Afghanistan, Selbstbestimmungsrecht, Taliban, Kriminalität

Klarstellung: Wir dürfen nicht vergessen, dass auch das afghanische Volk über ein Selbstbestimmungsrecht verfügt. Infolgedessen entscheidet dieses Volk, genauso wie andere, in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, eines grundlegenden Prinzips der UNO-Charta und zugleich des Völkerrechts,  über sein gesellschaftliches, politisches und ökonomisches System. Wenn ich als Völkerrechtler folgend den Inhalt dieses Völkerrechtsprinzips ausführlich wieder gebe, bedeutet dies nicht unbedingt ein Einverständnis mit der seitens der Taliban angestrebten Etablierung eines mittelalterlichen Herrschaftssystems. Das sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe.

A) UNO-Charta, Art. 1, Ziff. 2. Die Uno ist bemüht, „freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen“.

B) „Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen „(A/RES/2625 (XXV) vom 24. Oktober 1970). Dieses Dokument stellt eine authentische (höchstoffizielle) und für alle UNO – Mitlieder bindende Interpretation dar.

Die UNO-Mitglieder sind„überzeugt, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker einen bedeutsamen Beitrag zum heutigen Völkerrecht darstellt und dass seine wirksame Anwendung von größter Bedeutung für die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten auf der Grundlage der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit ist“.

„Der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker Kraft des in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker haben alle Völker das Recht, frei und ohne Einmischung von außen über ihren politischen Status zu entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten, und jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht im Einklang mit den Bestimmungen der Charta zu achten. Jeder Staat hat die Pflicht, sowohl gemeinsam mit anderen Staaten als auch jeder für sich, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker im Einklang mit den Bestimmungen der Charta zu fördern und die Vereinten Nationen bei der Erfüllung der ihnen mit der Charta übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Anwendung dieses Grundsatzes zu unterstützen,

a) um freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu fördern und b) um dem Kolonialismus unter gebührender Berücksichtigung des frei geäußerten Willens der betroffenen Völker ein rasches Ende zu bereiten, eingedenk dessen, dass die Unterwerfung von Völkern unter fremde Unterjochung, Herrschaft und Ausbeutung eine Verletzung dieses Grundsatzes und eine Verweigerung grundlegender Menschenrechte darstellt und im Widerspruch zur Charta steht. Jeder Staat hat die Pflicht, sowohl gemeinsam mit anderen Staaten als auch jeder für sich die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit der Charta zu fördern. Die Gründung eines souveränen und unabhängigen Staates, die freie Assoziation mit einem unabhängigen Staat, die freie Eingliederung in einen solchen Staat oder der Eintritt in einen anderen, durch ein Volk frei bestimmten politischen Status sind Möglichkeiten der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts durch das betreffende Volk. Jeder Staat hat die Pflicht, jede Gewaltmaßnahme zu unterlassen, welche die Völker, auf die sich die Erläuterung dieses Grundsatzes bezieht, ihres Rechts auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit beraubt. Bei ihren Maßnahmen und ihrem Widerstand gegen solche Gewaltmaßnahmen im Bemühen um die Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts sind diese Völker berechtigt, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta Unterstützung zu suchen und zu erhalten.

A/RES/2625 (XXV) 7 Das Gebiet einer Kolonie oder eines anderen Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung hat nach der Charta einen vom Hoheitsgebiet des Staates, von dem es verwaltet wird, gesonderten und unterschiedlichen Status; dieser gesonderte und unterschiedliche Status nach der Charta bleibt so lange bestehen, bis das Volk der Kolonie oder des Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung sein Recht auf Selbstbestimmung im Einklang mit der Charta und insbesondere mit ihren Zielen und Grundsätzen ausgeübt hat. Die vorstehenden Absätze sind nicht so auszulegen, als ermächtigten oder ermunterten sie zu Maßnahmen, welche die territoriale Unversehrtheit oder die politische Einheit souveräner und unabhängiger Staaten, die sich gemäß dem oben beschriebenen Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker verhalten und die daher eine Regierung besitzen, welche die gesamte Bevölkerung des Gebiets ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Hautfarbe vertritt, ganz oder teilweise auflösen oder beeinträchtigen würden. Alle Staaten unterlassen jede Handlung, die auf die teilweise oder vollständige Zerstörung der nationalen Einheit und der territorialen Unversehrtheit eines anderen Staates oder Landes gerichtet ist“. Zeit (9.7.21)

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Das Imperium Supremum Americanum hat sich auch in diesem Falle gewaltig vergaloppiert.  In ihrer gesamten Geschichte sind die Afghanen nur von den Mongolen besiegt worden. Alle anderen Invasoren wie z.B. Alexander der Grosse, die Engländer und die Russen erlitten bittere Niederlagen. Die Geomorphologie ist nämlich der stärkste Verbündete der Afghanen Wiener Zeitung (9.7.21)

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Mädchenmord: Sind Afghanen wirklich öfter straffällig?

Vier Afghanen, die um Asyl angesucht haben, sind verdächtig, die erst 13-jährige Leonie vergewaltigt und getötet zu haben. Einige Antworten auf die Frage, ob die vier eher eine Ausnahme oder die Regel unter den hier lebenden Afghanen sind.
Wiener Zeitung (12.7.21)
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1.Die Afghanen in ihrer Mehrheit weisen  erhebliche Kulturdefizite auf, die auf ihre Geschichte und Tradition zurück zu führen sind, die wiederum durch ihre sehr armen Lebensbedingungen bedingt sind.

2. Die Afghanen  haben öfter als andere Völker Kriege und Bürgerkriege erlebt. Besonders negativ haben die nach dem Abzug der Sowjettruppen fast 30 Jahre ununterbrochen durchgeführten  Bürgerkriege  die Afghanen beeinflusst.  Diese s Lebe unter den Bedingungen brutale Gewalt hat bei ihnen ein Höchstmaß an Verrohung und Gewaltbereitschaft erreicht. Hierdurch ist die Kriminalität eines großen Teils der Afghanen, auch jener im Ausland wesentlich gestiegen. So sind sie die Protagonisten bei bewaffneten (Messer- Einsatz) in den Flüchtlingslagen junge Afghanen.

3. Die steinzeitliche Interpretation des Islam hat u. a. auch die Stellung der Frau in der Gesellschaft verschlechtert. Es ist unbedingt zu berücksichtigen, dass  die ohnehin negative  Einstellung zu den Frauen hierdurch verstärkt wurde. Befinden sich die jungen Afghanen in unseren feizügigen Gesellschaften, so erleben sie einen starken Kulturschock. Sie nehmen an, dass die  westlichen Frauen allesamt „Schlampen“, also Nutten ohne Ehre seien, die es mit jedem treiben. Daher betrachten sie hier die Frauen als Freiwild, also jeder  kann sie  haben und zwar auch unter Anwendung von Gewalt. Diese Einstellung haben übrigens sehr viele Männer aus Ländern mit islamischer Tradition.All dies gilt natürlich nicht für alle Afghanen.