Wissenschaft vom Völkerrecht, Panos Terz

Wissenschaft vom Völkerrecht: Theorie des Völkerrechts, Philosophie des Völkerrechts, Soziologie des Völkerrechts, Methodologie des Völkerrechts

ISBN:978-620-0-67264-3

Saarbrücken  2021

Inhalt
Abkürzungsverzeichnis ………………………………………………………………………………. i
Prolegomena …………………………………………………………………………………………….. ii
Anmerkungen ……………………………………………………………………………………….. vi
1. Völkerrechtstheorie als Bestandteil der Völkerrechts-wissenschaft sowie als
Wissenschaftsgebiet in statu nascendi ………………………………………………………….. 1
1.1 Philosophie und die Allgemeine Rechtstheorie als Grundlage der
Völkerrechtstheorie ………………………………………………………………………………… 1
1.2 Rechtscharakter und die Hauptfunktionen des Völkerrechts als
Gegenstände der Völkerrechtstheorie ……………………………………………………….. 5
1.3 System des Völkerrechts und der Völkerrechtswissenschaft als Gegenstand
der Völkerrechtstheorie …………………………………………………………………………. 14
1.4 Struktur des Völkerrechts und der Völkerrechtswissenschaft als
Gegenstand der Völkerrechtstheorie ……………………………………………………….. 18
1.5 Zweige des Völkerrechts als Gegenstand der Völkerrechtstheorie ………… 22
1.6 Institute des Völkerrechts als Gegenstand der Völkerrechtstheorie ……….. 24
1.7 Völkerrechtsnormen als Gegenstand der Völkerrechtstheorie ………………. 25
1.7.1 Charakter und Merkmale der Völkerrechtsnormen ……………………….. 25
1.7.2 Struktur der Völkerrechtsnormen ………………………………………………… 26
1.7.3 Bedeutung der Völkerrechtsnormen ……………………………………………. 28
1.7.4 Verhältnis von Prinzip und Norm im Völkerrecht …………………………. 28
1.7.5 Hierarchie der Völkerrechtsnormen …………………………………………….. 30
Anmerkungen ………………………………………………………………………………………. 31
2. Die Völkerrechtsphilosophie als Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft
sowie als Wissenschaftsgebiet in statu nascendi ………………………………………….. 42
2.1 Philosophie und die Rechtsphilosophie als Grundlage der Völker-
rechtsphilosophie …………………………………………………………………………………. 42
2.2 Hauptkategorien, Gegenstand und Aufgaben der Völker-rechtsphilosophie
…………………………………………………………………………………………………………… 46
2.3 Werte als Gegenstand der Völkerrechtsphilosophie …………………………….. 47

2.4 Moralnormen als Gegenstand der Völkerrechtsphilosophie …………………. 48
Anmerkungen ………………………………………………………………………………………. 53
3. Die Völkerrechtssoziologie als Bestandteil der Völkerrechts-wissenschaft und
als Wissenschaftsgebiet in statu nascendi …………………………………………………… 56
3.1 Soziologie, Rechtssoziologie als Grundlage der Völkerrechts-soziologie . 56
3.2 Wesen der Völkerrechtssoziologie ……………………………………………………. 57
3.3 Bestandteile der Völkerrechtssoziologie ……………………………………………. 59
3.4 Hauptkategorien, Gegenstand und Aufgaben der Völker-rechtssoziologie 60
3.5 Verhältnis zwischen der Völkerrechtssoziologie und der Wissenschaft von
den Internationalen Beziehungen……………………………………………………………. 62
3.5.1 Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen (knapper
Überblick) ……………………………………………………………………………………….. 62
3.5.2 Verhältnis zwischen der Völkerrechtswissenschaft, speziell der
Völkerrechtssoziologie und der Wissenschaft von den internationalen
Beziehungen …………………………………………………………………………………….. 64
3.6 Politische Normen als Gegenstand der Völkerrechtssoziologie …………….. 67
3.6.1 Normbildungstheoretische Aspekte der politischen Normen ………….. 67
3.6.2 Merkmale, Funktion, System und Strukturfragen der politischen
Normen ……………………………………………………………………………………………. 70
3.6.3 Durchsetzung der politischen Normen …………………………………………. 74
3.7 Interessen der Staaten als Kategorie und Gegenstand der
Völkerrechtssoziologie …………………………………………………………………………. 76
3.7.1 Allgemeine Bedeutung der Interessenproblematik ………………………… 76
3.7.2 Methodologie der Interessentheorie …………………………………………….. 77
3.7.3 Linguistische (etymologisch-semantische) Aspekte des Interessen-
begriffes …………………………………………………………………………………………… 79
3.7.4 Philosophische und epistemologische Explikationen der
Interessenproblematik ……………………………………………………………………….. 80
3.7.5 Interesse als Hauptkategorie und Hauptgegenstand der
Völkerrechtssoziologie ………………………………………………………………………. 91

