Türkei und Syrische Kurden, Völkerrechtswidriges Vorgehen , Davudoglu

Die Türkei handelt völkerrechtswidrig

Die Türkei hat keinesfalls das „Recht“ , militärisch zu intervenieren. Mit Beunruhigung stellen wir fest, dass die Türkei seine Nachbarn systematisch provoziert und dabei gegen  Völkerrechtsprinzipien und –normen verstößt. Möglicherweise hat er keine Völkerrechtsberater, oder , sollten welche da sein,  hört er nicht auf sie.

Es ist bekannt, dass die Türkei mit allen Mitteln versucht, in Nordsyrien  die Entstehung eines autonomen kurdischen Gebietes zu verhindern versucht, obwohl dies eindeutig völkerrechtswidrig ist.  Sie hat panische Angst davor, dass  es in der Perspektive über die Autonomie zu einer pankurdischen Staatlichkeit  (Kurden des Irak, der Türkei,  Syriens und des Iran) und   zu Sezessionsbewegungen  der  Kurden in der Türkei   kommen könnte.

Es gäbe schon eine realistische Problemlösungsmöglichkeit : Anerkennung der Kurden als  ethnische Minderheit mit den international üblichen Rechten   darunter zunächst   Verleihung  größerer Autonomie.

Nach dem Völkerrecht könnte die Türkei nur unter Vorliegen der im Artikel 3 der UNO-Aggressionsdefinition von 1974 in Konkretisierung und authentischer Interpretation des Rechts auf Selbstverteidigung (Artikel 51 der UNO-Charta)  ausführlich erwähnten Voraussetzungen militärisch aktiv werden. Konkret, wenn kurdische Militärverbände die syrisch-türkische Grenze überschreiten und auf türkischen Territorium Gewaltakte verüben. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die abenteuerliche Gleichsetzung der syrisch-kurdischen YPG mit der türkisch-kurdischen PKK ist sehr willkürlich und kann international niemanden überzeugen.

Siehe ausführlich und konkret  den infrage kommenden Artikel 3 der UNO-Aggressionsdefinition von 1974 (beachten Sie bitte insbesondere g):

„Artikel 3 Vorbehaltlich  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Artikels  2  gilt,  ohne  Rücksicht  auf  das  Vorliegen  einer  Kriegserklärung, jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:

a) die Invasion oder der Angriff der Streitkräfte eines Staates auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorübergehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben;

b)      die  Beschießung  oder  Bombardierung  des  Hoheitsgebietes  eines  Staates  durch  die  Streitkräfte  eines  anderen  Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates;

c) die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;

d) der Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder auf die See- und Luftflotte eines anderen Staates;

e) der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit Zustimmung eines anderen Staates auf dessen Hoheitsgebiet befinden, unter Verstoß gegen die in dem entsprechenden Abkommen vorgesehenen Bedingungen oder jede Verlängerung ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet über den Ablauf des Abkommens hinaus;

f) die Tatsache, dass ein Staat, der sein Hoheitsgebiet einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, zulässt, dass dieses  Hoheitsgebiet  von  dem  anderen  Staat  dazu  benutzt  wird,  eine  Angriffshandlung  gegen  einen  dritten  Staat  zu  begehen;

g) das  Entsenden  bewaffneter  Banden,  Gruppen,  Freischärler  oder  Söldner  durch  einen  Staat  oder  in  seinem  Namen,  wenn  diese  mit  Waffengewalt  Handlungen  gegen  einen  anderen  Staat  ausführen,  die  auf  Grund  ihrer  Schwere  den  oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung daran. Artikel 4 Dies ist keine erschöpfende Aufzählung von Handlungen; der Sicherheitsrat (Official Records of the General Assembly, Twenty-ninth Session, Supplement No. 19 (A/9619 und Corr.1). 2 Resolution 2625 (XXV). Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass die Türkei VÖLKERRECHTSWIDRIG handelt.

Münchner Merkur , Berliner Zeitung  (7.8.19), FAZ (16.3.24)

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Erdogan-Davutoglu

Es ist zutiefst zu bedauern, dass der excellente Fachkollege mit international vielbeachteten wissenschaftlichen Publikationen und ehemalige erfolgreiche Außenminister Ahmet Davutoğlu auf Eis gelegt worden ist. Sein Doktrin , “möglichst gute Beziehungen zu allen Nachbarn” ist von Erdogan über Bord geworfen worden.
Erdogan macht genau das Gegenteil , provoziert die Nachbarn und isoliert immer mehr die Türkei. Seine plumpe Außenpolitik könnte für die Türkei zu einer Katastrophe führen.
Münchner Merkur (7.8.19)

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Türkische Invasion in Nordsyrien gegen die Kurden

Erdogan agiert mit dem orientalischen Krummsäbel, nicht mit dem feinen und diplomatischen europäischen Florett.Erdogan betreibt Hybris, der bald die Nemesis folgen wird. Er wird
unweigerlich Opfer seiner neuosmanischen Großmachtphantasien. Die
Widerspiegelung der objektiven Realität (Demokrit) war nie die Stärke
orientalischer Politiker und Staatsmänner.n Die masslose
Selbstüberschätzung gehört zur orientalischen Mentalität.

Sind andere NATO-Staaten verpflichtet, die Türkei zu unterstützen ?
Gemäß Völkerrecht liegt kein Fall des casus foederis (Beistandsfall)
vor. Die Türkei hat das VÖLKERRECHT brutal verletzt. Infolgedessen sind
die anderen NATO-Staaten rechtlich nicht vepflichtet, dem Aggressor
Türkei zu helfen.
Und eine Frage in militärischen Sachen sei erlaubt : Wann hat eigentlich
die türkische Armee das letzte Mal richtig gekämpft ?
Die tapferen Kurden hingegen sind kampferprobt und besitzen
hochmoderne amerikanische Waffen im Werte von 500 Mill. Dollar,
mit denen sie als Bodentruppen den IS besiegt haben.

Aber der türkische Verteidigungsminister sprach bereits zu Beginn
der Aggression von “unseren Helden”. In Europa nennt man das
“Orientalischen Triumphalismus”. Münchner Merkur (16.10.19)

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Wie dem auch sein : Russland wird niemals einer Annexion Teils des syrischen Territoriums durch den neuosmanischen Träumer zustimmen. SDZ Facebook (23.10.19)

 

 

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