Asowsches Meer, Streit zwischen Russland und der Ukraine

Asowsches Meer, Streit zwischen Russland und der Ukraine

Eine Einschätzung aus Sicht des Völkerrechts

1.Fall : Das Asowsche Meer vor der Annexion der Krim durch Russland

a) Gemäß der Seerechtskonvention der UNO von 1982 gehörte das Asowsche Meer
(folgend : A.M.) zum Binnengewässer (inneres Gewässer ) und damit zum
Staatsterritorium der Sowjetunion.
b) Aber nach der Unabhängigkeit der Ukraine 1991 ist das AM zum „gemeinsamen Binnengewässer“ von zwei souveränen Küstenstaaten und zwar
Russlands und der Ukraine. Hierüber ist 2003 ein bilateraler völkerrechtlicher
Vertrag abgeschlossen worden. Für ihn gilt die Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969. Da es sich um zwei Völkerrechtssubjekte handelt, können die Bestimmungen der Seerechtskonvention über die Friedliche Durchfahrt (Art. 17-20) angewandt werden, wobei sich die friedliche Durchfahrt auf zivile sowie auf Kriegsschiffe (keine Erlaubnis, aber Voranmeldung) bezieht.
c)Beide Staaten haben es leider unterlassen, den vorgesehenen Abgrenzungsvertrag auszuarbeiten. Da die Ukraine durch die längere Küste besitzt und infolgedessen nicht unbedingt das Prinzip der seevölkerrechtlich üblichen Mittellinie angewandt worden wäre, hätte sie den größeren Teil des A.M. beansprucht.

2. Fall : Das A.M. nach der Annexion

a) As völkerrechtlicher Sicht erfolgte 2014 eine Annexion, weil dem „Referendum“ eine
Gewaltanwendung seitens Russlands vorausgegangen war und außerdem die Anwendung des Völkerrechtsprinzips des Selbstbestimmungsrechts der Nationen und
der Völker keine Sezession (Lostrennung) beinhaltet (siehe auch den Fall Kataloniens ) .Auf der Krim ging es weder um eine Nation , noch um ein Volk, sondern im Rahmen des ukrainischen Staates um eine ethnische Minderheit.
b) Der allgemeine Rechtssatz ex injuria non jus oritur (aus dem Unrecht
erwächst kein Recht) bedeutet im Falle der Krim , dass sie nicht zum
Staatsterritorium Russlands gehören darf und infolgedessen völkerrechtlich
immer noch ukrainisches Gebiet ist.

c) Russland handelt jedoch nach der „normativen Kraft des Faktischen „
und schafft systematisch fait accompli (vollendete Tatsachen). Der erste Schritt war die Annexion der Krim, der zweite der völkerrechtswidrige Bau der Kertsch-Brücke und der dritte besteht in der Umwandlung des A.M. zum Binnengewässer Russlands.
Es ist damit zu rechnen, dass Russland weiter gehen und das Territorialgewässer sowie den Festlandsockel und die ausschließliche ökonomische Zone der Krim erklären wird.
Es fehlt noch die Annexion der beiden „Volksrepubliken“ Donezk und Lugansk.
Danach ist die „Republik“ Transnistrien in de Moldauischen Republik an der
Reihe.
d) Unabhängig von der “Rechtsauffassung” Russlands ist es nach dem Internationalen Seerecht nicht üblich, ohne besonderen Grund (z.B. Reaktion auf Gewaltanwendung) militärische Gewalt anzuwenden.
Somit hat Russland mehrere rote Linien überschritten und das Völkerrecht mehrfach verletzt.

Die Zeit (29.11.18, 10.5.19)), Münchner Merkur , Wiener Zeitung, Neue Zürcher Zeitung,(30.11.18), NZZ Facebook (17.5.19)

 

Saudi-Arabien , Keine Vertragserfüllung wegen Menschenrechtsverletzungen ? Gewalt, Saudi-Arabien, Kriegsverbrechen in Jemen

Verträge mit Saudi-Arabien; Keine Vertragserfüllung wegen Menschenrechtsverletzungen ?

Hauptprämissen für meine sachliche Position :

1.Menschenrechte auf der einen Seite und saudiarabische Religion und Tradition auf der anderen Seite stellen eine contradictio in adjecto dar. Menschenrechte und Grundfreiheiten sind in Saudi-Arabien eine regelrechte Chimäre.
In dem Orientalisch-islamischen Kulturkreis, der weder das Individuum, noch den Citoyen, noch die Demokratie kennt und in dem ein mittelalterlicher Theozentrismus seit Jahrhunderten total herrscht, kann es in der Endkonsequenz keine Menschenrechte und Grundfreiheiten geben.

2. In erster Linie Saudi-Arabien  ist daran schuld, dass in Jemen tausende von Kindern sterben. Es wundert mich , dass die selbsternannten Menschenrechts-Verteidiger dazu schweigen. Wo bleiben ihre Proteste ?

Allgemeine Grundlage der Haltung der souveränen Staaten zu Problemen der internationalen Beziehungen sind ihre legitimen Interessen in ihrer Komplexität.
Das konkrete Fundament dieser Beziehungen sind die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien , enthalten in der UN-Charta.
Sie wiederum bringen ein minimum an moralisch-ethischen Elementen zum Ausdruck. D. h. dass
a) die internationalen Staatenbeziehungen sich nicht auf allgemein gehaltenen Moralprinzipien stützen ,
b) wegen der Existenz recht unterschiedlicher Kulturkreise es nicht nur unterschiedliche, sondern auch konträre Moral-Aufffassungen gibt, z.B. über die Demokratie, das Herrschaftssystem, die Gewaltenteilung, die Rechtsstellung der Frau, das Verhältnis von Staat und Kirche etc.
und schließlich c) Staaten unterschiedlicher Kulturkreise können miteinander durchaus vielfältige Beziehungen unterhalten.

Es fragt sich auch, ob Staaten, die weiterhin ihre Vertragsverpflichtungen gemäß dem Völkerrechtsgrundsatz  pacta sunt servanda gegenüber dem diktatorischen saudiarabischen Regime erfüllen, weniger moralisch sind, als jene, welche die Moral überbetonen.

Schließlich sei an Hegel erinnert : Interessen bestimmen das Handeln von Menschen und Völkern. Etwas ähnliches hat der altgriechische Philosoph Epikouros bereits vor 3000 Jahren  nachgewiesen.  Neue Zürcher Zeitung (20.11.18), Berliner Zeitung (19.7.22)

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Saudi- Arabien , Herrschaftssystem

Es ist sehr wohltuend festzustellen, dass die mißverstandene political correctness gegenüber Saudi Arabien allmählich überwunden wird und eine realistische Einschätzung sich durchsetzt. Ich vermisse allerdings tiefergehende Untersuchungen, die ein Eindringen in das punctum quaestionis des saudiarabischen Herrschftssystems sui generis ermöglichen.

Dem Wesen nach handelt es sich um eine Synthese von mittelalterlichen Grundpositionen, von orientalischem Patriarchalismus, von religiösem Fanatismus, von großer Rückständigkeit und von wesentlichen Elementen des Totalitarismus. In einem solchen kulturellen und politishen System gibt es nicht und wird es auch nicht geben die Demokratie, der Anthropozentrismus ( es herrscht ein ungezügelter Theozentrismus) , das selbsbewußte Individuum, der staatstragende Citoyen, der Rechsstaat, die Gewaltenteilung , die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten , die Gleichberechtigung der Geschlechter und allgemein die Zivilgesellschaft.

