Israel-Hamas, Verletzung des Völkerrechts beiderseitig, Feuerpause, Beendigung der Kriegshandlungen

Israel-Hamas,Verletzung des Völkerrechts durch die Kriegsparteien, Feuerpause, Beendigung der Kampfhandlungen, Analyse

-Israel, Hamas und das Völkerrecht

Zu den grundsätzlichen Fragen des israelisch-palästinensischen Konfliktes siehe den Beitrag „Israel und die Palästinenser“. Jetzt geht es nur um das spezielle Problem der Gewalt seitens der Hamas und der Reaktivmaßnahmen Israels.

1.Israel hat wie jeder andere Staat das Recht auf Selbstverteidigung im Falle eines Angriffs durch einen anderen Staat (Artikel 51 der UN-Charta). Geht es aber um die Tatbestände des Angriffs , so kann die UN-Aggressionsdefinition von 1974 herangezogen werden, nach der (Artikel 3, Buchstabe g ) eine Aggresion auch dann vorliegt, wenn ein Staat zulässt, dass von seinem Territorium aus Angriffshandlungen gegen einen anderen Staat vorgenommen werden. Dies geschieht häufig vom Gaza –Streifen aus gegen Israel. Normalerweise ist die dortige Behörde dazu verpflichtet, dass derartige Handlungen unterlassen werden.Fortsetzung

2. Es bleibt jedoch nicht bei dieser völkerrechtsverletzung, weil die Hamas-Organisation die Vernichtung Israels zum Hauptziel erklärt hat und hin und wieder Raketen abfeuert. Dabei wird in Kauf genommen, dass sie sie auch Zivilisten treffen können. Dies ist jedoch durch das Humanitäre Völkerrecht (frühere Bezeichnung : Kriegsrecht) strengstens verboten. In diesem Falle ist die Völkerrechtsverletzung schwerwiegend.

3. Allerdings ist die Gaza-Behörde weder ein Staat im Sinne des Völkerrechts noch ein Staat im Entstehungsprozeß , sondern dem Wesen nach eine Terrororganisation, die Terrorakte als etwas Sebstverständliches begeht. Somit werden alle Tatbestände der 2001 von der UNO ausgearbeiteten Terror-Definition erfüllt : Terrror ist eine Handlung, die den Tod oder schwerwiegende Verletzungen bei Zivilisten verursachen kann und dabei die Absicht besteht, bei der Bevölkerung Angst hervorzurufen.

4. Die Nichtanerkannte Staatlichkei des Gaza-Streifens und darüber hinaus die fast internationale Qualifizierung der Hamas als Terrororganisation ändern nichts daran, dass der Staat Israel wie jeder andere Staat das völkerrechtlich verbriefte Selbsverteidigungsrecht besitzt. D.h., konkret, daß Israel mit allen Mitteln gegen die militärishen Einrichtungen, gegen bewaffnete Formationen sowie gegen die Führung dieser Organisation vorgehen darf.

5. Israel muß jedoch dafür sorgen, dass die zivile Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird und keine zivilen Objekte wie z.B. Schulen etc. zerstört werden. Auch in diesem Falle gelten die elementaren Menschenrechte sowie die Grundsätze des humanitären Völkerrechts.

Kurzum : Israel als ein demokratischer Rechtsstaat (der einzige im Nahen Osten) darf sich keinesfalls wie die Hamas verhalten. Es dürfte klar sein, dass die internationale Öffentlichkei darauf achtet. Es liegt daher im ureigensten Interesse Israels, den Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu respektieren.
Süddeutsche Zeitung ( 2.7.14,21.5.21)

-Beiderseitige Verletzung des Völkerrechts und speziell des Humanitären Völkerrechts
1.Bestimmungen des allgemeinen Völkerrechts. Die kriegerischen Auseinandersetzungen begannen mit dem unterschiedslosen Raketenbeschuß Israels durch die Hamas. Dies stellt gemäß Art. 2 , Ziff. 4 der UNO Charta (Verbot der Gewaltandrohung und GEWALTANWENDUNG) einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht dar. Israel machte von seinem Selbstverteidigungsrecht gemäß Art. 51 der UN-Charta Gebrauch.
2.Bestimmungen des humanitären Völkerrechts (Gebräuche und Gesetze des Krieges, Kriegsrecht, jus in bello ), genauer : Ergänzungsprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.
August 1949 über den Schutz von Opfern internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 10. Juni 1977 und das Ergänzungsprotokoll II gleichen Datums bei „nicht internationalen bewaffneten Konflikten“.

