Pacta sunt servanda, Clausula rebus sic stantibus im Spannungsverhältnis von Stabilität und Veränderung im Völkerrecht

Pacta sunt servanda, Clausula rebus sic stantibus im Spannungsverhältnis von Stabilität und Veränderung im Völkerrecht

(Hierbei handelt es sich um eine überarbeitete und teilweise ergänzte Zusammenfassung meiner 1975 verteidigten Habilitationsschrift)

Gliederung

1. Völkerrechtliche Stabilität, Grundprinzipien des Völkerrechts und Stabilität in den         internationalen Beziehungen

2. Veränderungen innerhalb der Völkerrechtsordnung

3. Zum Verhältnis von statischer und dynamischer Stabilität

4. Der spezielle Beitrag von pacta sunt servanda zur Schaffung stabiler internationaler         Beziehungen

5. Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände

5.1. Bedeutung der Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände

5.2. Die Kompromissformulierung der Regel der grundlegenden Veränderung der  Umstände in der Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969 als eine  Synthese objektiver und subjektiver Faktoren

5.3. Anwendungsbedingungen prozessualen Charakters und Lösungsmöglichkeiten von  mit der Anwendung der Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände im        Zusammenhang stehenden Streitigkeiten

5.4. Die Anwendung der Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände auf   Verträge unabhängig von ihrer Dauer und der Ausschluss der Anwendung der  Grenzverträge

5.5. Folgen der Berufung auf die Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände

6. Zum Verhältnis zwischen dem Grundprinzip der Vertragstreue und der Regel der           grundlegenden Veränderung der Umstände

 

Abkürzungen

AdV                           Archiv des Völkerrechts

AFDI                          Annuaire Francais de Droit International

AJIL                           The American Journal of International Law

ILC-Yearbook                       Yearbook of the International Law Commission

ÖZfÖRVR                 Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht und Völkerrecht

Rdc                             Recueil de Cours, Academie de Droit International (Der Haag)

RGDIP                       Revue Général de Droit International Public

SEMP                         Sowjetskij jeshegodnik meschdunarodonowo prawa

SGiP                           Sowjetskij gossudarstwo i pramo

VTK1                         Vienna Convention on the Law of Treaties (1969)

VTK2                         Vienna Convention on the Law of Treaties between States and                                         International Organizations or between International Organizations

(1986)

WVK1                                   Wiener Konvention über das Recht der Verträge (1969)

WVK2                                   Wiener Konvention über das Recht der Verträge zwischen Staaten und  internationalen Organisationen oder zwischen internationalen                                      Organisationen (1986)

ZaöRVR                     Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

 

 

1. Völkerrechtliche Stabilität, Grundprinzipien des Völkerrechts und Stabilität in den internationalen  Beziehungen

Dem Völkerrecht ist wie jedem Recht das Element der Stabilität immanent. Das Völkerrecht hat jedoch eben als Recht nicht nur eine statisch-regulierende, sondern auch eine dynamisch-zielsetzende Funktion. So gesehen, kann vor allem bei einer weiteren Zuspitzung der globalen Probleme der Menschheit das Element der Zusammenarbeit an Bedeutung gewinnen, dass das Völkerrecht als Kooperationsrecht ( ius cooperationis ) bezeichnet wird. So verwundert es nicht, wenn in der UNITAR-Studie “Progressive development of the principles and norms of international law relating to the New International Economic Order” vom Oktober 1984 festgestellt wird, dass sich das Völkerrecht der Koexistenz immer mehr zu einem Völkerrecht der Kooperation entwickelt.1 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Wolfgang Friedmann in seiner international bekanntgewordenen Schrift “The Changing Structure of International Law” bereits Mitte der 60er Jahre diese völkerrechtsbeeinflussende Entwicklung erkannt hatte und daher die Forderung erhob und begründete, um “Koexistenzrecht” (“law of coexistence”) zum “Kooperationsrecht” (“law of cooperation”) überzugehen. Hierdurch hat er mehrere Völkerrechtler beeinflusst. Im  Zusammenhang mit der allmählichen Herausbildung eines Entwicklungsvölkerrechts wandten sich Mitte der 70er Jahre diesen Fragen vorwiegend französische Völkerrechtler zu. So bestünde nach  G. Feuer zwischen dem “Koexistenz”-und dem “Kooperationsvölkerrecht” ein dialektisches Verhältnis. Das Entwicklungsvölkerrecht bilde dabei eine Synthese von beiden. P. Pescatore dachte sicherlich an das Übermorgen, als er dazu auf den Übergang vom “Kooperations”- zum “Integrationsvölkerrecht” hinwies.

Das Völkerrecht ist in erster Linie ein ius pacis. Allgemein hat das Recht als verbindlicher gleicher Verhaltensmaßstab eine Reihe von Funktionen zu erfüllen wie:

a) Es werden Ziele sozialen Verhaltens gesetzt (zielsetzende Funktion);

b) das gesollte Verhalten wird durch Gebote, Verbote und Erlaubnisse direkt vorgeschrieben (regulierende Funktion);

c) das Recht bewertet soziales Verhalten (bewertende Funktion);

d) es verknüpft das gesollte und nichtgesollte soziale Verhalten mit Sanktionen (Zwangsfunktion). Das Recht als “gesellschaftlich verursacht und Gesellschaftliches bewirkend”, wirkt gesellschaftsordnend und -sichernd”.

In unserem Zeitalter sind Aufgabenstellung und Funktion des Völkerrechts in enger Verbindung mit den globalen Problemen der Menschheit zu sehen. Diese Aufgabenstellung hat absoluten Vorrang gegenüber jener eines sozialen Charakters. Gegenwärtig hat das Völkerrecht nicht nur eine Stabilisierungs- sondern auch eine Umgestaltungsfunktion.

Die große Bedeutung des Völkerrechts in den internationalen Beziehungen wird anerkannt. Dennoch werden hin und wieder auch skeptische Äußerungen10 gemacht bzw. negative Einschätzungen getroffen.11 B. Simma unterzog hingegen die These von der “Krise” des Völkerrechts einer gelungenen Kritik.

Das Völkerrecht vermag wohl, auf die internationalen Beziehungen komplex einzuwirken: rechtlich, politisch, moralisch und auch ideologisch.13 Seine wichtigste Aufgabe ist in unserem Zeitalter die “Sicherung der Grundlagen der menschlichen Existenz”. Diese Aufgabenstellung kann in erster Linie durch die Erhaltung des Weltfriedens realisiert werden. Die Friedenssicherung als die wichtigste Aufgabe des Völkerrechts wird gegenwärtig sowohl von  osteuropäischen als auch von westeuropäischen Völkerrechtlern unterschiedlicher Ausrichtung anerkannt. Die Hauptfunktion des Völkerrechts prägt dabei derart seinen Charakter, dass man gegenwärtig von einem Völkerrecht als Friedensrecht bzw. als Recht der internationalen Friedensordnung sprechen kann.

Werden weitere globale Probleme der Menschheit in Betracht gezogen, dann ist die Funktion des Völkerrechts etwas zu erweitern. Dieses hat z. B. auch zur Überwindung der Unterentwicklung beizutragen. Es ist jedoch verfrüht, es bereits jetzt als “Unterentwicklungsrecht” zu bezeichnen. Dennoch bildet sich allmählich ein Entwicklungsvölkerrecht heraus, welches jedoch ein integraler Bestandteil des Völkerrechts ist. Auch zum Schutze der menschlichen Umwelt vermag das Völkerrecht beizutragen, vorausgesetzt, dass die Staaten bereit sind, mitzuwirken.

Der Beitrag des Völkerrechts zur Schaffung stabiler friedlicher Beziehungen ist auch durch seine Universalität möglich. In unserem Zeitalter ist die Universalität des Völkerrechts in engem Zusammenhang mit den globalen Problemen der Menschheit sowie mit der objektiv bedingten Existenz einer internationalen Staatengemeinschaft zu sehen. Diese Faktoren beeinflussen das gegenwärtige bestehende internationale Staatensystem, dessen wichtigste rechtliche Basis die UN-Charta ist.21 Universalität des Völkerrechts bedeutet, dass diese für alle Staaten unabhängig von der Gesellschaftsordnung gilt. In der Tat ist es so, dass die Universalität des Völkerrechts von allen Staaten bzw. die Einheit der Völkerrechtsordnung von niemanden bestritten wird. Ein weiterer Zug der Universalität besteht darin, dass dieses für alle Staaten gleich ist.24 Die Universalität des Völkerrechts ist vorhanden, obwohl gegenwärtig unterschiedliche Kultur- und Rechtskreise existieren.

Geht man von der allgemeinen Ordnungsfunktion des Völkerrechts aus, so kann man sagen, dass dieses einen stark statischen Charakter hat. Nur hierdurch kann ein Zustand der Rechtssicherheit in den internationalen Beziehungen geschaffen werden. Die Beständigkeit des Völkerrechts kann vor allem daraus abgeleitet werden, dass der von den Staaten auf dem Wege von Völkerrechtsnormen erreichte Interessenausgleich von Dauer sein muss, um seinen Zweck erfüllen zu können. Speziell unter den Bedingungen unseres Zeitalters gewinnt die Stabilität der Völkerrechtsordnung an Bedeutung. Die Stabilität der Völkerrechtsordnung vermag ihrerseits, zur Schaffung stabiler friedlicher internationaler Beziehungen beizutragen.

Die Stabilität der Völkerrechtsordnung hängt direkt von der Haltung der Staaten zu den Grundprinzipen des Völkerrechts ab. Deren überragende Bedeutung kann unter Zugrundelegung verschiedener Kriterien ermittelt werden. Es liegen zwar relativ viele Publikationen hauptsächlich russischer Völkerrechtler vor. Es fehlen jedoch die der herausragenden Wichtigkeit der Grundprinzipien adäquater Systematisierungskriterien. Hier soll daher der Versuch unternommen werden, Bedeutung und Hauptmerkmale der Grundprinzipien nach bestimmten notwendigen Kriterien herauszuarbeiten.

a) Nach ihrer Bedeutung allgemein in den internationalen Beziehungen : Sie stellen eine Widerspiegelung der Hauptziele der internationalen Zusammenarbeit, der grundlegenden allgemeinen Interessen, der politischen Hauptrichtungen und der allgemeinen Struktur des gesamten Systems der internationalen Beziehungen und einen Garant der legitimen Rechte und Interessen der Völker dar.

b) Nach ihrer Bedeutung speziell für das Völkerrecht : Die Grundprinzipien sind Hauptkern und normative Eckpfeiler des Völkerrechts, Ausdruck der inneren Grundlage des gesamten Völkerrechtssystems und des Hauptinhalts des Völkerrechts. Sie stellen weiter orientierende Richtlinien für die Weiterentwicklung des Völkerrechts dar und zeigen überhaupt die Hauptrichtungen der Entwicklung des Völkerrechtssystems an. Sie können bezüglich ihrer überragenden Bedeutung mit den Verfassungsprinzipien im innerstaatlichen Recht verglichen werden.Sie sind ein “Mindeststandard jeder rechtmäßigen Gestaltung internationaler Beziehungen”und ein stabiler Faktor der internationalen zwischenstaatlichen Beziehungen. Sie besitzen eine funktionale und strukturelle Rolle im Völkerrechtssystem und sind in diesem Rahmen unabdingbar für das normale und effektive Funktionieren des völkerrechtlichen Regulierungssystems. Sie sind der derart unentbehrlich in den internationalen zwischenstaatlichen Beziehungen, dass ihre Negierung der Leugnung des Völkerrechts gleichkäme. Sie können ferner als eine wichtige Grundlage für die Mobilisierung der öffentlichen Meinung zur Durchsetzung des Völkerrechts betrachtet werden.

c) Nach ihrer Bedeutung speziell für die anderen Prinzipien und Normen des Völkerrechts: Die Grundprinzipien sind Maßstab, an dem die Völkerrechtsmäßigkeit anderer Normen gemessen wird und auch unentbehrlich für deren Auslegung. Infolgedessen haben die anderen Normen mit den Grundprinzipien in Übereinstimmung zu stehen (Artikel 103 der UN-Charta), anderenfalls sind sie von Anfang an ab initio, ex tunc rechtsungültig (Artikel 53 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969).

d) Unter Berücksichtigung ihres Charakters : Die Grundprinzipien besitzen im Völkerrecht die höchste politische, moralische und vor allem juristische Kraft und stehen damit an der Spitze der Normenhierarchie. Sie besitzen einen allgemeinen bzw. allgemeindemokratischen Charakter. Sie stellen allgemeinanerkannte, allgemeinverbindliche Normen mit einem unbegrenzten staatlichen Adressatenkreis dar. Sie sind verpflichtende und verbietende Normen. Die meisten Grundprinzipien besitzen ferner einen ius cogens-Charakter, d. h., sie sind für alle Staaten zwingend verbindlich und von ihnen darf daher nicht abgewichen werden. Sie vermögen friedliche internationale Zusammenarbeit zu fördern, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten zu entwickeln und ein interventionsfreies Zusammenwirken der Staaten bei der Lösung der verschiedenen Probleme zu gewährleisten. Die Grundprinzipien stellen schließlich, obwohl jedes einzelne von ihnen eine relative Selbständigkeit besitzt, ein einheitliches Ganzes, ein System dar. Daher ist das wesentliche Merkmal des Systems der völkerrechtlichen Grundprinzipien ihre relative Abgeschlossenheit und Koordiniertheit.

Innerhalt des Systems des Völkerrechts bedingen sich Prinzipien und Normen gegenseitig. Im Rahmen dieses Koordinatensystems gegenseitiger Beeinflussung funktionieren Prinzipien und Normen, wodurch Aufgaben und Funktionen des Völkerrechts realisiert werden. Demnach kann man innerhalb der Völkerrechtsordnung eine gewisse Rangordnung erkennen. Sie widerspiegelt indirekt materielle Erfordernisse, Interessenlagen und Willen. Die Hierarchie von Prinzipien und Normen ist nicht zufällig. Sie besitzt dem Wesen nach einen dreifachen Charakter : Sie ist objektiv bedingt und wird durch die Willensübereinstimmung der Staaten geschaffen; sie ist ferner Widerspiegelung der oben genannten Art sowie der Rechtsstruktur; sie ist außerdem Metawiderspiegelung, d. h., eine wissenschaftliche Widerspiegelung.

Rechtstheoretisch ergibt sich die Normenhierarchie aus der inneren Struktur des Rechts, aus dem Begriff des Rechts als eines Normensystems, aus der Makrostruktur des Rechts, aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Normen, aus dem Normativitätscharakter und nicht zuletzt aus der besonderen Bedeutung von Prinzipien und Normen für die gesamte Völkerrechtsordnung sowie für die Lösung der globalen Probleme der Menschheit Hieraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass zum einen die Bestimmung der Hierarchie nicht willkürlich sein kann und darf und zum anderen, dass es konkreter Kriterien bedarf, um innerhalb des Völkerrechtssystems eine oder sogar mehrere Rangordnungen aufstellen zu können.

Nach der UNITAR-Studie vom Oktober 1984 deutet allein der Begriff “Prinzip” auf eine “Hierarchische Überlegenheit” (“hierarchical superiority”) hin.

Wird der Normativitätscharakter als Kriterium genommen, dann ist zwischen den ius cogens- und den ius dispositivum-Normen zu unterscheiden. Erstere besitzen dabei Priorität. Legt man die Bedeutung der Normen für den internationalen Normenbildungsprozess zugrunde, so stehen die Grundprinzipien an erster Stelle.

Wird die Bedeutung der Normen für die Lösung der globalen Probleme zum Maßstab erhoben, so entsteht eine andere hierarchische Ordnung :

a) alle Prinzipien und Normen zur Erhaltung des Weltfriedens, der internationalen Sicherheit und zur Abrüstung;

b) sämtliche Prinzipien und Normen zum Schutz der menschlichen Umwelt ;

c) alle Prinzipien und Normen zur Lösung des globalen Problems der Unterentwicklung.

Hier handelt es sich offensichtlich um eine vertikale Struktur, die jedoch horizontale Beziehungen nicht ausschließt. wird die Erhaltung des Weltfriedens zum entscheidenden Maßstab gemacht, dann sieht die vertikale Struktur ganz anders aus : An erster Stelle stehen die sieben Grundprinzipien; an zweiter Stelle stehen Normen in den multilateralen Verträgen universellen Charakters – unter ihnen genießen wiederum jene Priorität, die echte Abrüstungsmaßnahmen enthalten, von den in Frage kommenden Staaten ratifiziert worden und auch in Kraft gesetzt worden sind -; den dritten Platz könnten ius-cogens-Normen folgen, die nicht zu den Grundprinzipien gehören ; schließlich würde man die Ius dispositivum-Normen in Betracht ziehen und sicherlich weiter einordnen können.

Unabhängig von den jeweiligen Kriterien stehen die sieben Grundprinzipien an erster Stelle. In Bezug auf die Rechtsnormativität mögen sie zwar gleichwertig sein. Damit käme nur ein horizontales Verhältnis in Frage. Es ist jedoch legitim, unter ihnen etwas zu differenzieren. Dabei bestehen einige Möglichkeiten :

a) Nimmt man als Maßstab nach wie vor das globale Problem der Gefährdung des Weltfriedens, dann würde das Grundprinzip des Gewaltandrohungs- und Gewaltanwendungsverbots an erster Stelle stehen. Seine Verletzung kann die internationalen Beziehungen erheblich destabilisieren.

b) wird die Unterentwicklung in Betracht gezogen, dann kämen die Grundprinzipien der friedlichen internationalen Zusammenarbeit und der souveränen Gleichheit der Staaten in Frage, wie dies in der genannten UNITAR-Studie vom Oktober 1984 in der Tat der Fall ist.

Geht man insgesamt von den Erfordernissen unseres Zeitalters aus, so würde sich folgende politische Gewichtung innerhalb des Systems der Grundprinzipien ergeben : Gewaltandrohung- und Gewaltanwendungsverbot, friedliche internationale Zusammenarbeit, souveräne Gleichheit der Staaten. Hieraus könnten hinsichtlich der staatlichen Souveränität schwerwiegende Konsequenzen erwachsen. Abgesehen davon, ist die politische Bedeutung auch der Grundprinzipien historisch bedingt. So stand z. B. in der Zeit des antikolonialen Kampfes das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Mittelpunkt. Im Zeitalter der globalen Probleme der Menschheit wird dem Grundprinzip des Gewaltandrohungs- und Gewaltanwendungsverbot Priorität zuerkannt. Im nachnuklearen Zeitalter wird bei einer weiteren Zuspitzung der globalen Probleme der Unterentwicklung und der Gefährdung der menschlichen Umwelt höchstwahrscheinlich das Grundprinzip der friedlichen internationalen Zusammenarbeit die wichtigste Rolle spielen. Dann wird man eher von dem Völkerrecht als einem ius cooperationis sprechen.

Eine schwerwiegende Verletzung der Grundprinzipien vermag, die gesamte Völkerrechtsordnung zu erschüttern und hierdurch die internationalen Beziehungen so zu destabilisieren, dass dann chaotische Verhältnisse herrschen.

2. Veränderungen innerhalb der Völkerrechtsordnung

Das Völkerrecht ist wie jedes Recht in erster Linie statisch, um seine Funktionen erfüllen zu können. Ihm sind jedoch auch Dynamik und Veränderlichkeit eigen. Dies bedeutet konkret, dass das Völkerrecht den Veränderungen unterworfen ist, vorausgesetzt, dass dies in conreto durch Vereinbarungen und unter strikter Respektierung der Grundprinzipien des Völkerrechts erfolgt. So wie die Existenz gesellschaftlicher Verhältnisse notwendigerweise indirekt das Vorhandensein von Rechtsnormen bedingt, die auf dieselben anwendbar sind – dies gilt auch für die internationalen Beziehungen und das Völkerrecht-, genauso muss die Veränderung von bestimmten Bereichen der internationalen Beziehungen natürlich sukzessive und auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zu einer Wandlung der bestehenden Völkerrechtsnormen führen. Dabei geht es hauptsächlich um einen Prozess der Anpassung des Völkerrechts an veränderte Bedürfnisse in den internationalen Beziehungen. Je schneller und vollkommener diese Anpassung erfolgt, umso effektiver kann ein Rechtssystem sein.51 In der internationalen völkerrechtlichen Fachliteratur hat vor allem W. C. Jenks häufig das völkerrechtliche Anpassungserfordernis unterstrichen, welches er als Bestandteil des von ihm entworfenen “common law of mankind” ansieht.52 In diesem Sinne ist das Völkerrecht tatsächlich Ausdruck des konkreten Kräfteverhältnisses.53

Die Wandlung und damit die Anpassung des Völkerrechts an veränderte internationale Bedingungen wird in erster Linie in Verbindung mit der wachsenden Bedeutung der jungen Nationalstaaten von einzelnen Völkerrechtlern aus diesen Staaten als Forderung erhoben.54 Die Notwendigkeit, das Völkerrecht unter Berücksichtigung der weltweit erfolgten politischen, ökonomischen und technologischen Veränderungen ebenfalls einer gründlichen Wandlung zu unterziehen, wurde von Entwicklungsländern im Rahmen der Bestrebungen zur Schaffung einer Neuen Internationalen Wirtschaftsordnung (NIWO) mit besonderer Vehemenz unterstrichen. Aus der Vielzahl der Stellungnahmen seien paradigmatisch nur einige genannt. so forderte der marokkanische Vertreter 1974 in Caracas, dass die III. UN-Seerechtskonferenz die Veränderungen in den internationalen Beziehungen wie z. B. den wissenschaftlich-technischen Fortschritt zu beachten hat.55 Auch der tanzanische Vertreter wies auf derselben Session darauf hin, dass als Ergebnis der technologischen Entwicklung die existierenden Normen des internationalen Seerechts den Erfordernissen der gegenwärtigen Realitäten nicht mehr entsprechen.56

Über die notwendigen Veränderungen in der Struktur und im System des Völkerrechts stellen Völkerrechtsexperten immer wieder Überlegungen an. So müssten nach W. Friedmann einer Neuordnung des Völkerrechts u. a. folgende Grundsätze zugrunde gelegt werden : die Erweiterung des Zwecks des Völkerrechts durch die Aufnahme neuer Gegenstände; die Aufnahme auch privater Vereinigungen und von Individuen als Völkerrechtssubjekte und die Auswirkung politischer und ökonomischer Prinzipien auf die Universalität des Völkerrechts.57 Im Großen und Ganzen kann diesen Vorstellungen beigepflichtet werden. Es ist jedoch stark zu bezweifeln, o in absehbarer Zeit die Staaten bereit sein werden, private Vereinigungen und Individuen als Völkerrechtssubjekte zu akzeptieren. Geht man von den globalen Problemen der Menschheit aus, so kann man damit rechnen, dass sich die Kodifizierung und progressive Entwicklung des Völkerrechts auf folgende Materien konzentrieren wird. Abrüstung, Umweltschutz, Unterentwicklung. Ein Entwicklungsvölkerrecht als integraler Bestandteil des Völkerrechts befindet sich bereits in statu nascendi. In diesem Kontext wird ferner der Aspekt der Zusammenarbeit derart die Funktion des Völkerrechts beeinflussen, dass man dieses auch als ius cooperationis bezeichnen könnte.