Historisch betrachtet, geht es um Strukturen und Traditionen, die seit Jahrhunderten uneingeschränkt herrschen und das Denken und Handeln der orientalischen Herrschenden und Beherrschten beeinflußen , ja ihre Gesamtidentität formen. Auch der Kronprinz wird daran nicht viel ändern wollen und können.

Dehalb empfielt es sich, keine Illusionen über de Zukunft dieses aber auch anderer islamisch geprägter Staatsgebilde zu haben.
Die Zeit (23.10.18)

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Verträge mit Saudi-Arabien

Hauptprämissen für meine sachliche Position :
1.Menschenrechte auf der einen Seite und saudiarabische Religion und Tradition auf der anderen Seite stellen eine contradictio in adjecto dar. Menschenrechte und Grundfreiheiten sind in Saudi-Arabien eine regelrechte Chimäre.
In dem Orientalisch-islamischen Kulturkreis, der weder das Individuum, noch den Citoyen, noch die Demokratie kennt und in dem ein mittelalterlicher Theozentrismus seit Jahrhunderten total herrscht, kann es in der Endkonsequenz keine Menschenrechte und Grundfreiheiten geben.

2. In erster Linie Saudi-Arabien ist daran schuld, dass in Jemen tausende von Kindern sterben. Es wundert mich , dass die selbsternannten Menschenrechts-Verteidiger dazu schweigen. Wo bleiben ihre Proteste ?

Allgemeine Grundlage der Haltung der souveränen Staaten zu Problemen der internationalen Beziehungen sind ihre legitimen Interessen in ihrer Komplexität.
Das konkrete Fundament dieser Beziehungen sind die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien , enthalten in der UN-Charta.
Sie wiederum bringen ein minimum an moralisch-ethischen Elementen zum Ausdruck. D. h. dass
a) die internationalen Staatenbeziehungen sich nicht auf allgemein gehaltenen Moralprinzipien stützen ,
b) wegen der Existenz recht unterschiedlicher Kulturkreise es nicht nur unterschiedliche, sondern auch konträre Moral-Aufffassungen gibt, z.B. über die Demokratie, das Herrschaftssystem, die Gewaltenteilung, die Rechtsstellung der Frau, das Verhältnis von Staat und Kirche etc.
und schließlich
c) Staaten unterschiedlicher Kulturkreise können miteinander durchaus vielfältige Beziehungen unterhalten.
Es fragt sich auch, ob Staaten, die weiterhin ihre Vertragsverpflichtungen gemäß dem Völkerrechtsgrundsatz pacta sunt servanda gegenüber dem diktatorischen saudiarabischen Regime erfüllen, weniger moralisch sind, als jene, welche die Moral überbetonen.

Schließlich sei an Hegel erinnert : Interessen bestimmen das Handeln von Menschen und Völkern. Etwas ähnliches hat der altgriechische Philosoph Epikouros bereits vor 3000 Jahren nachgewiesen. Neue Zürcher Zeitung (20.11.18)

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Moral-Interessen-Verträge

Allgemeine Grundlage der Haltung der souveränen Staaten zu Problemen der internationalen Beziehungen sind seine legitimen Interessen in ihrer Komplexität.
Das konkrete Fundament dieser Beziehungen sind die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien , enthalten in der UN-Charta.
Sie wiederum bringen ein minimum an moralisch-ethischen Elementen zum Ausdruck. D. h. dass
a) die internationalen Staatenbeziehungen sich nicht auf allgemeingehaltenen Moralprinzipien stützen ,
b) wegen der Existenz recht unterschiedlicher Kulturkreise es nicht nur unterschiedliche, sondern auch konträre Moral-Aufffassungen gibt, z.B. über die Demokratie, das Herrschaftssystem, die Gewaltenteilung, die Rechtsstellung der Frau, das Verhältnis von Staat und Kirche etc.
und schließlich c) Staaten unterschiedlicher Kullturkreise können miteinander durchaus vielfältige Beziehungen unterhalten.
Neue Zürcher Zeitung (27.10.18)

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Keine Menschenrechte in Saudi-Arabien

Menschenrechte auf der einen Seite und saudiarabische Religion und Tradition auf der anderen Seite stellen eine cntradictio in adjecto dar. Menschenrechte und Grundfreiheiten sind in Saudi-Arabien eine regelrechte Chimäre.
In dem Orientalisch-islamischen Kulturkreis, der weder das Individuum, noch den citoyen, noch die Demokratie kennt und in dem ein mittelalterlicher Theozentrismus seit Jahrhunderten total herrscht, kann es in der Endkonsequenz keine Menschenrechte und Grundfreiheiten geben. Die Zeit (5.10.18)

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Saudi-Arabien, Kriegsverbrechen in    Jemen

Insbesondere die saudische Luftwaffe verletzt systematisch Bestimmungen des humanitären Völkerrechts (Gebräuche und Gesetze des Krieges, Kriegsrecht), genauer : Ergänzungsprotokoll zu den Genfer Abkommen von1949 über den Schutz von Opfern  internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) von1977 und das Ergänzungsprotokoll II gleichen Datums.

Art. 51 (Schutz der Zivilbevölkerung),  Ziff. 4, Buchst.  c : „Unterschiedslos geführte Angriffe sind verboten. Unterschiedslos geführte Angriffe sind : „solche, bei denen
Kampfmethoden oder Kampfmittel angewandt werden, deren Auswirkungen  nicht so begrenzt werden können, wie es dieses Protokoll fordert und die folglich solcher Art sind, dass sie
militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte ohne Unterscheidung treffen können“.

Ziff. 5 , Buchst. a und b  : Unter anderem sind folgende Angriffsarten  als unterschiedslos zu betrachten :  „ein  Bombenangriff …, bei dem eine Anzahl deutlich getrennter  und zu unterscheidender  militärischer Ziele, die sich in einer Stadt…,befinden, als ein einziges militärisches Ziel  behandelt werden und ein Angriff , von dem erwartet  werden kann, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung und Verwundungen von Zivilpersonen, … ”
Schlußfolgerung : Diese Kriegsverbrechen müssen bestraft werden.

Der Tagesspiegel (26.10.18)

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Gewalt und orientalische Herrschaftsausübung als Element des orientalischen Gesellschafts-und Menschenbildes

Bei aller political correctness sollten wir auch bei diesem konkreten Fall die Realität und nicht irgendwelche Wunschvorstellungen widerspiegeln. Es geht mir dabei um den folgenden methodologischen Schlüssel, um die orientalische Welt besser zu verstehen. : das Welt-und Menschenbild des orientalisch- arabischen Kulturkreises. Es sei mir gestattet, nur einige prägende Merkmale zu erwähnen : a) Seit mindestens fünf tausend Jahren herrschen Despoten, absolute Herrscher und Diktatoren, deren Herrschaft sich ausschließlich auf die Gewalt stützt. Nirgends ist eine Art von Gesellschaftsvertrag zu finden. b)) Die Menschen sind es gewöhnt, mit der Staatsgewalt in ihren vielfältigen Erscheinungsformen zu leben .Das sieht noch schlimmer aus, sie respektieren nur eine Regierung , die bereit und in der Lage ist,  Gewalt anzuwenden. Wenn sie nicht so handelt, wird dies als Schwäche aufgefasst.

