Schottland, Separation, Kosovo

 

Separatistische Bestrebungen, Eine völkerrechtliche und staaatsrechtliche Betrachtung

1. Aus völkerrechtlicher Sicht besitzt jede Nation Selbstbestimmungsrecht, das in dem gleichnamigen grundlegenden Prinzip des Völkerrechts bzw. der UNO-Charta verankert ist. Im Allgemeinen erfolgt die Realisierung dieses Rechtes durch die Gründung eines eigenen Staates auf ethnischer oder religiöser Grundlage (Pakistan, Indien, Bagladesch).
2. Bei föderalen Staaten findet die Durchsetzung dies Rechts eher auf der Basis a) einer weitestgehenden Autonomie (Wirtschaft, Regional – Verfassung, Verwaltung, Justiz etc.) der Ethnie oder der nationalen Minderheit oder b) im Rahmen der in der zentralen Verfassung garantierten grundlegenden Menschenrechten und Freiheiten) statt.
Nur bei massiven, systematischen und groben Verletzungen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten seitens der Zentralregierung könnte als Grund für die Separation akzeptiert werden.
3. Aus Sicht des Staatsrechts gilt die zentrale Verfassung uneingeschränkt für das gesamte Staatsvolk und garantiert die Einheit des Staatswesens. Unter Umständen könnte jedoch zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Volkes und speziell dem bereits durchgesetzten Selbstbestimmungsrecht und der Souveränität des Staates, das übrigens als Souveräne Gleichheit der Staaten ebenfalls in der UNO-Charta fixiert ist und ein grundlegendes Prinzip des Völkerrechts darstellt, zu einem Widerspruch kommen. Die Lösung dieses Widerspruchs könnte zwischen dem Zentralstaat einerseits und dem Teilstaat andererseits einvernehmlich auf der Basis eines Vertrages erfolgen, oder auch der Zentralstaat entlässt den Teilstaat aus der Föderation.
4. Staatsrechtlich ist es international üblich, dass das gesamte Staatsvolk über die Loslösung entscheidet. Darauf macht infolgedessen die Zentralregierung Spaniens gegenüber den Separatisten in Katalonien aufmerksam. Gleiches tut auch die britische Regierung zu Recht gegenüber der schottischen Regionalregierung. Schlussfolgerung: Egal, wie die Schotten oder die Katalanen mit ihren Referenden entscheiden, das Ergebnis besitzt für den Gesamtstaat U.K. keinerlei Verbindlichkeit, aber die politische Bedeutung ist nicht zu unterschätzen.
5. Eine einseitige Separations – Erklärung könnte den oben erwähnten Widerspruch zwar lösen, dies würde jedoch unter Umständen zu einem Separationskrieg führen. Es ist kaum anzunehmen, dass die Schotten und die Katalanen ein derartiges Risiko eingehen würden.

Zeit (1.12.20), Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung (18.12.20, 26.9.22),  Neue Zürcher Zeitung (10.3.21,4.5.21), Wiener Zeitung (8.5.21, 14.10.22), Zeit (10.8.22), Berliner Zeitung (21.9.22, 23.11.22)

