Uiguren China,Völkermord? Innere chinesische Angelegenheit?, Historisches, Herkunft

Uiguren, Herkunft

Historisch betrachtet, stammen die fernen Vorfahren der turkmongolischen  Uiguren aus dem Altai-Ural Gebiet, später lebten sie im östlichen  Zentral-Asien an der Grenze zu China („Ost-Turkestan“) wo sie sich mit indoeuropischen Völkern (Tocharer, Sogdier) vermischt haben. Hierdurch ist eine besondere Physiognomie entstanden. So ist auch die besondere Shönheit ihrer Frauen zu erklären.

Natürlich hat China eine andere Lesart nach dem Motto Asia nostra terra. Die Grenzgebiete des gewaltigen Imperium Cinicum wechselten je nach Kräfteverhältnis  die  Herrscher. Das Problem der Uiguren besteht darin, dass sie in erster Linie erst im 20. Jh. eher als politische  Gruppe  wahrgenommen worden sind. Dennoch besitzen sie heute eine hochentwickelte uigurische ethnische Identität, die von den Han-Chinesen nicht leicht, wenn überhabt, beseitigt werden kann. Zeit (28.4.21)

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Uiguren China,Völkermord? Innere chinesische Angelegenheit?

An Hand der „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes“ vom 9. Dezember 1948 (in Kraft getreten am 12. Januar 1951) kann nachgewiesen werden, dass die im Art. II aufgeführten Tatbestände des Völkermordes (Genozid) nicht erfüllt werden. Ganz allgemein könnte der Tatbestand in Betracht gezogen werden, jedoch , wie richtig der Autor unterstrichen hat, zum einen gilt das Gesetz, abgesehen von seltenen Ausnahmen, über die Ein-Kindfamilie für alle, d.h. für die Han-Chinesen sowie für die 56 ethnischen Minderheiten, aber zum anderen ist die uigurische Bevölkerung , wie dies in allen islamischen Länder üblich ist, erheblich gewachsen. Jedoch grundsätzlich sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich.
Artikel II:„In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine  nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten;

a) Angehörige einer solchen Gruppe zu töten;
b) Angehörige einer solchen Gruppe schweren körperlichen oder geistigen Schaden zuzufügen;
c) vorsätzlich solche Lebensbedingungen für eine Gruppe zu schaffen, die darauf abzielen, ihre physische Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen ;
d) Maßnahmen zu verhängen , die auf eine Geburtenverhinderung innerhalb einer solchen Gruppe gerichtet sind;

e) gewaltsam Kinder aus einer Gruppe in eine andere Gruppe zu überführen“.
Es ist allerdings unbestritten, dass die Rechte und Freiheiten der Uiguren systematisch und grob verletzt werden.
Aus Sicht des Völkerrechts entscheidet allerdings nach genauer Untersuchung des Sachverhaltes über das Vorliegen des Völkermordes oder der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen die UNO und speziell die Menschenrechtskommission. Ansonsten ist kein Staat dazu legitimiert offiziell Urteile über die Situation in einem anderen Land zu treffen, geschweige denn „Sanktionen“ einzuleiten, weil die große Gefahr besteht, dass diese Problematik politisch instrumentalisiert wird. Das schließt nicht aus, dass Politiker als Privatpersonen hierüber ihre Meinung zum Ausdruck bringen.

Eines der sieben grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts heißt Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates. Wenn aber eine systematische, massenweise und grobe Verletzung der Menschenrechte vorliegt, wodurch der Frieden gefährdet wird, dann handelt es sich nicht um eine innere, sondern um eine INTERNATIONALE Angelegenheit (Menschenrechtskommission der UNO). Dann darf sich die UNO (Auffassung der Menschenrechtskommision), die Vollversammlung oder bei schwerwiegenden Fällen  der Sicherheitsrat als das höchste UNO-Organ damit befassen und ,wenn nötig, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Leider ist diese Angelegenheit zum Spielplan geostrategischer Interessen des Westens geworden. Man fragt sich, warum die USA die Konvention über das Verbot des Völkermordes nicht ratifiziert haben. Dies gilt für alle wichtigen Menschhenrechtskonventionen der UNO. Ich möchte daran erinnern, dass die Menschenrechtskommission häufig die USA wegen eines der Tatbestände der Völkermord-Konvention von 1948 und zwar der ZWANGSSTERILISIERUNG von Indianer-Frauen scharf kritisiert wurden.

