Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechtsmerthodologie

Theorie, Philosophie und Methodologie des Völkerrechts, Unterschiede, Θεωρία, Φιλοσοφία και Μεθοδολογία του Διεθνούς Δημοσίου Δικαίου

Hier geht es aber lediglich um die Zusammenfassung des gleichnamigen Artikels:
Panos Terz,Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie und Völkerrechtsmethodologie, Unterschiede. Demonstratio et Defensio Scienciae latae iuris inter Gentes , Ηράκλειτος: ” Εκ πάντων έν και εξ ενός πάντα”,  Ιn: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, 2010/96/3, S.322-336.

Zusammenfassung

1. Die Völkerrechtswissenschaft ist die Summe und das System von Kenntnissen , Erkenntnissen und Methoden über völkerrechtlich bedeutsame Materien. Ihr Gegenstand ist viel breiter als jener des Völkerrechts als internationale Rechtsordnung.

2. Die Völkerrechtswissenschaft hat folgende Bestandteile und zugleich Wissenschaftsgebiete in statu nascendi: Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechtssoziologie. Weitere integrale Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft existieren bereits : Völkerrechtsdogmatik, Geschichte des Völkerrechts und Geschichte der Völkerrechtswissenschaft.

3. In epistemischer Hinsicht geht es bei der Theorie um das “Was”, bei der Philosophie um das “Warum” und bei der Methodologie um das “Wie”.

4. Die Völkerrechtstheorie stellt eine systematisch-logisch geordnete Menge von Aussagen und Erkenntnissen über die gesamte Völkerrechtsordnung, über ihre eigenen Bestandteile sowie über ihr Verhältnis zu der Völkerrechtsphilosophie und zu der Völkerrechtsmethodologie dar.

5. Die Völkerrechtstheorie hat folgende funktionen: Empirische, Durchdringungs-, Analytische, Ordnungs-, Normative, Prognostische und Erklärungsfunktion.

6. Die Völkerrechtsphilosophie versteht sich als die Wissenschaft von der Anwendung philosophischer bzw. rechtsphilosophischer Erkenntnisse auf völkerrechtlich bedeutsame Materien in den internationalen Beziehungen.

7. Die Theorie der Völkerrechtsphilosophie untersucht in erster Linie Wesen und Bedeutung der Völkerrechtsphilosophie, das Verhältnis der Völkerrechtsphilosophie zu den anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft und durchdringt theoretisch alle Gegenstände der Völkerrechtsphilosophie selbst.

8. Die Völkerrechtsmethodologie besteht aus der Methodologie der Völkerrechtsdogmatik und der Methodologie der Völkerrechtswissenschaft. Die Methodologie der Völkerrechtsdogmatik hat die folgenden Grundsätze: Reflexivität, Normativität, Funktionalität, Rechtsanalyse und Komparativität.
Die Grundsätze der Methodologie der Völkerrechtswissenschaft sind Komplexität, Systemhaftigkeit, Globalität, Historismus, Differenziertheit und Realitätsbezogenheit.

9. Die Theorie der Völkerrechtsmethodologie befasst sich hauptsächlich mit Wesen und Bedeutung der Völkerrechtsmethodologie, mit ihrem Verhältnis zu den anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft und wirkt theoretisch auf alle Gegenstände der Völkerrechtsmethodologie ein.

10. Von der Methodologie der Völkerrechtswissenschaft sind Methodiken zu unterscheiden, die eher einen technischen Charakter besitzen (Verfahren , Arbeitstechniken).

11. Jeder Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft hat bei Beachtung auch der Grundsätze der Allgemeinen Methodologie der Völkerrechtswissenschaft eine eigene Methodologie.

12. Die Methodologie der Völkerrechtsphilosophie stellt die Lehre von den völkerrechtsphilosophischen Methoden, Mitteln und Verfahren dar.

13. Der Völkerrechtsphilosoph muss vor allem die Forschungsergebnisse des Völkerrechtstheoretikers, des Völkerrechtsmethodologen , des Völkerrechtsdogmatikers und des Völkerrechtssoziologen kennen.

14. Zwischen den Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft als System gibt es Wechselbeziehungen, die in ihrer Gesamtheit die gnoseologische Struktur der Völkerrechtswissenschaft ausmachen.

15. Theorie, Methodologie und Geschichte der Völkerrechtsphilosophie als Teilsystem der Völkerrechtswissenschaft sind Subsysteme. Ihre Beziehungen untereinander stellen die Struktur der Völkrrechtsphilosophie dar.

16. Das Völkerrecht ist ein IUS COEXISTENTIAE zwischen Staaten unterschiedlicher Kultur- und Rechtskreise (meine Position, entwickelt zum ersten Mal 2006).

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