Das völkerrechtliche Normensystem ist jedoch gegenwärtig nicht das einzige. Erfordernisse in den internationalen Beziehungen speziell unseres Zeitalters haben inzwischen weitere Normensysteme hervorgebracht. Gemeint sind hier vor allem das System der politischen Normen sowie das sich etwas langsam entwickelnde System von Moralnormen.58

3. Zum Verhältnis von statischer und dynamischer Stabilität

Theoretisch wie praktisch-politisch gleichermaßen von besonderem Interesse ist die Frage nach dem eigentlichen Wesen der Stabilität : Ist sie statisch oder vielleicht dynamisch aufzufassen? Die Beantwortung dieser Frage ist insofern kompliziert, da Statik und Dynamik recht interpretationsfähige Begriffe sind. Die Statik hat z. B. in der Politik (Innen- und Außenpolitik) sowie im Recht (Landesrecht und Völkerrecht) zwei Hauptzüge aufzuweisen: Der eine wäre das Beharren einer Erscheinung in einem Zustand, der in seiner Wesenheit gut oder schlecht sein kann. Das gilt für die Politik genauso wie für das Recht. Der andere Hauptzug wäre wenigstens im Recht (Landesrecht und Völkerrecht) die Rechtssicherheit. Das ist wohl in der Politik (Innen- und Außenpolitik) von Vorteil. Die Praxis der internationalen Beziehungen zeigt jedoch, dass Entwicklungen neue Normen des Völkerrechts unentbehrlich machen (z. B. die neue Seerechtsordnung). Die Dynamik hingegen impliziert a priori Entwicklung und Veränderung, was zumindest begrifflich der Stabilität widersprechen, und eine dynamische Stabilität dieser Art ein contradictio in adjecto darstellen würde. Hierbei gilt es, ein Kriterium heranzuziehen, das der dynamischen Stabilität das Wort reden könnte. Alles spricht dafür, dass dieses Kriterium und daher auch der tragende Gedanke der Weltfriede ist.

Legt man ihn den angestellten Überlegungen und der Betrachtungsweise zugrunde, so würde Stabilität in den internationalen Beziehungen, dem tieferen Sinn nach, Aufrechterhaltung des Weltfriedens bedeuten. Letzerer wiederum erfordert weitere Schritte, um den Weltfrieden sicherer zu machen. Sie würden zu einer weiteren Verbesserung der Stabilität auf einer höheren Ebene und damit zu einer Qualitätswandlung der Stabilität führen.

Diese friedensbejahende dynamische Stabilität oder umgekehrt die die dynamische Stabilität implizierende Friedenswahrung lässt sich an dem europäischen Vertragswerk und an den sowjetisch-amerikanischen Beziehungen am besten demonstrieren. Als Ergebnis und zugleich Bestandteil der Wende vom kalten Krieg zur Entspannung in Europa Ende der 60er Anfang der 70er Jahre wurde am 12. August 1970 der Vertrag zwischen der damaligen UdSSR und der damaligen BRD abgeschlossen, der das Element der Stabilität in die europäische Politik in besonderem Maße hineintrug. Zugleich wurden in den im Zusammenhang mit der Unterzeichnung dieses Vertrages zwischen den beiden Staaten vereinbarten Absichtserklärungen Feststellungen getroffen und Maßnahmen vorgesehen, die dem Stabilisierungselement eine Weiterentwicklung, Dynamik und damit eine höhere Qualität verliehen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang vor allem die Absichtserklärung 2, in der sich die Regierung der BRD bereit erklärt, “mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik einen Vertrag zu schließen, der die zwischen Staaten übliche gleiche verbindliche Kraft haben wird wie andere Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik mit dritten Ländern schließen”.

In den folgenden zwei bis drei Jahren wurden sukzessive weitere wichtige Verträge abgeschlossen wie der Vertrag zwischen Polen und der BRD über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen vom 7. Dezember 1970, das Vierseitige Abkommen vom 3. September 1971, der Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der damaligen DDR und der BRD vom 21. Dezember 1972 und der Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Tschechoslowakai und der BRD vom 11. Dezember 1973. Im Wesentlichen schufen diese Verträge günstige Voraussetzungen, um im Juli/August 1975 die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa einzuberufen und am 1. August 1975 die Schlussakte dieser Konferenz anzunehmen. Das bis zu diesem Zeitpunkt vorwiegend auf bilateraler Basis vorangetriebene Stabilisierungselement erreichte nun auf multilateraler Ebene, d. h., ohne Zweifel auf eine qualitativ höheren Ebene, in seiner Dynamik einen Höhepunkt. Eine so verstandene Stabilität bedeutet zugleich Kontinuität und zwar in einem doppelten Sinne : Kontinuität sozialistischer Außenpolitik und Kontinuität der gemeinsamen Anstrengungen, der Vertragspartner, auf der Grundlage des gegenseitigen Interesses und Vorteils weitere Schritte in Richtung Entspannung zu tun.

4. Der spezielle Beitrag von pacta servanda sunt zur Schaffung stabiler internationaler Beziehungen

Das Grundprinzip der Vertragstreue (pacta servanda sunt) fand seine Normierung und konkrete Ausgestaltung im Art. 2, Ziff. 2 der UN-Charta : “Alle Mitglieder der Organisation erfüllen, um jeden einzelnen von ihnen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie gemäß der Charta übernommen haben”59; ferner in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 (“Das Prinzip, dass die Staaten die Verpflichtungen, die sie in Übereinstimmung mit der Charta übernommen haben, nach Treu und Glauben erfüllen. Jeder Staat hat die Pflicht, sowie Verpflichtungen, die sich aus den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts ergeben, nach Treu und Glauben zu erfüllen. Jeder Staat hat die Pflicht, seine Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, die nach den allgemeinen anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts Gültigkeit haben, nach Treu und Glauben zu erfüllen. Sollten Verpflichtungen aus internationalen Abkommen und Verpflichtungen der Mitglieder der Vereinten Nationen aus der Charta der Vereinten Nationen im Widerspruch stehen, so haben die Verpflichtungen aus der Charta den Vorrang”)60 und schließlich im Art. 26 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge (folgend: VTK1) von 1969 : “Jeder in Kraft befindliche Vertrag ist für die Vertragspartner verbindlich und muss von ihnen nach Treu und Glauben erfüllt werden”.

Dabei sind bestimmte qualitative Unterschiede zwischen den genannten Bestimmungen nicht zu übersehen. Während Art. 26 der VTK1 lediglich von der Erfüllung eines ” i n  K r a f t  b e f i n d l i c h en”  Vertrages spricht, was nicht selten Auslegungsstreitigkeiten hervorruft, hebt. Art. 2, Ziff. 2 der UN-Charta, wenn auch nicht so eindeutig, die Übereinstimmung der zu erfüllenden Verträge mit den Charta-Prinzipien hervor. Demgegenüber geht die Prinzipiendeklaration von 1970 noch weiter, indem sie eindeutig und unmissverständlich die Erfüllung nur der den Grundprinzipien des Völkerrechts entsprechenden Verträge fordert.

Allein die relativ umfassende Ausgestaltung des Grundprinzips der Vertragstreue in den genannten Dokumenten ist ein Beweis dafür, dass es sich bei ihm um ein für die internationalen Beziehungen unerlässliches Prinzip handelt. Seine Bedeutung besteht darin, eine notwendige Grundlage für friedliche Beziehungen zwischen allen Staaten 62 sowie eine notwendige Vorbedingung für die Existenz des Völkerrechts63 zu sein. Ob jedoch dieses Prinzip das wichtigste im Völkerrecht ist, kann dahingestellt bleiben.64 Es stimmt allerdings, dass es Basis des Vertragsrechts ist.65

Die Achtung des Prinzips der Vertragstreue ist ferner außerordentlich wichtig für die Schaffung stabiler internationaler Beziehungen66 und eines Klimas des gegenseitigen Vertrauens. Das ist wiederum eine wesentliche günstige Vorbedingung, um im Interesse einer weiteren Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit und der Sicherung des Weltfriedens auf einer qualitativ höheren Ebene neue Verträge abzuschließen.

Demgegenüber verursacht die Verletzung des Prinzips der Vertragstreue Unzufriedenheit bei den anderen Vertragspartnern, erschüttert und untergräbt die internationale Ordnung67 und das Vertrauen68, schafft eine Atmosphäre des Misstrauens, ruft weiterführende Streitigkeiten zwischen den  Vertragspartnern hervor, führt mitunter zu internationalen Spannungen und zu einer allgemeinen Verschlechterung des internationalen Klimas, erzeugt gegenseitige Furcht, ist oft die Ursache für eine Forcierung der Rüstungen, untergräbt im allgemeinen die Stabilität in den internationalen Beziehungen, bewirkt nicht selten einen Völkerrechtsmihilismus69 und kann sogar unter Umständen den Weltfrieden erheblich gefährden.

Es drängt sich nur die Frage auf, durch welche besonderen Merkmale sich völkerrechtlich gültige Verträge auszeichnen. Einmal müssten die Vertragspartner auf alle Fälle Völkerrechtssubjektivität besitzen, damit der Vertrag überhaupt als völkerrechtlich qualifiziert werden kann. Weiterhin müsste der Vertrag rechtmäßig 70 zustande gekommen sein, d.h., dass er zur Zeit seines Abschlusses keiner ius cogens-Norm (Art. 53 der VTK1) zuwiderlief. Er müsste kurzum auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Freiwilligkeit abgeschlossen worden sein. Ferner ist zu beachten, dass der rechtmäßig abgeschlossene Vertrag nach der Entstehung einer neuen ius cogens-Norm gemäß Art. 64 der VTK1 nicht im Widerspruch zu dieser Norm stehen darf. Ein weiteres Merkmal für einen völkerrechtlich gültigen Vertrag ist, dass man gegen ihn keine völkerrechtlichen Einwände 71 erheben kann. Fehlen diese Merkmale, dann ist ein Vertrag völkerrechtlich ungültig, das bedeutet jedoch nicht, dass er damit unwirksam wäre. Das liegt darin begründet, dass einerseits ein Vertrag, obwohl völkerrechtlich ungültig, doch in Kraft gesetzt werden und sogar erfüllt werden kann. Es wäre umgekehrt aber verfehlt, aus dem Wirksamwerden und der Verbindlichkeitskraft eines Vertrages dessen völkerrechtliche Gültigkeit ableiten zu wollen.

Das Wesen des Prinzips der Vertragstreue wird im Grunde von dem für die Stabilität der internationalen Beziehungen bedeutsamen Aspekt der Erfüllung der Verpflichtungen nach Treu und Glauben (bona fides) ausgemacht, was aus zahlreichen Vertragsdokumenten klar hervorgeht. Dafür spricht die in Verträgen  und in der Völkerrechtsliteratur häufig festzustellende Tatsache, dass das Prinzip der Vertragstreue als Prinzip des guten Glaubens (bona fides)72 oder auch als Prinzip der Treue 73 gegenüber internationalen Verpflichtungen bezeichnet wird. In einigen Vertragswerken wird darüber hinaus die Formulierung “Treu und Glauben” anscheinend als Synonym des Prinzips der Vertragstreue gebraucht. Zu beobachten ist dies z B. im Art. 2, Ziff. 2 der Charta der Vereinten Nationen74, in der Prinzipiendeklaration vom 24. Oktober 197075, im Art. 31, Ziff. 1 über die allgemeinen Auslegungsregl der VTK176 und etwas abgewandelt im Art. 3, Ziffer c) der Charta der Organisation der Amerikanischen Staaten.77 Auch internationale Gerichte haben in etlichen Entscheidungen zum Grundsatz Treu und Glauben Stellung genommen, wie beispielsweise der Internationale Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. August 1954 zum Case concerning rights of Nationals of the Unites States of America in Marocco, wenn auch indirekt, indem es heißt : “Die Vollmacht, eine Taxierung vorzunehmen, obliegt den Zollbehörden, aber sie stellt eine Vollmacht dar, die in vernünftiger Weise und nach Treu und Glauben ausgeübt werden muss.”78

Der Leitgedanke “Treu und Glauben” bedeutet zunächst, dass die Vertragspartner sich korrekt zu verhalten haben, d. h., sie sind verpflichtet, alles zur Erfüllung des Vertrages zu unternehmen und zugleich sich jeglicher Handlungen zu enthalten,79 durch die das Ziel des Vertrages vereitelt werden könnte. Er bedeutet ferner, dass gemäß Art. 31 der VTK1 bei Auslegungsdifferenzen der Vertragstext “entsprechend der üblichen Bedeutung des Vertragswortlautes”, d.h., nach Buchstabe, sowie “in seinem Zusammenhang und hinsichtlich seines Gegenstandes und Zwecks”, d. h, nach Geist zu interpretieren ist. Des weiteren erfordert der Grundsatz “Treu und Glaube” eine gewissenhafte Erfüllung des Vertrages. Die Gewissenhaftigkeit bezieht sich speziell auf die vertraglich vereinbarten Fristen. Die Erfüllungszeit ist insofern von großer Bedeutung, da eine verspätete Vertragserfüllung unter U ständen sinnlos ist und im Hinblick auf die Zielstellung des Vertrages einer Nichterfüllung gleichkommen könnte.

Das typischste und zugleich militärisch-politisch schwerwiegendste Beispiel für eine erheblich verspätetet und daher nicht gewissenhafte Vertragserfüllung war die während des Zweiten Weltkrieges durch die Alliierten erfolgte verzögerte Eröffnung der zweiten Front.80

Es sei aber auch betont, dass die Gewissenhaftigkeit nicht im absoluten Sinne verstanden werden darf. Auf keinen Fall kann sie als Argument ins Feld geführt werden, um Forderungen bzw. Handlungen zu rechtfertigen, die streng genommen Rechtsmissbrauch darstellen. Würde man z. B. um jeden Preis die Erfüllung eines Vertrages verlangen, obwohl allgemein bekannt ist, dass die betreffende Vertragspartei sich etwa durch “höhere Gewalt” oder aus anderen Gründen in einer äußerst schwierigen Situation befindet, dann hieße dies den eigentlichen Sinn der Gewissenhaftigkeit völlig entstellen und das Erfordernis der Gerechtigkeit81 außer Acht lassen. In solchen Fällen weist die Forderung nach Gewissenhaftigkeit überwiegend moralische Aspekte auf.82

Neuere Entwicklungen in den internationalen Beziehungen wie z. B. hauptsächlich seit Mitte der 70er Jahre im Zusammenhang mit dem Entspannungsprozess in Europa geschaffene politische Verhandlungsnormen machen es erforderlich, das Verhältnis von pacta servanda sunt einerseits und bona fides andererseits in einem anderen Licht zu sehen. Es würde logisch einleuchten und sich zugleich als zweckmäßig erweisen, den Grundsatz als umfassender als die Vertragstreue so zu betrachten, dass bona fides auch auf Abmachungen politischen Charakters angewandt werden kann.83 Eine Gegenüberstellung beider Grundsätze scheint jedoch nicht sinnvoll zu sein.84

5. Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände

5.1. Bedeutung der Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände

Das Wechselverhältnis zwischen den Vertragsabschlüssen und den Entwicklungen bzw. Veränderungen in den internationalen Beziehungen kann dazu führen, dass Verträge, die eine mehr oder minder wichtige Rolle spielten, allmählich an Bedeutung verlieren und sich zu einem echten Anachronismus entwickeln. Somit entsteht ein Widerspruch zwischen den Erfordernissen der neuen internationalen Beziehungen und der Zielstellung, d. h., dem Inhalt solcher Verträge. ein Widerspruch dieser Art kann dadurch gelöst werden, dass überholte und anachronistisch gewordene Verträge ersatzlos beendet oder, wenn möglich, den neuen internationalen Bedingungen angepasst werden. So hat z. B. die internationale Entwicklung dazu geführt, dass die lateinamerikanischen Staaten auf der dritten Generalversammlung der Organisation Amerikanischer Staaten im April 1973 in Washington radikale Veränderungen in dieser Organisation verlangten.

Die Veränderung der Lage machte, um ein weiteres Beispiel zu erwähnen, eine Überprüfung der 1954 auf der Konferenz von Manila gegründeten militärischen Organisation SEATO notwendig. So wurde auf dem am 28. September 1973 stattgefundenen Außenministertreffen der SEATO-Staaten beschlossen, die militärischen Aufgaben der Organisation zu beenden und sie aus einem Militärpakt zu einem Instrument für wirtschaftliche Entwicklung und “innere Sicherheit” zu machen. Der gefasste Beschluss wurde offiziell mit einer “erheblichen Veränderung” der Lage in Südostasien begründet.85

Die Veränderungen können sich international mittelbar rechtsbildend auswirken. Sie spielen eine eminente Rolle auch im internationalen Vertragsrecht. So berechtigt z. B. die im Artikel 62 der VTK1 verankerte Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände (folgend : Regel) einen Vertragspartner, unter Berufung auf eine grundlegende Veränderung der Umstände gegenüber jenen, die beim Vertragsabschluss bestanden, und die von den Vertragspartnern nicht vorausgesehen werden konnte, den Vertrag zu beenden oder aus ihm auszutreten oder die Wirksamkeit des Vertrages auszusetzen.

Die im Artikel 62 der VTK1 formulierte Regel enthält eine Reihe von wichtigen Elementen:

a) Die  U m s t ä n d e ,  auf die sich die grundlegende Veränderung bezieht, bestanden beim Abschluss des Vertrages ; die grundlegende Veränderung konnte   n i c h t  v o r a u s g e s e h  e n   w e r d e n.

b) Die zur Zeit des Vertragsabschlusses b e s t e h e h e n d e n   U m s t ä n d e   sind eine wesentliche Grundlage für ihre Zustimmung zur Verbindlichkeit des Vertrages gewesen.

c) Die grundlegende Veränderung der Umstände führt eine   g r u n d l e g e n d e   W a n d l u n g   des Umfangs der Vertragspflichten, die noch zu erfüllen sind, herbei.

d) Das wichtigste Element, die g r u n d l e g e n d e   V e r ä n d e r u n g   der Umstände.

e) Schließlich das Recht eines Vertragspartners, sich auf die grundlegende Veränderung der Umstände zu berufen und sein Recht auf   B e e n d i g u n g   des Vertrages,   A u s t r i t t    aus ihm oder   A u s s e t z u n g   der Wirksamkeit des Vertrages geltend zu machen.

Besondere Aufmerksamkeit gebührt dem wichtigsten Element der Regel, nämlich der grundlegenden Veränderung der Umstände.

Nun drängt sich die Frage auf, ob sich auch Veränderungen außervertraglichen Charakters auf das Schicksal eines Vertrages im Sinne des Artikels62 der VTK1 und damit der Regel auswirken können. Zunächst muss festgestellt werden, dass es wäre, die Bedeutung der Regel losgelöst von den die Entwicklung der internationalen Beziehungen bestimmenden ökonomischen und politischen Faktoren zu betrachten, die einen wesentlichen Einfluss auf das Völkerrecht und damit auch auf das Vertragsrecht ausüben.86

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede außerhalb eines Vertrages liegende Veränderung von Umständen die Anwendung der Regel rechtfertigt, zumal in den internationalen Beziehungen die Umstände unaufhörlich wechseln und es darum einer Vertragspartei durchaus möglich wäre zu behaupten, dass die eingetretenen Veränderungen den Vertrag unanwendbar gemacht hätten. Vielmehr muss zwischen den außervertraglichen, dl h. den allgemeinen Veränderungen einerseits und der konkreten Veränderung der Umstände andererseits, die eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der betreffenden Partei zum Vertrag bildeten, eine Verbindung bestehen. Diese Verbindung, das Bindeglied, sollen beben die Auswirkungen der allgemeinen Veränderungen auf die Veränderungen der Umstände sein, wie die ILC in ihren Kommentaren zur Regel auf ihren Tagungen in den Jahren 196387und 196888 hervorhob.