3.7.6 Interesse als Gegenstand der Völkerrechtstheorie, speziell der
Normbildungstheorie……………………………………………………………………….. 101
Anmerkungen ……………………………………………………………………………………….. 104
4 Die Völkerrechtsmethodologie als Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft
und als Wissenschaftsgebiet in statu nascendi …………………………………………… 119
4.1 Allgemeine Bedeutung der Völkerrechtsmethodologie ……………………… 119
4.2 Allgemeine Aspekte der Völkerrechtsmethodologie ………………………….. 121
4.3 Verhältnis von Theorie, Philosophie und Methodologie …………………….. 122
4.4 Spezielle Aspekte der Völkerrechtsmethodologie ……………………………… 128
4.5 Methodologie der Völkerrechtsphilosophie ……………………………………… 131
4.6 Methodologie der Völkerrechtssoziologie ………………………………………… 135
Anmerkungen ……………………………………………………………………………………….. 141
Literaturverzeichnis ………….                                                                                146

 

 

Politisch “korrekte Sprache” oder linguistische Diktatur ?

Fünf vor acht / Politisch korrekte Sprache: Müssen wir nun den Schwarzwald umbenennen?

Eine Kolumne von
Theo Sommer
Unser Kolumnist ärgert sich, dass der Begriff “Schwarzfahren” aus dem Alltag verschwinden soll. Er glaubt: Die politische Wirklichkeit lässt sich so nicht verändern.
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Mrine Meinung dazu:

Ich empfinde diese „political correctness“ nicht nur als lästig und zutiefst verlogen, sondern auch als irrational. Diese Übertreibungen haben sukzessive die Qualität einer linguistischen und pseudoethischen Diktatur erreicht.

Wieso kommt kein afrikanischer Politiker auf die Idee kommt, die Toponyme Nigeria (Schwarzes Land) und Mauretanien (Schwarzes Land) sowie das Hydronym Niger (Schwarz)zu beseitigen?

Ist denn überhaupt bekannt, dass das Adjektiv kara (schwarz)  in allen Turksprachen, die von 300 Millionen Menschen gesprochen werden,  tausendfach als erster Teil von Familiennamen. Als Ethnonym oder als Toponym vorhanden  und auch bei den Balkan –Völkern üblich ist? Sollen sie denn auch ihre Namen ändern?

Sollen die  Nachfahren des großen österreichischen Musik – Dirigenten Karajan (Schwarzer Jan, eigentlich in der ursprünglich türkisch-griechischen Version Καραγιαννίδης) und die Serben in ihren Geschichtsbüchern den Namen des früheren serbischen König Petar I-Karadjordjevic (Schwarzer Georg) nachträglich den  Namen ändern?

Kann es sein, dass man es in Deutschland eher aus historischen Gründen im Sinne der Kompensation mit der „Korrektheit“  übertreibt und über das Ziel weit hinaus schießt und sich hierdurch international lächerlich macht? Zeit (20.7.21)

 

Afghanistan, Selbstbestimmungsrecht, Taliban, Kriminalität

Klarstellung: Wir dürfen nicht vergessen, dass auch das afghanische Volk über ein Selbstbestimmungsrecht verfügt. Infolgedessen entscheidet dieses Volk, genauso wie andere, in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, eines grundlegenden Prinzips der UNO-Charta und zugleich des Völkerrechts,  über sein gesellschaftliches, politisches und ökonomisches System. Wenn ich als Völkerrechtler folgend den Inhalt dieses Völkerrechtsprinzips ausführlich wieder gebe, bedeutet dies nicht unbedingt ein Einverständnis mit der seitens der Taliban angestrebten Etablierung eines mittelalterlichen Herrschaftssystems. Das sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe.

A) UNO-Charta, Art. 1, Ziff. 2. Die Uno ist bemüht, „freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen“.

B) „Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen „(A/RES/2625 (XXV) vom 24. Oktober 1970). Dieses Dokument stellt eine authentische (höchstoffizielle) und für alle UNO – Mitlieder bindende Interpretation dar.