Kurzum, die Gewalt , wozu auch die Exzesse als etwas Selbstverständliches gehören, stellt ein konstitutives Element  des orientalischen Welt-und Menschenbildes sowie der Herrschaftsausübung dar. Focus (21.10.18), Spiegel Facebook (4.5.19)

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Abruch der Wirtschaftsbeziehungen zu Saudi-Arabien wegen der Ermordung des Journalisten ?

Prämisse meiner Minungsäusserung ist die Beachtung der Tatsache, dass es gegenwärtig unterschiedliche Kulturkreise mit ebenso unterschiedlichen , teilweise entgegengesetzten Gesellshafts und Menschenbildern gibt.

Genannt seien hier nur der Kulturkreis des Westens ( Anthropozentrismus, Individuum, Bürger, Demokratie, Menschenrechte und Grundfreiheiten, Gleichberechtigung der Geschlechter, Rechtsstaat, Gewaltenteilung) und der orientalisch-islamische Kulturkreis (Theozentrismus, kein Individuum, kein Citoyen, Priorität der Gesellschaft vor dem Einzelnen und des Staates vor dem Untertan, Priorität der Familie gegenüber dem Einzelnen, nicht Individual- sondern objektive Rechte und Freiheiten, Unterordnung der Frau, totalitaristische Tendenzen) erwähnt.

In den Beziehungen der zu diesen Kulturkreisen gehörenden Staaten zueinander gilt die die internationale Rechtsordnng unter Beachtung der gegenseitigen Interessen, eziell des gegenseitigen Vorteils stäützen. Natürlich können die Stten, sich auf internationale Menschenrechtskonventionen berufend, schwerwiegende Verletzungen dieser Rechte anprangern.
Dabei ist es nicht unbedingt nötig, die Handelsbeziehungen abzubrechen, weil eben für sie andere Kriterien gelten. Genauso verfährt Deutschland in den Beziehungen mit China, welches nicht unbedingt als Vorbild bei den Menschenrechten und den Grundfreiheiten gilt.Es gibt zahlreiche Beispiele dieser pragmatischen Art.
Es drängt sich ohnehin die Frage auf, wieviel Staaten international als echt demokratisch zu betrachten sind. Süddeutsche Zeitung (23.10.18)

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Die Geschäfte richten sich weder nach Besserwisserei, noch nach Moralität, noch nach ideologischer Schulmeisterei, sondern schlicht und einfach nach knallharten Interessen. Wer das nicht begreift, wird eines Tages Opfer seiner Träumereien. Zeit (22.12.21)

 

 

Flüchtlingsprobleme in Deutschland, Abschiebung Krimineller Flüchtlinge

 

Integration von Geflüchteten: Willkommen oder nur geduldet, Deutschland will ukrainischen Geflüchteten die Integration erleichtern – andere haben es noch schwer. Wie Integration für alle besser gelingen könnte.
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1Die ukrainischen Flüchtlinge stammen aus einem Land, das von einem brutalen Aggressor überfallen worden ist. 2. Sie kommen aus einem Land, das schon während des Zweiten Weltkrieges größtenteils vernichtet wurde. Es gab fast 10 Millionen Tote. 3. Es handelt sich um Europäer, die also unsere Kultur kennen und infolgedessen integrationsfähig sind. 4. Es gibt unter ihnen viele Hochschulabsolventen. 5. Sie sind gekommen, nicht um immer zu bleiben, sondern nach Beendigung des russischen Aggressionskrieges wieder zurück zu kehren.
Schlussfolgerungen: 1.Zwischen ihnen und den anderen Flüchtlingen gibt es große Unterschiede. 2. Hieraus ergibt sich eine teilweise andere Behandlung. 3. Es gibt beim besten Willen keine absolute Gleichheit bzw. Gleichbehandlung. 4. Jeder Staat entscheidet unter Zugrundelegung seiner legitimen Interessen über die Behandlung von Flüchtlingen völlig unterschiedlicher Provenienz.
Integration von Geflüchteten: Willkommen oder nur geduldet, Deutschland will ukrainischen Geflüchteten die Integration erleichtern – andere haben es noch schwer. Wie Integration für alle besser gelingen könnte. taz (24.5.22, 9.6.22)
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Flüchtlingsprobleme, Unverständlicher Streit, epigrammatisch

1. Flüchtling, der illegal ins Land gekommen ist, hat normalerweise kein „Menschenrecht“ auf Einreise und Verbleib.

2. Hat er noch dazu seine Identifikationsdokumente absichtlich vernichtet, dann handelt es sich um einen Betrüger. Ihm darf sowieso  kein Bleiberecht gewährt werden.

3.Wirt ein illegal eingereister oder ein  abgelehnter Flüchtling kriminell, dann kommt indirekt die Internationale Flüchtlingskonvention von 1951 zur Anwendung, die eigentlich für anerkannte Asylanten gilt  :Aus Gründen „der nationalen Sicherheit und der Ordnung“ ist es möglich, Flüchtlinge, welche die Gesetze verletzen, auszuweisen , es sei denn im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland  droht Gefahr der Verhaftung, der Folterung oder des Todes (Art.33). Diese Fälle sind selten. In diesem  gewichtigen internationalen Dokument ist nicht die Rede von „sicheren“ oder „unsicheren“ Heimatländern.

4. Die schnellste Ausweisung krimineller Flüchtlinge ist  ein ferner ein Gebot des gesunden Menschenverstandes und entspricht vollauf den grundlegenden Interessen der eigenen Staatsbürger ,  gegenüber denen der Staat eine Schutzpflicht hat.

5. Jeder Staat entscheidet  auf Grund seiner Souveränität und unter Beachtung seiner Interessen über die Einreise von Ausländern, es sei denn es gibt eine andere rechtliche Regelung  wie z.B. innerhalb der Europäischen Union.
6. Es gilt, zwischen der Idealität und der Realität zu unterscheiden, andernfalls besteht für die Politiker die große Gefahr, irreparable Fehler zu machen und die legitimen Interessen des eigenen Volkes zu missachten.

7. . Globalisierung bedeutet nicht unbedingt, die Tore für die gesamte Menschheit offen zu halten, wie einige Utopisten meinen. Man kann auch mit anderen Ländern, wie z.B. mit Russland, mit China , mit Japan, sowie mit den  Demokratien  (USA, Australien, New Seeland  etc. ) vergleichen. Wie sieht es bei ihnen  mit der illegalen  Einreise  aus ?All dies dürfte eigentlich kristallklar sein. Abstrakter Humanismus ist m. E. fehl am Platze. Die Zeit (20.11.18), Der Spiegel (14.12.18), Süddeutsche Zeitung (19.12.18), Münchner Merkur

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Abschiebung krimineller Flüchtlinge

Das Innenministerium ist verpflichtet, kriminelle Flüchtlinge schnellstens abzuschieben.

