Israel – Hamas und das Völkerrecht, Eine neutrale Position
1.Israel hat wie jeder andere Staat das Recht auf Selbstverteidigung im Falle eines Angriffs durch einen anderen Staat (Artikel 51 der UN-Charta). Geht es aber um die Tatbestände des Angriffs , so kann die UN-Aggressionsdefinition von 1974 herangezogen werden, nach der (Artikel 3, Buchstabe g ) eine Aggression auch dann vorliegt, wenn ein Staat zulässt, dass von seinem Territorium aus Angriffshandlungen gegen einen anderen Staat vorgenommen werden. Die gezielte Zerstörung der Grenzanlagen durch aufgehetzte Jugendliche, das Überfliegen von bewaffneten Ballons in Richtung Israel etc.gehören auch dazu. Normalerweise ist die dortige Behörde dazu verpflichtet, dass derartige Handlungen unterlassen werden.
2. Es bleibt jedoch nicht bei dieser Völkerrechtsverletzung, weil die Hamas-Organisation die Vernichtung Israels zum Hauptziel erklärt hat, und hin und wieder Raketen abfeuert und andere Gewaltakte vorgenommen werden . Dabei wird in Kauf genommen, dass sie sie auch Zivilisten treffen können. Dies ist jedoch durch das Humanitäre Völkerrecht (frühere Bezeichnungen : jus in bello, Kriegsrecht, Gebräuche und Gesetze des Krieges) strengstens verboten. In diesem Falle ist die Völkerrechtsverletzung schwerwiegend.
3. Allerdings ist die Gaza-Behörde weder ein Staat im Sinne des Völkerrechts noch ein Staat im Entstehungsprozess , sondern dem Wesen nach eine Terrororganisation, die Terrorakte als etwas Sebstverständliches begeht. Somit werden alle Tatbestände der 2001 von der UNO ausgearbeiteten Terror-Definition erfüllt : Terrror ist eine Handlung, die den Tod oder schwerwiegende Verletzungen bei Zivilisten verursachen kann und dabei die Absicht besteht, bei der Bevölkerung Angst hervor zu rufen.
4. Die Nichtanerkannte Staatlichkeit des Gaza-Streifens und darüber hinaus die fast internationale Qualifizierung der Hamas als Terrororganisation ändern nichts daran, dass der Staat Israel wie jeder andere Staat das völkerrechtlich verbriefte Selbstverteidigungsrecht besitzt. D.h., konkret, dass Israel mit allen Mitteln gegen die militärischen Einrichtungen, gegen bewaffnete Formationen sowie gegen die Führung dieser Organisation vorgehen darf.
5. Israel muss jedoch dafür sorgen, dass die zivile Bevölkerung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird und keine zivilen Objekte wie z.B. Schulen etc. zerstört werden. Auch in diesem Falle gelten die elementaren Menschenrechte sowie die Grundsätze des humanitären Völkerrechts.
6. Des weiteren hat Israel den allgemeinen Rechtsgrundsatz der VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT zu beachten. Es kommt jedoch des öfteren seitens Israels zu völkerrechtswidrigen Exzessen.
Kurzum : Israel als ein demokratischer Rechtsstaat (der einzige im Nahen Osten) darf sich keinesfalls wie die terroristische Hamas verhalten. Es dürfte klar sein, dass die internationale Öffentlichkeit darauf achtet. Es liegt daher im ureigensten Interesse Israels, den unter 6. erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz zu respektieren.
Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.18, 21.5.21) , Neue Zürcher Zeitung Facebook (1.3.19, 21.5.21), Die Zeit (25.3.19), Münchner Merkur (26.3.19). Der Tagesspiegel (27.3.19), Süddeutsche Zeitung Facebook (27.3.19, 6.5.19), Focus Facebook (4.5.19), Berliner Zeitung (4.5.19), LVZ Facebook (5.5.19), FAZ Facebook (6.5.19)
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Die Angemessenheit oder Verhältnissmässigkeit oder Proportionalität ist ein RECHTSPRINZIP
Ein Beispiel : Vor dem ersten Golfkrieg (1980-10988), forderte Chomeini das irakische Volk auf, den Diktator Saddam Hussein zu stürzen. Dies war eine schwerwiegende Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Irak . Der Irak reagierte darauf mit einem Blitzkrieg und besetzte relativ große Teile Irans . Das war eine Verletzung des Proportionalitätsprinzips.