Unter Umständen könnte ferner die Regel bei sich objektiv vollziehenden wirtschaftlichen Prozessen, wie bei einer erheblichen Verschlechterung der Wirtschaftslage eines Staates in Anwendung gebracht werden. Voraussetzung für die Anwendung der Regel ist natürlich das Bestehen eines engen ursächlichen Zusammenhanges zwischen den radikalen wirtschaftlichen Veränderungen und der sich aus den bereits bestehenden Verträgen ergebenden Verpflichtungen.

Die im Sommer 1929 einsetzenden wesentlichen Veränderungen der Wirtschaftslage außerhalb und innerhalb Deutschlands hätte z. B. die Anwendung der “Clausula rebus sic stantibus” (“clausula” folgend: oder auch C.r.s.s.”) in dem Sinne gerechtfertigt, die aus dem durch das “Gesetz über die Haager Konferenz 1929/30″ des Deutschen Reichstages vom 30. März 1930 in innerstaatliches Recht umgewandelten Young-Plan herrührenden Schulden Deutschlands nicht mehr zu zahlen.89

In einem anderen Beispiel ging es hauptsächlich um innerstaatliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ein zwischen Jugoslawien und einer Eisenbahngesellschaft entstandener Streitfall wurde vom Völkerbundrat geprüft und gemäß Artikel 304 des Vertrages von Trianon einem Schiedsgericht zur Entscheidung übergeben. Es handelte sich dabei um die Zahlung bestimmter Entschädigungen. In seinem Urteil vom 5. Oktober 1934 erkannte das Schiedsgericht, dass eine wesentliche Veränderung der Umstände in den finanziellen Bedingungen der Parteien vor sich gegangen war und dass demzufolge andere Methoden angewandt werden könnten.90 Das war für Jugoslawien ein ziemlich konkreter Hinweis, sich auf die “C. r. s. s.” zu berufen.

Die für die radikale Umstrukturierung getroffenen Feststellungen gelten voll und ganz ebenfalls für Veränderungen im internationalen Preisgefüge. Nach der Resolution 3201 (S-VI) vom 1. Mai 1974 über die Schaffung einer NIWO soll sich die Umwandlung des Weltwirtschaftssystems auch auf die Weltmarktpreise erstrecken Es wird gefordert, ein “gerechtes Preisverhältnis zwischen den Rohstoffen, Grundstoffen, Fertigwaren und Halbfertigwaren, die von den Entwicklungsländern exportiert werden und den Rohstoffen, Grundstoffen, Fertigwaren, Produktionsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die von ihnen importiert werden, zu schaffen, um dadurch eine anhaltende Verbesserung ihres unbefriedigenden realen Austauschverhältnisses und die Expansion der Weltwirtschaft zu erzielen.91

Diese Entwicklung in einigen nationalbefreiten Staaten kann dazu führen, dass bestimmte Rohstoffe, die früher unter den Bedingungen einer rückständigen Agrarwirtschaft nur für den Export bestimmt waren, jetzt für den weiteren Aufbau einer eigenen nationalen Industrie unentbehrlich sind. Wenn aber durch langfristige Lieferverträge die Rohstoffe vertraglich gebunden sind, könnte ein Widerspruch zwischen den sich aus den Lieferverträgen ergebenden Verpflichtungen und dem berechtigten Wunsch, im Sinne des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts eine eigene moderne Industrie  aufzubauen, entstehen. Solch ein schwerwiegender Widerspruch könnte und müsste m. E. durch die Anwendung der Regel zugunsten des jungen Nationalstaates gelöst werden. In diesem Falle ist die Berufung auf die Regel durchaus gerechtfertigt, weil die im Art. 62 der VTK1 geforderten Voraussetzungen gegeben sind.

In einem andern Beispiel, das international als Anglo-Iranian-Oil-Fall bekannt wurde, bestand ein enger Zusammenhang zwischen den politischen und den wirtschaftlichen Veränderungen und der Anfechtung früherer Verträge. Der 1933 in Kraft getretene Konzessionsvertrag zwischen dem damaligen Persien und der damaligen “Anglo-Persian Oil Company” räumte der Gesellschaft das ausschließliche Recht der Erölge4winnung und -verarbeitung ein. Die Konzession sollte bis 1993 gelten. Im Jahre 1951 wurde jedoch im Iran die Nationalisierung der Erdölindustrie und das Erlöschen der Konzession beschlossen. Die britische Regierung wandte sich an den Internationalen Gerichtshof, um das iranische Vorgehen als völkerrechtswidrig erklären zu lassen. Der Iran bestritt die Zuständigkeit des IGH, der sich durch das Urteil vom 22. Juli 1952 tatsächlich für unzuständig erklärte.92 Der Sturz der demokratischen Regierung im Iran erleichterte den Abschluss eines neuen Vertrages zwischen Großbritannien und Iran.

Grundlegende Veränderungen politischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Art können nicht in jedem Falle zur Berufung auf die Regel berechtigen. Grundlegende Veränderungen politischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Art können nicht in jedem Falle zur Berufung auf die Regel berechtigen. Grundlegende Veränderungen der Umstände sind nach Artikel 62, Ziffer 2, Buchstabe b der VTK1 nicht akzeptabel, wenn sie auf eine “breach by the party invoking it either of an obligation under the treaty or of any other international obligation owed to any other party to the treaty 93 zurückzuführen sind.

Somit wurde der Grundsatz bestätigt, dass eine Vertragspartei keinen Vorteil aus dem eigenen Unrecht ziehen dar (venire contra factum proprium).

Der Grundsatz venire contra factum proprium wurde 1927 vom Ständigen Internationalen Gerichtshof im Factory at Chorzow-Fall bestätigt.94 In einem anderen Fall aus der internationalen Praxis wurde dieser Grundsatz jedoch nicht beachtet. Serbien stellte z. B. eine Reihe von Forderungen an Bulgarien, die im Grunde auf territoriale Ansprüche hinausliefen, um seinen Rücktritt vom serbisch-bulgarischen Bündnisvertrag zu begründen. Bulgarien lehnte das Ansinnen Serbiens ab, das eine wesentliche Veränderung der Umstände darin sah und vom Vertrag zurücktrat.

Die erwähnte Bestimmung bedeutet dem Wesen nach, dass zwischen der gewollt rechtswidrig herbeigeführten grundlegenden Veränderung und der beabsichtigten Berufung auf die Regel ein kausaler Zusammenhang bestehen muss. Der kausale Zusammenhang liegt nicht vor, wenn ein junger Staat zielgerichtet eine eigene Petrolchemie aufbaut, um seine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu festigen und den Wohnstand seiner Bevölkerung zu heben. Um dieses  Ziel erfolgreich erreichen zu können. sieht sich der betreffende Staat gezwungen, den Erdölexport einzuschränken und wenn nötig auch gänzlich einzustellen. Eine mögliche Unterstellung des anderen Vertragspartners, der Erdöllieferstaat hätte eine eigene Erdölindustrie aufgebaut, um sich aus dem Liefervertrag ergebenden Verpflichtungen nicht zu erfüllen, wäre nicht stichhaltig und kaum nachweisbar. Staaten, die gegenwärtig ihre Bündnis- oder ihre Wirtschaftspolitik wesentlich umwandeln, lassen sich dabei in ihrer übergroßen Mehrheit von den sich vollziehenden Veränderung in den internationalen Beziehungen sowie von ihren eigenen Interessen leiten, die im allgemeinen den objektiven Veränderungen im Weltmaßstab entsprechen und dadurch progressiv bedingt sind. In den zwischenstaatlichen Beziehungen ist es auch möglich, dass die sich auf die Regel berufenden Staaten ausschließlich von ihrem eigenen Interesse ausgehen, was unter Umständen eine große Unsicherheit in den internationalen Beziehungen verursachen könnte. Die unterschiedlichen, mitunter sogar entgegengesetzten Interessen der Vertragspartner ziehen sich wie ein roter Faden durch den gesamten Prozess der Vertragsvorverhandlungen bis hin zur Vertragsdurchsetzung.

Die Staaten sollten jedoch ihre eigenen Interessen nicht über alles stellen. Das typischste Beispiel für eine ausgeprägte Interessenpolitik war Otto von Bismarck. Er sagte u. a. : “Die Haltbarkeit aller Verträge zwischen Großmächten ist eine   b e d i n g t e ,  sobald sie in dem Kampf ums Dasein auf die Probe gestellt wird. Keine große Nation wird je zu bewegen sein, ihr   B e s t e h e n   a u f   d e m   A l t a r   d e r    V e r t r a g s t r e u e   z u    o p f e r n , wenn sie gezwungen ist, zwischen beiden zu wählen …; und ebenso wenig lässt sich durch einen Vertrag das Maß von Ernst und Kraftaufwand sicherstellen, mit dem die Erfüllung geleistet werden wird, sobald das eigene Interesse des Erfüllenden dem unterschriebenen Text und seiner früheren Auslegung nicht mehr zur Seite steht.”95 Einige deutsche Juristen vertraten eine ähnliche Auffassung. So meine z. B. G. Jellinek : “Da jede staatliche Verpflichtung, ihrer substantiellen Seite nach, eine Erfüllung des Staatszweckes ist, so besteht sie nur so lange, als sie diesem Zweck genügt.”96 Ein weitee 4 repräsentatives Beispiel ist E. Kaufmann, nach dem alle Staatsverträge eine inhärente Grenze hätten : “Sie sollen und wollen nur binden, solange die Macht- und Interessenlage, die zur Zeit des Abschlusses bestand, sich nicht so ändert, dass wesentliche Bestimmungen des Vertrages mit dem Selbsterhaltungsrecht der kontrahierenden Staaten unvereinbar werden.”97

5.2. Die Kompromissformulierung der Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände in der Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969 als eine Synthese objektiver und subjektiver Faktoren

Die Art und Weise der Formulierung der Regel im Art. 62 der VTK1 deutet darauf hin, dass es sich hierbei um einen Kompromiss zwischen den Gegnern und den Verfechtern der früheren “C. r. s. s.” handelt. So heißt es in der Ziffer 1 dieses Artikels: “A fundamental change of circumstances which has occurred with regard to those existing at the time of the conclusion of a treaty, and which was not foreseen by the parties, may not be invoked as a ground for terminating or withdrawing from the treaty unless :

a) the existence of those circumstances constituted an essential basis of the consent of the parties to be bound by the treaty; and

b) the effect of the change is radically to transform the extent of obligations still to be performed under the treaty”.98

Der Kompromisscharakter der Formulierung besteht zum ersten darin, dass zwar die Regel in der VTK1 aufgenommen, jedoch die früher übliche Bezeichnung “Clausula rebus sic stantibus” oder genauer und vollständiger “Conventio omnis intelligitur rebus sic stantibus”99 nicht verwendet wurde.

Aus praktisch-politischen und vertragsrechtstheoretischen Gründen wandten sich 1963 in der International Law Commission (folgend : ILC) insbesondere die Vertreter der damaligen UdSSR, Polens und Ägyptens100 gegen den in der Überschrift enthaltenen diktrinären Lehrsatz “Doktrin rebus sic stantibus” des Entwurfs des Art. 22 im zweiten Bericht von Waldock.101 Dabei ging es der ILC darum, den vorwiegend “objektiven Charakter der Regel” zu betonen, weil eben der Begriff “rebus sic statibus” mit der These über die “C. r. s. s.” hauptsächlich als stillschweigende Bedingung verbunden war.102 Eine entscheidende Rolle spielte ebenfalls der Missbrauch der Doktrin “C. r. s. s.” in der Vergangenheit.

Zum zweiten wurde eine eigenartige Formulierung gewählt. In der Ziffer 1 wurde zwar das Prinzip grundsätzlich negativ formuliert : “A fundamental change … may not … invoked” (Eine grundlegende Veränderung  … kann nicht … geltend gemacht werden”), jedoch mit den relativ umfangreichen Ausnahmen in den Buchstaben a) und b).

Offensichtlich sollte mit dieser negativen Fassung der Ausnahmecharakter und damit die ausnahmsweise Anwendung der Regel unterstrichen werden.

Daraus kann zum dritten geschlussfolgert werden, dass es sich beim im Artikel 62 der VTK1 geregelten Grundsatz um eine neue Regel mit einem festumrissenen Anwendungsbereich handelt, die nicht mit der “C. r. s. s.” identisch ist. Sogar wenn die Wendung “Clausula rebus sic statibus” angenommen worden wäre, hätte dies keinesfalls die Feststellung gerechtfertigt, es handele sich um die früher übliche Doktrin “C. r. s. s.”, wie sie nahezu von allen Juristen verstanden und von den Staaten angewandt wurde, weil das Völkerrecht ohnehin allen Prinzipien und Normen einen neuen Inhalt verleiht. So besitzen gegenwärtig Prinzipien, die fast genauso lauten wie im klassischen Völkerrecht, z. B. das Souveränitätsprinzip, einen neuen Inhalt.

Die Formulierung im Artikel 62 der VTK1 stellt ferner einen Kompromiss, eine Synthese zwischen objektiven und subjektiven Faktoren dar. Die dadurch von den Vertretern der objektiven und der subjektiven Theorie eingegangenen Kompromisse sind daran zu erkennen, dass von den in der Ziff. 1 enthaltenen Bedingungen für die Berufung auf die Regel drei objektiver und zwei subjektiver Natur sind. Als objektiv anzusehen sind : Der    C h a r a k t e r   der Veränderungen, d. h., die “circumstances” gegenüber denen, die zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden und schließlich die   F o l g e n   der Veränderungen, die “radical” sein müssen. Zu den Bedingungen subjektiven Charakters gehört ohne Zweifel der   “c o n s e n t”   der Partner (“the existing of those circumstances constituted an essential basis of the ” of the parties to be bound by the treaty”: “das Bestehen dieser Umstände stellt eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Partner an den Vertrag gebunden zu sein, dar”) sowie das    “n o t   f o r e s e e n”   durch die Partner, d. h., es handelt sich um von den Vertragspartnern nicht voraussehbare Veränderungen.103 Dennoch gehören Veränderungen, die für die Zukunft als Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, nicht zum Anwendungsbereich der RgVU. Diese Feststellung gilt z. B. für den Artikel XIII, Ziffer 1, Buchstabe d des Vertrages zwischen der damaligen UdSSR und der USA über eine Begrenzung der Raketenabwehrsysteme vom 26. Mai 1972. In ihm heißt es, dass beide Staaten unverzüglich eine Ständige Konsultativkommission einrichten werden, in deren Rahmen sie “mögliche Veränderungen in der strategischen Situation erörtern, die die Bestimmungen des Vertrages betreffen”.104 Es wäre jedoch unrichtig, die getroffene Unterscheidung zwischen subjektiven und objektiven Faktoren absolut aufzufassen, weil die Zustimmung bzs. die Erwartungen der Vertragspartner nicht im luftleeren Raum existieren. Sie beziehen sich vielmehr auf konkrete Erscheinungen der internationalen Beziehungen, kurzum der materiellen Welt. Veränderungen, auch radikale, haben ihrerseits nur im Zusammenhang mit Verträgen eine Bedeutung für das Vertragsrecht. Somit existiert zwischen den Bedingungen subjektiver und objektiver Natur ein enges Wechselverhältnis, das durch einen weiteren Faktor ergänzt wird, nämlich durch die Beweisführung, gestützt auf einen objektiv vorhandenen Beweis.

Die eigenartige Formulierung der Regel im Artikel 62 der VTK1 ist ein Anzeichen dafür, dass der Widerstand der Verfechter der These von dem impliziten Charakter dieser Regel in der ILC nicht völlig gebrochen werden konnte. Diese in erster Linie den Interessen bestimmter Staaten dienende Variante der subjektiven Theorie besagt, dass jeder Vertrag unter der stillschweigenden Bedingung105 abgeschlossen wird, dass bei einer Veränderung der Bedingungen der Vertrag automatisch seine Existenzberechtigung verliert, d. h., Beendigung des Rechtsverhältnisses ohne zusätzliche entsprechende Erklärung der Vertragspartner. Diese4 ins Auge gefasste stillschweigende Beendigungsbedingung eines Vertrages stellt nach W. Sauer dem Wesen nach einen “Sondervertrag”106 dar, der eine gefährliche Fiktion ist. die Gefährlichkeit der von der ILC entschieden abgelehnten “stillschweigenden Bedingung” für die internationalen Vertragsbeziehungen und damit auch für die internationale Sicherheit besteht darin, dass die Zustimmung der anderen Vertragspartei zur einseitigen Vertragsaufhebung bei einer Veränderung der Umstände in jedem Fall als gegeben betrachtet wird. Die Durchsetzung der These von der “stillschweigenden Bedingung” würde dem Subjektivismus, der Willkür und dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor öffnen.107 Gerade dies Ansicht war der wichtigste Grund für die Ablehnung der “C. r. s. s.” in der Vergangenheit durch ehemals sozialistische Völkerrechtler. Das bedeutet allerdings nicht, dass der subjektive Faktor bei der Regel keine Bedeutung hätte, zumal ihm, wie bereits festgestellt, bei der Formulierung dieser Norm besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde.

Ebenfalls abzulehnen ist eine weitere Spielart der subjektiven Theorrie, nach der die gesamte Problematik der Regel auf die Auslegung beschränkt wird. Damit ist nicht der Bezug der Auslegung auf objektive Sachverhalte, eben auf die Veränderung der Umstände im Sinne eines Feststellungsverfahrens gemeint, sondern die Auslegung der Absichten und des Willens der Partner zur Zeit des Vertragsabschlusses. Diese These leugnet zwar nicht völlig die Bedeutung der Veränderungen, gewährt jedoch dem subjektiven Faktor, also den Absichten und dem Willen der Partner, absolute Priorität. Einer der wichtigsten Vertreter dieser Theorie war D. Anzilotti.108

Sicherlich muss bei der Anwendung der Regel auch der subjektive Faktor in gewissen Grenzen berücksichtigt werden, zumal dies im Artikel 62, Ziffer 1, Buchst. a in der Form geregelt ist, dass das Bestehen der Umstände eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Partner war. Darüber hinaus wird auch im Artikel 31, Ziffer 4 auf die Absicht der Parteien Bezug genommen und zwar in dem Sinne, dass bei der Vertragsauslegung einem bestimmten Begriff besondere Bedeutung beizulegen ist, wenn festgestellt wird, “dass dies die Absicht der Partner ist”. Unter Zugrundelegung des Vertragstextes sowie bestimmter Materialien, wie Erklärungen der Parteien bei und nach dem Vertragsabschluss, d. h., unter Berücksichtigung des Vertragszieles, lassen sich unter Umständen die mit dem Abschluss des Vertrages verknüpften Erwartungen der Partner ermitteln. Der Ausgangspunkt jedoch, um die Regel anzuwenden, sind nicht diese Erwartungen als Grundlage der Zustimmung an den Vertrag gebunden zu sein, sonder die erfolgten Veränderungen in der objektiven Welt. Ob die eingetretenen Veränderungen grundlegend sind oder nicht, kann hauptsächlich anhand der grundlegenden Umwandlungen der noch zu erfüllenden Verpflichtungen sowie an den Erwartungen der Vertragspartner nachgewiesen werden.

Im allgemeinen wird die These vom ausschließlichen Auslegungscharakter der Regel von amerikanischen Völkerrechtlern vertreten. Der wichtigste Verfechter dieser Theorie ist O. Lissitzyn, nach dem das Problem der Auswirkung einer Veränderung der Umstände auf die Vertragsbeziehungen ein “Problem der Auslegung, der Feststellung der Absichten und Erwartungen der Parteien” sei.109 Aus der Tatsache, dass die Auslegungsthese von den USA übernommen wurde,110 ist ersichtlich, dass sie den Interessen der USA entspricht. Denn es ist über die Auslegung der ursprünglichen Absichten, d. h. des Willens, im Prinzip leichter, den eigenen Standpunkt und die eigenen Interessen gegenüber wirtschaftlich schwachen Staaten durchzusetzen.

Das in der Regel enthaltene subjektive Element ändert nichts daran, dass diese Regel o b j e k t i v e n    Charakter besitzt, weil ihr Wesen durch die eben einen objektiven Charakter besitzenden Veränderungen der Umstände bestimmt wird. Die objektive Natur der Regel wurde von der ILC besonders unterstrichen.111

Aus dem objektiven Charakter dieser Regel lässt sich die Feststellung ableiten, dass ihre Anwendung unabhängig vom Inhalt des Willens der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgt. Umso mehr hängt die Wirkung der Regel nach erfolgten Veränderungen vom Willen des interessierten Vertragspartners ab, denn objektive Rechtsregeln wirken nicht automatisch. Ist die Veränderung der Umstände objektiv gegeben, so kann sich die betreffende Partei auf die Regel berufen. Die gegen den Widerstand der Vertreter einiger Staaten in der ILC erzielte Objektivierung der Regel schuf die Bedingungen und Voraussetzungen für eine Übereinstimmung dieses Prinzips mit dem allgemeindemokratischen Charakter und der friedenssichernden Funktion des Völkerrechts. Damit wird die Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs dieser Regel wesentlich geringer. Daher wurde im Zuge der Kodifizierung  die Konzeption der grundlegenden Veränderung der Umstände mit neuem Inhalt erfüllt und zu einer Regel des Völkerrechts erhoben.

