Türkei Syrien NATO-Beistandsfall ?

 

Türkei Syrien NATO-Beistandsfall ?

Völkerrechtliche Stellungnahme

1. Die Türkei hat auf fremdem Gebiet nichts zu suchen.
2. Die Türkei begeht eine völkerrechtswidrige Aggression.
3.Syrien hat gemäß Art. 51 der UNO-Charta das Recht auf SELBSTVERTEIDIGUNG.

4. Der im Artikel 5 des NATO-Vertrages von 1949 verankerte casus foederis (Bündnisfall) gilt nur wenn ein NATO-Mitglied angegriffen worden ist. In diesem Falle ist jedoch die Türkei der Angreifer. Infolgedessen sind die NATO-Verbündeten der Türkei nicht im geringsten verpflichtet, ihr Hilfe zu leisten.
Also in concreto :
NATO-Pakt vom 5. April 1949
Artikel 5 : „Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.

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Vor jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.“

Charta der UNO von 1945

„Artikel 2, Ziff.4 :Alle Mitglieder unterlassen in ihren inter-nationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt

Artikel 51

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

Schlussfolgerung : Es liegt kein Bündnisfall vor. Infolgedessen sind die anderen NATO-Staaten völkerrechtlich nicht verpflichtet, der Türkei militärisch Beistand zu leisten.

5. Die  Türkei hat  sich vor der Invasion in Syrien mit den NATO-Partnern nicht konsultiert. Die türkische Regierung  hat gleich zum Begin der Invasion die türkischen Soldaten als Helden gefeiert.  In der Türkei konnte eine nationale Begeisterungswelle festgestellt werden. Sogar türkische Kinder in Deutschland liefen mit kleinen Uniformen der türkischen Armee herum, und türkische Fussballspieler in Deutschland  bekannten sich durch das Singen der  Nationalhymne zu der Invasion. Insgesamt tat man so, als ging es um einen fröhlichen Spaziergang. Wie werden nun die Mütter der gefallenen türkischen Soldaten reagieren? Es war von Anfang an klar, dass  diese völkerrechtswidrige Invasion zu einer Katastrophe führen würde. Völkerrechtler

Zeit, Münchner Merkur und Facebook : Frankfurter Allgemeine Zeitung, Welt, Wiener Zeitung, Süddeutsche Zeitung (28.2.20)

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Idlib, letzte Bastion des Islamishen Staates

In Idlib haben die aus anderen Städten vertriebenen IS-Kämpfer Zuflucht genommen und dort die Macht vollständig an sich gerissen. Es handelt sich in der Tat um die letzte Bastion des Islamischen Staates. Also, die syrische Armee kämpft immer noch gegen Reste des IS. Mögliche Angriffe auf die türkische Armee sind nach Art. 51 der UNO-Charta völkerrechtsgemäß. Die Berufung hingegen der Türkei auf das Selbstverteidigungsrecht stellt eine contradictio in adjecto (Widerspruch in sich) dar. Die Unterstützung der Türkei durch die UNO-Vertreterin der USA ist insofern nicht relevant, weil die USA kein VÖLKERRECHTSBEWUSSTSEIN besitzen.
Der UNO geht es ausschließlich um die sich abspielende humanitäre Katastrophe.

Zeit, Münchner Merkur, Facebook : Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung, Welt, Wiener Zeitung (29.2.20)

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