Völkerrecht und Internationale Beziehungen, Populärwissenschaftlich, Panos Terz

Völkerrecht und Internationale Beziehungen

Populärwissenschaftlich, Buch

Saarbrücken  2020

 

 

Buch Details:

ISBN-13: 978-620-0-44645-9
Buchsprache: Deutsch
von (Autor): Panos Terz
Seitenanzahl: 116
Veröffentlicht am: 14.09.2020
Kategorie:VorwortHierbei handelt es sich um populärwissenschaftliche Beiträge, die ab 2012 systematisch als Fachkommentare in der Internet-Ausgabe der folgenden Zeitungen bzw. Zeitschriften  veröffentlicht worden sind: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung, Focus, Spiegel, Stern, Welt, Zeit, Tagesspiegel, Berliner Zeitung, Münchner Merkur, Neue Zürcher Zeitung und Wiener Zeitung veröffentlicht worden sind.Ich bin davon ausgegangen, dass die Wissenschaftler die ethische Pflicht haben, ihr Wissen natürlich in verständlicher Form auch Nichtspezialisten  und interessierten Bürgern zur Verfügung zu stellen. Ferner ist die Tatsache zu beachten, dass in der  Epoche der starken Demokratisierung der Massenmedien die Journalisten nicht die einzigen sind, die im Rahmen der „vierten Gewalt“ die öffentliche Meinung zu formen vermögen.  Hinzu gekommen  sind in hohem masse auch hochqualifizierte Wissenschaftler, die ohne Zweifel besser  in der Lage sind, besonders schwierige und komplexe Themen gründlicher und überzeugender zu analysieren und darzulegen.Im Mittelpunkt stehen hauptsächlich Fragenstellungen des Völkerrechts und der Theorie der internationalen Beziehungen in Verbindung mit gewichtigen aktuellen Problemen.As dem Buch-CoverHauptgegenstände sind gewichtige internationale und nationale Ereignisse mit Bezügen zum Völkerrecht und zur Theorie der internationalen Beziehungen. In den völkerrechtlich relevanten Problemen geht es in erster Linie um die grundlegenden Prinzipien Friedliche internationale Zusammenarbeit, Souveräne Gleichheit der Staaten, Selbstbestimmung, Einmischungsverbot, um Spezialfragen des Völkervertragsrechts, des Völkerseerechts, des Internationalen Flüchtlingsrechts und der Menschenrechtskonzeptionen der Gegenwart. Aus der Sicht der Theorie der internationalen Beziehungen stehen im Mittelpunkt die Beziehungen zwischen Staaten unterschiedlicher Kultur – und Rechtskreise, die Interessenproblematik, das Gleichgewicht und die Gegengewichte, Fragenstellungen der Supermächte und der Großmächte, die Hegemonie sowie verschiedene Dimensionen des europäischen Vereinigungsprozeßes.

Gliederung

 1. Europa, Hellas, Orient

2. Kriege in Europa

 3. Europäische Union, eine sachliche Betrachtung

4. EU-Regeln, Mediterrane  und Balkan-Staaten

5. Nation, Patriotismus, Nationalismus, Nationalbewusstsein

6. Supermacht, Großmacht , Mittlere Macht und
Regionalmacht aus Sicht der Theorie der internationalen Beziehungen, Russland

7. Gleichgewicht, Gegengewichte, Prognose

8. Rassendiskriminierung, Historische und Völkerrechtliche Aspekte

9. Völkermord  (Genozid) aus Sicht der Geschichte und des Völkerrechts

10. Die Meinungsfreiheit ist nicht absolut, gegen die Rechtsradikalen Hetzer

11. Flüchtlingsstatus Grundsätzliches

12. Migrations-”Pakt” der UNO, Migration als Globales Problem, Migration kein Menschenrecht

13. Flüchtlingsprobleme in Deutschland, Abschiebung Krimineller Flüchtlinge

14. Multikulturalismus

15. Populismus nach der Politologie (Politische Wissenschaft) und der Soziologie

16. Bürger, Nation – Staat, Volkssouveränität-Staatssouveränität, Ukraine, Russland

17. Ukraine,  Sowjetische  Atomwaffen

18. Asowsches Meer, Krim,  Streit zwischen Russland und der Ukraine

19. Die völkerrechtswidrigen Praktiken Russlands gegenüber der Ukraine, Fall der Pässe

20. Russische Staatsbürgerschaft an ukrainische Staatsbürger

21. Ukraine, Problemlösung: Autonomie oder Föderation ?

22. Deutsche Interessendurchsetzung und Sanktionen gegen Russland

23. Russisch-Ukrainischer Kirchenstreit

24. USA- Außenpolitik, kurze Charakterisierung

25. Das völkerrechtswidrige und skrupellose Verhalten der USA (Sanktionen wegen Nordstream)

26. Waschingtoner  Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme zwischen den USA und der Sowjetunion von 1987

27. Der Vertrag zwischen den USA und der UdSSR /Russland aus Sicht der Theorie der internationalen Beziehungen (spezielle der Gleichgewichtstheorie und der Interessentheorie)