Ein weiteres, einfaches Beispiel : Eine Ohrfeige berechtigt nicht dazu , als Reaktion darauf, jemanden zu töten.
Nun in unserem Fall : Israel hat das Recht auf Selbstverteidigung, welches bedeutet, entweder durch die Militärflugzeuge oder sogar durch das Überschreiten der Grenze die militärischen Einrichtungen der Hamas zu zerstören und sogar den gesamten Gaza-Streifen zu besetzen, aber nicht zu annektieren.
Israel hat jedoch nicht das Recht, wahllos zivile Objekte anzugreifen.
Insgesamt was die Hamas anbelangt : Meiner Meinung nach stellt sie ein Geschwür am Körper des Palästinensischen Volkes dar. Sie will tatsächlich, Israel zerstören , aber die Kräfte dafür reichen bei weitem nicht aus. Deswegen provoziert sie ständig, während die Autonomie- Verwaltung, eigentlich ein Staat in statu nascendi sich normal verhält.
Die Hamas ist übrigens die palästinensische Variante der ägyptischen Moslem-Brüder. Sie hat die PLO aus dem Gaza-Streifen gewaltsam vertrieben. Israel hat sich freiwillig aus dem Gaza-Streifen zurückgezogen. Sofort übernahm die Hamas das Kommando und verjagte die Polizei der PLO, die Israel um Hilfe bat !!! Kurzum: Die terroristische und extremistische Organisation Hamas muß als politische Bewegung durch die Palästinenser beseitigt werden. Die Zeit (25.3.19), Münchner Merkur (26.3.19). Der Tagesspiegel ( 27.3.19), SDZ Facebook (23.7.19)
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Hamas und das Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser
Die Palästinenenser im Gaza-Streifen haben ein Selbsbestimmungsrecht über die verschiedenen Aspekte ihrer inneren Ordnung zu entscheiden .Gleiches gilt auch für die Palästinenser im Gebiet der Autonomie-Verwaltung.
Auf alle Fälle hat die Hamas nicht das Recht, über ganz Palästina zu entscheiden. Ihre Handlungen sind eine ANMASSUNG. Im Grunde genommen geht es um Profilierungsversuche der extremistischen Hamas-Führung, die nicht gleichzusetzen ist mit allen in Gaza lebenden Palästinensern. Der Tagesspiegel (27.3.19), FAZ Facebook (6.5.19), SDZ Fascebook (6.5.19)
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Der Gaza-Streifen war von Israel besetzt, jedoch ist FREIWILLIG danach verlassen worden. Sofort machte die Hamas so Jagd auf die PLO-Verwaltung, dass sie Israel um HILFE bat, ihr den Durchgang durch israelisches Gebiet in das PLO.Verwalzungsgebiet in West-Jordan zu gestatten. b) Also von dem Gebiet des unabhängigen Gaza-Streifens und nicht von West.Jordan aus werden Raketen gegen Israel abgefeuert. Israel hat selbstverständlich das Recht auf Selbstverteidigung.
Palästina besteht bekanntlich aus zwei Teilen : a) Ramala Autonomie-Verwaltung kein Abfeuern von Raketen und b) Gazastreifen, nicht BESETZT (darum geht es), geführt von einer international al terroristisch eingeschätzten Organisation, die immer wieder zündelt und Raketen gegen Israel startet und als Hauptziel die Vernichtung Israels hat. Das Selbstverteidigungsrecht ist stets KONKRET. FAZ Facebook (6.5.19)