5.3. Anwendungsbedingungen prozessualen Charakters und Lösungsmöglichkeiten von mit der Anwendung der Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten

Aus der Art und Weise der Formulierung der Regel im Artikel 62 der VTK1 ist ersichtlich, dass eine Reihe von Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Staat sich auf diese Regel berufen und sie damit anwenden kann. Somit wird im Art. 62 der VTK1 der Anwendungsbereich der Regel genau bestimmt bzw. eingegrenzt112 und dessen Ausnahmecharakter113 unterstrichen. Infolgedessen ist diese Regel kein Allheilmittel, bestehende Verträge zu überprüfen und, wenn nötig, zu beenden.

Es gibt in den Vertragsbeziehungen weitere Mittel, um beim Vorliegen natürlich anderer Voraussetzungen, gültige Verträge zu beenden.114 Eine Überbewertung der Regel in den zwischenstaatlichen Vertragsbeziehungen wäre daher fehl am Platze. Eine sinnvolle 115 und gerechte Anwendung der Regel setzt dabei unbedingt voraus, dass sie in einem engen Zusammenhang mit den Grundprinzipien des Völkerrechts gesehen werden muss. Sie darf in keinem Falle über die Grundprinzipien erhoben werden, da sonst die Gefahr der Willkür und damit der Völkerrechtsverletzungen besteht. So ist die Anwendung der Regel sinnvoll, gerecht und völkerrechtsgemäß, wenn dadurch den Zielen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen entsprochen wird und die internationale Sicherheit sowie die internationale friedliche Zusammenarbeit nicht gefährdet bzw. nicht gestört werden.116 Gerade darin soll nach dem Völkerrecht der Unterschied der Regel von der früheren “C. r. s. s.” bestehen.

Die grundsätzlich negative Formulierung der Regel im Artikel 62 der VTK1, ihre bisherige sowie die künftige Anwendung durch die Staaten werfen eine Reihe von Fragen danach auf, wer die Beweislast über eine grundlegende Veränderung der Umstände zu tragen hat, wer über das Vorliegen grundlegender Veränderungen zu entscheiden hat, ob das Vorliegen grundlegender Veränderungen zu entscheiden hat ob das Vorliegen grundlegender Veränderungen ohne weiteres zur Inanspruchnahme der im Art. 62 der VTK1 vorgesehenen Rechte, wie Beendigung eines Vertrages, Austritt aus dem Vertrag oder Aussetzung der Wirksamkeit des Vertrages berechtigen, ob die sich auf eine grundlegende Veränderung der Umstände berufende Vertragspartei verpflichtet ist, zuerst mit der anderen Vertragspartei zu verhandeln, um gemeinsam eine Lösung zu finden, ob die Zustimmung der anderen Vertragspartei zur Anwendung des Artikels 62 der VTK1 unbedingt erforderlich ist, ob bei der Anwendung der Regel eventuell Fristen zu beachten sind, ob die international üblichen Mittel der friedlichen Streitbeilegung auch bei der Berufung auf die Regel anzuwenden sind und schließlich, ob die Staaten sich expressis verbis auf die Regel zu berufen haben oder sich auch lediglich auf grundlegende Veränderungen berufen können. Wenden wir uns nun den aufgeworfenen Problemen im Einzelnen zu.

Es ergibt sich aus der Funktion der Regel, dass die Vertragspartei, welche die Initiative ergreift, um einen Vertrag in Frage zu stellen und sich auf erfolgte grundlegende Veränderungen beruft, auch die Beweislast tragen muss.117 So ist es ihre Aufgabe, im einzelnen nachzuweisen, dass die Umstände, auf die sich die grundlegende Veränderung bezieht, schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden, dass sie eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragspartner waren an den Vertrag gebunden zu sein, dass die Veränderung tatsächlich grundlegend ist und schließlich, dass die grundlegende Veränderung der Umstände zu einer grundlegenden Wandlung des Umfanges der noch zu erfüllenden Vertragspflichten geführt hat. Aus den Beispielen aus der neueren Geschichte der internationalen Beziehungen ist ersichtlich, dass die Staaten, die vom Grundsatz der grundlegenden Veränderung der Umstände Gebrauch machten, die Beweislast trugen.

Aus der Vertragspraxis zwischen den Staaten sei auf das bereits an anderer Stelle angedeutete Beispiel des Austritts Frankreichs aus dem “Alliierten Oberkommando” und dem “Kommando Europa Mitte” der NATO 1966 verwiesen. In seinem Schreiben vom 7. März an den damaligen Präsidenten der USA L. B. Johnson versuchte der damalige französische Staatspräsident Charles de Gaulle den Nachweis zu erbringen, dass durch die sich in Europa und international vollzogenen grundlegenden Veränderungen der Anlass zum Abschluss des NATO-Paktes weggefallen sei.118

Die im Antwortschreiben des USA-Präsidenten ebenfalls vom 7. März 1966 zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung der USA veranlasste die französische Regierung, ihre Beweisführung zu konkretisieren, um die übrigen vierzehn NATO-Staaten von der berechtigten Berufung Frankreichs auf die grundlegende Veränderung der Umstände zu überzeugen. So hieß es im Aidemémoire der französischen Regierung vom 10. März 1966 : “Die Bedrohung der westlichen Welt – insbesondere in Europa – die Anlass zum Abschluss des Vertrages war, hat sich nämlich ihrem Wesen nach geändert. Sie besitzt nicht mehr den unmittelbaren und gefahrvollen Charakter, der ihr früher innewohnte. Andererseits haben die europäischen Länder ihre Wirtschaft wieder aufgebaut und so erneut Mittel in die Hand bekommen. Insbesondere stattet sich Frankreich mit einer atomaren Rüstung aus, deren Natur allein schon seine Integration ausschließt. Drittens hat das nukleare Gleichgewicht zwischen der Sowjetunion und den Vereinigten Staaten, das an die Stelle des Monopols der letzeren getreten ist, die allgemeinen Voraussetzungen für die Verteidigung des Westens verändert. Schließlich ist es eine Tatsache, dass Europa nicht mehr das Zentrum internationaler Krisen ist. Dieses hat sich anderswohin verlagert, namentlich nach Asien, wo die Gesamtheit der Staaten des Atlantischen Bündnisses offensichtlich nicht betroffen ist.119

Die grundsätzliche Feststellung, dass die Vertragspartei, die eine grundlegende Veränderung der Umstände geltend macht, die Beweislast zu tragen hat, schließt unter Umständen nicht aus, dass die betroffenen Vertragsparteien ihrerseits versuche, das Gegenteil zu beweisen. So ist es vertragstheoretisch sowie praktisch durchaus möglich, dass die anderen Vertragsparteien, die mit dem Vorgehen ihres Vertragspartners nicht ganz einverstanden sind, daran interessiert sind, den Nachweis zu erbringen, dass die erfolgten Veränderungen nicht grundlegend waren, oder auch wenn sie grundlegend wären, sie die einseitige Beendigung der Wirksamkeit eines Vertrages nicht rechtfertigen würden. Um beim erwähnten Beispiel zu bleiben, die anderen NATO-Staaten bestritten nicht die Berufung auf die veränderten Umstände. Sie waren vielmehr der Meinung, dass die eingetretenen Veränderungen nach Art und Umfang zur Begründung des Austritts Frankreichs aus den genannten Militärorganen der NATO nicht ausreichend wären. Sie betonten ferner in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 18. März 1966 die Notwendigkeit der Fortexistenz der NATO.120

In direkter Verbindung mit dem Tragen der Beweislast steht das Problem, wer über das Vorliegen grundlegender Veränderungen der Umstände zu entscheiden hat.121 Hierbei handelt es sich um das Hauptproblem bei der Anwendung der Regel : Die relativ große Gefahr des Missbrauchs. Hat nämlich ein Staat ohne weiteres das Recht, über das Vorliegen grundlegender Veränderungen zu entscheiden, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit und die Gefahr der Willkür und des Missbrauchs,122 was allerdings der Sicherheit und der Stabilität in den zwischenstaatlichen Vertragsbeziehungen widersprechen würde. Somit gäbe es keinen Unterschied zwischen der früheren “C. r. s. s.” und der modernen Regel. Die anderen Vertragspartner müssten auch das Recht und die Möglichkeit haben, ihre Meinung123 dazu zu äußern, ob tatsächlich eine grundlegende Veränderung vorliegt oder vielleicht nicht. Es wäre jedoch verfehlt, die Anwendung der Regel von der Zustimmung der anderen Vertragsparteien abhängig zu machen, weil die Berufung auf die grundlegenden Veränderungen und das damit verbundene Ziel, von den sich aus dem Artikel 62 der VTK1 ergebenden Rechten Gebrauch zu machen, kein Vertragsangebot124 darstellt. Die Anwendung dieser Regel von der Zustimmung anderer Staaten abhängig zu machen, würde bedeuten, der Regel die Existenzberechtigung zu entziehen.

Davon zu unterscheiden wäre die allgemeine Pflicht des Staates, vor der Einleitung einseitiger Maßnahmen wenigstens den Versuch zu unternehmen, die Zustimmung der anderen Staaten zu erreichen,125 wozu Verhandlungen notwendig sind

Ein weiteres Problem eher prozessualer Art wäre die bei der Anwendung der Regel eventuell zu beachtenden Fristen. Hierbei handelt es sich um das zeitliche Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Eintreten der grundlegenden Veränderung der Umstände und der Berufung auf die Regel. Diesbezüglich kann der Auffassung nicht gefolgt werden, man müsse das Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich geltend machen.126 Gewiss darf der betreffende Staat die anderen Vertragspartner nicht zu lange über den beabsichtigten Angriff auf die Geltungsdauer des Vertrages im Ungewissen halten. Vielmehr muss die interessierte Partei in angemessener Zeit nach dem Eintritt der Veränderungen handeln.127

Es ist aber nicht auszuschließen, dass ein Staat zuerst versucht hat, den Vertrag auch nach dem Eintreten der veränderten Umstände  zu erfüllen und dass die Berufung auf die Regel für ihn der letzte Schritt, also ein Notbehelf war. Es wäre daher ungerecht, ihm das Recht auf Berufung auf diese Regel zu verweigern, falls er seine Ansprüche erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit seit dem Eintreten der grundlegenden Veränderung geltend macht.128

Es handelt sich ferner um den zeitlichen Abstand zwischen der Berufung auf die Regel und der Einleitung von Maßnahmen. Art. 62 der VTK1 sieht zwar keine Fristen vor, es ist jedoch m. E. durchaus möglich, den Artikel 65 der VTK1 zur Anwendung zu bringen. Den Ansatzpunkt dafür liefern die Ziffer 1 und 2. So heißt es in der Ziffer 1, dass “A party which, under the provisions of the present Convention, … either …, or a ground for impeaching the validity of a treaty, terminating it, withdrawing from it or suspending its operation, must notify the other parties of its claim”.129  Relevant ist die Tatsache, dass die im Artikel 65, Ziffer 1 erwähnten Begriffe wie   B e e n d i g u n g    eines Vertrages,   A u s t r i t t   aus ihm und    A u s s e t z u n g   der Wirksamkeit des Vertrages ebenfalls im Artikel 62 als Folgen der Geltendmachung der Regel enthalten sind. Ziffer 1 des Artikels 65 fordert ferner, dass in der Notifizierung die beabsichtigen Maßnahmen sowie die Gründe enthalten sein müssen: “The notivication shall indicate the measure proposed to be taken with respect to the treaty and the reasons therefor”.130

Die Notifizierung ist insofern von Bedeutung, als mit dem Tag ihres Einganges bei dem Staat, für den sie gedacht ist, die Frist von grundsätzlich drei Monaten beginnt. Wird nach Ablauf dieser Frist vom anderen Vertragspartner kein Einwand gegen die in der Notifizierung beabsichtigten Maßnahmen erhoben, so kann nach der Ziffer 2 des Artikels 65 der betreffende Staat die seiner Ansicht nach notwendigen Maßnahmen ergreifen. Dabei hat er die im Artikel 67 fixierten Formaltäten zu beachten. So muss er jede Handlung die zum Ziel hat, einen Vertrag zu beenden, den Austritt aus dem Vertrag zu erklären oder seine Wirksamkeit auszusetzen, dem anderen Vertragspartner schriftlich mitteilen. Das entsprechende Dokument wird vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Außenminister unterzeichnet.

Nach der Notifizierung der beabsichtigten Berufung auf die grundlegende Veränderung der Umstände und der damit verbundenen Maßnahmen könnte folgende Situation entstehen : Der andere Partner wäre damit einverstanden, obwohl, wie bereits erwähnt, seine Zustimmung zur Anwendung der Regel keine unbedingte Voraussetzung ist; der andere Partner wäre zwar grundsätzlich mit der Berufung auf die grundlegende Veränderung einverstanden, er hätte jedoch gegen die Art und Weise des Einleitens von Maßnahmen einige Einwände zu erheben. Er könnte z. B. dagegen sein, dass der betreffende Staat sofort den Vertrag beendet und damit zu der drastischsten Maßnahme schreitet. Dieser Einwand könnte eventuell berechtigt sein, vorausgesetzt, dass die Natur der grundlegenden Veränderung lediglich eine Aussetzung der Wirksamkeit des Vertrages ermöglicht. Wird sein Einwand dieser oder jener Art nicht berücksichtigt, so könnte ein Rechtsstreit entstehen, der übrigens auch entsteht, wenn der betroffene Staat im Sinne der Ziffer 3 des Artikels 65 überhaupt gegen die Notifizierung innerhalb der Frist von mindestens drei Monaten Einspruch erhebt. Somit entsteht ein Streit, der nach Artikel 33 der UN-Charta gerregelt werden muss: “If, however, objection has been raised by any other party, the parties shall seek a solution through the means indicates in Article 33 of the Charter of the Unites Nations.”131 Es fällt auf, dass in dieser Bestimmung des Artikels 65 der VTK1 nicht allgemein auf den Artikel 33 der UN-Charta verwiesen wird, sondern auf die in dieser Charte-Bestimmung angeführten Mittel, die zur Lösung von Streitigkeiten geeignet sind. Der Grund für diese Betonung d   M i t t e l   könnte darin liegen, dass es sich im Artikel 33 um einen Streitfall handelt, “the continuance of which is likely endanger the main tenance of international peace und security international”.132

Theoretisch könnte auch ein Streit über die verschiedenen Aspekte bei der Anwendung der Regel einen Charakter dieser Art besitzen, aber in der Regel wird nur die Vertragssicherheit gefährdet. Die auch in solchen Fällen anzuwendenden Mittel sind die Verhandlungen, als das wichtigste Mittel und die geeignetste Methode, Streitfälle zwischen den Staaten beizulegen. Auch Streitigkeiten über die Regel werden im Allgemeinen “hinter der Bühne der diplomatischen Verhandlungen” 133 beigelegt. Zu den Mitteln der friedlichen Streitbeilegung nach Art. 33 gehören ferner die Untersuchung, die Vermittlung, der Vergleich, der Schiedsspruch, die gerichtliche Regelung, die Inanspruchnahme regionaler Organe oder Abmachungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl. Das bedeutet, dass alle Mittel134 der    f r i e d l i c h e n   Streitbeteiligung angewandt werden können und müssen.

Kommt es nun gemäß Ziff. 3 des Art. 65 der VTK1 innerhalb von zwölf Monaten nach Erheben des Einspruchs zu keiner Lösung des Problems, so kann nach Art. 66, Buchst. b das im Anhang der VTK1 dargelegte Verfahren eingehalten bzw. eingeleitet werden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Streitfälle über die Anwendung der Artikel im Teil V der Konvention, d. h. Artikel 42 bis 72, womit auch Artikel 62 erfasst wird. Danach kann ein Antrag an den UN-Generalsekretär gestellt werden, damit er den Streitfall vor eine Schlichtungskommission bringt. Nach Punkt 3 des genannten Anhangs werden Beschlüsse und Empfehlungen der Schlichtungskommission durch Stimmenmehrheit der fünf Mitglieder angenommen. nach Punkt 4 kann die Kommission die Streitparteien auf alle Maßnahmen hinweisen, die eine gütliche Beilegung (“facilitate and amicable settlement”) 135 des Streitfalls erleichtern könnten.

Mit dieser notwendigen Verfahrensweise sind eine Reihe von Fristen verbunden, insgesamt ca. dreiunddreißig Monate. Davon mindestens drei Monate, innerhalb derer die anderen Vertragspartner gegen die Notifizierung Einspruch erheben können (Artikel 65, Ziffer 2). Ferner zwölf Monate, wenn nach Erhebung des Einspruchs keine Lösung erzielt worden ist (Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 65, Ziffer 3). Sechzig Tage für die Ernennung der vier von den Parteien gewählten Beauftragten, weitere sechzig Tage für die Auswahl des Kommissionsvorsitzenden und noch sechzig Tage für die Einschaltung des UN-Generalsekretärs zwecks Ernennung eines Vorsitzenden, im Falle, dass die Streitparteien sich darüber nicht geeinigt haben (Punkt 2 des Anhangs zur VTK1 in Verbindung mit Artikel 66, Buchstabe b). Dazu kommen noch zwölf Monate für das Erstatten des Berichts der Schlichtungskommission (Punkt 6 des Anhangs zur VTK1). Infolgedessen könnten unter Umständen ca. drei Jahre vergangen sein, bevor ein Staat nach der Berufung auf die Regel zu den entsprechenden einseitigen Maßnahmen schreiten darf.

Es ist ferner möglich, dass die Streitparteien sich vor dem Beschreiten des dargelegten Verfahrensweges oder auch nach dem Scheitern der Verhandlungen 136 und vor dem Einleiten einseitiger Maßnahmen der internationalen Gerichtsbarkeit bedienen, um ihren Streit beizulegen. Somit hängt die Wahl des Verfahrensweges von den betreffenden Staaten und den konkreten Bedingungen ab. Im Unterschied jedoch von den Streitfällen über die Anwendung oder Auslegung der Artikel 53 und 64 der VTK1, bei denen es möglich ist, dass jede Streitpartei den Fall auf schriftlichen Antrag hin dem internationalen Gerichtshof zur Entscheidung übermitteln kann (Artikel 66, Buchstabe a der VTK1) besteht bei Streitfällen über die Regel die Möglichkeit der Inanspruchnahme der internationalen Gerichtsbarkeit nur bei beiderseitigem Einverständnis der Streitparteien, 137 das anstehende Problem einem Gericht zur Beurteilung zu übergeben. Die Hinzuziehung eines Gerichts zur Lösung eines Streites über die Regel sollte allerdings nicht zu der Auffassung führen, dass ohne die Entscheidung eines internationalen Gerichts bzw. eines Schiedsgerichts die einseitige Beendigung der Wirksamkeit eines Vertrages nicht zulässig wäre.138 Eine solche Auffassung könnte man nur dann akzeptieren, wenn es auch in Bezug auf die Regel ein Gerichtsobligatorium gegeben hätte. Die Einführung einer verbindlichen internationalen Gerichtsbarkeit würde ohnehin der Funktion der grundlegenden Veränderung der Umstände als Regel des Völkerrechts widersprechen, das die allerletzte rechtliche Möglichkeit eines Staates ist, sich u. a. von seine Existenz bedrohenden Verträgen zu befreien. Deshalb sind jene Auffassungen abzulehnen, nach denen ohne die Inanspruchnahme eines internationalen Gerichts die Regel eine große Gefahr für die Rechtssicherheit darstellen würde.

Das Fehlen einer obligatorischen internationalen Gerichtsbarkeit über die frühere “C. r. s. s.” hat in der Vergangenheit die internationalen Gerichte bzw. Schiedsgerichte nicht daran gehindert, natürlich auf Ersuchen der an einem Streitfall über die Anwendung der “C. r. s. s.” beteiligten Parteien, sich mit dieser Problematik zu befassen. Die internationalen Gerichte bzw. Schiedsgerichte verhielten sich in dem Sinne zurückhaltend, dass sie zwar die “C. r. s. s.” nicht ablehnten bzw. sie als Regel des Völkerrechts anerkannten, ohne jedoch sie im konkreten Fall anwenden zu wollen.139 Als Beispiel sei der Genfer Freizonenstreit (Free Zones Case) erwähnt, bei dem der Ständige Internationale Gerichtshof die Auffassung vertrat, dass die eingetretenen Veränderungen, auf die sich Frankreich berief, nicht wesentlich wären und daher die Anwendung der “C. r. s. s.” nicht gerechtfertigt wäre.140 Ein weiteres Problem eher prozessualen Charakters ist, ob sich die Staaten expressiv verbis auf die Regel zu berufen haben oder sich auch nur allgemein auf grundlegende Veränderungen berufen können. Im Hinblick auf die Anrufung der Regel oder allgemein der Veränderungen wäre es möglich, verschiedene Varianten bzw. Stufen 141 zu unterscheiden, die allerdings ein gemeinsames Merkmal aufzuweisen haben, eben die Geltendmachung der sich aus einer grundlegenden Veränderung der Umstände ergebenden Rechte.