Folgend werde ich mich darauf beschränken, die in Frage kommenden Bestimmungen zu erwähnen. Ich überlasse es den Lesern, die notwendigen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Art. 51 (Schutz der Zivilbevölkerung), Ziff. 4, Buchst. c : „Unterschiedslos geführte Angriffe sind verboten. Unterschiedslos geführte Angriffe sind : „solche, bei denen Kampfmethoden oder Kampfmittel angewandt werden, deren Auswirkungen nicht so begrenzt werden können, wie es dieses Protokoll fordert und die folglich solcher Art sind, dass sie militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte ohne Unterscheidung treffen können“.

Ziff. 5 , Buchst. a und b : Unter anderem sind folgende Angriffsarten als unterschiedslos zu betrachten : „ein Bombenangriff …, bei dem eine Anzahl deutlich getrennter und zu unterscheidender militärischer Ziele, die sich in einer Stadt…,befinden, als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden und ein Angriff , von dem erwartet werden kann, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung und Verwundungen von Zivilpersonen, … zur Folge hat, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und direkten militärischen Vorteil stehen würden“.

Ziff. 7 : „Die Anwesenheit oder Bewegungen der Zivilbevölkerung oder einzelnen Personen dürfen nicht benutzt werden, um militärische Operationen von bestimmten Punkten oder Gebieten fernzuhalten, insbesondere in dem Bemühen , militärische Ziele vor Angriffen zu bewahren oder militärische Operationen zu decken, zu begünstigen oder zu behindern. Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen die Bewegung der Zivilbevölkerung oder einzelner Zivilpersonen nicht mit der Absicht lenken, militärische Ziele vor Angriffen zu bewahren oder militärische Operationen zu decken“. Dies trifft auf die Hamas zu. Aber der Ziff. 8 stellt unmissverständlich klar : “Eine Verletzung dieser Verbote entbindet keine der am Konflikt Beteiligten Parteien von ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Zivilbevölkerung und Zivilpersonen, einschließlich der Verpflichtungen, die in Art. 57 vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen zu treffen“. Dies gilt für Israel.

Art. 52, Ziff. 1 : „Zivile Objekte dürfen weder zum Gegenstand von Angriffen noch von Vergeltungsmaßnahmen gemacht werden“. Dies gilt eindeutig für Israel, das Häuser von Hamas-Funktionären und der Familie von Selbstmordattentätern systematisch in die Luft sprengt. Ziff. 3 enthält vielleicht die für unseren Fall wichtigste Bestimmung : “Bestehen Zweifel, ob ein Objekt, das normalerweise zivilen Zwecken dient, wie eine Kultstätte, ein Wohnhaus oder andere Wohnstätten oder eine SCHULE, benutzt wird, um einen effektiven Beitrag zur militärischen Aktion zu leisten, wird angenommen, dass es nicht so benutzt wird“.

Nun wird der besonders traurige Fall der bombardierten UN-Schule mit vielen Kinder-Opfern etwas genauer untersucht. Mögliche Varianten : a) Die Schule wurde bombardiert, obwohl bekannt war, dass darin sich Flüchtlinge, vor allem zahlreiche Kinder sich aufhielten. Das wäre gemäß Art. 6 , Buchst. b des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8.August 1945 ein Kriegsverbrechen.