Klarstellung: In den internationalen zwischenstaatlichen Beziehungen geht es nicht um Ideologien, sozialpolitische Systeme oder um entgegen gesetzte Welt- und Menschenbilder, sondern um friedliche Beziehungen auf der Basis der grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts.

Ich möchte daran erinnern, dass die Menschenrechtskommission häufig die USA wegen eines der Tatbestände der Völkermord-Konvention von 1948 und zwar der ZWANGSSTERILISIERUNG von Indianer-Frauen scharf kritisiert wurden. Zeit (27.4.21)

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Fünf vor acht / Uiguren in Xinjiang: Zwischen Moral und Zweckmäßigkeit, Eine Kolumne von

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1.Wieder ein Artikel von hoher Qualität, der journalistische Maßstäbe setzt. Herrn  Sommers Mut ist zu bewundern, sich mit schwierigen Völkerrechtsfragen richtig umgehen zu können. Der Begründer der philosophischen Theorie der Widerspiegelung (αντικατοπτρισμός, antikatoptrismos) der objektiven Realität und nicht irgendwelcher  Wunschträume, der große Philosoph   Demokrit  (Δημόκριτος) hätte seine Freude an diesem herausragenden objektiven Beitrag komplexen Charakters (Aristoteles: Alle Phänomene besitzen komplexen Charakter). Herr Sommer möge weiterhin derartige erhellende Artikel schreiben.

2. China hat zwar ca. 56 anerkannte nationale  und ethnische Minderheiten, jedoch nur  zwei davon und zwar die Tibeter und die Uiguren bereiten der chinesischen Regierung große Probleme. Bei beiden handelt es sich doch um Völker mit einer großen Vergangenheit (eigene mächtige und erfolgreiche Königreiche)  eigene Kultur und Sprache und vor allem mit einem hochentwickelten Geschichtsbewusstsein und einer ausgeformten Identität. De Uiguren kämpfen verzweifelt um die Bewahrung ihre Kultur, Sprache und nationale Identität, weil sie  tagtäglich eine zentral gesteuerte gewaltige demographische Veränderung  stattfindet. Aus den früheren 4% Han-Chinesen sind es gegenwärtig fast 45% und es ist damit zu rechnen, dass die Uiguren in den nächsten Jahrzehnten in ihrem eigenen Gebiet eine Minderheit sein werden. In der Vewaltung haben die Chinesen  bereits diewichtigsten Posten inne.

Ihnen wird es genauso ergehen wie den tungusischen Mandschus, die zwar im 17. Jh. die chinesische Ming-Dynastie zerstörten und die eigene Qing-Dynastie errichteten, allerdings   durch den großen Zustrom von Han-Chinesen seit Jahrzehnten zu einer Minderheit wurden, und heute ihre Sprache nur von Paar Tausend Menschen gesprochen wird. Aber ihre Assimilieung erfolgte grundsätzlich sukzessive und gewaltlos.

3.Es fällt auf, dass die Uiguren eine regelrechte internationale Kulturoffensive zur Rettung ihrer nationalen Identität gestartet haben, indem sie ihre herrlichen Lieder und Tänze publik machen  und zugleich ein hochästhetisches und atemberaubendes  Mittel, ihre wunderschönen Frauen („Uigur beauty“) einsetzen, die wahrhaftig als die schönsten Frauen Mittel-Asiens und speziell in China als exotische Schönheiten par excellence  gelten. Zeit (28.4.21)

4. Andererseits darf jedoch nicht unterschätzt werden, dass  in dem nicht gerade entwickelten Gebiet der Uiguren die Hochtechnologien Einzug erhalten wodurch eine regelrechte Revolution der Produktivkräfte stattfindet. Also die Zentralregierung wendet die wohlbekannte Methode “Zuckerbrot und Peitsche” an. Zeit (28.4.21)

 

 

 

 

Völkerrechtsprobleme, Buch von Panos Terz

Mein neuestes wissenschaftliches Buch

Panos Terz

Ausgewählte Probleme des Völkerrechts

Gesammelte Schriften

ISBN: 978-620-0-44679-4

Saarbrücken 2021, 286 S.