Es ist möglich, dass die Staaten sich eo nominae auf die Regel berufen. So wurde der damals übliche Terminus “C. r. s. s.” des öfteren verwendet  wie z. B. in einer am 14. Dezember 1952 von der französischen Deputiertenkammer angenommenen Resolution 142.

Es liegt ferner im Bereich des Möglichen, dass die Staaten ich lediglich auf “Veränderungen” berufen. So z. B. in dem an den Völkerbundrat am 29.4. 1938 gerichteten Memorandum des Bundesrates der Republik Schweiz : “Die Bedingungen, unter denen die Schweiz in den Völkerbund eintrat, haben sich seither gründlich verändert. 143

In der Staatenpraxis kommt es weiter vor, dass die Staaten auf neuentstandene Situationen verweisen, ohne sich des Begriffes “Veränderungen” direkt zu bedienen. In einem solchen Fall ist entscheidend, dass die eingetretene Situation auch tatsächlich objektiv neu ist. Norwegen verwies z. B. 1922 auf die um die Ostsee neuentstandene Lage – Finnland wurde ein unabhängiger Staat – und betrachtete bestimmte Klauseln der Konvention vom 2.11.1907 als überholt.144

Keineswegs selten sind auch Fälle, in denen die betreffenden Staaten nach eingetretenen Veränderungen und nach neuentstandenen Situationen entsprechend handeln, ohne sich auf die Regel, ellgemein auf Veränderungen oder auf die neuentstandenen Situationen zu berufen. In solchen Fällen stellen die erfolgten Veränderungen offensichtlich das auslösende Moment und zugleich die objektiv gegebene Grundlage für staatliche Aktivitäten dar. So erfolgte z. B. nach dem Sturze Nkrumahs eine Veränderung in der Innenpolitik Chanas, die sich auf seine Außenpolitik auswirkte. Die neue Regierung weigerte sich, die Auslandsschulden in einer Höhe von 620 Mill. Dollar zu begleichen. Etwa 90 Mill. Dollar Schulden wurden für nichtig erklärt, weil nach Auffassung der neuen Regierung diese Verpflichtungen unter unlauteren Umständen eingegangen wurden. Die neue Regierung bildete dennoch einen Ausschuss, der jeden Kredit der Vorgängerregierung überprüfen sollte und bestand auf einer grundlegenden Änderung der Kreditbestimmungen.145

5.4. Die Anwendung der Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände auf Verträge unabhängig von ihrer Dauer und der Ausschluss der Anwendung auf Grenzverträge

Die dargelegte prozessualen Aspekte sind von den Staaten bei der Anwendung der Regel nach Möglichkeit zu beachten. Es drängt sich dabei nun die Frage auf, ob diese Norm auch auf befristete Verträge und auf Grenzverträge angewandt werden kann.

Im Hinblick auf die Dauer der Verträge kann festgestellt werden, dass zum ersten die Regel einen objektiven Charakter hat und daher auf alle Verträge anwendbar ist und zwar unbeschadet ihrer Dauer, d. h., unabhängig davon, ob sie befristet oder unbefristet sind. Diese Feststellung ist insofern von Bedeutung, als es kein festes und überzeugendes Kriterium darüber gibt, welche Verträge auch tatsächlich befristet sind und worin der für die Regel relevante eigentliche Unterschied zwischen einem “befristeten” Vertrag mit einer Dauer von 99 Jahren und einem unbefristeten Vertrag besteht.46 Zum zweiten kann durch die rasante politische und wissenschaftlich-technische Entwicklung auch die Bedeutung und die Wirksamkeit eines Vertrages mit einer Dauer sogar von fünf oder zehn Jahren erheblich beeinträchtigt werden. Das gilt insbesondere für Bündnisverträge. Schon einige Jahre nach dem Abschluss eines Bündnisvertrages ist eine grundlegende Wandlung der Politik eines der Bündnispartner nicht auszuschließen. Frankreich verließ z. B. schon im vierzehnten Jahr die militärische Organisation der NATO, obwohl gemäß Artikel 13 die NATO-Satzung eine Geltungsdauer von zwanzig Jahren vorsah.147

In der Staatenpraxis wurde die frühere “C. r. s. s.” auch auf befristete Verträge angewandt. So z. B. in dem Fall Tunis-Marocco Nationality Decress, mit dem sich der P. C. I. J. 1923 zu befassen hatte. Großbritannien protestierte gegen die Dekrete von 1921, nach denen die in der zweiten Generation in Tunesien und Marocco geborenen Personen naturalisiert werden sollten. Großbritannien berief sich dabei auf mit den genannten Staaten früher abgeschlossenen Verträgen, die einen Ausschluss der britischen Staatsangehörigen vom Staatsangehörigkeitswechsel vorsahen. Frankreich berief sich auf die “C. r. s. s.”, um die Ungültigkeit der Verträge Großbritanniens mit Marokko und Tunesien zu begründen: Die Umstände hätten sich durch die Errichtung des französischen Protektorats  grundlegend geändert. In seinem Gutachten ging der StIGH auf die “C. r. s. s.” nicht ein. Er meinte lediglich, dass in Bezug  auf die Gültigkeit der Verträge einer Partei nicht zustehe, über diese Frage in eigener Kompetenz zu entscheiden.148

Die Ausdehnung der Regel auch auf befristete Verträge wird in erster Linie unter Beachtung der angeführten Gründe von ehemals sozialistischen Völkerrechtlern149 bejaht, während vorwiegend westlichen Völkerrechtlern150 dies verneinen.

Während die Regel in erster Linie auf befristete und im Prinzip auch auf unbefristete Verträge angewandt wird, gilt dies nicht bei einer besonderen Art unbefristeter Verträge, namentlich bei den Grenzverträgen. Die Formulierung des Artikels 62 der VTK1 als eine Ausnahme beinhaltet in der Ziffer 2, Buchstabe a, selbst eine Ausnahme, dass nämlich eine grundlegende Veränderung der Umstände kein Grund sein kann, die Beendigung eines Grenzvertrages oder den Austritt aus ihm geltend zu machen: “A fundamental change of circumstances may not be invoked as a ground for terminating or withdrawing from a treaty, a) if the treaty establishes a boundry.”151

Für die Richtigkeit und Bedeutung dieser fixierten Ausnahme spricht eine Reihe von Gründen:   E r s t e n s   müssen sich Grenzen im Interesse des Friedens und der Sicherheit durch Stabilität auszeichnen, weil sich territoriale Streitigkeiten relativ schnell zu militärischen Auseinandersetzungen auswachsen können, denn Grenzen sind mit der Souveränität, konkret mit der politischen Unabhängigkeit und der territorialen Integrität mehrerer Staaten direkt verbunden. Insofern unterscheiden sich Grenzverträge von anderen Verträgen. Eine Ausdehnung der Regel auf Grenzverträge würde jedoch einseitige Maßnahmen durch einen Staat zur Folge haben, was in jedem Falle zur Verletzung der politischen Unabhängigkeit und der territorialen Integrität des Nachbarstaates führen würde. Das wäre allerdings eine Verletzung des Artikels 2, Ziffer 4 der UN-Charta, der die Staaten verpflichtet, sich in ihren internationalen Beziehungen der gegen die territoriale Integrität eines anderen Staates gerichteten Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten. Somit würde sich die Regel von “einem Instrument friedlicher Änderung in eine Quelle gefährlicher Reibungen” verwandeln, wie die ILC in ihrem Kommentar dazu zutreffend feststellte.152 An dieser Stelle sei auf das Urteil des I. C. J. vom 26. Mai 196d1 zu den Grenzstreitigkeiten zwischen Kambodscha und Thailand (Temple of Preah Vihear Case) verwiesen, in dem die Meinung eindeutig vertreten wurde, dass die “C. r. s. s.” auf Grenzverträge nicht angewandt werden darf.153

Zu beachten wäre    z w e i t e n s ,   dass die Regel sich auf noch    g e l t e n d e  Verträge bezieht, während Grenzverträge und auch Friedensverträge eine feste Lage, einen definitiven Zustand geschaffen haben und damit durch Erfüllung beendet worden sind. Was danach gilt, ist nicht der bereits ausgeführte Grenzvertrag oder der Friedensvertrag, sondern die von ihnen geschaffenen Sachverhalte und Tatsachen.154 Es  würde daher bei einer eventuellen Anwendung der Regel auf Grenzverträge nicht etwa um die Abänderung von bereits bestehenden Tatsachen und Situationen. Das würde aber auf den Widerstand, bis hin zum militärischen, der betroffenen Nachbarstaaten stoßen und dadurch den Frieden ernsthaft gefährden. Es ist ohnehin völlig ausgeschlossen, ausgehend von der Regel, die eine    s p e z i e l l e   Regel darstellt,   ü b e r g e o r d n e t e    Grundprinzipien des Völkerrechts, zu denen auch die souveränen Gleichheit der Staaten gehört, zu eliminieren.

5.5. Folgen der Berufung auf die Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände

Die sich aus der Anwendung der Regel ergebenden Folgen sind im  Artikel 62, Ziffer 3 der VTK1 festgelegt : “If under the foregoing paragraphs, a party may invoke a fundamental change of circumstance as a ground for terminating or withdrawing from a treaty it may also invoke the change as a ground for suspending the operation of the treaty”.155

Die Reihenfolge der möglichen Rechte bzw. Maßnahmen berechtigt jedoch zur Annahme, dass die Formulierungen in der Ziffer 3 mit einem wesentlichen Mangel behaftet sind: die Aufzählung beginnt mit der höchsten Maßnahme, eben mit der Vertragsbeendigung, die eigentlich der allerletzte Schritt sein sollte, und endet unverständlicherweise mit der Vertragsaussetzung, die ihrer Bedeutung und Funktion nach zu den Maßnahmen im Anfangsstadium der Geltendmachung der Regel gehören müsste. Andererseits könnte dem entgegenhalten werden, dass bei den “politischen Verträgen” wie z. B. bei den Bündnisverträgen, die Beendigung oder der Austritt wohl in Frage kämen, aber nicht die Aussetzung. Daraus könnte geschlussfolgert werden, dass die Beendigung und der Austritt in ihrer Anwendung häufiger und in ihrem Geltungsbereich umfangreicher sind als die Aussetzung. Dennoch weisen alle drei genannten Möglichkeiten ein gemeinsames Merkmal auf, nämlich die Loslösung von den vertraglichen Verpflichtungen.

Die bereits gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Einhaltung notwendiger prozessualer Bedingungen bei der Anwendung der Regel gelten uneingeschränkt auch auf die Beendigung eines Vertrages. In diesem Fall sind ebenfalls verschiedene Stadien bzw. Stufen verfahrensmäßiger Natur zu durchlaufen, bevor der interessierte Staat von seiner allerletzten Möglichkeit, nämlich von der Beendigung, Gebrauch macht. Hierbei müsste er sich zunächst jeder Maßnahme enthalten und überhaupt alles vermeiden, was die internationale Zusammenarbeit stören und zwischenstaatliche Streitigkeiten, die den Frieden gefährden, heraufbeschwören könnte. Demnach dürfte nach einer erfolgten grundlegenden Veränderung der Umstände und nach der entsprechenden Berufung darauf der erste Schritt nicht darin bestehen, den Vertrag gleich als ungültig zu betrachten.156 Vielmehr muss der in Frage kommende Staat den Versuch unternehmen, das Weitergelten des Vertrages anzufechten. Damit ist unmittelbar die Möglichkeit verbunden, dass er durch die andere Vertragspartei von der Erfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit wird. Hierbei kann es sich jedoch nur um ein Zwischenstadium und nicht um das Endziel handeln, wie mitunter behauptet wird.157 In diesem Zwischenstadium sind in der Regel Verhandlungen 158 notwendig, um im Sinne der Verständigung gemeinsam eine Lösung des durch die Entwicklung entstandenen Widerspruchs zu finden. Somit besteht für den anderen Vertragspartner die Möglichkeit, zum entstandenen Problem Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Wechselverhältnisses  zwischen Stabilität und Veränderung könnte unter Umständen das Verhandlungsziel sein, den bestehenden Vertrag an die neuen Verhältnisse anzupassen. Dazu ist aber in jedem Falle das Einverständnis des anderen Vertragspartners erforderlich. Lehnt nun  die andere Vertragspartei überhaupt Verhandlungen ab oder ist sie nicht bereit, sich an einer konstruktiven Lösung des entstandenen Problems zu beteiligen, dann hat der interessierte Partner seiner unumgänglichen Pflicht Genüge getan, ehe er berechtigt ist, zur ultima ratio zu greifen, nämlich den Vertrag einseitig zu beenden.159

Diese völkerrechtlich erlaubte Art der Vertragsbeendigung ist gegenüber der automatischen Vertragsbeendigung  nach erfolgten grundlegenden Veränderungen abzugrenzen. letztere war der mit Subjektivität belasteten “C. r. s. s.” immanent 160 und kann gegenwärtig keinesfalls als Wesensmerkmal der Regel akzeptiert werden, weil eine automatische Beendigung leicht zu Rechtsverletzungen und damit zu einer großen Unsicherheit in den zwischenstaatlichen Vertragsbeziehungen führen würde. Internationale Spannungen könnten aber auch durch eine radikale Ablehnung des Rechts auf eine einseitige Beendigung des Vertrages hervorgerufen werden.

Die im Artikel 62, Ziffer 3 der VTK1 vorgesehene Möglichkeit der Vertragsbeendigung als Folge der Berufung auf eine grundlegende Veränderung der Umstände zieht in Verbindung mit dem Artikel 70 der VTK1 einige Konsequenzen nach sich. Zum ersten wird der betreffende Vertragspartner von jeder Verpflichtung befreit, den Vertrag weiterhin zu erfüllen. Zum zweiten werden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die durch die Erfüllung des Vertrages vor seiner Beendigung existierten, nicht beeinflusst. Das bedeutet, dass es sich hierbei um einen lediglich teilweisen erfüllten Vertrag handelt und dass die Vertragsbeendigung keine rückwirkende Kraft besitzt.

Eine weitere Folge der Anwendung der Regel ist gemäß Artikel 62, Ziffer 3 der VTK1 die Aussetzung der Wirksamkeit eines Vertrages. Die besondere Bedeutung der Vertragsaussetzung besteht darin, dass nach einer zwar grundlegenden, jedoch nicht unbedingt endgültigen, also nach einer vorübergehenden Veränderung der Umstände für eine kurze oder lange Zeit, auf alle Fälle vorübergehend  die Wirksamkeit des Vertrages suspendiert werden kann. Bei einer endgültigen Veränderung der Umstände käme nicht die Aussetzung der Wirksamkeit, sondern die Beendigung des Vertrages in Frage. Die Vertragsaussetzung ist insofern weniger gefährlich 161 für die Vertragsstabilität, als es im Unterschied zur Vertragsbeendigung relativ leichter sein müsste, mit der anderen Vertragspartei ins Einvernehmen zu kommen. Es wäre auch die Variante in Erwägung zu ziehen, dass unabhängig davon, ob die Veränderung vorübergehend oder endgültig ist, ein Partner sich zuerst des Mittels der Vertragsaussetzung bedient, um eine bessere Basis für Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei zu schaffen. Misslingen die diesbezüglichen Bemühungen, so besteht immer noch die Möglichkeit der Vertragsbeendigung. Von der Möglichkeit der Vertragsaussetzung machte die USA Gebrauch, um im Sommer 1941 die International Load Line Convention von 1930 “für die Dauer des gegenwärtigen Notstandes” zu suspendieren.162

Die im Artikel 62, Ziffer 3 der VTK1 vorgesehene Vertragssuspendierung als eine mögliche Folge der Anwendung der Regel bedeutet in Verbindung mit dem Artikel 72 konkret, dass der betreffenden Vertragspartner während des Zeitraumes der Suspendierung von der Verpflichtung befreit ist, den Vertrag zu erfüllen. Die Aussetzung des Vertrages bedeutet ferner, dass grundsätzlich Handlungen zu vermeiden sind, durch die die Wiederanwendung des Vertrages verhindert werden könnte. Wenn jedoch anzunehmen ist, dass die vorübergehende Veränderung der Umstände sich allmählich zu einer dauernden entwickelt, dann müsste es m. E. möglich und rechtlich zulässig sein, unter Einhaltung des Verfahrensweges den Vertrag zu beenden. Der Verfahrensweg muss ebenfalls eingehalten werden, wenn ein Staat von seinem Recht auf Austritt aus einem Vertrag Gebrauch macht. Damit wird die Wirksamkeit des Vertrages für diesen Partner beendet. Ist der Vertrag multilateral, dann gilt er für die anderen Vertragsparteien weiter.

6. Zum Verhältnis zwischen dem Grundprinzip der Vertragstreue und der Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände

Aus der dargelegten Bedeutung des Prinzips der Vertragstreue für die Stabilität und der Regel für die Veränderung ergibt sich, dass beide der Wahrung eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen der Erhaltung und Sicherung des status quo und der Berücksichtigung der realen Verhältnissen dienen, die durch die Entwicklung der internationalen Beziehungen verändert wurden.163Hiernach handelt es sich beim Verhältnis zwischen den beiden um einen Ausgleich 164 und zwar im Interesse des Friedens und der Zusammenarbeit. Das bedeutet, dass beide   s i c h    g e g e n s e i t i g   ergänzen.165 Der von einigen Juristen vertretenen Ansicht, die Regel sei “ein Bestandteil”166  der Vertragstreue, die sie ergänze, kann nicht gefolgt werden. Die Problematik gewinnt selbstverständlich einen ganz anderen Aspekt, wenn es um die Bedeutung und die Funktion der RgVU geht. Hier kann nun ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die RgVU die Vertragstreue in Bezug auf ihre Funktion in den internationalen Vertragsbeziehungen ergänzt. Abzulehnen ist ferner die Ansicht, nach der diese Regel zum Prinzip der Vertragstreue im Widerspruch167 stehe. Es wäre relativ leicht, aus dieser Widerspruchsthese die Schlussfolgerung abzuleiten, die RgVU sei etwas Negatives und womöglich etwas Völkerrechtswidriges. Diese These zeichnet sich offensichtlich durch eine einseitige Betrachtungsweise aus. Sie lässt die Dialektik der Prozesse der internationalen Beziehungen und das Wechselverhältnis zwischen Stabilität und Veränderungen völlig außer Acht. Es werden außerdem recht unterschiedliche Materien miteinander verwechselt. So müsste m. E. zunächst die Möglichkeit der Entstehung von ungerechten und widerspruchsvollen Situationen in den zwischenstaatlichen Vertragsbeziehungen, z. B. von Diskrepanzen zwischen den Vertragsverpflichtungen und der aufgrund von grundlegenden Veränderungen der Umstände entstandenen unzumutbaren und übermäßigen Belastung eines Vertragspartners, bejaht werden. Die Lösung solcher Widersprüche ist durch die Anwendung der RgVU möglich. Das berechtigt jedoch keinesfalls zu der Schlussfolgerung, die RgVU stelle selbst einen Widerspruch zum Prinzip der Vertragstreue dar.

Auch mit jeder Auffassung kann man sich nicht einverstanden erklären, nach der die Regel eine Ausnahme vom Prinzip der Vertragstreue sei. Es ist anzunehmen, dass dieser Auffassung die “Rechtsfiktion der Absolutheit”168 des Prinzips der Vertragstreue zugrunde liegt, wodurch dieses Prinzip künstlich über andere Prinzipien erhoben wurde, die mitunter lediglich als Ausnahme vom Prinzip der Vertragstreue betrachtet wurden. Unter Umständen stützt sich diese Ausnahme-These auch auf den Gedanken, dass, wie W. Shurshalow 169 meint, das Prinzip der Vertragstreue die Vielfalt des internationalen Lebens, wozu auch Sondersituationen gehören, nicht vollständig zu erfassen vermag. Ob jedoch diese Feststellung dazu berechtigt, die RgVU als eine Ausnahme vom Prinzip der Vertragstreue zu betrachten, ist stark zu bezweifeln, denn das würde etwas anderes voraussetzen: Dass nämlich die RgVU ein Bestandteil oder mindestens lediglich eine Ergänzung des Prinzips der Vertragstreue wäre. Dagegen spricht allerdings der Charakter der RgVU als einer selbständigen Regel des Völkerrechts.

Anmerkungen

1. Un-Doc.A/39/504/Add. 1, p. 19.

2. W. Friedmann, The Changing Structure of International Law, New York 1966, pp. 57    ss.; id., Droit de coexistence et droit de cooperation. Quelques observations sur la  structure changeante du droit international, in : Revue belge du droit international, Nr. 1, 1970, pp. 1 – 9.

3. Vgl. u. a. : O. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, München 1984, S. 115  (“von einem Recht des Verkehrs” zu einem “Recht der Zusammenarbeit”) ; A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht, Berlin 1976, S. 59/60; A. Bleckmann,   Zur Entwicklung des modernen Souveränitätsdenkens, in : Politik und Zeitgeschichte,  B, Nr. 43, 1985, S. 3 ss.