Die Bevölkerung ist neben der Herrschaftsausübung und dem Territorium seit Aristoteles ein integraler Bestandteil des Staates und die Grundlage der Personalhoheit, auf die sich die Staatsbürgerschaft stützt , aus der sich die Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Staatsbürgern ergibt. Das Abkommen über die Rechtsstellung de Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 stellt klar, dass asylbesitzende kriminelle Flüchtlinge ausgewiesen werden können. Dies gilt wohl auch für Kriegsflüchtlinge.

Artikel 16a, Abs.3 des Grundgesetzes erwähnt Gründe, wann die Abschiebung nicht realisiert werden kann. Dieser Art. wird jedoch extensiv interpretiert, weil nicht in jedem Falle diese Gründe vorliegen , die meisten syrischen Flüchtling aus den Lagern in der Türkei nach Deutschland kamen und außerdem die Kriminellen das Recht verwirkt haben, hier zu bleiben.Es widerspricht ferner zutiefst dem common sense (gesunder Menschenverstand) , dass kriminelle weiterhin hier bleiben und auf Kosten der Steuerzahler ein gutes Leben führen.

Es sei darauf hingewiesen, dass die meisten dem islamischen Kulturkreis angehörenden Menschen über kein Rechtsbewusstsein oder besser Unrechtsbewusstsein nach westlichen Kriterien verfügen. Ich weiß, dass sie das Nichtergreifen harter Strafen, als Schwäche des demokratischen Staates betrachten und sich mitunter darüber lustig machen.

Schlussfolgerung : Das Innenministerium ist verpflichtet, im Interesse und zum Schutze der eigenen Staatsbürger vor allem der Frauen ,kriminelle Flüchtlinge schnellstens abzuschieben, was gerecht und geboten ist, ansonsten verletzt es schwerwiegend seine Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern. Dann aber darf man sich über die Nemesis durch den nächsten Wahlausgang nicht wundern.

Der Spiegel (14.12.18), Münchner Merkur (24.11.18, 19,12.18), Süddeutsche Zeitung , Tagespiegel (19.12.18), Welt (22.5.19)

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Abschiebung krimineller Flüchtlinge,

Sowohl nach internationalem, als auch nach nationalem Recht ist die Abschiebung möglich.

Wird ein illegal eingereister oder ein  abgelehnter Flüchtling oder ein Asylbesitzender kriminell, dann kommt  die Internationale Flüchtlingskonvention von 1951 zur Anwendung, die eigentlich für anerkannte Asylanten gilt  :Aus Gründen „der nationalen Sicherheit und der Ordnung“ ist es möglich, Flüchtlinge, welche die Gesetze verletzen, auszuweisen , es sei denn im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland  droht Gefahr der Verhaftung, der Folterung oder des Todes (Art.33). Diese Fälle sind selten. In diesem  gewichtigen internationalen Dokument ist nicht die Rede von „sicheren“ oder „unsicheren“ Heimatländern.

Artikel 16a, Abs.3 des Grundgesetzes erwähnt Gründe, wann die Abschiebung nicht realisiert werden kann. Dieser Art. wird jedoch extensiv interpretiert, weil nicht in jedem Falle diese Gründe vorliegen , die meisten syrischen Flüchtling aus den Lagern in der Türkei nach Deutschland kamen und außerdem die Kriminellen das Recht verwirkt haben, hier zu bleiben.

Die schnellste Ausweisung krimineller Flüchtlinge ist  ferner ein Gebot des common sense (gesunder Menschenverstand ) und entspricht vollauf den grundlegenden Interessen der eigenen Staatsbürger ,  gegenüber denen der Staat eine Schutzpflicht hat.

Was die Flüchtlinge aus Bürgerkriegsgebieten anbelangt, ist unbedingt zu beachten, dass sie generell verroht sind und zur Gewalt neigen. Diese Flüchtlinge benötigen viel Zeit, um sich in einer zivilen und friedlichen Gesellschaft zu Recht zu finden.

Leipziger Volkszeitung, Focus, Frankfurter Allgemeine Zeitung , alle Facebook (2.1.19), Münchner Merkur (2.1.19)

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Rechtswissenschaftliches  : Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Staatsbürgern

Der Staat besteht nach Aristoteles ( zwei tausend Jahre später nach Jellinek) aus der Herrschaft (Regierung), der Bevölkerung und dem Territorium. Aus dem Verhältnis zwischen  der Regierung und der Bevölkerung  leitet sich die Personalhoheit ab , aufdie sich die Staatsbürgerschaft stützt. Aus der Staatsbürgerschaft ergibt sichdie FÜRSORGEPFLICHT des Staates gegenüber den eigenen Staatsbürgern. DieRegierung wird dem gerecht durch  die erforderlichen Maßnahmen  (Gesetze und deren strikte Anwendung und wirksamen Verwaltungsakte). Münchner Merkur (11.7.19)

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Konsequente Abschiebung

Vor einigen Jahren ist in Italien die Frau eines Offiziers der italienischen Marine von einer Roma -Männerbande so brutal vergewaltigt worden , dass sie
einige Stunde später an den Folgen starb. Die italienische Regierung hat keine Diskussionen a la Germania geführt, sondern innerhalb von wenigen Tagen alle Roma aus Rumänien des Landes verwiesen.Münchner Merkur (11.7.19)

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Zu viel political correctness schadet, lieber mutig die Wahrhei sagen

Es ist an der Zeit, dass die missverstandene und stark
masochistisch anmutende political correctness beiseite geschoben wird und man
die objektive Realität wahrheitsgetreu und nicht verklemmt widerspiegelt
(schöne Grüsse von Demokrit : Widerspiegelungstheorie).
D.h in concreto, dass die Täter  Angehörige der Roma-Minderheit muslimischen Glaubens sind.
Etwas ähnliches ist im vergangenen Jahr nach gleichem Muster passiert :
Rom-Jugendliche ebenfalls muslimischen Glaubens aus einem anderen Balkan-Land
haben eine Frau vergewaltigt. Münchner Merkur (11.7.19)

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Flüchtlinge-Differenzierung

Bei den Flüchtlingen muss man differenzieren. Nicht alle sind Unschuldsengel und vernünftig. Unter ihnen gibt es sehr viele Desperados und etliche Kriminellen und Hasardeure. Einige kommen mitunter aus den rückständigsten Regionen der Erde mit extrem archaischen Welt- und Menschenbildern. Die brutale Gewaltanwendung etc. und speziell das Messerstechen ist ganz normaler Bestandteil ihres Lebens.
Ich hatte früher Studierende aus 70 Ländern aus der ganzen Welt und aus allen Kulturkreisen und habe diesbezüglich meine Erfahrungen.

Übrigens, nach dem alten griechischen Philosophen Demokrit sollte man die REALITÄT und nicht irgendwelche Illusionen widerspiegeln. Münchner Merkur (7.8.19),

 

 

Staatsbürgerschaft, Doppelte , Türken in Deutschland

Problematischer Doppelpass

Ich beabsichtige nicht, auf die Vorgeschichte des Doppelpasses  vor allem von Türken einzugehen. Mir geht es in erster Linie darum, die hohe Problematik des Doppelpasses aus Sicht des Völkerrechts aufzuzeigen.