Vorwort

Herbei handelt es sich um eine Anthologie von Spezialbeiträgen die in erster Linie anverschiedenen Universitäten im In- und Auslandveröffentlicht worden sind und größtenteils nicht digitalisiert wurden. Im Mittelpunkt stehen theoretische Grundfragen des Völkerrechts und der Völkerrechtswissenschaft, die Normenbildung, Haupttendenzen der Völkerrechtswissenschaft der Entwicklungsländer, völkerrechtsphilosophische Aspekte der heute vorhandenen  unterschiedlichen Menschenrechtskonzepte, Fragen der Vertragstheorie und des Internationalen Vertragsrechts sowie die Hauptkategorien der Theorie der Internationalen Beziehungen Stabilität, Veränderung und Interessen in ihrer Komplexität.

Gliederung

1. Die Polysemantik der Völkerrechtswissenschaft

1.1 Prolegomena: Zur Begründung der Themenstellung

1.2 Dimensionen der Völkerrechtswissenschaft als Rechtswissenschaft

1.3 Völkerrechtstheorie

1.4.Völkerrechtsphilosophie

1.5.Völkerrechtsmethodologie

1.6 Völkerrechtsdogmatik

1.7 Völkerrechtsgeschichte und Geschichte der Völkerrechtswissenschaft

2. Die Völkerrechtsphilosophie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen

2.1 Prolegomena: Begründung der Themenstellung

2.2.Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft

2.3 Die Völkerrechtsphilosophie als eine Wissenschaft in statu nascendi

2.4 Gegenstand und Aufgabe der Völkerrechtsphilosophie

2.5 Hauptkategorien der Völkerrechtsphilosophie

2.6 Zusammenfassung

3. Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie und Völkerrechtsmethodologie,

Unterschiede

3.1 Prolegomena

3.2 Linguistische und epistemische Explikationen der Termini Theorie, Philosophie,

Methodologie

3.3 Zu der Völkerrechtstheorie

3.4 Zu der Vökerrechtsphilosophie

3.5. Zu der Völkerrechtsmethodologie

3.6 Zusammenfassung

4. Die Stabilität des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen durch die Grundprinzipien

5. Normenbildung in den internationalen Beziehungen

5.1 Grundlagen und Prozesscharakter der internationalen Normenbildung

5.2 Systemcharakter und Strukturfragen der internationalen Normenbildung

5.3 System-, Struktur- und Hierarchiefragen der Völkerrechtsnormen

6. Die Bedeutung des Consensus als Übereinstimmung und als Verfahrensprinzip

6.1 Semantische, historische, philosophische und ethnologische Aspekte

6.2 Politologische und rechtliche Aspekte

6.3 Das Consensus-Verfahren

7. Die Kodifizierung des internationalen Rechts internationaler Organisationen

7.1 Einleitung

7.2 Verträge und Drittstaaten

7.3 Zur Völkerrechtssubjektivität internationaler Organisationen

7.4 Die Vertragsfähigkeit

7.5 Die implied powers-Lehre

7.6 Die Fortbildung der in den Gründungsdokumenten enthaltenen Normen

7.7 Die Normen der Organisation

7.8 Die Vorbehaltsproblematik

7.9 Jus cogens –Normen

7.10 Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände

8. Abgrenzung der Norm der grundlegenden Veränderung der Umstände von einigen

speziellen Bestimmungen der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969

