Abrüstungsvertrag USA/UdSSR von 1987

Waschingtoner Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme zwischen den USA und der Sowjetunion von 1987 (überarbeitet, 2.8.19)

Einige Bemerkungen aus Sicht des Internationalen Vertragsrechts (Völkervertragsrecht, Zweig des Völkerrechts)

Im allgemeinen sind Verträge erforderlich, um bestimmte essentielle Materien  in den zwischenstaatlichen Beziehungen rechtlich zu regeln. Es erfolgen Kontakte, Vorverhandlungen, Verhandlungen  und schließlich wird auf der Basis von Kompromissen , der  Interessenkoordinierung  und dem Wesen nach  der Willensübereinstimmung der Vertragsabschluß.

In diesem   konkreten Fall diente der Vertrag auch als vertrauensbildende  Maßnahme der Friedenssicherung. Strategisch ist der Vertrag im Rahmen des geltenden  militärisch-strategischen Gleichgewichts zwischen den beiden Supermächten, den USA und der damaligen UdSSR  abgeschlossen worden. Das neue Russland  übernahm als Rechtsnachfolger de UdSSR auch diesen Vertrag. Während aber der eine Vertragspartner  keinerlei Veränderungen unterworfen war, brach das gewaltige Imperium Sovieticum zusammen und blieb nur Russland üblich, das insgesamt zwar nur eine Großmacht ist,  jedoch militärstrategisch immer noch als Supermacht eingeschätzt werden kann.

Fast alle Verträge, internationale oder bilaterale zur Abrüstung enthalten  Schluss- bestimmungen über den Austritt bzw. über die Kündigung aus Gründen der Gefährdung der „höchsten Interessen“(Standardformulierung) der Vertragspartner. So heißt es im Artikel 16 des INF-Vertrages von 1987 : „Jede Vertragspartei ist in Ausübung ihrer Souveränität berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, dass durch außergewöhnliche mit dem Inhalt des Vertrages zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung ihrer höchsten Interessen eingetreten ist“. Nach allgemeiner Einschätzung gehören zu dieser Interessenkategorie die grundlegenden bzw.  vitalen Interessen.

Es muss also der Nachweis erbracht werden, dass tatsächlich eine Gefährdung durch „außergewöhnliche Ereignisse“ seit dem Abschluss des Vertrages eingetreten ist. In der Realität ist etwas ganz anderes eingetreten und zwar der Zusammenbruch der ehemaligen Supermacht Sowjetunion, wodurch die USA gegenwärtig die einzige Supermacht der Welt sind, allerdings zeichnen sich bereits deutlich die Konturen der künftigen zweiten Supermacht, des konfuzianischen China ab.

Es gibt Grund zur Annahme, dass der rasante Aufstieg Chinas auf allen Gebieten den USA nicht nur Kopfschmerzen bereitet, sondern darüber hinaus Furcht einjagt.
Es wäre eigentlich verständlich, gemäß Artikel 16 den Vertrag zu ändern ( „Jede Partei kann Änderungen dieses Vertrages vorschlagen“).
Des weiteren wäre es durchaus möglich, den Vertrag gemäß der WienerVertragsrechtskonvention (Grundlage des Internationalen Vertragsrechts)  von 1969 (Artikel 39 zu ändern : ( „Ein Vertrag kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern geändert werden…“). Danach könnte ein ähnlicher Vertrag zwischen den USA, China und Russland
geschlossen werden.

Die USA haben im Rahmen der Neupositionierung zu den internationalen Abkommen der vorangegangenen amerikanischen Regierungen  Russland Vertragsbruch vorgeworfen , was ihnen in der Tat gemäß der Wiener Vertragsrechtskonvention (Artikel 60) berechtigen würde, den Vertrag zu beenden ( „Ein schwerwiegender Bruch eines bilateralen Vertrages durch einen der Vertragspartner berechtigt den anderen , den Bruch als Grund für die Beendigung des Vertrages…geltend zu machen“).

Die USA behaupten derartiges, aber andere sehen es nicht so. Inzwischen ist es bei der gegenwärtigen US-Regierung Usus , mit allgemein gehaltenen Unterstellungen zu arbeiten, um sich von lästigen vertraglich  übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Der Aufkündigung des INF-Vertrages durch die USA folgte mit Verspätung  gleiches durch Russland natürlich verbunden ebenso mit Behauptungen über Vertragsverletzungen seitens der USA. Nunmehr ist durch das Öffnen der Büchse der Pandora eine gefährliche Situation entstanden, die unter Umständen zu einem  neuen Wettrüsten zwischen dem kapitalistischen USA und dem ebenso kapitalistischen Russland.

Jedoch  grenzt die neuentstandene Situation an Wahnsinn, denn der ideologisch-politische Gegensatz zwischen  ihnen ist ja verschwunden.  Infolgedessen gibt es keinen Grund  mehr, in die Zeit des “Kalten  Krieges“ mit der Hochrüstung zurück zu fallen“, als gäbe es nichts besseres zu tun.

Wie dem auch sei, der Abschluss  ähnlicher Verträge  sollte wegen der tripolaren Welt unbedingt unter Einbeziehung der sukzessive aufsteigenden zweiten Supermacht China erfolgen.

Die Zeit (13.11.18, 19.12.18, 1.2.19), Münchner Merkur (4.12.18), Die Welt Facebook (10.1.19, 1.2.19), Süddeutsche Zeitung Facebook, Tagesspiegel Facebook, Frankfurter Allgemeine Zeitung  Facebook ,Spiegel Facebook , Stern Facebook, Leipziger Volkszeitung Facebook (1.2.19), Frankfurter Allgemeine Zeitung , Neue Zürcher Zeitung, Spiegel, Stern, Wiener Zeitung, Süddeutsche Zeitung , alle Facebook (2.8.19)

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Einer der Gründe für denZusammenbruch der ehemaligen Sowjetunion war der kostspielige Rüstungswettlauf mit den USA. Gleiches könnte auch dem kleineren Russland passieren , das nicht mithalten kann. Nun das psychologische Problem für Putin besteht darin, dass er sich mit dem Verlust des Supermacht-Status nicht abfinden kann und hierdurch seine Wunschvorstellungen mit der Realität verwechselt.
Inzwischen entsteht sukzessive die zweite Supermacht (China).

Die Zeit (19.12.18), Leipziger Volkszeitung Facebook (1.2.19)