Nach Aristoteles (Politica , Πολιτικά) und mehr als  zwei tausend  Jahre später der österreichische Staatstheoretiker Georg Jellinek erwähnen drei  wesentliche Bestandteile des Staates : Herrschaftsausübung, Bevölkerung und  Territorium. Mit der Bevölkerung  steht  die Personalhoheit des Staates im Zusammenhang, die als  Verbindung zwischen dem Staat und seinen Bürgern auch im Ausland  gilt.

Auf die Personalhoheit stützt sich die Staatsbürgerschaft als ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und seinen eigenen Bürgern. Aus ihr werden Rechte und Pflichten   abgeleitet, so z.B. die Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen im Ausland lebenden  Bürgern und mehrere Verpflichtungen des Bürgers gegenüber seinem Vaterland. So sind z.B. auch die in Deutschland lebenden Türken verpflichtet, ihren Militärdienst in der Türkei zu leisten. Als Ausländer  haben sie im Rahmen der Gesetze die ihnen zustehenden Grundfreiheiten und Menschenrechte zu besitzen,  was eigentlich für ihr Leben ausreichend sein dürfte.

Im Allgemeinen  Völkerrecht setzt die Erlangung einer neuen Staatsbürgerschaft die Entlassung aus der alten voraus, und  nur in besonderen Ausnahmefällen ist es möglich, eine zweite Staatsbürgerschaft zu erlauben. Diese Einschränkung hat mit Sicherheitsfragen  wie mit der möglichen Kollision von Rechten und Pflichten aus beiden Staatsbürgerschaften zu tun.

Eher aus politischen Gründen hat  Deutschland zugelassen, dass Türken massenweise zwei Staatsbürgerschaften besitzen, woraus sie  dem Wesen nach in erster Linie die Vorteile haben  jedoch  bei Beibehaltung  des türkischen Staatsbewusstseins . und bei völliger Abwesenheit eines deutschen Staatsbewusstseins. Ich frage mich, wie so was passieren konnte.  Schlussfolgerung : Die doppelte Staatsbürgerschaft ist ein gravierender Fehler der deutschen Politik.  Ob er auch irreparabel ist, vermag ich nicht zu sagen. Münchner Merkur ( 17.11.18), Wiener Zeitung (29.12.18)

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Gehört der Islam zu Deutschland ?

Muslime leben in Deutschland und zwar vorwiegend in Parallelgesellschaften. Sich zu einem Land gehören, setzt eine innere Bindung voraus, weche die Türken nur gegenüber der Türkei haben.
Schlussfolgerung : Die Türken z.B. leben in Deutschland, aber der Islam gehört ohne Zweifel zu der Türkei. Μünchner Merkur (25.3.19)

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Gericht : Schließung muslimischer Kita in Mainz rechtmäßig , Focus Facebook (27.3.19)

Die “Muslimische Kita” verstärkt die INTEGRATIONSUNWILLIGKEIT und die Parallelgesellschaften. Danach kämen Forderungen wie Anwendung der Scharia, Schaffung einer islamischen Sittenpolizei und in der Perspektive nach bestimmten demographischen Veränderungen der Status einer religiösen Minderheit und danach die AUTONOMIE.
Also wehret den Anfängen. Focus Facebook (27.3.19)

 

Herrschaftssysteme und Kulturkreise, Faschismus – Kommunismus

cool zu sein.
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Bloß diese Gesellschaften vereinigen den größten Reichtum der Welt, weisen den höchsten Lebensstandard, sind demokratisch, gewährleisten die Bürgerfreiheiten, gewährleisten die grundlegenden Menschenrechte, besitzen alle Elite-Universitäten der Welt, ihre Wissenschaftler bekommen fast alle Nobelpreise in den Naturwissenschaften, wirken wie ein Magnet international derart, dass die Flüchtlinge vor allem aus Afrika und Lateinamerika zu ihnen wollen. Warum gehen sie nicht nach Russland oder nach China oder nasch Indien? Es sei denn, Sie legen ihrer Einschätzung die Quantität oder gewisse Ideologismen zu Grunde. Natürlich sind auch Probleme zu verzeichnen, jedoch nur in den sozial – politischen Utopien existieren vollkommene Gemeinwesen. Beispiele: Brutto Inlands Produkt (BIP) in Bill. Dollar, 2020:
USA: 20, 92; China: 14, 72; EU: 14, 45; Japan: 5, 065; Deutschland: 3, 806; U.K.: 2, 603;Indien: 2, 622; Frankreich: 2, 603; Italien: 1, 884; Kanada: 1, 643; Südkorea: 1,631; Russland: 1, 483 (sic); Brasilien: 1, 445; Australien: 1, 331; Spanien: 1, 208; Holland:912 Mrd.; Türkei: 720 Mrd.; Nigeria: 432, 3 Mrd.; Pakistan: 263 Mrd..
Nobelpreise: Nobelpreise:USA: ca. 375; Großbritannien:ca. 173; Deutschland: 85; Russland +UdSSR+heutiges Russland: 27 (sehr peinlich). CHINA: 2, Außerdem noch ein Taiwanese und ein in China geborener Wissenschaftler. Zahlen lügen nicht. LeipzigerVolkszeitung (3.6.22)
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„Freundschaft“ zwischen Russland und China?
Die “Freundschaft” ist ein poetisches Wort für die knallharten Interessen. Auch zwischen der Sowjetunion und China wurde sie tatsächlich sehr lyrisch formuliert und zwar in der Präambel eines Vertrages: Unsere Freundschaft wird ewig bleiben wie der Fluss Jang Tse ewig ins Meer fließt. Einige Jahre später kam es zu einem Grenzkrieg am Amur/Usuri!!!
Zwischen dem autoritären Russland, das nur auf militärstrategischem Gebiet eine Supermacht, jedoch in der entscheidenden Wirtschaftskraft nicht mal eine mittlere Macht ist, und dem totalitären China, das hinsichtlich der ökonomischen Potenz eine Supermacht darstellt und insgesamt eine Supermacht im Geneseprozess ist, besteht keine Gleichwertigkeit und infolgedessen keine gleichberechtigten Beziehungen in Frage kommen können, wird Russland in der Perspektive höchstens ein Juniorpartner Chinas sein. Dabei wird China in zunehmendem Masse auf die Naturreichtümer Sibiriens schielen.Auf alle Fälle trägt die Haltung des Westens gegenüber den beiden Staaten nolens volens dazu bei, dass sie sich immer mehr nähern. Es fragt sich, ob eine solche Politik, perspektivisch betrachtet, die klügste ist. Zum Vergleich BruttoInlandsProdukt (BIP) in Bill. Dollar, 2020: USA: 20, 92; China: 14, 72; EU: 14, 45; Russland: 1, 483 (sehr peinlich, beschämend, weniger als Italien, Kanada oder Süd-Korea), Frankfurter Allgemeine Zeitung (4.6.22)
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 Kulturkreise und Herrschaftssysteme

Ich beginne mit einer Frage: Ist die Demokratie universell ?

M. E. kommt es auf das methodologische Herangehen an die Probleme der Demokratie, der autoritären Herrschaftsausübung, der Diktatur und des Totalitarismus an. Selbstverständlich können hier nicht alle aufgeworfenen Fragen ausführlich erörtert werden.