9. Nichtanwendung der Clausula rebus sic stantibus und der Staatennachfolge auf

Grenzverträge

10. Der Nordische Rat aus völkerrechtlicher Sicht

10.1 Einleitung

10.2 Inhalt und Charakter der Satzung des Nordischen Rates

10.3 Zusammensetzung, Bedeutung und Charakter des Nordischen Rates

10.4 Zu den Empfehlungen des Nordischen Rates

11. Menschenrechtskonzepte der Gegenwart

11.1 Einleitung

11.2 Das UNO – Menschenrechtskonzept als Mindeststandard und als Minimalkonsens der vorhandenen Kultur- und Rechtskreise

11.3 Das klassische bürgerliche Menschenrechtskonzept in seinen Grundzügen

11.4 Das „sozialistische“ Grundrechtskonzept im Spannungsfeld von Idealität und Realität

11.5 Das sich herausbildende Menschenrechtskonzept der Entwicklungsländer

12. Die internationale Rechtssubjektivität des Individuums, Begriffsbestimmung der

Menschenrechte

12.1. Einleitung

12.2 Die Menschenwürde als Grundlage der Menschenrechte im Zusammenhang mit dem

vorherrschenden Menschenbild des Abendlandes

12.2 Elemente eines modernen Naturrechts im Kontext eines iuris resistendi

12.3 Internationale Rechtssubjektivität des Individuums in statu nascendi

12.4 Zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht hinsichtlich der Individualrechte

13. Haupttendenzen der Völkerrechtswissenschaft in den Entwicklungsländern, speziell in Afrika

13.1 Prolog

13.2 Haltung zu allgemeinen Fragen des Völkerrechts

13.3 Haltung zu spezifischen Fragen des Völkerrechts

13.3. Die zunehmende Bedeutung von Grundwerten in der Völkerrechtswissenschaft der Entwicklungsländer

13.4 Anmerkungen

14. Inhalte der Gerechtigkeit aus völkerrechtlicher Sicht

15. Nichtreziproke und bevorzugte Behandlung der Entwicklungsländer

16. Der Einfluss der Französischen Revolution von 1789 auf das Völkerrechts sowie auf die Völkerrechtswissenschaft

17. Interessentheorie, Eine Abhandlung im Koordinatensystem von Philosophie,

Epistemologie, Völkerrechtssoziologie und Theorie der internationalen Beziehungen

17.1. Prolegomena

17.2. Linguistische (etymologisch-semantische) Aspekte des Interessenbegriffes

17.3. Philosophische und epistemologische Explikationen der Interessen-

Problematik

17.4. Völkerrechtssoziologische Dimension und internationaltheoretische der

Interessenproblematik

17.5. Das Interesse als Gegenstand der Völkerrechtstheorie, speziell der

Normbildungstheorie

17.6. Schlussfolgerungen

17.7. Anmerkungen

 

Hegemonie in den internationalen Beziehungen

Hegemonie in den internationalen Beziehungen

Die wissenschaftliche (Theorie der internationalen Beziehungen)  Beschäftigung  mit dem hochinteressanten und komplexen Hegemonie-Problem setzt  eine Begriffsklärung im linguistischen Sinne voraus. Es wäre verfehlt, den Begriff Hegemonie nur umgangssprachlich, d. h. in erster Linie journalistisch zu verwenden, was zu großen Irritationen und Unschärfen führt. Das altgriechische Wort Hegemon (Ηγεμών) bedeutet Führer, Fürst, Herrscher, Gebieter. Davon abgeleitet, bedeutet Hegemonie (Ηγεμονία) Vorherrschaft, Vormachtstellung, Überlegenheit. In den politischen Wissenschaften wird die Hegemonie etwas genauer definiert: „dominante Machtstellung eines Staates gegenüber anderen Staaten“.

 

Die Hegemonie resultiert vorwiegend aus einer militärischen, ökonomischen oder geopolitischen Stärke. Die im internationalen Schrifttum, insbesondere in den USA, vertretenen Auffassungen über die Hegemonie gehen im Wesentlichen auf den deutschen Völkerrechtler Heinrich Triepel (19.Jh.)zurück. Triepel hat in seiner berühmten Schrift „Die Hegemonie, Ein Buch der führenden Staaten“ bereits Anfang des 20. Jh. die Hegemonie-Problematik mit großer wissenschaftlicher Akribie untersucht. In Würdigung seiner glänzenden Leistung sollen folgend seine wichtigsten Gedanken zusammengefasst werden:

a) Die Hegemonie ist ein Führungsverhältnis. Es wird von der unterschiedlichen Stellung in der Hierarchie der Staaten ausgegangen. Es gibt also Staaten, die höher und andere, die niedriger stehen.

b) Das Führungsverhältnis ist nichts weiter als ein Unterordnungsverhältnis. Bei der „echten“ Hegemonie erfolgt die Unterordnung der Gefolgschaft gegenüber dem Hegemon freiwillig. Anderenfalls käme es zu einer Störung dieses Verhältnisses.