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Jugoslawien- Kosovo- Serbien
1.Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und der Nationen ist in Verbindung mit der Souveränität der Staaten zu sehen,die u.a auch das Element der territorialen Integrität beinhaltet. Während die Souveränität (genauer die souveräne Gleichheit der Staaten) ein grundlegendes Prinzip mit jus cogens -Charakter ist, kann man nach vorherrschender Auffassung unter den Völkerrechtlern nicht vom Selbstbestimmungsrecht als jus cogens sprechen, das aber unzweifelhaft ein grundlegendes Prinzip des Völkerrechts ist. In concreto weist allerdings das Souveränitätsprinzip eine höhere Bedeutung auf. Dies spricht für die Position Serbiens.
2. Im konkreten Fall geht es aber um den Autonomie-Status der kosovarischen ethnischen Minderheit (eigene Sprache in der Schulbildung und im Hochschulwesen, eigene Verwaltung etc.), welches im Rahmen Jugoslawiens vorhanden war und von der Zentralregierung auch respektiert wurde. Miloschewitz hat jedoch die Autonomie de Kosovaren allseitig und vollständig aufgehoben. Danach begannen die Probleme. Bestrebungen der Kosovaren zur Wiedererlangung des Autonomiestatus schlugen fehl, es kam zu militärischen Auseinandersetzungen, die seitens der serbischen Armee zu massiver Verletzung der elementaren Rechte der Kosovaren führten und nach Einschätzung der UNO-Generalversammlung und der Menschenrechtskommission die Qualität des Völkermordes erreichten. Liegt nur eine massive, systematische und schwerwiegende Verletzung der Rechte einer ethnischen Minderheit vor, dann hat sie als ultima ratio das Recht auf Separation. Hierbei handelt es sich um die vorherrschende Auffassung der Völkerrechtler. Unter normalen Bedingungen (Schottland, Katalonien) besteht das Separationsrecht nicht. Neue Zürcher Zeitung (8.1.22,31.5.23)
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Kosovo – Separation
Die Kosovaren besaßen lange eine weitestgehende Autonomie, darunter ihre albanische Sprache im gesamten Schulwesen. Miloschewitz hat sie aufgehoben und verletzte damit ihre Rechte als Ethnie. Die nachfolgende Unterdrückung und die Verbrechen gegen sie bis hin zum Völkermord berechtigten ihre Bestrebungen, auch bewaffnet für die Schaffung eines unabhängigen Staates zu kämpfen. Es ist allgemein anerkannt, dass die massive, systematische und schwerwiegende Verletzung der Rechte einer Ethnie zur Separation führen kann. BZ (28.9.22, 23.11.22)

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Separatist aspirations, a consideration of international law and constitutional lawFrom the perspective of international law, every nation has the right to self-determination, which is enshrined in the fundamental principle of the same name in international law or the UN Charter. Generally, the realisation of this right takes place through the establishment of a separate state on an ethnic or religious basis (Pakistan, India, Bagladesh).
2. in the case of federal states, the realisation of this right tends to take place on the basis of a) the broadest possible autonomy (economic, regional – constitutional, administrative, judicial, etc.) of the ethnic group or national minority or b) within the framework of the basic human rights and freedoms guaranteed in the central constitution).
Only in the case of massive, systematic and gross violations of human rights and fundamental freedoms on the part of the central government could be accepted as grounds for separation.
From the perspective of constitutional law, the central constitution applies without restriction to the entire people of the state and guarantees the unity of the polity. Under certain circumstances, however, a contradiction could arise between the right of self-determination of the people and specifically the already enforced right of self-determination and the sovereignty of the state, which, incidentally, is also fixed in the UN Charter as the sovereign equality of states and is a fundamental principle of international law. The resolution of this contradiction could take place between the central state on the one hand and the constituent state on the other by mutual agreement on the basis of a treaty, or the central state could also release the constituent state from the federation.
Under international law, it is customary for the entire people of the state to decide on secession. Consequently, the central government of Spain draws attention to this fact vis-à-vis the separatists in Catalonia. The British government is also right to do the same vis-à-vis the Scottish regional government. Conclusion: Regardless of how the Scots or the Catalans decide with their referendums, the result is not binding on the U.K. as a whole, but the political significance should not be underestimated. 5.
5 A unilateral declaration of separation could solve the above-mentioned contradiction, but this would possibly lead to a war of separation. It is hardly likely that the Scots and the Catalans would take such a risk. Kosovo – Separation
The Kosovars long enjoyed the widest possible autonomy, including their Albanian language throughout the school system. Miloshevitz abolished it, violating their rights as an ethnic group. The subsequent oppression and crimes against them, up to and including genocide, justified their aspirations to fight, even armed, for the creation of an independent state. It is generally accepted that the massive, systematic and serious violation of the rights of an ethnic group can lead to separation. See in detail: Panos Terz, Völkerrechtswissenschaft: Völkerrechtstheorie Völkerrechtsphilosophie Völkerrechtssoziologie Völkerrechtsmethodologie, ISBN: 978-620-0-27090-0, Saarbrücken 2019; Panos Terz, The science of international law, ISBN: 978-620-3-97855-1, Saarbrücken 2021;Panos Terz, Панос Терц, Отдельные проблемы международного права, ISBN-13: 978-620-4-10170-5, Saarbrücken 2021, Prof. ret, Dr.,Dr.sc.,Dr.habil., International Law, Theory of International Relations, General Methodology of Basic Scientific Research.         NZZ (31.5.23)
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