28. USA – Iran, Tötung eines iranischen Generals

29. NATO-Bündnisfall im Falle eines Krieges zwischen den USA und dem Iran ?

30. Palästinenser, Historisch-Ethnologische Sicht

31. Israel-Palästinenser, Politisch-Kulturelles, Knappe allgemeinpolitische und ethnologische Bemerkungen

32. Israel und Palästinenser, Differenzierung

33. Israel und die Palästinenser aus völkerrechtlicher Sicht

34. Israel – Hamas, Verletzung des Völkerrechts durch die Kriegsparteien, Feuerpause, Beendigung der Kampfhandlungen, Analyse

35. Israel – Hamas, Feuerpause, Beendigung der Kampfhandlungen, Beendigung des Kriegszustandes, Abschluss eines Friedensvertrages

36. Hat Israel ein Selbstverteidigungsrecht?

37. Der „Plan“ Trumps  (über zwei Staaten)

38. Golan-Höhe, Annexion, Problemlösung

39. Israel und die arabischen Staaten, Militärisch

40. Die endlose Tragödie der Kurden

41. Lösung des Kurdenproblems

42. Kurdischer Staat, Irakische Souveränität und Kurdisches Selbstbestimmungsrecht, Kurdischer Staat, Szenario (2014)

43. Irakische Staatliche Souveränität und Kurdisches Selbstbestimmungsrecht

44. Erdogan und die Türkei

45. Erdogan , Hybris und Nemesis

46. Staatsbürgerschaft, Doppelte, Türken in Deutschland

47. Türkische Schulen für türkische Schüler in Deutschland ?

48. Türken, Dschihadisten, Kurden

49. Türkei und Syrische Kurden, Völkerrechtswidriges Vorgehen

50. Türkische Invasion in Nordsyrien gegen die Kurden, Beistandsfall für die NATO ?

51. Türkei (Klein-Asien), Wertvolle kulturhistorische Kenntnisse für Kultur-Touristen

52. Die syrische Katastrophe, Versuch einer Analyse

53. Syrien und Demokratie stellen  eine contradictio in adjecto (Widerspruch in sich) dar

54. Der Westen und der Orient,  Militärische Interventionen des Westens gegen Orientalische Staaten

55. Zur Lage in Libyen

56. Iran, Einmischungsverbot nach Völkerrecht

57. Die  Hormus – Meerenge aus Sicht des Internationalen Seerechts (Seevölkerrechts)

58. Streit zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Iran aus völkerrechtlicher Sicht

59. Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen dem Iran und
Saudi-Arabien

60. Saudi- Arabien, Herrschaftssystem

61. Abbruch der Wirtschaftsbeziehungen zu Saudi-Arabien wegen der Ermordung des Journalisten?

62. Verträge mit Saudi-Arabien; Keine Vertragserfüllung wegen Menschenrechtsverletzungen ?

63. Saudi-Arabien, Kriegsverbrechen in  Jemen

64. Ägypten, Ex-General Sisi, der richtige Führer

65. Venezuela unter Beachtung lateinamerikanischer Befindlichkeiten

66. Venezuela, Anspruch und Realität oder der Irrweg des Chavismo – Madurismo

67. Fall Venezuela, Deutsche Außenpolitik im Spannungsfeld von Völkerrecht und Realpolitik

68. Venezuela und das Einmischungsverbot, Eine völkerrechtliche Betrachtung

69. Heuchelei der USA und Einmischung

70. Kulturkreise und Herrschaftssysteme: Russland, Türkei

71. Orientalisch-Islamisches Gesellschafts- und Menschenbild (Thesen )

72. Islam, Probleme, Gefahren

73. Welt- und Menschenbild, Unterschiede zwischen dem
Kulturkreis des Westens (Westen) und dem Orientalisch Islamischen
Kulturkreis (Orient-Islam)