Die UNO-Mitglieder sind„überzeugt, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker einen bedeutsamen Beitrag zum heutigen Völkerrecht darstellt und dass seine wirksame Anwendung von größter Bedeutung für die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten auf der Grundlage der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit ist“.

„Der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker Kraft des in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker haben alle Völker das Recht, frei und ohne Einmischung von außen über ihren politischen Status zu entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten, und jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht im Einklang mit den Bestimmungen der Charta zu achten. Jeder Staat hat die Pflicht, sowohl gemeinsam mit anderen Staaten als auch jeder für sich, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker im Einklang mit den Bestimmungen der Charta zu fördern und die Vereinten Nationen bei der Erfüllung der ihnen mit der Charta übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Anwendung dieses Grundsatzes zu unterstützen,

a) um freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu fördern und b) um dem Kolonialismus unter gebührender Berücksichtigung des frei geäußerten Willens der betroffenen Völker ein rasches Ende zu bereiten, eingedenk dessen, dass die Unterwerfung von Völkern unter fremde Unterjochung, Herrschaft und Ausbeutung eine Verletzung dieses Grundsatzes und eine Verweigerung grundlegender Menschenrechte darstellt und im Widerspruch zur Charta steht. Jeder Staat hat die Pflicht, sowohl gemeinsam mit anderen Staaten als auch jeder für sich die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit der Charta zu fördern. Die Gründung eines souveränen und unabhängigen Staates, die freie Assoziation mit einem unabhängigen Staat, die freie Eingliederung in einen solchen Staat oder der Eintritt in einen anderen, durch ein Volk frei bestimmten politischen Status sind Möglichkeiten der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts durch das betreffende Volk. Jeder Staat hat die Pflicht, jede Gewaltmaßnahme zu unterlassen, welche die Völker, auf die sich die Erläuterung dieses Grundsatzes bezieht, ihres Rechts auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit beraubt. Bei ihren Maßnahmen und ihrem Widerstand gegen solche Gewaltmaßnahmen im Bemühen um die Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts sind diese Völker berechtigt, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta Unterstützung zu suchen und zu erhalten.

A/RES/2625 (XXV) 7 Das Gebiet einer Kolonie oder eines anderen Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung hat nach der Charta einen vom Hoheitsgebiet des Staates, von dem es verwaltet wird, gesonderten und unterschiedlichen Status; dieser gesonderte und unterschiedliche Status nach der Charta bleibt so lange bestehen, bis das Volk der Kolonie oder des Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung sein Recht auf Selbstbestimmung im Einklang mit der Charta und insbesondere mit ihren Zielen und Grundsätzen ausgeübt hat. Die vorstehenden Absätze sind nicht so auszulegen, als ermächtigten oder ermunterten sie zu Maßnahmen, welche die territoriale Unversehrtheit oder die politische Einheit souveräner und unabhängiger Staaten, die sich gemäß dem oben beschriebenen Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker verhalten und die daher eine Regierung besitzen, welche die gesamte Bevölkerung des Gebiets ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Hautfarbe vertritt, ganz oder teilweise auflösen oder beeinträchtigen würden. Alle Staaten unterlassen jede Handlung, die auf die teilweise oder vollständige Zerstörung der nationalen Einheit und der territorialen Unversehrtheit eines anderen Staates oder Landes gerichtet ist“. Zeit (9.7.21)

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Das Imperium Supremum Americanum hat sich auch in diesem Falle gewaltig vergaloppiert.  In ihrer gesamten Geschichte sind die Afghanen nur von den Mongolen besiegt worden. Alle anderen Invasoren wie z.B. Alexander der Grosse, die Engländer und die Russen erlitten bittere Niederlagen. Die Geomorphologie ist nämlich der stärkste Verbündete der Afghanen Wiener Zeitung (9.7.21)

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Mädchenmord: Sind Afghanen wirklich öfter straffällig?

Vier Afghanen, die um Asyl angesucht haben, sind verdächtig, die erst 13-jährige Leonie vergewaltigt und getötet zu haben. Einige Antworten auf die Frage, ob die vier eher eine Ausnahme oder die Regel unter den hier lebenden Afghanen sind.
Wiener Zeitung (12.7.21)
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1.Die Afghanen in ihrer Mehrheit weisen  erhebliche Kulturdefizite auf, die auf ihre Geschichte und Tradition zurück zu führen sind, die wiederum durch ihre sehr armen Lebensbedingungen bedingt sind.