b) Die Schule wurde, wie nachträglich behauptet wird, aus Versehen bombardiert. Es lag sozusagen eine grobe Fahrlässigkeit vor. Auch in diesem Falle läge ein Kriegsverbrechen vor. c) Hamas –Kämpfer hätten sich in der Schule verschanzt und von dort aus die israelischen Soldaten beschossen. In diesem Falle läge zwar ein Kriegsverbrechen vor, jedoch sollte auch die Schuld der Hamas erwähnt werden, denn sie hätte eindeutig die obigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts absichtlich und schwerwiegend verletzt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass solche Feinheiten die Hamas nicht im geringsten interessieren, denn sie feuert Raketen auf israelische Städte UNTERSCHIEDSLOS mit der Absicht, so viele wie möglich israelische Zivilisten zu töten. Auch das gehört zu den Kriegsverbrechen. Wenn aber die Raketen moderner wären und eine höhere Zerstörungskraft, besäßen, dies könnte nach einigen Jahren durchaus möglich sein, dann läge das Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor (Art. 6, Ziff. c, des oben genannten Statuts für den Internationalen Miltärgerichtshof).
Zeit (21.5.21),Neue Zürcher Zeitung (5.8.14), Wiener Zeitung (4.8.14, 21.5.21) , Focus (4.8.) ,Tagesspiegel (8.8.14, 26.3.19), Neue Zürcher Zeitung  Facebook (30.1.19), FAZ und Süddeutsche Zeitung Facebook (15.3.19). Münchner Merkur (15.3.19), FAZ Facebook (27.3.19), SDZ Facebook (27.3.19), SDZ (6.8.22)

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Knappe Bemerkungen
1. Es liegt ein internationaler consensuns generalis vor, dass die Hamas eine Terrororganisation ist.
2. Der Gaza-Streifen ist weder ein Staat, noch ein Staat in statu nascendi (im Entstehungsprozeß) , noch ein staatsähnliches Gebilde.
3. Israel besitzt das Selbsverteidigungsrecht , hat jedoch bei seiner Ausübung den Grundsatz der Verhältnismäßigket zu respektieren, sonst läge ein Exzeß vor. Die Zeit (15.3.19)

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-Israel-Hamas, Feuerpause, Beendigung der Kampfhandlungen, Beendigung des Kriegszustandes, Abschluß eines Friedensvertrages

Es lohnt sich wohl, sich mit diesen Termini technici etwas genau zu befassen.
Feuerpause : Vorübergehende , d. h. für eine begrenzte Zeitspanne, Beendigung der Kampfhandlungen. Dies kann dennoch als ein kleiner Erfolg bewertet werden.

Bei einer größeren Verlängerung der Feuerpause kann diese Voraussetzungen für die Vereinbarung über die endgültige Beendigung der Kampfhandlungen schaffen.
Hier beginnen die Probleme, weil die Hamas niemals damit einverstanden wäre, weil sie sich das Ziel gestellt hat, Israel mit militärischen Mitteln zu vernichten. Dies gleicht einer permanenten Kriegserklärung.

Normalerweise folgt der Beendigung der Kampfhandlungen auch das Ende des Kriegszustandes.
Hierin liegt der Kern des Problems zwischen Israel und der Hamas , die davon ausgeht, im Rahmen eines fortdauernden Kriegszustandes zu handeln. Sie betrachtet dabei ihr militärisches Vorgehen als legitimen Kampf gegen die israelische Okkupation, obwohl Israel den Gaza-Streifen bereits 2005 freiwillig verlassen hat und infolgedessen keine Besatzungsmacht ist.

Die Hamas geht jedoch von der Prämisse aus, für das gesamte palästinensische Volk zu handeln, d.h. auch für jene, die im West-Jordan leben, mit dem politischen Ziel sukzessive die Fatah beiseite zu schieben, die Führung aller Palästinenser zu übernehmen und schließlich den ersehnten islamischen Gottesstaat zu schaffen und Israel zu eliminieren.

Der Beendigung des Kriegszustandes folgt normalerweise relativ schnell durch den  Abschluß eines Friedensvertrages, dem aber die Hamas niemals zustimmen würde. Im Unterschied dazu könnte angenommen werden, dass vernünftig denkende Politiker der Fatah (Autonomie-Behörde in West-Jordan), unter Umständen natürlich mit internationalen Garantien an einem ergebnisorientierten Friedensprozeß teilnehmen würde.
Frankfurter Rundschau ( 27.7.14. ), Der Tagesspiegel (26.3.19, Münchner Merkur (26.3.19), FAZ Facebook (27.3.19), SDZ Facebook (27.3.19), Berliner Zeitung, NZZ ( 8.8.22)

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