74. Pakistan

75. Kopftuch, Burka, Niqab muslimischer Frauen , ein vielschichtiges Problem

76. Parallelgesellschaften

77. Frauenbild  muslimischer Männer

78. Konfuzianisches Menschen –  und  Gesellschaftsbildbild, Hauptmerkmale

79. Chinesische Revolutionäre Traditionen

80. Konfuzianismus-Westen, Unterschiedliche politische Systeme sowie Gesellschafts- und Menschenbilder im Vergleich

81. China als wichtiger Player in den internationalen Beziehungen

82. China und Taiwan, Ein oder zwei Chinesische Staaten ? Angliederung ?

83. China , Seestreitigkeiten

84. Nord Mazedonien, Staatsbezeichnung, historisch , völkerrechtlich (Thesen)

85. Makedonen, Makedonien, Nord-Mazedonien, historisch, ethnologisch,  Überblick

86. Nord Mazedonien aus Sicht der Theorie der Internationalen Beziehungen

87. Die Balkan-Völker ticken anders oder Grundzüge der Mentalität

88. Grundzüge der griechischen Mentalität

89. Grundzüge der deutschen Mentalität

90. Russland und Russen, Eine Analyse aus Sicht der Geschichte und der Ethnologie

Israel-Hamas, Verletzung des Völkerrechts beiderseitig, Feuerpause, Beendigung der Kriegshandlungen

Israel-Hamas,Verletzung des Völkerrechts durch die Kriegsparteien, Feuerpause, Beendigung der Kampfhandlungen, Analyse

-Israel, Hamas und das Völkerrecht

Zu den grundsätzlichen Fragen des israelisch-palästinensischen Konfliktes siehe den Beitrag „Israel und die Palästinenser“. Jetzt geht es nur um das spezielle Problem der Gewalt seitens der Hamas und der Reaktivmaßnahmen Israels.

1.Israel hat wie jeder andere Staat das Recht auf Selbstverteidigung im Falle eines Angriffs durch einen anderen Staat (Artikel 51 der UN-Charta). Geht es aber um die Tatbestände des Angriffs , so kann die UN-Aggressionsdefinition von 1974 herangezogen werden, nach der (Artikel 3, Buchstabe g ) eine Aggresion auch dann vorliegt, wenn ein Staat zulässt, dass von seinem Territorium aus Angriffshandlungen gegen einen anderen Staat vorgenommen werden. Dies geschieht häufig vom Gaza –Streifen aus gegen Israel. Normalerweise ist die dortige Behörde dazu verpflichtet, dass derartige Handlungen unterlassen werden.Fortsetzung

2. Es bleibt jedoch nicht bei dieser völkerrechtsverletzung, weil die Hamas-Organisation die Vernichtung Israels zum Hauptziel erklärt hat und hin und wieder Raketen abfeuert. Dabei wird in Kauf genommen, dass sie sie auch Zivilisten treffen können. Dies ist jedoch durch das Humanitäre Völkerrecht (frühere Bezeichnung : Kriegsrecht) strengstens verboten. In diesem Falle ist die Völkerrechtsverletzung schwerwiegend.

3. Allerdings ist die Gaza-Behörde weder ein Staat im Sinne des Völkerrechts noch ein Staat im Entstehungsprozeß , sondern dem Wesen nach eine Terrororganisation, die Terrorakte als etwas Sebstverständliches begeht. Somit werden alle Tatbestände der 2001 von der UNO ausgearbeiteten Terror-Definition erfüllt : Terrror ist eine Handlung, die den Tod oder schwerwiegende Verletzungen bei Zivilisten verursachen kann und dabei die Absicht besteht, bei der Bevölkerung Angst hervorzurufen.

4. Die Nichtanerkannte Staatlichkei des Gaza-Streifens und darüber hinaus die fast internationale Qualifizierung der Hamas als Terrororganisation ändern nichts daran, dass der Staat Israel wie jeder andere Staat das völkerrechtlich verbriefte Selbsverteidigungsrecht besitzt. D.h., konkret, daß Israel mit allen Mitteln gegen die militärishen Einrichtungen, gegen bewaffnete Formationen sowie gegen die Führung dieser Organisation vorgehen darf.

5. Israel muß jedoch dafür sorgen, dass die zivile Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird und keine zivilen Objekte wie z.B. Schulen etc. zerstört werden. Auch in diesem Falle gelten die elementaren Menschenrechte sowie die Grundsätze des humanitären Völkerrechts.