2. Die Afghanen  haben öfter als andere Völker Kriege und Bürgerkriege erlebt. Besonders negativ haben die nach dem Abzug der Sowjettruppen fast 30 Jahre ununterbrochen durchgeführten  Bürgerkriege  die Afghanen beeinflusst.  Diese s Lebe unter den Bedingungen brutale Gewalt hat bei ihnen ein Höchstmaß an Verrohung und Gewaltbereitschaft erreicht. Hierdurch ist die Kriminalität eines großen Teils der Afghanen, auch jener im Ausland wesentlich gestiegen. So sind sie die Protagonisten bei bewaffneten (Messer- Einsatz) in den Flüchtlingslagen junge Afghanen.

3. Die steinzeitliche Interpretation des Islam hat u. a. auch die Stellung der Frau in der Gesellschaft verschlechtert. Es ist unbedingt zu berücksichtigen, dass  die ohnehin negative  Einstellung zu den Frauen hierdurch verstärkt wurde. Befinden sich die jungen Afghanen in unseren feizügigen Gesellschaften, so erleben sie einen starken Kulturschock. Sie nehmen an, dass die  westlichen Frauen allesamt „Schlampen“, also Nutten ohne Ehre seien, die es mit jedem treiben. Daher betrachten sie hier die Frauen als Freiwild, also jeder  kann sie  haben und zwar auch unter Anwendung von Gewalt. Diese Einstellung haben übrigens sehr viele Männer aus Ländern mit islamischer Tradition.All dies gilt natürlich nicht für alle Afghanen.

 

 

Solidarität mit ärmeren Ländern

In den internationalen Beziehungen  kann die Solidarität (Hilfeleistung) einseitig sein. Das ist der Idealfall. Spätestens Anfang der 80er Jahre ist außerdem auch die reziproke Solidarität in dem Sinne eingeführt worden, die  nur auf der Basis eines völkerrechtlichen Vertrages realisiert wird. Ich helfe Dir, aber ich möchte auch kontrollieren, was Du mit meinen Hilfsgeldern machst. Die in erster Linie afrikanischen Empfänger- Länder erhoben allerdings unter Berufung auf ihre Souveränität vehementen Protest. Das eigentliche Problem bestand und besteht darin, dass die meisten Hilfsgelder nicht die Bedürftigen erreichen, sondern von den Mitgliedern der Regierung eingenommen werden, die über Nacht zu Reichtum gelangen und  Millionäre, einige sogar Milliardäre werden. In einigen Fällen sind die überwiesenen Millionen sofort von den Regierungen auf Schweizer Banken weiter überwiesen worden. Das ist die bittere Wahrheit. Übrigens auch hierüber habe ich zwei Doktorarbeiten als Tutor wissenschaftlich betreut. Ferner hatte ich die Ehre, für de UNO einige Expertisen zu erstellen. Siehe  www.panosterz.de  unter der Rubrik Wissenschaftliche Gutachten sowie in meinem Blog. Zeit (8.7.21)

Befreiung des Deutschen Volkes durch die Siegermächte ?

Befreiung des Deutschen Volkes durch die Siegermächte ?

Das ist ein Mythos, denn die Befreiung eines Volkes erfolgt, wenn dieses  gegen ein Regime ist und dies auch bezeugt z.B. durch einen Aufstand. Das deutsche Volk hat allerdings bis zum bitteren Ende das nationalsozialistische Regime unterstützt (Goebbels: „Wollt Ihr den totalen Krieg?“ Antwort:  JA!!!). Es ist daher kein Zufall, dass im Potsdamer Abkommen sinngemäß steht, dass Hitler von der übergroßen Mehrheit des deutschen Volkes gewählt wurde und den Krieg unterstützt  hat, und so hat  „Deutschland die Gemeinschaft der zivilisierten Nationen verlassen“. Deswegen wird es zur Verantwortung gezogen (Verlust von 30% des gesamten Staatsgebietes, Reparationen etc.). Der Krieg wurde durch die BEDINGUNSLOSE Kapitulation beendet, und das total besiegte  Deutschland wurde von den Siegermächten besetzt.  Der Mythos von der „Befreiung vom Nationalsozialismus „ ist viel später entstanden.  Das ist nichts Neues, denn alle Völker und Nationen haben ihre Mythen. Die schlauen Österreicher haben z.B. sofort nach dem Krieg den Opfer-Mythos geschaffen.

Zeit (2.7.21),Berliner Zeitung (3.6.22, 14.9.23)