 

c) Die „faktische Vormachtsstellung“ stützt sich auf ein entsprechendes Machtpotential (militärische und ökonomische Überlegenheit und kulturelle Ausstrahlungskraft).

d) Aus dieser komplexen Überlegenheit leitet sich die Fähigkeit ab, andere Staaten, die weniger stark sind, zu leiten bzw. zu führen.

e) Ein Staat muss den Willen besitzen, eine hegemoniale Politik in der Tat auszuführen.

f) Zum einen schwankt die Waage nicht zwischen mehreren Staaten, sondern zwischen der Staatenmehrheit und dem jeweils stärksten Staat. Zum anderen wäre eine „Kollektivhegemonie“ der Großmächte gegenüber allen anderen Staaten durchaus möglich.

Diese Gedanken sind nur teilweise weiterentwickelt worden. Es wird z. B. allen Ernstes die Meinung vertreten, dass das Hegemonialverhältnis rechtlich, also durch einen völkerrechtlichen Vertrag begründet werden könne. Es ist sogar die absurde Meinung geäußert worden, durch einen „globalen Gesellschaftsvertrag“ den USA á la Leviathan als hegemoniale Supermacht das Gewaltmonopol in der Welt unter Umgehung der UNO und des Völkerrechts zu übertragen.

Es kann festgestellt werden, dass in erster Linie US-amerikanische Spezialisten der „Theory of International Relations“ sich mit der Problematik der Hegemonie relativ intensiv befassen. Ob sie Vertreter des Realismus („offensiven“ oder des „defensiven“), des „liberalen Institutionalismus“ oder des „Konstruktivismus“ sind, neigen alle dazu, die amerikanische Außenpolitik im Sinne einer wissenschaftlichen Apologetik zu rechtfertigen. Diesem Zweck dienen z. B. solche Konstrukte wie „hegemonic stability“, „hierarchical ralations between nominally independent actors“ und „wohlwollender Hegemon“, der als Koordinator der internationalen Ordnung fungiert. Überhaupt sei die wichtigste Aufgabe des Hegemons, eine seinen Interessen entsprechende internationale Ordnung festzulegen, die durch ein konformes Verhalten durch die Gefolgschaft (Verbündete) abgesichert wird.

 

Speziell die hegemoniale Stellung der USA begann allmählich nach dem Zweiten Weltkrieg, weil sie über eine gewaltige Überlegenheit auf allen wichtigen Gebieten gegenüber den anderen Staaten verfügten. Sie übernahmen bei der Nutzung der Hochtechnologie für militärische Zwecke eindeutig die Führung in der Welt. Hierdurch waren sie in der Lage, ihren Einfluss, abgesehen von dem „sozialistischen Weltsystem“, auf den größten Teil der Welt auszudehnen. Es entstanden zahlreiche Abhängigkeitsverhältnisse. Die USA besaßen in vielen Ländern Militärstützpunkte mit Exterritorialität und waren außerdem auf allen Weltmeeren präsent.

Sie hatten gegenüber internationalen Verpflichtungen stets eine betont negative Haltung. Sie wollten unbedingt in ihrer Handlungsfreiheit ohne irgendwelche Einschränkungen international agieren. Im Rahmen der UNO zeigten die USA nur dann Bereitschaft mitzuwirken, wenn dies ihren Interessen entsprach bzw. diente. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion ist es zu einer welthistorischen Machtverschiebung zu Gunsten der USA gekommen”.

Siehe ausführlicher:Panos Terz, Gleichgewichtstheorie, Geschichte, Gegenwart, Prognose, ISBN: Gleichgewichtstheorie, 978-620-0-44488-2, 2019, S. 72ff.