Kurzum : Israel als ein demokratischer Rechtsstaat (der einzige im Nahen Osten) darf sich keinesfalls wie die Hamas verhalten. Es dürfte klar sein, dass die internationale Öffentlichkei darauf achtet. Es liegt daher im ureigensten Interesse Israels, den Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu respektieren.
Süddeutsche Zeitung ( 2.7.14,21.5.21)

-Beiderseitige Verletzung des Völkerrechts und speziell des Humanitären Völkerrechts
1.Bestimmungen des allgemeinen Völkerrechts. Die kriegerischen Auseinandersetzungen begannen mit dem unterschiedslosen Raketenbeschuß Israels durch die Hamas. Dies stellt gemäß Art. 2 , Ziff. 4 der UNO Charta (Verbot der Gewaltandrohung und GEWALTANWENDUNG) einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht dar. Israel machte von seinem Selbstverteidigungsrecht gemäß Art. 51 der UN-Charta Gebrauch.
2.Bestimmungen des humanitären Völkerrechts (Gebräuche und Gesetze des Krieges, Kriegsrecht, jus in bello ), genauer : Ergänzungsprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.
August 1949 über den Schutz von Opfern internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 10. Juni 1977 und das Ergänzungsprotokoll II gleichen Datums bei „nicht internationalen bewaffneten Konflikten“.

Folgend werde ich mich darauf beschränken, die in Frage kommenden Bestimmungen zu erwähnen. Ich überlasse es den Lesern, die notwendigen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Art. 51 (Schutz der Zivilbevölkerung), Ziff. 4, Buchst. c : „Unterschiedslos geführte Angriffe sind verboten. Unterschiedslos geführte Angriffe sind : „solche, bei denen Kampfmethoden oder Kampfmittel angewandt werden, deren Auswirkungen nicht so begrenzt werden können, wie es dieses Protokoll fordert und die folglich solcher Art sind, dass sie militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte ohne Unterscheidung treffen können“.

Ziff. 5 , Buchst. a und b : Unter anderem sind folgende Angriffsarten als unterschiedslos zu betrachten : „ein Bombenangriff …, bei dem eine Anzahl deutlich getrennter und zu unterscheidender militärischer Ziele, die sich in einer Stadt…,befinden, als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden und ein Angriff , von dem erwartet werden kann, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung und Verwundungen von Zivilpersonen, … zur Folge hat, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und direkten militärischen Vorteil stehen würden“.

Ziff. 7 : „Die Anwesenheit oder Bewegungen der Zivilbevölkerung oder einzelnen Personen dürfen nicht benutzt werden, um militärische Operationen von bestimmten Punkten oder Gebieten fernzuhalten, insbesondere in dem Bemühen , militärische Ziele vor Angriffen zu bewahren oder militärische Operationen zu decken, zu begünstigen oder zu behindern. Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen die Bewegung der Zivilbevölkerung oder einzelner Zivilpersonen nicht mit der Absicht lenken, militärische Ziele vor Angriffen zu bewahren oder militärische Operationen zu decken“. Dies trifft auf die Hamas zu. Aber der Ziff. 8 stellt unmissverständlich klar : “Eine Verletzung dieser Verbote entbindet keine der am Konflikt Beteiligten Parteien von ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Zivilbevölkerung und Zivilpersonen, einschließlich der Verpflichtungen, die in Art. 57 vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen zu treffen“. Dies gilt für Israel.

Art. 52, Ziff. 1 : „Zivile Objekte dürfen weder zum Gegenstand von Angriffen noch von Vergeltungsmaßnahmen gemacht werden“. Dies gilt eindeutig für Israel, das Häuser von Hamas-Funktionären und der Familie von Selbstmordattentätern systematisch in die Luft sprengt. Ziff. 3 enthält vielleicht die für unseren Fall wichtigste Bestimmung : “Bestehen Zweifel, ob ein Objekt, das normalerweise zivilen Zwecken dient, wie eine Kultstätte, ein Wohnhaus oder andere Wohnstätten oder eine SCHULE, benutzt wird, um einen effektiven Beitrag zur militärischen Aktion zu leisten, wird angenommen, dass es nicht so benutzt wird“.