Prämisse muss auf Fälle sein die Existenz von unterschiedlichen und teilweise entgegengesetzten Kulturkreisen, wozu der westliche, der konfuzianische, der hinduistische und der islamische Kulturkreis gehören. Jeder Kulturkreis hat sein Gesellschafts- und Menschenbild sowie seine Art der Herrschaftsausübung, fußend auf die Geschichte und die Tradition.

Die Demokratie und der Parlamentarismus   und die mit ihnen verbundenen Freiheiten und grundlegenden Menschenrechte sind Produkt des westlichen Kulturkreises, wobei es kein einheitliches Muster gibt. Die westlichen Demokratien stützen sich in erster Linie auf die altgriechische Tradition, auf die Europäische Aufklärung und auf die Französische Revolution.

Eine besondere Rolle spielt Russland, das weder die Renaissance, noch die Aufklärung, noch die bürgerliche Revolution erlebt hat und infolgedessen keine demokratische Tradition und keinen selbstbewussten citoyen kennt. Daher wäre die Übertragung westlicher Demokratieauffassungen auf Russland fehl am Platze.  Die russische Geschichte und Tradition begünstigt eher eine autoritäre Herrschaftsausübung. Deswegen ist Putin heute der ideale Politiker für Russland. Hieraus ergibt sich konsequenterweise die Schlussfolgerung, dass die Übertragung unserer Demokratie auf dieses Land eine Chimäre ist.  Natürlich besteht die Gefahr, dass  die autoritären Methoden zu einer Diktatur ausarten. Allerdings  auch dies wäre für Russland ganz normal.

Was die Türkei betrifft, gilt fast das Gleiche wie bei Russland. In diesem Falle kommen   die religiöse Komponente und die Tradition hinzu, die  Anlass zu der Auffassung bieten, dass Türkei und Demokratie eine contradictio in adjecto (Widerspruch in sich ) darstellen. Es kann sachlich festgestellt werden, dass die Türkei den zu ihr passenden Staatsführer hat. Jedoch muss auch klargestellt werden, dass eine Mitgliedschaft der Türkei in der EU ohne ja und aber ausgeschlossen ist.

Autoritäre Regime gewährleisten im Allgemeinen eine gewisse Stabilität im Innern. Dies gilt uneingeschränkt für die Diktaturen in den arabischen Staaten. Deswegen  führt der gewaltsame Sturz der Diktatoren von außen zu einem regelrechten Chaos mit internationalen Folgen (z.B. Irak, Libyen, Syrien). Die Zeit (16.11.18)

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Gesetz und Gerechtigkeit in den totalitären Herrschaftssystemen und in der russischen Autokratie

Rechtstheoretisch geht es um das positive Recht in seiner normformalistischen Ausprägung, d.h. das Gesetz impliziere angeblich die Gerechtigkeit, was schon Platon und Konfuzius (das Gesetz ist immer gerecht) meinten, und die totalitären Herrschaftssysteme (italienischer Faschismus, deutscher Nationalsozialismus, und sowjetrusisscher “Kommunismus” -Stalinismus) praktiziert haben.Wesen: Gesetze ohne individuelle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten, weil eben das freie Individuum und der selbstbewusste citoyen fehlen. NZZ (23.5.23)

 

Völkermord oder Genozid aus Sicht der Geschichte und des Völkerrechts

Völkermord oder Genozid aus Sicht der Geschichte und des Völkerrechts

In der postmodernen Zeit ist es allmählich zu einer Verneinung bzw. zu einem terminologischen Chaos gekommen.  Insbesondere im europäischen Süden  passiert es  es  hin und wieder , dass international anerkannte Fachtermini  (termini scientifici ) politisch extrem extensiv so  interpretiert werden , dass  sogar die Beeinträchtigung des Lebensstandards eines Volkes im Zusammenhang mit gewaltigen Auslandsschulden als Völkermord qualifiziert wird.

Daher ist es m. E. erforderlich, aus völkerrechtlicher Sicht zu dieser Problematik  populärwissenschaftlich Stellung zu nehmen, sonst bleibt es bei Allgemeinplätzen ohne besonderen Wert.Folgend steht im Mittelpunkt des vorliegenden Spezialbeitrages  die völkerrechtliche Bestimmung des Tatbestandes des Völkermordes, wie er in der  „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes“ vom 9. Dezember 1948 ( In Kraft getreten am 12. Januar 1951) formuliert worden ist.

Artikel II

„In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten :

a) Angehörige einer solchen Gruppe zu töten;

b) Angehörige einer solchen Gruppe schweren körperlichen  oder geistigen Schaden zuzufügen;

c) vorsätzlich solche Lebensbedingungen für eine Gruppe zu schaffen, die darauf abzielen, ihre physische Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen ;

d) Maßnahmen zu verhängen , die auf eine Geburtenverhinderung innerhalb einer solchen Gruppe gerichtet sind;

e) gewaltsam Kinder aus einer Gruppe in eine andere Gruppe zu überführen“.

Es sei darauf  hingewiesen, dass diese Konvention universellen Charakter besitzt und  zu der besonderen Kategorie des jus cogens (zwingendes Recht) gehört, d.h. es  gilt auch für Staaten, welche die Konvention   nicht unterzeichnet und ratifiziert haben.

Es sei jedoch auf den Artkel 28 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge (Grundlage des Internationalen Vertragsrechts) von 1969 hingewiesen: „Nichtrückwirkung von Verträgen : Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat. “

Hieraus ergibt sich die Schlussfolgerung, das Deutschland  juristisch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Das jedoch schließt die allgemein moralische Verantwortung nicht aus. Ob sie allerdings mit  finanziellen  Wiedergutmachungen verbunden sein muss, ist fraglich.

In der Geschichte sind  drei unterschiedliche Kategorien von Völkermord zu konstatieren : a) Der Völkermord betrifft andere Ethnien , wie z.B.  der spanischen  Conquistadores gegen die indigenen Völker in Südamerika, der Osmanen gegen die Armenier, von Saddam Hussein gegen die Kurden, von Idi Amin gegen eine ganze Ethnie, in Ruanda der Hutus gegen die Tutsis  ,

b) gegen das eigene  Volk wie z.B. in Kambodscha  (ca. 30%  der Bevölkerung ist vernichtet worden)

und c) gegen eine Ethnie, die eigene Staatsbürger  bzw. Bürger anderer Staaten in Europa waren  ( Nationalsozialistisches Deutschland gegen die Juden). Dieser Völkermord ist fälschlicherweise lange als Holocaust) bezeichnet worden, während der Begriff Shoah das Wesen des Verbrechens zutreffender zum Ausdruck bringt.

Schlussfolgerung: Streng juristisch betrachtet, liegt in der Ukraine das Verbrechen des Völkermordes noch nicht vor. Sollte jedoch Russland  nach einem möglichen militärischen Sieg Maßnahmen  ergreifen  (z.B. verbot der ukrainischen Sprache und Russifizierung  des gesamten Bildungssektors), um die ukrainische Identität auszulöschen, dann läge unmissverständlich der Völkermord vor. Ansonsten werden seitens der russischen Aggressionsarmee zahlreiche Kriegsverbrechen begangen. Hierzu wird demnächst ein Spezialbeitrag veröffentlicht werden. Allgemeinpolitisch könnte schon der nicht wissenschaftliche Begriff Kulturvölkermord verwendet werden. Professor i.R. Dr., Dr.sc., Dr.habil., Völkerrechtler.