4. Vgl. C. Feuer, Les principes fondamentaux dans le droit international du  développement, in : pays en voie de développement et transformation du droit   international, Paris 1974, p. 194.

5. Vgl. P. Pescatore, Die Aufgaben eines Forschungsinstituts für Völkerrecht und Rechtsvegleichung aus internationaler Sicht, abgedruckt in : Berichte und Mitteilungen  der Max-Planck-Gesellschaft, Nr. 2, 1975, S. 39.

6. Vgl. H. Klenner, Vom Recht der Natur zur Natur des Rechts, Berlin 1984, S. 8.

7. G. W. Ignatenko, Das Völkerrecht und der gesellschaftliche Fortschritt, Moskau 1972,   S. 5 G. W. Ignatenko/D. B. Ostapenko (Ed.), Das Völkerrecht, Moskau 1978, S. 32. Sie erblicken die soziale Funktion des Völkerrechts darin, die Welt im Sinne des  gesellschaftlichen Fortschritts umgestalten zu helfen (beides russisch).

8. So zuftreffend M. Virally, Panorama du Droit International Contemporain, Dordrecht  et alt., 1983, p. 33.

9. Vgl. stellvertretend für andere : G. Glahn, Law among nations, New York, London  1965, pp. 729 – 733 (er wendet sich gegen die Pessimisten und weist überzeugend die  Nützlichkeit des Völkerrechts nach) ; S. Dreyfus, Droit des relations   internationales, Paris 1981, p. 82 ; W. Tung, International in an organizing World, New York 1968, p. 5 (das Völkerrecht trägt zur Erfüllung der Forderungen der  Völkerfamilie bei) ; B. Landheer, On the Sociology of Internatrional Law and   International Society, The Hague 1966, p. 24 (das Völkerrecht als “the strongest force,  for the ordering of international society”) ; L. Henkin, How Nations Behave? Law and   Foreign Policy, London 1968, pp. 26/27. Er verteidigt konsequent das Völkerrecht   gegen Skeptiker und Leugner.

10. Vgl. stellvertretend für mehrere : M. Virally, L`Organisation Mondiale, Paris 1972, p. 526 (es gibt immer noch eine “exréme inégalité des développements économiques”) ; I. Jazairy, Discours sur le nouvel ordre international et le droit, in : The new international    economic order and developing counties, Beograd 1980, p. 137 (das Völkerrecht sei   hinter den Entwicklungen zurückgeblieben).

11. So z. B. G. Schwarzenberger, Die Glaubwürdigkeit des Völkerrechts, in : Festschrift    für R. Bindschedler, E. Diez et alt. (Ed.), Bern 1980, S. 99 (das Völkerrecht sei wenig glaubwürdig): D. Rauschning, Die Herausforderung der technischen Entwicklung an   das Völkerrecht, in : ZaöRVR, Nr. 1 – 3, 1976, S. 50 (das Völkerrecht sei bewahrend,   konservativ und unflexibel) ; G. W. Grewe, Spiel der Kräfte in der Weltpolitik, Theorie   und Praxis der internationalen Beziehungen, Düsseldorf, Wien 1970, S. 372 (das Völkerrecht sei wegen des Fehlens gemeinsamer Wertvorstellungen in der Welt    ohnmächtig) ; J. C. Starke,  An introduction to international law, London 1974, p. 20  (das Völkerrecht sei ein schwaches Recht, eher Gewohnheitsecht).

12. B. Simma weist überzeugend nach, dass es nicht um eine “Krise”, sondern um einen       “Umbruch” des Völkerrechts geht : Völkerrecht in der Krise?, in : ÖzföRVR, Nr. 4, 1980, S. 273 – 284.

13. Vgl. hierzu ausführlicher I. I. Lukaschuk, Das Problem der Methode der völkerrechtlichen Regulierung, in : Vestnik Kiewskogo Universiteta, Nr. 15, 1982, S. 4 (russisch).

14. Vgl. E. Menzel/K. Ipsen, Völkerrecht, München 1979, S. 18 und J. M. Mössner, Einführung in das Völkerrecht, München 1977, S. 108 ; O. Kimminich, Völkerrecht  im Atomzeitalter, Der Atomsperrvertrag und seine Folgen, Freiburg, Breisgau 1969, S.     346.

15. Vgl. zu. B.: G. I. Tunkin, Law an force in the international system, Moscow 1985, S. 242 – 245 (hier stellt Tunkin das “allgemeindemokratische Friedenskonzept” vor); B. Graefrath, Elemente der völkerrechtlichen Friedensordnuing, in : Neue Justiz, Nr. 5,  1985, S. 169; G. Seidel, Der Beitrag des Völkerrechts zur Gewährleistung der    internationalen Sicherheit, in : Neue Justiz, Nr. 3 1985, S. 86 – 89.

16.  Vgl. beispielsweise : A. Verdross, Völkerrecht, Wien 1964, S. 17, a. (Friedensgebot als   höchstes Gebot der Völkerrechtsordnung) ; F. Karlshoven, International Law Tomorrow, in : New States-A Misleading Distinction for the future International Law and International Relations, Neuchátel 1974, pp. 111/112 (Frieden ist Grundziel des Völkerrechts) ; P. Vellas, Droit International Public, Paris 1967, p. 9 (die   Friedenssicherung steht im Mittelpunkt des Völkerrechts) ; E. Sauer, Zur Grundlegung  (einer) völkerrechtlichen Methodologie, in : Nordisk Tidsskrift for International Ret of Jus Gentium, Nr. 3 – 4, 1963, p. 123 (Friede als Wert des Völkerrechts) ; M. Al- Magdub, Vorlesungen über das allgemeine Völkerrecht, Beirut 1983, p. 2 (arabisch).

17. Diese Ansicht wurde in der Fachliteratur bereits hin und wieder vertreten. Vgl. beispielsweise : W. C. Jenks, The Common Law of Mankind, London 1958, pp. 58/59 ; G. Seidel, Völkerrechtliches Gewaltverbot und Friedenssicherung, in : Dem Frieden verpflichtet, Berlin 1985, S. 14 ; H. Weber/v. Wedel, Grundkurs Völkerrecht, Das  Internationale Recht des Friedens und der Friedenssicherung, Frankfurt a. M. 1977, S.   18 (“Völkerrecht ist Friedensrecht”).

18. Vgl. z. B.: B. Graefrath, Zur Bedeutung der grundlegenden Prinzipien für die Struktur    des allgemeinen Völkerrechts, (als Kapitel 8) in : K. A. Mollnau (Ed.), Probleme einer  Strukturtheorie des Rechts, Berlin 1985, S. 163 und H. Wünsche, Völkerrecht – eine Waffe im Kampf um den Frieden und die Festigung der internationalen Sicherheit, in : Staat und Recht, Nr. 5, 1985, S. 361.

19. So G. Abi-Saab, The Third World and the Future of the International Legal Order, in : Revue égyptienne de droit international, Vol. 29, 1973, p. 61 und M. Bedjaoui, Un point de vue du tiers monde sur l´organisation internationale, in : G. Abi-Saab (Ed.), Le  concept d´organisation internationale, Paris 1980, p. 232 (die Aufgabe des  Völkerrechts bestünde darin, sich an den Entwicklungsnotwendigkeiten zu  orientieren).

20. Vgl. hierzu insbesondere: M. Bennouna, Droit International du développement, Paris 1983 ; A. Colombeau/C. Guesdran/C. Ruez, Étude de doctrine et de droit international  du développement, Paris 1975 ; O. B. Rivero, New Economic Order and International  Development Law, Oxford, Paris, Frankfurt a. M. 1980; M. Flory, Droit international du développement, Paris 1977 ; G. Feuer/H. Cassan, Le droit international du  développement, Paris 1985 ; A. Pellet, Le droit international du développement, Paris 1978. In der von mir wissenschaftlich betreuten Doktorarbeit von Robert Kossi wird gerade dieser Aspekt mit Nachdruck hervorgehoben : “Normbildungstheoretische  Aspekte der gleichberechtigten und bevorzugten Behandlung von Entwicklungsländern in den internationalen Beziehungen – Das     Entwicklungsvölkerrecht als integraler Bestandteil des demokratischen Völkerrechts, Universität Leipzig 1987.

21. Vgl. auch B. Simma, Völkerrecht in der Krise?, op. city, S. 284.

22. So W. Tung, International law in an organizing World, New York 1968, p. 20.

23.  Vgl. auch G. Hoffmann, Von der Brauchbarkeit  des Völkerrechts in unserer Zeit, in :  L. V. Münch (Ed.), Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht, Festschrift für H.-J. Schlochauer, Berlin, New York 1981, S. 363.

24. Infolgedessen haben die Staaten gleiche Rechte und Pflichten. Vgl. E. Giraud, Le droit international public et la politique, in : RdC 110 (III) 1963, pp. 575 – 577 (er  unterscheidet zwischen der “universalité géographique” und der universalité de  substance”).

25.  Diese Auffassung setzt sich immer mehr durch. Vgl. z. B.: O. Kimminich, Das Völkerrecht im Atomzeitalter, op. cit., S. 38 ; B. F. Johnson, Changes in the Norms  Guiding the International Law System, in : Revué égyptienne de droit international, Vol. 36, 1980, pp. 21/22 (er geht auf die unterschiedlichen Rechtssysteme ein und  meint, dass bei der Schaffung des Völkerrechts eine gegenseitige Beeinflussung  erfolge) ; B. J. Theutenberg, Changes in the norms guiding the international legal  system-History and contmporary trends, in : Nordiskt Immateriellt Rättsskydd, Nr. 1 –   2, 1981, S. 32.

26. Vgl. ähnlich auch E. Menzel/K. Ipsen, Völkerecht, Ein Studienbuch, München 1979, S. 15.

27. Vgl. auch I. I. Lukaschuk, Der Mechanismus der völkerrechtlichen Regulierung, Kiew   1980, S. 40, 56, 60 (russisch) und C. Moca, Völkerrecht, Bukarest 1983, p. 118 (rumänisch).

28. Vgl. auch: Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, p. 109 ; C. Cepelka, Zum   Begriff “Prinzip” des Völkerrechts, in : Acta Universitatis Carolinae, Juidica I, Praha 1975, S. 17 ss. (tschechisch); R. Bierzanek, Die Rechtsgrundsätze der friedlichen Koexistenz und ihre Kodifikation, Warschau 1968, S. 184 (polnisch).

29. Vgl. auch B. Graefrath, über den Platz der Prinzipien im System des gegenwärtigen Völkerrechts, in : Pravowedeije, Nr. 2, 1969, S. 113 und E. A. Puschmin, über den Begriff der Grundprinzipien des gegenwärtigen allgemeinen Völkerrechts, in: SEMP  1978, S. 76 (beides russisch).

30.  Vgl. auch R. L. Bobrow, Das gegenwärtige Völkerrecht (objektive Voraussetzungen und soziale Bestimmung), Leningrad 1962, S. 71 (russisch).

31. Vgl. auch Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 106.

32. Vgl. auch B. Graefrath, Zur Stellung der Grundprinzipien im gegenwärtigen  Völkerrecht, Berlin 1968, S. 24 ; G. W. Ignatenko, Völkerrecht und gesellschaftlicher Fortschritt, Moskau 1972, S. 75 (russisch) ; D. Mazilu, Das Friedensrecht, Bukarest 1983, p. 145 (rumänisch).

33. Vgl. auch D. I. Feldmann/G. I. Kurdjukow/W. N. Lichatschow, Über die            Systembetrachtungsweise in der Völkerrechtswissenschaft, in : Prawowedenije, Nr. 6,  1980, S. 46 und I. I. Lukaschuk, Der Mechanismus der …, op. cit., S. 28, 56 (beides  russisch).

34. Vgl. auch N. W. Mironow, Das Völkerrecht : Die Normen und ihre Rechtskraft, Moskau 1980, S. 89 (russisch).

35. Vgl. auch K. Becher, Die Grundprinzipien des demokratischen Völkerrechts und ihre     Bedeutung für das Rechtssystem, in : Deutsche Außenpolitik, Nr. 1, 1982, S. 92.

36. Vgl. auch I. I. Lukaschuk, Elementare Normen der Beziehungen zwischen den  sozialistischen und den kapitalistischen Staaten, In : Vestnik Kiewskogo Universiteta,  Nr. 10, 1980, S. 20 (russisch).

37. Vgl. auch K. Becher, Die Grundprinzipien des …, op. cit., S. 92 und B. Graefrath, Elemente der völkerrechtlichen …, op. cit., s. 167.

38. Vgl. auch G. I. Tunkin, Fragen der Theorie des Völkerrechts, Moskau 1962, S. 157  und W. A. Masow, Die Prinzipien von Helsinki und das Völkerrecht, Moskau 1980, S. 19 (beides russisch).

39. Vgl. auch D. I. Feldman/G. I. Kurdjukow/W. N. Lichatschow, über die Systembetrachtungsweise in …, op. cit., S. 46.

40. Vgl. auch R. L. Bobrow, Das gegenwärtige Völkerrecht …, op. cit., S. 73.

41. Vgl. auch C. Kandravcová, Grundprinzipien des gegenwärtigen Völkerrechts und wirtschaftliche Zusammenarbeit, in : Vybraná otázky rozvoja socialistického státu a  prava, Bratislave 1982, S. 100 – 102 (slowakisch). P. Terz, Zum Jus cogens im  demokratischen Völkerrecht, in : Staat und Recht, Nr. 7, 1978, S. 617 – 627.

42. Vgl. auch: St. E. Nahlik, Die allgemeinen Grundsätze des Völkerrecht, in :   Encyclopedia prawa miedzynarodowego i stosunkow miedzynarodowych, Warszawa   1976, S. 457 (polnisch); I. Closca (Coord.), Wörterbuch des Völkerrechts, Bukarest  1982, S. 232 (rumänisch). Vgl. teilweise auch P. M. Dupuy, Le droit International   dans un Monde Pluriculturel, in : Revue de droit international et comparé, Nr. 2, 1986, p. 596 (durch die Grundprinzipien ist die internationale Gemeinschaft miteinander  verbunden).

43. Vgl. B. T. Rulko, Der Begriff der Struktur des Völkerrechts (Methodologische   Aspekte), in : Vestnik Kiewskogo Universiteta, Nr. 10ß, 1980, S. 27, ss. (russisch).

44. Darauf machen einige Autoren aufmerksam. Vgl. beispielsweise G. Seidel, Die   Normen des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts, in : Beiträge der Friedrich- Schiller-Universität, Jena 1984, S. 154 ; R. Quadri, Diritto internazionale pubblico,  palermo 1964, pp. 86/87 (er betont den gesellschaftlichen Willen); S. W. Tschernitschenko, Die Normen des Völkerrechts, ihre Schaffung und ihre Struktur, in :   SEMP 1979, S. 50/51 (russisch).

45. Vgl. ähnlich auch N. W. Mironow, Das Völkerrecht …, op. cit., pp.25/29. Zu der   Problematik der Hierarchie allgemein im Völkerrecht sowie speziell bezüglich der   Prinzipien und Normen des Völkerrechts, vgl. insbesondere : J. A. Carillo Salcedo, Reflections on the Hierarchy of Norms in International Law, in : European Journal of  International Law, Vol. 8, Nr. 4, 1997, p. 588 ss., M. Koskenniemi, Hierarchy in    International Law: A. Sketch, in: Euroipean Journal of International Law, Vol. 8, Nr.   4, 1997, p. 568 ss.

46. Der Normativitätscharakter wird von einigen Juristen ebenfalls unterstrichen. Vgl. z. B. :  N. W. Mironow, ibid., S. 35; B. Greafrath, Zur Bedeutung der grundlegenden Prinzipien für die Struktur des allgemeinen Völkerrechts, op. cit., S. 181, I. I.Lukaschuk, Der Mechanismus der …, op. cit., S. 55 dagegen verneint dieses Kriterium.

47. A/39/504//Add. 1, p. 34.

48. Vgl. in etwa ähnlich auch G. Seidel, Die Normen des Völkerrechts …, op cit., S. 154.

49. Auf die Veränderlichkeit des Völkerrechts machte bereits einer der Väter der Völkerrechtswissenschaft, Francisco Suarez aufmerksam. Er sagte u. a., “dass das  Völkerrecht, soweit es von menschlicher Übereinkunft abhängt, veränderlich ist.”     Ausgewählte Texte zum Völkerrecht von Francisco Suarez, Tübingen 1965, p. 65.

50. Vgl. ähnlich auch B. V. A. Röling, International law in an expanded world,  Amsterdam 1960, p. 87.

51. Diesbezüglich schreibt G. Morelli zutreffend, dass bei einer Nichtanpassung eines Rechtssystems an die veränderte Realität ein Widerspruch zu ihr entstehen kann, der  gegen die überholten Rechtsnormen wirkende Kräfte erzeugt. Vgl. Nozioni di diritto internazionale, Padova 1963, pp. ss.

52. Vgl. W. C. Jenks, The common law of mankind, London 1958.

53. Vgl. hierzu auch M. Chemillier-Gendreau, A. propos de l éffectivité en droit  international, in : Revue belge de droit international, Nr. 1, 1975, pp. 41/42. Sie weist  zugleich zu Recht darauf hin, dass Rechtsnormen auch mögliche Veränderungen des    konkreten Kräfteverhältnisses ihren bindenden Charakter behalten müssen (hier p. 43).

54. Vgl. insbesondere R. P. Anand, Legal regime of the seabed and the developping countries, Leyden 1976, p. 265. In einem weiteren Beitrag stellte er bereits Anfang der  60er Jahre klar, dass die jungen Staaten eine Veränderung des status quo und die   Schaffung einer gerechten Situation anstreben. Vgl. role of the “New” Asian-African Counties in the present international legal order, in : AJIL, Nr. 2, 19 62, p. 389.

55. Vgl. in : Third UN conference on the law of the sea, Off. Rec., Vol. I, Sec. Sess.:  Caracas, 1974, p. 178. Ibid., p. 93.

56. Ibid., p. 93.

57. Vgl. W. Friedmann, The changing structure of international law, New York 1966, pp.    368/369.

58. Vgl. hierzu P. Terz, Für eine moderne Normbildungstheorie in den internationalen  Beziehungen und speziell im Völkerrecht im Zeitalter der globalen Probleme der   Menschheit, in : P. Terz (Ed.), Normbildungstheorie im Völkerrecht – Gerechtigkeit – Neue Internationale Wirtschaftsordnung, Universität Leipzig, 1988, pp. S. 7 . 23 ;   Normenbildung in den internationalen Beziehungen der Gegenwart in :             Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität Leipzig, 39 (1990) 5, S. 443 – 459 ; For a modern theory of the creation of norms in the nuclear-cosmic era, in : Pax-Ius-Libertas,   Misc. in hon. D. S. Constantopuli, Aristotelea Universitas  Thessalonicensis, Vol. .B, Thessaloniki 1990, S. 1163 – 1175.

58a. Bereits in den 30er Jahren haben sich Völkerrechtler dem Verhältnis von Stabilität und   Dynamik zugewandt : M. Bourguin, Stabilité et mouvement dans l´ordre juridique   international, in: RdC, 64 (II) 1938, pp. 347; Josef L. Kunz, Statisches und   dynamisches Völkerrecht, in : Festschrift für Hans Kelsens, ed. von Alfred Verdross,  Wien 1931 (Nachdruck Frankfurt 1967, S. 248).

Vgl. ferner P. Terz, Theoretische Aspekte der Stabilität und der Veränderung in den  internationalen Beziehungen, in : Sprawy Miedzynarodowe Nr. 2, 1984, Warszawa, S.   103 – 112 (polnisch).

59. Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1973, S. 114.

60. Ibid., Teil 3, S. 1175.

61.Ibid., S. 1049.

62. Vgl. auch C. Bogandow, Die Erfüllung von internationalen Verpflichtungen – eine wichtige Bedingung der friedlichen Koexistenz, , in : SGiP, Nr. 8, 1958, S. 36 (russisch). W. Schurschalow misst diesem Prinzip „erstrangige Bedeutung“ zu, denn ohne dieses gäbe es keine Gewähr für die internationale Gerechtigkeit: „Der juristische Inhalt des Prinzips pacta sunt servanda und seine Verwirklichung in den internationalen Beziehungen“, in : SEMP 1958, 150 (russisch). Nach D. Lewin ist das Prinzip Pacta sunt servanda die notwendige Garantie der Friedenserhaltung und der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit. Vgl. Grundprobleme des Völkerrechts, Moskau 1958, S. 264 (russisch).

63. Nach A. Talajajew gäbe es ohne das Prinzip der Vertragstreue kein Völkerrecht:Internationale Verträge in der Gegenwart, Moskau 1973, S. 93 (russisch).

64. Diese Auffassung wird von mehreren Völkerrechtlern vertreten. Zu nennen sind vo allem: L. Henkin, How Nations behave, Law and foreign policy, London 1968, p. 20 (wichtigstes Völkerrechtsprinzip) ; R. Pinto, Le Droit des relations internationales, Paris 1972, p. 127 (beherrschendes Völkerrechtsprinzip) ; F. Castberg, International law in our time, in : RdC 138 (I), 1973, p. 5 (wichtigste Grundlage des Völkerrechts): H. Lauterpacht, The function of law in the international community, Hamden Connecticut 1966, p. 418 (höchstes, unabdingbares und letztes Kriterium in der internationalen Gemeinschaft.