Wiener Zeitung (21.4.21)

 

 

Afghanistan

Afghanistan

Für den Aufenthalt ausländischer Truppen in Afghanistan gibt es keinen Grund mehr. Alle Staaten haben vielmehr die Pflicht, das Selbstbestimmungsrecht des afghanischen Volkes zu respektieren. Es ist m. E. notwendig, auf das in der UNO-Charta verankert e(Art. 1, Ziffer 2) und durch die UNO-Prinzipien-Deklaration authentisch interpretierte (bindend) grundlegende Völkerrechtsprinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker expressis verbis hinzuweisen : A/RES/2625 (XXV), 24. Oktober 197:Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen
A/RES/2625 (XXV) 6: Der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker
“Kraft des in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker haben alle Völker das Recht, frei und ohne Einmischung von außen über ihren politischen Status zu entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten, und jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht im Einklang mit den Bestimmungen der Charta zu achten. Zeit, FAZ, NZZ (15.4.21)

EU, USA und China

EU, USA und China

Außenpolitik: Wir brauchen eine atlantische China-Strategie

Chinas Führung will das Land zu einer wirtschaftlichen, militärischen und digitalen Supermacht aufbauen. Die Idee, dass Europa da geopolitisch neutral bleibt, ist naiv.

Ein Gastbeitrag von Peter Beyer (CDU)

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Der Beitrag ist durch einen konfrontativen Ungeist durchdrungen und bringt den Wunsch nach einem kalten Krieg zum Ausdruck. Das Normalste der Welt ist jedoch die friedliche internationale Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und Nutzen zwischen Staaten unterschiedlicher Kultur- und Rechtskreise und zugleich das gemeinsame Wirken, um die globalen Probleme der Menschheit zu lösen.

Dabei ist zu beachten, dass die außenpolitischen Interessen der EU und der USA  nicht unbedingt deckungsgleich sind.  Bei der EU liegen alle Voraussetzungen vor, um sich sukzessive zu einem ernst zu nehmenden Player  in den internationalen Beziehungen zu entwickeln. Ökonomisch stellt die EU bereits eine Supermacht dar, was bekanntlich den USA nicht unbedingt gefällt. Somit haben die USA zwei mächtige Konkurrenten in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen und zwar China und die EU.

Auf politischem Gebiet mag es sein, dass die USA  China als  Rivalen betrachten und behandeln, aber dies ist ausschließlich ihr Problem. Damit hat die EU beim besten Willen nichts zu tun. Ihre Mitglieds – Länder sind schon längst keine Vasallen der USA. Zeit (11.4.21)

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Westen, China, Russland

Russland ist auf militärstrategischem Gebiet nach wie vor eine Supermacht, jedoch unter Beachtung weiterer Merkmale (Wirtschaft, Hochtechnologien etc.) nur eine Großmacht. China ist die zweite Wirtschaftsmacht der Welt und kann schon jetzt als eine Supermacht in statu nascendi eingeschätzt werden, die spätestens nach zehn bis 15 Jahren die USA vom ersten Platz verdrängen wird. Alles deutet darauf hin, dass das 21.Jh. als das chinesische in die Geschichte eingehen wird.
Während Russland ein autoritäres Herrschaftssystem darstellt, existiert in China ein totalitäres System.
Weil ein Krieg zwischen dem Westen und diesen Staaten ausgeschlossen ist, kommt nur die friedliche Koexistenz zwischen ihnen in Frage und zwar auf der Basis des internationalen öffentlichen Rechts und insbesondere des Prinzips der friedlichen internationalen Zusammenrbeit im gegenseitigen Interessen und Nutzen sowie zur Lösung der globalen Probleme der Menschheit. Zeit (13.4.21)
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Die zwischenstaatlichen Beziehungen als der Kern der internationalen Beziehungen stützen sich auf die Interessenkoordinierung und nicht auf Vorwürfe, geschweige denn auf die Dämonisierung. Während aber die USA als die einzige Supermacht die aufkommende Supermacht China permanent dämonisiert, sind seitens Chinas solche Praktiken nicht üblich. Die USA treten bekanntlich nicht unbedingt als Verteidiger der internationalen Rechtsordnung auf. Es gibt schon zahlreiche Angriffsflächen.

Die Hauptfrage zwischen den beiden Giganten ist Konfrontation oder Kooperation? Kissinger hat die Möglichkeit der Konfrontation mit der weisen Begründung abgelehnt, dass es für sie bereits zu spät sei. Eine weitere Frage ist, ob die hegemonialpsychologischen Probleme der USA mit China unbedingt als Probleme der EU zu betrachten wären. Eher keinesfalls. Zeit (10.9.21)