Völkerrecht-Landesrecht, Prioritätsfragen, Schweiz
Als Prämisse für die Beantwortung dieser Frage sollte eigentlich die Kenntnis um das Völkerrecht sein. Folgend werde ich versuchen, in gebotener Kürze, das Völkerrecht darzustellen.
1.Entstehungsgrund : in erster Linie der übereinstimmende Wille der Staaten auf der Basis koordinierter Interessen.
2.Quellen : hauptsächlich Vertrag und Gewohnheitsrecht.
3.Wesen und Hauptfunktion : Friedens-und Kooperationsrecht.
4.Gegenstand und Regelung : Die internationalen und in erster Linie die zwischenstaatlichen Beziehungen.
5.Subjekte (Träger von Rechten und Pflichten): Staaten und internationale zwischenstaatliche Organisationen.
6.Grundlegende Prinzipien (in der Kurzform), enthalten in der Hauptgrundlage des Völkerrechts, in der UNO-Charta : souveräne Gleichheit, Sebstbestimmungsrecht der Völker und Nationen, friedliche Streitbeilegung, Gewaltandrohungs -und Gewalt anwendungsverbot, Einmischungsverbot, friedliche internationale Zusammenarbeit und Vertragstreue. Diese und einige weiteren Prinzipien besitzen den Charakter von jus cogens (zwingend verbindlich) und sind damit für alle Staaten verbindlich. Bezüglich der friedlichen internationalen Zusammenarbeit gibt es auch eine andere Meinung.
Es sei klargestellt, dass diese Prinzipien in den internationalen Beziehungen selbstverständlich gegenüber dem innerstaatlichen (nationalen) Recht Priorität besitzen. So haben die meisten Staaten den Vorrang des Völkerrechts vor dem nationalen Recht in ihrer Verfassung verankert (z.B. Artikel 25 der deutschen Verfassung) .
7.Hauptgebiete (konkret) : Internationales Vertragsrecht, das sich auf internationale zum Teil auf universelle Konventionen) stützt, Internationales Diplomaten -und Konsularrecht, Schutz der Menschenrechte, Internationales Seerecht, Humanitäres Völkerrecht ( früher Kriegsrecht oder Gesetze und Gebräuche des Krieges), ,Weltraumrecht. Es gibt weitere spezielle Gebiete.
In der breiten Öffentlichkeit werden die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien mit speziellen Normen in bestimmten Konventionen verwechselt, so dass eine teilweise negative Meinung über das Völkerrecht entsteht. Nach den Internationalen Vertragsrecht (Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969) gelten Konventionen nur für jene Staaten, die sie nicht nur unterzeichnet , sondern auch ratifiziert und in das eigene nationale Recht überführt bzw. umgewandelt haben (Transformationsfrage). Sollte z.B. die Deklaration über die Migration und die Flüchtlinge den Charakter eines völkerrechtlichen Vertrages annehmen, dann wird dieses Dokument nicht automatisch für alle Staaten verbindlich sein. Vielmehr kann jeder Staat auf Grund seiner Souveränität darüber entscheiden, ob er ihm per Ratifikation beitritt. Es gibt allerdings auch internationale Konventionen, wie jene über das Verbot des Genozid (Völkermord) von 1948, deren Hauptbestimmungen einen jus cogens – Charakter besitzen.
Für mich ist es von Anfang an klar gewesen, dass die reifen Schweizer Bürger niemals für die Priorität des eigenen nationalen Rechts gegenüber den GRUNDLEGENDEN Völkerrechtsprinzipen entscheiden würden. Das ganze Unternehmen war unter Beachtung der Rolle der Schweiz für das Völkerrecht etwas peinlich. Es ist gut und beruhigend, dass die vergifteten Bäume der primitiven und zugleich äußerst gefährlichen Populisten nicht in den klaren Schweizer Himmel wachsen. Die Zeit .11.18)