65. Vgl. in diesem Sinne auch N. A. M. Green, International law of peace, London 1973. Vgl. hierzu ausführlicher P. Terz, Das Grundprinzip der Vertragstreue. Die Rechtsquellen des Völkerrechts, Das Völkervertragsrecht, als Kap. 4 von Völkerrecht, (hrsg. von E. Oeser und W. Poeggel), Grundriss, Berlin 1988, S. 105 – 125.

66. Vgl. auch Slowar meshdunarodnogo prawa, Moskau 1982, p. 146 (ohne Vertragstreue kann es keine Stabilität in den internationalen Beziehungen geben) und A. S. Gawerdowskij, Die Verwirklichung der Völkerrechtsnormen, Kiew 1980, S. 57 (russisch).

67. Vgl. auch A. S. Gawerdowskij, ibid., S. 49.

68. Vgl. auch Kurs des Völkerrechts, Bd. II, Moskau 1967, p. 263 (russisch). Vgl. ebenfalls O. Bogdanow, Die Erfüllung der …, op. cit., S. 36.

69. In einer Atmosphäre des Misstrauens und der Unsicherheit verlieren allmählich viele Staaten den Glauben an die Effektivität des Völkerrechts und verlassen sich immer mehr auf Aufrüstung und militärische Bündnisse. Vgl. Kurs des Völkerrechts, op. cit., S. 263.

70. Die Rechtmäßigkeit wird im russischen „Kurs des Völkerrechts“ als das wichtigste Merkmal der völkerrechtlich gültigen Verträge betrachtet. Das geht aus der dort gegebenen Definition des Prinzips der Vertragstreue hervor: „Die Staaten sind verpflichtet, gewissenhaft und in vollem Umfang die internationalen Verträge zu erfüllen, die rechtmäßig abgeschlossen wurden und sich nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien des Völkerrechts befinden.“ Teil II, Moskau 1967, S. 275 (russisch), vgl.. ferner O. I. Tiunow, über das Wesen und die Elemente der Struktur des Prinzips „pacta sunt servanda“, in : SEMP 1975, Moskau 1977, S. 112 (Kriterium für die Rechtmäßigkeit eines Vertrages: Übereinstimmung mit den Grundprinzipien des Völkerrechts, rechtmäßiges Objekt, rechtlich befugtes Objekt, freie Zustimmung der Vertragsparteien), (russisch).

71. Damit sind hauptsächlich der Irrtum (Art. 48), der Betrug (Art. 49) und die Bestechung eines Vertreters eines Staates (Art. 50) der VTK1 gemeint, durch welche ein Anspruch auf Ungültigkeit der Zustimmung eines Partners, an den Vertrag gebunden zu sein, geltend gemacht werden kann. Das Fehlen völkerrechtlicher Einwände als ein Zeichen für die Gültigkeit eines Vertrages wird von A. Talalajew mit Nachdruck unterstrichen. Vgl. über die Gültigkeit von völkerrechtlichen Verträgen, in : SGiP, Nr. 5, 1960, S. 144 ss. (russisch).

72. So spricht M. Potocny vom Prinzip des guten Glaubens, Das Wiener Abkommen über Vertragsrecht, in : Casopis pro mezinárodni právo, Nr. 1, 1970, S. 6 (tschechisch).

73. Im russischen „Kurs des Völkerrechts“ ist z. B. die Rede vom Prinzip der Treue gegenüber internationalen Verpflichtungen : Bd. II, Moskau 1967, S. 265 (russisch).

74.  „Alle Mitglieder der Organisation erfüllen, um jedem einzelnen von ihnen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Vorteil zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie gemäß der vorliegenden Charta übernommen haben.“ Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1973, S. 144.

75.  „das Prinzip, dass die Staaten die Verpflichtungen, die sie in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen übernommen haben, nach Treu und Glauben erfüllen.“ Ibid., Teil 2, S. 1175.

76. „Ein Vertrag muss nach Treu und Glauben entsprechend der üblichen Bedeutung des Vertragswortlautes in seinem Zusammenhang und hinsichtlich seines Gegenstandes und Zwecks interpretiert werden.“ Ibid., S. 1050.

77. „Die Beziehungen zwischen den Staaten sollen auf Treu und Glauben beruhen.“ Ibid., Teil 1, S. 236.

78. C. J. Reports 1952, p. 212. Zit. nach : ILC-Yearbook 1966, Vol. II, S. 211.

79.  Einige ILC-Mitglieder schlugen sogar unter besonderer Beachtung dieser Unterlassungspflicht der Vertragspartner vor, eine entsprechende Bestimmung in den Art. 26 der VTK1 aufzunehmen. Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass dies deutlich in der Verpflichtung inbegriffen sei, den Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen und zog es vor, das Prinzip der Vertragstreue in einer möglichst einfachen Form zu formulieren und aufzustellen : A/Conf. 39/11/Add. 2.

80.  Obwohl zwischen der damaligen UdSSR einerseits und den USA und Großbritannien andererseits das Eröffnungsdatum der zweiten Front konkret vereinbart worden war (1942), schoben die Westmächte den Eröffnungstermin willkürlich und undbegründet so hinaus (1944), dass dadurch die UdSSR militärisch in eine schwierige Lage gebracht wurde. Vgl. Kurs des Völkerrechts, Bd. II, Moskau 1967, S. 269 (russisch).

81.  A. Talalajew polemisiert mit Recht gegen eine in der Fachliteratur anscheinend übliche Verwechslung von Gewissenhaftigkeit und Gerechtigkeit. Er meint, dass die Gewissenhaftigkeit in das Völkerrecht aus dem Zivilrecht übernommen wurde, wo sie nicht als moralischer Grundsatz, sondern als ein gewisser „Schuldmilderungsgrund“ verstanden wird : Internationale Verträge in der Gegenwart, Moskau 1973, S. 105 (russisch).

Zum Verhältnis von Gewissenhaftigkeit und Gerechtigkeit siehe insbesondere G. K. Dmitrijewa, Das Prinzip der Gewissenhaftigkeit im gegenwärtigen Völkerrecht, in : Praqowedenije, Nr. 6, 1976, S. 86 (russisch).

82.  Nach I. Lukaschuk führt eine Analyse der diplomatischen Praxis und der Meinungen der Juristen zu der Schlussfolgerung, dass der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit immer eng mit der Moral verknüpft war. Er meint ferner, dass es bei einer Analyse der Praxis bisweilen schwer sei, zu sagen, ob vom Standpunkt der damaligen sozialistischen Staaten die Gewissenhaftigkeit nur eine Vorschrift der Moral oder auch das Recht ist: Über Verpflichtungen aus einem Abkommen über Verhandlungen. in : SEMP 1962, Moskau 1963, S. 120 (russisch).

83. Diese Frage ist bereits aufgeworfen worden. Vgl. z. B. H. Wünsche, Völkerrecht – eine Waffe im Kampf um den Frieden und die Festigung der internationalen Sicherheit, in : Staat und Recht, Nr. 5, 1985, S. 363.

84.  So beispielsweise J. Pehnert, Inhaltliche Aspekte für eine Untersuchung des Grundsatzes von Treu und Glauben in den internationalen Beziehungen und im Völkerrecht der Gegenwart, in: Staat und Recht, Nr. 3, 1987.

85. Vgl. in: Archiv der Gegenwart vom 15. – 17. 10. 1973. Die veränderte Situation wurde vom neuseeländischen Ministerpräsidenten folgendermaßen erläutert: Die SEATO sei als Instrument der Isolierung Chinas eingerichtet worden. Wenn in Südostasien aber Frieden herrschen solle, sei es nötig, mit China ins Einvernehmen zu kommen, deshalb sei ein Instrument wie die SEATO nunmehr überflüssig. Vgl. in : Archiv der Gegenwart vom 12.6.1973, S. 17960.

86. Vgl. auch Kurs des Völkerrechts, Bd. II, Moskau 1967, S. 278 (russisch), wo die rechtsbildende Bedeutung ökonomischer und politischer Umwälzungen hervorgehoben wird.

87. ILC-Bericht über ihre 15. Session 1963, in : AJ/L, Nr. 1, 1964, pp. 241 ss.

88. A/Conf. 39/11/Add. 2, S. 79.

89. Die grundsätzliche Annahme des Young-Planes erfolgte auf der ersten Haager Konferenz 1929, die endgültige durch das 102 Haager Abkommen vom 20. Januar 1930. Der Young-Plan wurde durch den Hoover-Plan revidiert, wodurch in gewisser Hinsicht eine Milderung für Deutschland eintrat. Vgl. A. Werth – Regendanz, Die Clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht, insbesondere in ihrer Anwendung auf den Young-Plan, Göttingen 1931, S. 10, 11, 179.

90. E. v. Bogaert, Le sens de la clause „rebus sic stantibus“ dans le droit du gens, in : RGDIP, Nr. 1, 1966, p.69.

91.  Publ. In : Europa-Archiv, Nr. 13, 1974, S. D 295.

92.  Vgl., Bin Cheng, General Principles of Law as applied by International Courts and Tribunals, London 1953, pp. 48, 113, 262, 274, 278; S. Rosenne, The World Court, Leyden, New York 1962, pp. 44, 66, 83, 85, 95, 154, 171; Wörterbuch des Völkerrechts, Vol. 1, Berlin 1960, S. 60.

93.  A/CONF./39/27 (“Verletzung entweder  einer Vertragspflicht oder einer anderen internationalen Verpflichtung gegenüber einem anderen Vertragspartner”).

94.   Bei diesem Fall handelt es sich um die Frage der Zulässigkeit von Enteignungen nach dem deutsch-polnischen Oberschlesien-Abkommen vom 15. Mai 1922. Der Standige Internationale Gerichtshof  hielt die von Polen durchgeführte Liquidation der Chorzov-Werke für unzulässig und die Schadensersatzansprüche Deutschlands für gerechtfertigt. Vgl. bei : Bin Cheng, General principles of la was applied by International courts and Tribunals, London 1953, pp. 149/150, 351; S Rosenne, The International Court of Justice, Leyden 1957, p. 335.

95.  Fürst Bismarcks Reden, ed. Von Ph. Stein, BD. XII, Leipzig 1899, S. 135/136.

96.  G. Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatenverträge, Wien 1880, S. 40.

97.  E. Kaufmann, Das Wesen des Völkerrechts und die clausula rebus sic stantibus, Tübingen 1911, S. 204.

98.  A/CONF./39/27. („Eine grundlegende Veränderung der Umstände gegenüber denen, die zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden und die von den Partnern nicht vorausgesehen werden konnte, kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrages oder den Austritt aus ihm geltend gemacht werden, es sein denn,

a) das Bestehen dieser Umstände stellt eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Partner, an den Vertrag gebunden zu sein, dar und

b) die Auswirkung der Veränderung wandeln das Ausmaß der noch zu erfüllenden Vertragspflichten grundlegend um“).

99.   See E. de Vattel, Le droit des Gens ou principes de la loi naturelle, 1758, Tübingen 1959, S. 322.

100. Aus den Ausführungen G. Tunkins ist zu ersehen, dass der Vorschlag, die Wendung „Doktrin rebus sic stantibus“ zu streichen, von Lachs ausging. Tunkin unterstützte diesen Vorschlag uneingeschränkt. ILC-Yearbook 1963, Vol. I, S. 145.

101.  Doc. A/CN. 4/156/Add. 1.

102.  A/Conf. 39/11/Add. 2, p. 78.

103.  Eine im Prinzip ähnliche Unterteilung nimmt auch J.A. P. Ridruejo vor : La doctrine „rebus sic stantibus“. á la Conférence de Vienne 1968, in: Annuaire suisse de droit international, V 1968, p. 81.

104.  Völkerrecht, Dokumente, Bd. 3, Berlin 1973, S. 1358.

105. Weitere Verfechter sind: der indische Jurist, Pal, der die in jedem Vertrag „stillschweigend enthaltene Klausel“ sogar als Vorbehalt betrachtet, ILC-Yearbook 1963, Vol. I, p. 254 ; K. Gentzke, Ausweich- und Katastrophenklauseln im internationalen Wirtschaftsrecht, Göttingen 1959, S. 174 ; Es gibt unter den Juristen aber auch Gegner dieser Theorie, wie e. g. D. O´Conell, International Law; Vol. I, London, New York 1965, p. 38: „Es ist empfehlenswert, diese Angelegenheit … eher als eine Rechtsregel als eine implizierte Bedingung“ (aufzufassen).

106. Nach W. Sauer sei die „C. r. s. s.“ „ein stillschweigender Vorbehalt, und es fragt sich, ob der Vertrag im Sinne der Vertragsparteien so auszulegen ist, dass die Klausel als mit vereinbart gilt.“ Er schreibt weiter: „Ebenso wie der Vertrag selbst dient auch die sogenannte Klausel, gewissermaßen ein Sondervertrag gegenüber dem ersten, nur jenem in der Völkerrechtsidee gelegenen Zweck: die Konstruktion eines Sondervertrags ist eine Korrektur des Vertrages, wo dieser versagt. Die `stillschweigende Vereinbarung` ist nur eine doppelte Konstruktion, eine Fiktion von etwas, das gar nicht vorliegt. Die Frage: was hätten die Parteien auch ohne eine entsprechende Erklärung gewollt? Ist richtiger so gestellt: was hatten die Parteien gewollt, wenn sie die zukünftige Entwicklung der Interessenlage gekannt hätten?“. Vgl. System des Völkerrechts, Bonn 1952, S. 389/390.

107.  Nach W. Lissowski würde die Annahme dieser These praktisch die Negierung des völkerrechtlichen Vertrags bedeuten : Völkerrecht, Moskau 1970, S. 108 (russisch).

108.  D. Anzilotti beachtete zwar die objektiven Veränderungen, gab jedoch den Veränderungen im Hinblick auf den Willen der Vertragspartner den absoluten Vorrang. So schrieb er u. a. : „Das Völkerrecht lässt aus den Verträgen Verpflichtungen und Ansprüche erwachsen, wobei es auf den Willen der Parteien abhebt, mit anderen Worten: diese sind verpflichtet, wenn und soweit  sie sich verpflichten wollen. Wenn sie bestimmte oder tatsächliche Verhältnisse zur Voraussetzung der Übernahme gewisser Verpflichtungen gemacht haben, so ist die Folge ihres Aufhörens, dieser Verhältnisse eben, dass man sich nicht mehr auf den Boden des durch den Vertrag ausgedrückten Willens befindet, des Vertrags, welcher die Annahme der Verpflichtungen gerade von dem Bestehen der genannten Verhältnisse abhängig gemacht hat. Auch hier kann man, wie in den Fällen, wo der Krieg den Auflösungsgrund bildet, sagen, dass es nicht die Veränderung der Verhältnisse als solcher ist, welche den Vertrag  zum Erlöschen bringt; dies ist der Wille der Parteien, welcher das Bestehen des Vertrages von der Fortdauer gewisser Umstände, unter denen er und für die er abgeschlossen wurde, abhängig macht.“ D. Anzilotti, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 1, Berlin und Leipzig 1929, p. 356. Etwas modifiziert ist die Meinung von J. Brierly, nach dem die Veränderung sich auf die Verhältnisse beziehen müsse, „die ein Faktor in den Köpfen der Parteien waren und sie zum Abschluss des Vertrages veranlasse haben“. Grundlagen des Völkerrechts, Berlin 1948, p. 173.

109. So O. Lissitzyn, Treaties and changed circumstances, in : AJIL, Nr. 4, 1967, p. 896. Ähnliche Ansichten vertritt auch der Mc Nair, der sich dabei von Regelungen in der privatrechtlichen Sphäre leiten lässt: Law of Treaties, Oxford 1961, pp. 436 und 687, Vgl. ferner C. Hill, The Doktrine of „Rebus sic stantibus“ in International Law, Columbia 1934, p. 75.

110. So heißt es im „Restatement Second, Foreign Relations Law oft the United States“, 1965, p. 467, in Bezug auf die wesentlichen Veränderungen der Umstände: “The rule stated in this Section is a rule of interpretation  designed to ascertain the intended obligations of the parties rather than a principle that relieves a party from performing its obligations …” Zit. nach : O. Lossitzyn, op. Cit., p. 901.

111. A/Conf. 39/11/Add. 2, p. 78. Der   o b j e k t i v e   Charakter der Veränderungen wurde von einzelnen Experten, wie M. Bartos, hervorgehoben. ILC-Yearbook 1963, Vol. I, p. 148.

112.  V. Pechota verbindet den „genau eingegrenzten Raum“ der Regel mit der Entwicklung und Vervollkommnung der Regeln des Völkerrechts, nach denen sich die Fragen der Gültigkeit von Verträgen richten : Die Beendigung der Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge infolge der Anwendung der Regel über die grundlegende Veränderung der Umstände ; in Studie z mezinárodniho práva Nr. 10, 1965, S. 20 (tschechisch).

113. Die Anwendung der Regel nur in Ausnahmesituationen wurde in der ILC vor allem von osteuropäischen Experten hervorgehoben.

Der Ausnahmecharakter der Regel wird in der Fachliteratur häufig unterstrichen : H. Lauterpacht, The function of law in the international community, Hamden, Connecticut 1966, p. 276 ; H. F. Köck, Altes und neues clausule rebus sic stantibus, in: Völkerrecht und Rechtsphilosophie, Internationale Festschrift für St. Verosta, Berlin 1981, S. 81.

114. G. Tunkin relativierte 1963 in der ILC die Bedeutung der Regel, indem er dieses Prinzip   n u r   als ein   z u s ä t z l i c h e s   Mittel zur Überprüfung von Verträgen betrachtete. G. Tunkin meinte ferner, das Leben befinde sich in einer beständigen Entwicklung, die evolutionär oder revolutionär sein können, und diese Entwicklung könne zur Folge haben, dass ein Vertrag veraltet. Außer der Regel gäbe es weitere Rechtsprinzipien, durch die die Änderung eines Vertrages möglich sei. ILC-Yearbook 1963, Vol. I, S. 155.

115.  Vgl. ferner C. Sepulveda, Derecho Internacional, Mexico 1978, pp. 141/142 ; O. I. Tiunow, Das Prinzip der gewissenhaften Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Doktrin rebus sic stantibus, in : SEMP 198, Moskau 1980, S. 109 (russisch).

116.  Die jugoslawische Vertretung machte die Bedeutung der Regel davon abhängig, ob bei dessen Anwendung die Grundsätze der UN-Charta und das ständige Interesse der „internationalen Gemeinschaft“ beachtet wird oder nicht. See A/Conf. 39/5 (Vol. II), 1968, p. 345.

117. Nach A. Rivier ist es „selbstverständlich“, dass die Veränderung der Verhältnisse vom Staate, der sie behauptet, nachgewiesen werden muss: Lehrbuch des Völkerrechts, Stuttgart 1899, S. 352. Ähnlicher Meinung ist auch P. Guggenheim. Vgl. Traité de Droit international public, tome I, Cenéve 1967, p. 235.

118. Text publ. In: RGDIP, Nr. 2 1966, p. 539.

119. Ibid., p. 543.

120. In: Bulletin des Presse- und Informationadienstes der Bundesregierung vom 22. März 1966, Nr. 39.

121. P. Reuter sieht für die Lösung dieser Frage drei Möglichkeiten : Es gibt keine Autorität über den Parteien; Möglichkeit eines Gerichtsentscheids; Möglichkeit einer politischen Autorität über den Parteien: Droit international Public, Paris 1958, p. 82.

122.  Einige Juristen dagegen, dass ein Staat nach seinen Interessen und seinem Gutdünken entscheiden kann, ob eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist. Denn dadurch wäre der eine Vertragspartner schutzlos der Willkür des anderen ausgeliefert. So schrieb z. B. H. Lammasch : „Wenn jeder Staat, wie dies in der Auffassung der Verteidiger der Klausel liegt, nach seinen Interessen und nach seinem Gutdünken darüber entscheidet, ob eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten sei, so würde man dadurch den einen Vertragsteil schutzlos der Willkür des anderen ausliefern. Es stünde das im schärfsten Widerspruch mit dem Zweck des Vertrages, die Verhältnisse für die Zukunft sicherzustellen, und würde dem bösen Willen die Möglichkeit gewähren, den frivolsten Rechtsbruch zu begehen, ohne ihn brutal als solchen zugeben zu müssen.“ Wörterbuch des Völkerrechts, ed. von K. Strupp, II. Stuttgart 1925, p. 336. Vgl. ferner : A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht, Berlin 1976, S. 424.

123. A. Bolintineanu spricht sogar davon, dass die anderen Staaten die Möglichkeit haben müssten, von ihrem Standpunkt aus die Richtigkeit und die Begründetheit der Behauptung ihres Vertragspartners über das Vorliegen einer grundlegenden Veränderung der Umstände „unter Zweifel“ zu stellen. Er gibt aber auch zu, dass dies in den meisten Fällen zu keinem positiven Ergebnis führt. Vgl. Die Stabilität der Verträge als wesentliches Problem der Kodifikation des Vertragsrechts, in : Revista romána de drept, Nr. 1, 1969, p. 66 (rumänisch).