Siehe ausführlicher: Panos Terz, The science of international law, ISBN: 978-620-3-97855-1, Saarbrücken 2021; Panos Terz, Völkerrecht und Internationale Beziehungen, Populärwissenschaftlich, ISBN: 978-620-0-44645-9, Saarbrücken 2020

-Panos Terz: Die Zeit (16.11.18, 28.5.21, 13.4.22), Frankfurter Allgemein Zeitung, Focus, Stern und Süddeutsche Zeitung (28.5.21)

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Namibia, Völkermord,Hilfsgelder

Es geht um die Verwendung der Hilfsgelger. Wer kontolliert sie ? Wer ist empfangsberechtigt ?

Berechtigt sind die Nachkommen der Opfer des Völkermordes, d.h. Herrero und Namas und nicht andere Stämme, geschweige denn die Regierungsmitglieder. In ähnlichen Fällen in anderen Ländern sind  Regierungsmitglieder durch Unterschlagung der Hilfsgelder über Nacht Millionäre, sogar MILLIARDÄRE (Bogassa, Zentralafrika) geworden. Der größte Teil der gewaltigen Summen landete auf Konten in Schweizer Banken. Die Völker haben hingegen nichts erhalten. Schon heute übrigens haben bereits  die Verteilungsstreitigkeiten angefangen.  In einem Fall in einem anderen Land gab es sogar wegen der Verteilung der Gelder einen regelrechten Bürgerkrieg.

Zeit, Focus,Neue Zürcher Zeitung, Stern, Südeutshe Zeitung (29.5.21)

Χιττίτες, Λαοί Μ. Ασίας, Σύμφωνο Ειρήνης με Αίγυπτο, Πόντιοι

Σύμφωνα με τους ειδικούς ιστορικούς ζούσαν στην αρχαιότητα στη Μικρά Ασία (μετάφραση από τα Λατινικά : Asia Minor) οι εξής λαοί :

α) Γηγενείς (μη Ινδοευρωπαίοι ) : Χάττες, Χουρρίτες, Ουραρταίοι.
β) Ινδοευρωπαίοι (“αρχαίοι ανατολίτες”): Χιττίτες (Χετταίοι), Λούβιοι, Παλάοι, Λύκες, Λυδοί, Κάρες και αργότερα Φρύγες, Ελληνες (Αιολείς, Ιωνες, Δωριείς) και Γαλάτες.

Υπάρχουν πολυάριθμες πηγές, αλλά εδώ αναφέρω μόνο μία: Η.Haarmann, Lexikon der untergegangenen Völker, München (2005) 2012). Καθημερινή (4.11.18)

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Αρχαίοι Χετταίοι (Χιττίτες) και Πόντιοι από την Αργυρούπολη

Αυτός ο πανάρχαιος λαός μ ενδιαφέρει και για προσωπικούς λόγους. Υπήρχε και σε σημασία δεύτερη πόλη των Χετταίων, η Hanousha (Αργυρούπολις), όπου πρόγονοί μου από την Τραπεζούντα έχουν αναμειχθεί με απογόνους των Χετταίων, με τα εξής χαρακτηριστικά στοιχεία : μέτριο ανάστημα , σρογγυλό κεφάλι, δυνατό σβέρκο, φαρδιές πλάτες, μυώδη μπράτσα και άκρως ισχυρά πόδια. Σημειώνονται και άλλοι Ελληνες από τον Πόντο με τέτοια χαρακτηριστικά. Αυτοί ξεχωρίζουν από όλους τους άλλους Πόντιους.
Πολλές φορές είδα στην Ελλάδα (περιοχή Πιερίων ) και στο εξωτερικό Ελληνες και τους είπα , ότι οι πρόγονοι τους κατάγονται οπωσδήποτε από την Αργυρούπολη, ήταν γεροδεμένοι και καλοί παλαιστές. Η απάντηση ήταν πάντα καταφατική. Οι ολυμπιονίκες παλαιστές της Τουρκίας προέρχονται από την περιοχή της Αργυρούπολης.

Ενας εξάδερφός μου επισκέφθηκε την Αργυρούπολη και είδε απογόνους των Χετταίων. Ξέροντας Τουρκικά άκουσε από δύο άτομα ,ότι δεν είναι Τούρκοι, αλλά απόγονοι των Χετταίων. Επειδή ήταν προετοιμασμένος, τους έχει αμέσως αναγνωρίσει λόγω των ιδιαίτερων κρανίων των.

Αυτονοήτως έχω στην Deutsche Nationalbibliothek στη Λειψία στα παρελθόντα 60 έτη μελετήσει συστηματικά όλα τα βιβλία περί των Χετταίων. Πέραν τούτου είχα την δυνατότητα να δω στο αρχαιολογικό Μουσείο της Κωσταντινούπολης πολλές αναπαραστάσεις με τους απαράλλακτους Χετταίοι. Καθημερινή(4.11.18)

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Περί Χετταίων (Χιττιτών)

Η Τροία του Ομήρου ανήκε στους Χετταίους.
Στην βασιλική βιβλιοθήκη στην πρωτεύουσα των Χετταίων Hattusha έχει
βρεθεί σχεδόν όλο το κρατικό αρχείο φυσικά σε σφηνοειδή γραφή. Σε ένα
ντοκουμέντο αναφέρεται μία επιστολή του βασιλιά των Χετταίων στον αρχηγό
των Αχαγιάβα (Αχαιών ) να εγκαταλείψουν αμέσως τα δυτικά παράλια (της
Μικράς Ασίας), ειδάλλως θα τους τιμωρήσει αυστηρά. Τους αποκαλεί ληστές !

Τα χιττίτικα θεωρούνται ως η πιό αρχαία ινδοευρωπαϊκή γλώσσα. Το δικό
τους έπος είναι περίπου 600 έτη πιό αρχαίο από την Ιλιάδα και ονομάζεται
Ullikummi. Το έχω σε γερμανική μετάφραση.
Οι ιστορικοί πρεσβεύουν την άποψη , ότι οι Ελληνες εισήγαγαν σιτηρά από την Ουκρανία, αλλά αναγκαζόταν να πληρώνουν στην πόλη Ιλιον που εφύλαγε τα στενά των Δαρδανελίων φόρο και ετσι απέκτησε μεγάλο πλούτο. Οταν όμως το Ιλιον επανειλλημμένα έχει αυξήσει τα διόδια,οι Αχαιοί αποφάσισαν οι Αχαιοί να επιφέρουν μίαν τελική πολεμική επίλυση του προβλήματος. Καθημερινή (4.11.18)

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Ο Χιττίτες (Χετταίοι ) υπερείχαν , περικύκλωσαν τον Ραμσή, αλλά γλύτωσε. Οταν όμως επέστρεψε στην Αίγυπτο, έπλασε το μύθο της μεγάλης νίκης. Το ίδιο έκανε και ο Σαντατ της Αιγύπτου τo 1973 ύστερα από τον Jom-Kippur-Πόλεμο το 1973.
Το σημαντικότερο είναι, ότι μεταξύ των δύο τότε υπερδυνάμεων της Μέσης Ανατολής έχει το 1259 υπογραφεί το πρώτο Σύμφωνο Ειρήνης του κόσμου , του οποίου το κείμενο έχει διασωθεί. Το είδα φυσικά σε σφηνωειδή γραφή στο αναφερθέν Μουσείο της Πόλης. Περιέχει ακόμη και ειδικά άρθρα περί πολιτικού ασύλου. Μου έκανε αλγεινή εντύπωση, ότι οι σπουδαστές μου από αυτές τις χώρες δεν ήξεραν τίποτα γι αυτό το κοσμοϊστορικό ντοκουμέντο. Καθημερινή (4.11.18)