Nun wird der besonders traurige Fall der bombardierten UN-Schule mit vielen Kinder-Opfern etwas genauer untersucht. Mögliche Varianten : a) Die Schule wurde bombardiert, obwohl bekannt war, dass darin sich Flüchtlinge, vor allem zahlreiche Kinder sich aufhielten. Das wäre gemäß Art. 6 , Buchst. b des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8.August 1945 ein Kriegsverbrechen.

b) Die Schule wurde, wie nachträglich behauptet wird, aus Versehen bombardiert. Es lag sozusagen eine grobe Fahrlässigkeit vor. Auch in diesem Falle läge ein Kriegsverbrechen vor. c) Hamas –Kämpfer hätten sich in der Schule verschanzt und von dort aus die israelischen Soldaten beschossen. In diesem Falle läge zwar ein Kriegsverbrechen vor, jedoch sollte auch die Schuld der Hamas erwähnt werden, denn sie hätte eindeutig die obigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts absichtlich und schwerwiegend verletzt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass solche Feinheiten die Hamas nicht im geringsten interessieren, denn sie feuert Raketen auf israelische Städte UNTERSCHIEDSLOS mit der Absicht, so viele wie möglich israelische Zivilisten zu töten. Auch das gehört zu den Kriegsverbrechen. Wenn aber die Raketen moderner wären und eine höhere Zerstörungskraft, besäßen, dies könnte nach einigen Jahren durchaus möglich sein, dann läge das Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor (Art. 6, Ziff. c, des oben genannten Statuts für den Internationalen Miltärgerichtshof).
Zeit (21.5.21),Neue Zürcher Zeitung (5.8.14), Wiener Zeitung (4.8.14, 21.5.21) , Focus (4.8.) ,Tagesspiegel (8.8.14, 26.3.19), Neue Zürcher Zeitung  Facebook (30.1.19), FAZ und Süddeutsche Zeitung Facebook (15.3.19). Münchner Merkur (15.3.19), FAZ Facebook (27.3.19), SDZ Facebook (27.3.19), SDZ (6.8.22)

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Knappe Bemerkungen
1. Es liegt ein internationaler consensuns generalis vor, dass die Hamas eine Terrororganisation ist.
2. Der Gaza-Streifen ist weder ein Staat, noch ein Staat in statu nascendi (im Entstehungsprozeß) , noch ein staatsähnliches Gebilde.
3. Israel besitzt das Selbsverteidigungsrecht , hat jedoch bei seiner Ausübung den Grundsatz der Verhältnismäßigket zu respektieren, sonst läge ein Exzeß vor. Die Zeit (15.3.19)

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-Israel-Hamas, Feuerpause, Beendigung der Kampfhandlungen, Beendigung des Kriegszustandes, Abschluß eines Friedensvertrages

Es lohnt sich wohl, sich mit diesen Termini technici etwas genau zu befassen.
Feuerpause : Vorübergehende , d. h. für eine begrenzte Zeitspanne, Beendigung der Kampfhandlungen. Dies kann dennoch als ein kleiner Erfolg bewertet werden.

Bei einer größeren Verlängerung der Feuerpause kann diese Voraussetzungen für die Vereinbarung über die endgültige Beendigung der Kampfhandlungen schaffen.
Hier beginnen die Probleme, weil die Hamas niemals damit einverstanden wäre, weil sie sich das Ziel gestellt hat, Israel mit militärischen Mitteln zu vernichten. Dies gleicht einer permanenten Kriegserklärung.

Normalerweise folgt der Beendigung der Kampfhandlungen auch das Ende des Kriegszustandes.
Hierin liegt der Kern des Problems zwischen Israel und der Hamas , die davon ausgeht, im Rahmen eines fortdauernden Kriegszustandes zu handeln. Sie betrachtet dabei ihr militärisches Vorgehen als legitimen Kampf gegen die israelische Okkupation, obwohl Israel den Gaza-Streifen bereits 2005 freiwillig verlassen hat und infolgedessen keine Besatzungsmacht ist.

Die Hamas geht jedoch von der Prämisse aus, für das gesamte palästinensische Volk zu handeln, d.h. auch für jene, die im West-Jordan leben, mit dem politischen Ziel sukzessive die Fatah beiseite zu schieben, die Führung aller Palästinenser zu übernehmen und schließlich den ersehnten islamischen Gottesstaat zu schaffen und Israel zu eliminieren.

Der Beendigung des Kriegszustandes folgt normalerweise relativ schnell durch den  Abschluß eines Friedensvertrages, dem aber die Hamas niemals zustimmen würde. Im Unterschied dazu könnte angenommen werden, dass vernünftig denkende Politiker der Fatah (Autonomie-Behörde in West-Jordan), unter Umständen natürlich mit internationalen Garantien an einem ergebnisorientierten Friedensprozeß teilnehmen würde.
Frankfurter Rundschau ( 27.7.14. ), Der Tagesspiegel (26.3.19, Münchner Merkur (26.3.19), FAZ Facebook (27.3.19), SDZ Facebook (27.3.19), Berliner Zeitung, NZZ ( 8.8.22)