124.  Vgl. hierzu die bemerkenswerten Ausführungen von D. Anzilotti : „Sind die Parteien dagegen darüber uneins, so gelten die Meinung und der Wille der einen Partei ebenso viel wie die der anderen; wir haben es dann mit einem internationalen Streitfall zu tun, der beigelegt werden muss wie jeder andere Streitfall dieser Art. Es folgt daraus jedoch nicht, dass die Auflösung des Vertrages hier auf wechselseitigen Dissens zurückzuführen nist. Die Partei, die sich auf die clausula rebus sic stantibus beruft, macht kein Vertragsangebot, sondern macht damit ein Recht geltend, und die anderen Parteien anerkennen entweder oder bestreiten durch ihre Einlassung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts. „Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 1, Berlin und Leipzig 1929, S. 358.

125. Für die Einleitung von Verhandlungen treten viele Völkerrechtler ein wie z. B. P. Reuter, Droit international Public, Paris 1958, p. 83 ; M. Bartos, in: ILC-Year-book 1963, Vol. I, p. 148; V. Pechota leitet diese Verhandlungs- bzw. Verständigungspflicht aus der Anwendung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz in den zwischenstaatlichen Beziehungen ab. Dieser Meinung kann gefolgt werden, weil die Verhandlungen das beste Mittel sind, entstandene Schwierigkeiten und Widersprüche zu überwinden bzw. zu lösen : Die Beendigung der Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge …, op. cit., S. 20.

126. Dies Auffassung wird von F. Berber vertreten : Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. I, München 1960, S. 464.

127. Vgl. ähnlich I. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, Köln et alt., 1969, S. 76.

128. Nach M. Bartos käme dies einer Bestrafung der sich etwas verspätet auf die grundlegende Veränderung berufenden Vertragspartei gleich. In : ILC-Yearbook 1963, Vol. I, p. 149.

129. A/CONF./39/27. „Ein Partner, der nach den Bestimmungen der vorliegenden Konvention, … entweder …, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit des Vertrages, zu seiner Beendigung, zum Austritt aus ihm oder zur Aussetzung seiner Wirksamkeit geltend macht, muss diesen seinen Anspruch den übrigen Partnern notifizieren“).

130. „Die Notifizierung muss die beabsichtigten Maßnahmen enthalten, diehinsichtlich des Vertrages ergriffen werden wollen, und die dafür vorliegenden Gründe“. Gemäß Art. 78 der VTK1 erfolgt die Notifizierung direkt an die Staaten, für die sie gedacht ist, oder sie wird dem Depositar übermittelt, falls es einen gibt. Sie kann erst dann von dem betreffenden Staat als ausgeführt betrachtet werden, wenn sie bei dem Staat, an den sie gerichtet ist, eingegangen ist. O. R. 1968/1969, A/CONF. 39/11/Add. 2, p. 300.

131. A/CONF./39/27 „Wenn jedoch von einem anderen Vertragspartner Einspruch erhoben wurde, so sollen die Vertragspartner mit Hilfe der in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen angeführten Mittel eine Lösung der Frage suchen“).

132.  „cuya continuación sea susceptible de poner en peligro el mantenimiento de la paz y la seguridad internacionales”. Zit. in : Goodrich/Hambro/Simons, Charter of the Unites Nations, Comm. And Documents, London 1969.

133.  V. Pechota, Die Beendigung der Gültigkeit … , op. cit., p. 9.

134.  Vgl. auch Tunkin, der 1963 im Rahmen der ILC in Übereinstimmung mit Ago meinte, dass über die Anwendung der  RgVU ein Streit entstehen könne und dass in einem solchen Falle alle Formen der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten für die betreffenden Staaten zulässig seien. ILC-Yearbook 1963, Vol. I, p. 145.

135.  A/Conf. 39/11/Add. 2, p. 301. Die Schlichtungskommission wird gebildet, nachdem der Staat oder die Staaten, die Streitparteien sind, einen Schlichtungsbeauftragten der Staatsangehörigkeit diese Staates oder eines dieser Staaten und einen Schlichtungsbeauftragten, der nicht die Staatsangehörigkeit diese Staates oder dieser Staaten besitzt, ernannt haben. Beim UN-Generalsekretär gibt es eine Liste von Schlichtungsbeauftragten, bestehend aus qualifizierten Juristen. Zu diesem Zweck wird vom Generalsekretär jedes UN-Mitglied aufgefordert, zwei Schlichtungsbeauftragte zu nominieren. Die Namen der so nominierten Personen bilden die Liste. Die Streitparteien ernennen zwei weitere Schlichtungsbeauftragte , die nicht in der Liste des Generalsekretärs enthalten sind. Die vier Schlichtungsbeauftragten wählen aus der Liste einen fünften Beauftragten, der als Vorsitzender wirken soll. Die Schlichtungskommission beschließt ihre eigene Geschäftsordnung. Sie kann mit der Zustimmung der Streitparteien jeden Vertragspartner einladen, der Kommission mündlich oder schriftlich ihre Ansichten zu übermitteln. Sie soll zwölf Monate nach ihrer Bildung Bericht erstatten. Der Bericht der Schlichtungskommission und ihre Schlussfolgerung haben nur Empfehlungscharakter. Die Empfehlungen sollen eine gütliche Beilegung erleichtern.

136.  W. Schurschalow bejaht mit Recht die Notwendigkeit, einen Streit über die Auslegung und die Anwendung der Regel im Gerichtsverfahren zu behandeln, jedoch nur für außergewöhnliche Fälle. Wenn z. B. die Staaten nicht zu einer befriedigenden Lösung gekommen sind, aber die Vertragspartei, die die Beseitigung des Vertrages fordert, auch weiterhin auf ihrer Forderung beharrt. Vgl. Die Grundlagen der Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge, Moskau 1957, S. 128 (russisch).

137.  Daraus ergibt sich natürlich die Verpflichtung, sich der Entscheidung des Gerichts bzw. des Schiedsgerichtes unterzuordnen. Vgl. auch Kurs des Völkerrechts in sechs Bänden, Bd. II, Moskau 1967, S. 280.

138.  So verneint W. Sauer die einseitige Aufhebung eines Vertrages nach ergebnislosen Verhandlungen. Er meint, nur ein internationales Gericht könnte dies tun. See System des Völkerrecht, Bonn 1952, p.389.

139.  Diese Feststellung wurde auch von S. Filippow getroffen : Die Vorbehalte in der Theorie und Praxis des völkerrechtlichen Vertrages, Moskau 1958, S. 68 (russisch).

140.  Ausgehend vom Art. 435 des Friedensvertrages von Versailles und der damit zusammenhängenden Veränderungen versuchte Frankreich, sich von den auf vertraglicher Grundlage in den Jahren 1815/1816 an die Schweiz gewährten Servituten zu befreien. Frankreich verlangte diesbezüglich eine den neuen Verhältnissen entsprechende Neuordnung. Die Schweiz berief sich jedoch auf ihre „unverjährbaren Rechte“. Der Streitfall wurde dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung überwiesen, der meinte, dass die Rechte der Schweiz weder durch Art. 435 des Friedensvertrages von Versailles nach durch die „C. r. s. s.“ hinfällig geworden seien. In : A/Conf.39/11/Add. 2, 76, Vgl. ferner Mc. Nair, the Law of Treaties, Oxford 1961, p. 698.

141.  Ch. Hill spricht davon, dass manche Juristen zwischen namentlicher Anrufung der „C. r. s. s.“ und den  verschiedenen Stufen   eines weniger ausdrücklichen Gebrauchs des Arguments veränderter Umstände als Grund für die Vertragsbeendigung unterscheiden. The Doktrine of „Rebus sic. stantibus“ in international Law. Colubia 1934, p. 26. Nach der schweizer Völkerrechtsauffassung muss die Geltendmachung der “Clausula” ausdrücklich erfolgen. Also kein automatisches Erlöschen der Vertragspflichten. Vgl. P. Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. I, Basel 1948, S. 116.

142.  Publ. in : ZaöRV, Nr. 4 1934, p. 145.

143. Zit. Nach P. Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. I. Basel 1948, S. 113/114.

144. In dieser Konvention wurde durch Deutschland, Großbritannien, das damalige zaristische Russland und Frankreich die Unabhängigkeit Norwegens garantiert. Vgl. C. Hurst, The effect of war on treaties, in : British Yearbook of International Law, Vgl. 1921/22, p. 41.

145. Es wurde überprüft, wie die Kreditverträge zustande gekommen waren, und ob sie dem technischen und wirtschaftlichen Fortschritt des ghanesischen Staates dienen. Die Tilgung der anerkannten Verbindlichkeiten soll sich nach den äußerst günstigen Kreditbedingungen der Internationalen Entwicklungsgesellschaft richten (Laufzeit der Kredite etwa 50 Jahre, zinsfrei, Belastung nur mit einer Verwaltungsgebühr von 0,75 %). Vgl. M. Timmler, Ghana auf der Basis Self-reliance, in : Außenpolitik, Nr. 1, 1973, S. 98.

146. Die ILC meinte in ihrem Kommentar in Auseinandersetzung mit jenen Juristen, die die Regel auf die sogenannten ewigen Verträge beschränkt wissen wollte, dass es gegenwärtig keinen Grund gibt, zwischen „ewigen“ und „langfristigen“ Verträgen Unterschiede zu machen. A/Conf.29/11/Add. 2, p. 78.

147.  Hierbei handelt es sich um die NATO-Satzung in der Fassung des Protokolls zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Griechenlands und der Türkei vom 17. Oktober 1951. Diese Satzung trat am 15.2.1952 in Kraft. Die ursprüngliche Satzung vom 4. April 1949 trat am 24. August desselben Jahres in Kraft. See in : Völkerrecht, Dokumente, Bd. I, Berlin 1973, S. 292.

148.  Vgl. H. Briggs, The Law of Nations, London 1953, p. 452, A/Conf. 39/11/Add. 2, p. 77 und P. Guggenheim, Traité de Droit international public, Tome I, Genéve 1967, p. 230.

149.  So z. B. Von W. Schurschalow, Die Grundlage der Gültigkeit …, op. cit., p. 121 und V. Pechota, Die Beendigung die Gültigkeit …, op. cit., S. 20. Er macht zutreffend darauf aufmerksam, dass die Entwicklung in der Zukunft in Bezug auf tiefgreifende Umwandlungen ein noch schnelleres Tempo haben wird, als nach dem zweiten Weltkrieg. Vgl. auch E. Chomiak, Die grundlegende Veränderung von Umständen im Völkerrecht, in: Panstvo i Prawo, Nr. 1, 1972, S. 90 (polnisch). Er begründet diese Ansicht mit dem Hinweis auf die rasche und gewaltige Veränderung der Umstände in der Gegenwart.

150. Als Beispiel aus der älteren Völkerrechtslehre seien genannt: D. Anzilotti, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 1, Berlin und Leipzig 1929, S. 470 ; F. Liszt, Das Völkerrecht systematisch dargestellt, Berlin 1898, S. 118. Aus der neueren Völkerrechtslehre seien erwähnt: G. Dahm, der die vorzeitige Lösung vom Vertrag in erster Linie für langfristige bzw. unbefristete Verträge bejaht: Völkerrecht, Bd. 3, Stuttgart 1961, S. 151; P. Reuter, Droit intenational Public, Paris 1958, p. 82; W. Wengler, Völkerrecht, Bd. I, Berlin, et alt. 1964, S. 375; E. Langen, Internationale Zahlungsabkommen, Tübingen 1958, p. 86.

Es wäre jedoch falsch, von diesen Beispielen ausgehend zu verallgemeinern, denn es gibt ebenfalls Juristen, die auch Verträge von begrenzter Dauer der „C. r. s. s.“ unterordnen möchten. So brachte Amado 1963 in der ILC seine Freude darüber zum Ausdruck, dass die Mehrheit der ILC diese Meinung vertrat. In : ILC-Yearbook 1963, Vol. I, p. 142. Vgl. auch I. Seidl-Hohenveldern, der meint: „Insbesondere schließt eine   B e f r i s t u n g   von Verträgen die Berufung auf die clausula nicht aus.“: Völkerrecht, 2. Ed., Köln, Berlin, et alt. 1969, S. 79.

151. A/CONF./39/27. „Eine grundlegende Veränderung der Umstände kann nicht als Grund für die Beendigung oder den Austritt aus ihm geltend gemacht werden, a) wenn der Vertrag eine Grenze festlegt“). Eine ähnliche Bestimmung enthält auch die VTK2.

Die Unantastbarkeit der Grenzverträge wird außerdem in der „Vienna Convention on succession of States in respect of treaties“ bekräftigt: (UN-Doc.A/F´CONF. 80/31).

152. A/Conf. 39/11/Add. 2, p. 79.

153.     Vgl. E. Hambro, The Case Law of the International Court 1947 – 1958, Leyden 1966, p.163.

154. Bemerkenswert ist es, die bereits im vergangenen Jahrhundert von dem Völkerrechtler A. Rivier vertretene Auffassung, nach der die „C. r. s. s.“ auf Handels-, Schifffahrts-, Post-, Telegraphenverträge usw., aber nicht auf Grenzverträge angewandt werde. Er bezeichnete die Friedens- und Grenzverträge als Dispositivverträge, die auf „ewige Zeiten“ geschlossen werden : Lehrbuch des Völkerrechts, 2. Ed., Stuttgart 1899, S. 337.

G. Haraszti meint zu diesem Problem, dass der Grenzvertrag in dem Sinne weiter existiert, dass er die Rechtsgrundlage für den Staat darstellt, der die Souveränität auf dem jeweiligen Territorium ausübt. Der Grenzvertrag ist auf Grund der bereits erfolgten Erfüllung aufgehoben. Vgl. Some Fundamental Problems of the Law of Treaties, Budapest 1973, p, 395. H. I. Tobin vertrat bereits in den 30er Jahren diese richtige Ansicht : The Termination of Multipartite Treaties, New York 1933, pp. 50/51. Vgl. ferner P. Terz, Zu der Nichtanwendung der Clausula rebus sic stantibus und der Staatennachfolge auf Grenzverträge, in : Przeglad Stosunków Miedzynarodowych, Nr. 3, 1978, S. 49 ss. (polnisch).

155. A/CONF./39/27 „3. Wenn gemäß den vorangegangenen Paragrafen ein Partner eine grundlegende Veränderung der Umstände als Grund für die Beendigung eines Vertrages oder den Austritt aus ihm geltend machen kann, kann er diesen Grund auch für die Aussetzung der Wirksamkeit des Vertrages geltend machen“).

156. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt auch G. Tunkin, der aber die Frage stellt, was der Inhalt der Rechte und Verpflichtungen sei, die sich aus diesem Völkerrechtsgrundsatz  ergeben könnten. In: ILC-Yearbook 1963, Vo. I, p. 145.

157. Der indische Jurist Pal meinte 1963, die „C. r. s. s.“ schiene gleichbedeutend zu sein mit dem Recht verschiedener Staaten, die eine wesentliche Veränderung von Umständen als Grund für die Aufhebung eines Vertrages betrachteten. Aber die „C. r. s. s.“ gäbe einem Staat   n u r   das Recht zu fordern, durch den Vertragspartner von den Pflichten befreit zu werden. Keinen Schritt weiter tun, hieße m. E., die Regel verneinen. In: ILC-Yearbook 1963, Vol. I, p. 137.

158. Nach V. Pechota sind die Verhandlungen und die Verständigung zwischen den Vertragsparteien das Hauptmittel der praktischen Anwendung der Regel. Op. cit., S. 21. Grundsätzlich kann dieser Meinung zugestimmt werden. Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass nicht selten von vornherein mit einem Scheitern der Verhandlungen zu rechnen ist.

159. Diese Auffassung wird vor allem von russischen Völkerrechtlern vertreten. So von W. Schurschalow, der die einseitige Beendigung des Vertrages bejaht, wenn Verhandlungen nicht möglich sind oder wenn die Gegenpartei Verhandlungen ablehnt : Die Grundlage der Gültigkeit …, op. cit., S. 319; G. Tunkin, in: ILC-Yearbook, Vol. I, p. 145.

160.  Anhänger der Theorie über die automatischen Vertragsbedingungen waren   v or de m   z w e i t e n   W e l t k r i e g   mehrere Juristen. Stellvertretend seien nur einige als Beispiele genannt: F. Williams, The Permanence of Treaties, in: AJIL 1928, p. 91. Nach ihm würde der Vertrag schon durch die Tatsache der grundlegenden Veränderung, d. h. ohne das Zutun der betreffenden Vertragspartei, seine Gültigkeit verlieren; A. Werth-Regendandz, Die Clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht, insbesondere in ihrer Anwendung auf den Young-Plan, Göttingen 1931, S. 101.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die automatische Vertragsbeendigung von vielen Völkerrechtlern abgelehnt. So z. B. W. Schaumann, in: Wörterbuch des Völkerrechts, von Strupp-Schlochauer, Berlin, 1960, S. 310.

161. In erster Linie von diesem Aspekt ließen sich die Juristen Finnlands und Kanadas leiten, als sie für die Aufnahme der Aussetzung der Vertragswirksamkeit in den Art. 62, Ziffer 3, plädierten. Der kanadische Jurist Wershof, operierte ferner mit dem Argument, dass die Möglichkeit einer Aussetzung nur ausgeschlossen würde, dass eine grundlegende Veränderung mit einer unwiderruflichen, ständigen und unveränderlichen Veränderung identisch sei. Er verneinte natürlich eine solche Identität (A/Conf. 39/11, p. 366). Noch bis 1966 war jedoch die ILC anderer Meinung. Ausgehend vom Fehlen einer obligatorischen Gerichtsbarkeit bei der Anwendung der RgVU wurden die Vertragsbeendigung oder der Austritt aus dem Vertrag als Folgen vorgesehen. Die Aussetzung wurde abgelehnt. In : ILC-Yearbook 1966, Vol. II, p. 260.

162. Vgl. O. Lissitzyn, Treaties and changed circumstances (rebus sic. Stantibus), in : AJIL, Nr. 4, 1967, p. 910. P. 175/176.

163. Zum Verhältnis zwischen der Vertragstreue und der Norm sowie zu weiteren Aspekten, vgl. ausführlich P. Terz: Zur Bedeutung der Norm der grundlegenden Veränderung der Umstände in den internationalen Vertragsbeziehungen und zu ihrem Verhältnis zum Prinzip Pacta sunt servanda, Habilitation, Leipzig 1975; id., Zu der Abgrenzung der Norm der grundlegenden Veränderung der Umstände von einigen speziellen Bestimmungen der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969, in: Jogtudományi Közlöny, Nr. 3, 1977, S. 162 – 168 (ungarisch), id., Wesen und mögliche Auswirkungen von grundlegenden Veränderungen der Umstände auf die Gültigkeit zwischenstaatlicher Verträge, in : Przeglad Stosunkow Miedzynarodowych, Opole 2/1978., S. 121 – 128 (polnisch).

164. Der Ausgleichscharakter des Verhältnisses zwischen der Regel und dem Prinzip der Vertragstreue wird, wenn auch indirekt, auch von M. Bartos bejaht. In : ILC-Yearbook 1963, Vol. I, p. 253.

165. Vgl. ählich auch : G. Haraszti, Treaties and the fundamental change of circumstances, in: RdC 146 (III) 1975, treaties, Leiden 1974, p. 128; M. Draghici, Principiul respectarii cu bunacredinta a obligatiilor international (Pacta sunt servanda), in: D. Popescu/A. Nastase. Ed. Sistemul principiilor dreptului international, Bucuresti 1986, p. 164.

166. Vgl. ähnlich auch G. Haraszti, ibid., p. 60, P. I. Rusu, The fundamental change of circumstances in the modern law of treaties, in : Revue Roumaine d´Etudes Internationales, Nr. 3, 1982, p. 183, und F. Przetacznik, The Clausula rebus sic stantibus, in: Revue de Droit International des Sciences Diplomatiques et Politiques, Nr. 2, 1978, pp. 118/119.

167. So sieht z. B. K. Gentzcke in der „C. r. s. s.“ das Gegenstück zur Pacta sunt servanda: Ausweich- und Katastrophenklauseln im internationalen Wirtschaftsrecht, Göttingen 1959, S. 172. Vgl. ferner E. Bogaert, Le sens de la clause „rebus sic stantibus“ dans le droit du gens, in: RGDIP, Nr. 1, 1966, p. 49, der den Widerspruch zwischen den beiden Prinzipien nur im Hinblick auf ihre Funktion sieht. Mindestens eigenartig ist die Meinung von Yankow. Nach Y. ist die Regel, dass Verträge für die Parteien bindend sind und von ihnen in gutem Glauben erfüllt werden müssen, eine Sicherheit gegen jegliche ungerechtfertigte Zuflucht zur „C. r. s. s.“, In : A/Conf. 39/5 (Vol. I) 1968, p. 174.

168. V. Pechota, Die Beendigung der Gültigkeit …, op. cit., p. 16.

169. W. Schurschalow bezeichnet daher bemerkenswerterweise die „C. r. s. s.“ als eine „vom Leben diktierte Ausnahme“. Vgl. Die Grundlage der Wirksamkeit, op.cit., S. 126.