook (27.3.19), Berliner Zeitung, NZZ ( 8.8.22)

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