 

Migrations-”Pakt” der UNO populärwissenschaftlich,Migration als Globales Problem, Migration kein Menschenrecht

Migrations-”Pakt” der UNO  populärwissenschaftlich, Migration als  Globales Problem, Migration kein Menschenrecht

Es gibt kein Menschenrecht auf Migration

1. Aus der Sicht der internationalen Normenbildungstheorie stellt das UNO-Dokument „New York Declaration for Refugees and Migrants“ („Migrations-Pakt“) vom 13.Juli des Jahres  keinen völkerrechtlichen Vertrag, sondern ein unverbindliche Dokument dar. D.h. in conkreto, dass sich aus ihm keine bindenden Pflichten für die  192 Staaten ergeben, welche es lediglich gebilligt haben. Das Unterschreiben ist für den 18. Dezember vorgesehen, jedoch auch dieser Akt führt nicht automatisch zur rechtlichen Verbindlichkeit.

2. Der Migrations-Pakt kann als Absichtserklärung oder als Empfehlung oder als allgemeine Handlungsanweisung eingeschätzt werden. Vertragstheoretisch könnte er sogar in einen völkerrechtliche Vertag  umgewandelt werden oder sich allmählich zu  Völkergewohnheitsrecht entwickeln, vorausgesetzt, dass die Staaten es wollen.

3. Das Hauptziel des Dokuments ist die Migration global zu steuern und sicher zu gestalten.

4. Im Dokument wird ein Zusammenhang zwischen den bereits vorhandenen Menschenrechtskonventionen und der Migrationsproblematik hergestellt. Allgemein gehalten, ist dies  schon richtig, aber die „Internationale Konvention  über politische und Bürgerrechte“ vom 16.Dezember 1966 kennt zwar das Freizügigkeitsrecht des Bürgers , das allerdings sich auf die freie Ausreise erstreckt  und  keinesfalls die freie und ungehinderte Einreise  von Ausländern enthält.

5. Alle Fragen die mit der Einreise zusammenhängen, unterliegen der ausschließlichen Kompetenz des jeweiligen Staates, was sich aus seiner Souveränität abgeleitet wird. Alle Fragen die mit der Einreise zusammenhängen, unterliegen der ausschließlichen Kompetenz des jeweiligen Staates (z.B. USA, Kanada, Astralien etc.), was aus seiner Souveränität abgeleitet wird.

Im VOLKERRECHT gib es kein Menschenrecht auf Einreise bzw. auf Einwanderung. Eine illegale Einwanderung ist ohnehin nicht zulässig. Ich empfehle, die internationalen Dokumente nicht losgelöst vom Völkerrecht zu lesen.

6. Dennoch ist es in der Zeit  einer globalisierten Welt nicht unbedingt als sinnvoll und richtig einzuschätzen den „Migrations-Pakt“ zu verlassen.

Wiener Zeitung, Der Tagesspiegel (2.11.18), Süddeutsche Zeitung (18.12.18), Welt (21.5.19)

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Migration , Globales Problem

Die Migration hat gegenwärtig bereits die Qualität eines globalen Problems erreicht und berührt direkt oder mittelbar die Interessen aller Staaten.
Daher ist es absolut notwendig für die Staaten, auf der Basis des Völkerrechtsprinzips über die friedliche internationale Zusammenarbeit zu kooperieren , um eine für alle Staaten befriedigende Lösung zu erzielen.
Das Fernbleiben einiger Staaten unter Berufung auf eine fast absolute Souveränität kann hingegen als unethisch und interessenegoistisch eingeschätzt werden. Wird schnell keine Lösung des Problems gefunden, so wird dieses der ganzen Menschheit auf die Füße fallen. Dann wird es allerdings zu spät sein. Münchner  Merkur (9.11.18),

Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.12.18), Stern (11.12.18), Süddeutsche Zeitung (18.12.18), Welt (21.5.19)

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Thesenhafte Bemerkungen, Eine populärwissenschaftliche Stellungnahme

1.Mit solchen komplizierten Fragen befasst sich die
Völkerrechts-Wissenschaft (speziell, die Völkerrechtstheorie
insbesondere die Normbildungstheorie und die Vertragstheorie) , die Völkerrechtssoziologie, die Völkerrechtsphilosophie und nicht
zuletzt die Lehre vom positiven Völkerrecht.

2.Der UNO-Text in Englisch spricht expressis verbis von einer Declaration und nicht von einem Treaty (Vertrag) oder von einer Konvention oder von einem Pakt (falsche und irreführende Übersetzung).
3.Neues Völkerrecht entsteht in erster Linie nach einem mitunter sehr langen Prozess auf einer internationalen UNO-Kodifikationskonferenz, an der Staatenvertreter teilnehmen. Die Grundlage hierfür ist die Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969.
4.Rechtsverbindlichkeit ergibt sich für die Staaten aus den Verträgen bzw. Konventionen jedoch nicht automatisch, sondern nach der Ratifizierung durch die Verfassungsorgane eines Staates.
5.Es ist auch möglich, dass ein Dokument rechtliche Verbindlichkeit als Völkergewohnheitsrecht erlangt. Die unabdingbare Voraussetzung hierfür ist die opinio juris (Rechtsüberzeugung) der betreffenden Staaten.
6.Die UNO-Migrations-DEKLARATION stellt keinen völkerrechtlichen Vertrag, sondern eine unverbindliche Empfehlung und eine Zielstellung dar. In der Perspektive könnte beim Vorliegen der opinio juris auf ihrer Grundlage Völkergewohnheitsrecht entstehen.
7.Aus der Sicht der Völkerrechtssoziologie enthält die Deklaration politische Normen mit politischer Verbindlichkeit. Sie bringen die opinio politica generalis (allgemeine politische Meinung) der Staaten zum Ausdruck.
8.Aus der Sicht der Völkerrechtsphilosophie besteht die Deklaration aus moralisch-ethischen Normen, aus denen sich die moralische Verbindlichkeit ergibt. Sie bringen die opinio ethica generalis der Staaten zum Ausdruck.
9.Die in dem Dokument enthaltenen Zielstellungen und Programmsätze können nicht als „soft law“ (“weiches Recht”) oder „green law“(“grünes Recht”) oder „droit programmatoire“ (“programmatisches Recht), “droit declaratoire” (“deklaratorisches Recht”), oder”droit fragile” (“wackliges Recht “) etc.qualifiziert werden, weil es sich bei diesen schillernden Formulierungen nicht um wissenschaftliche termini handelt. Sie sind schon in den 80er Jahren verworfen worden.
Hierüber besteht ein consensus generalis doctorum et professorum ” ( “allgemeine Übereinstimmung der Doktoren und der Professoren”). Münchner-Merkur (11.11.18), Stern (11.11.18), Süddeutsche Zeitung (18.12.18), Welt (21.5.19)