Israel, Annexion der Golan-Höhe

Golan-Höhe, Annexion durch Israel völkerrechtswidrig

In den Kriegen von 1948 und 1973 waren die arabischen Staaten die Aggressoren, im Krieg jedoch von 1973 war Israel der Aggressor.
Die Besetzung der Golan-Höhe war das Ergebnis des Krieges. Infolgedessen ist die Aneignung VÖLKERRECHTSWIDRIG.
Es sei daran erinnert, dass Israel die besetzten Gebiete von Sinai und vom Gazastreifen aufgegeben hatte. Die endgültige Regelung des Status der Golan-Höhe wird in einem Vertrag zwischen Israel und Syrien unter Beteiligung von Garantiemächten und unter unbedingter Beachtung legitimer Sicherheitsinteressen Israels als conditio sine qua non gegelt werden. D.h. in concreto totale Entmilitarisierung der Golan-Höhe.
Hierüber habe ich vor mehreren Jahren die Diplomarbeit eines syrischen Studenten wissenschaftlich betreut. Er dachte allen Ernstes, dass nur Syrien über die Golan-Höhe entscheidet und letzten Endes von dort aus israelische Städte nach Lust und Laune beschießen kann. Der Tagesspiegel (23.3.19), Stern(27.3.19

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Israel, Annexion von Teilen der Golan-Höhe

Zu den “allgemeinen Rechtsgrundsätzen der zivilisierte Nationen (“les principes generaux de droit reconnus par les nations civilisees ” Formulierung im  Statut des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag) gehört auch folgender: ex injuria non jus oritur: Aus Unrecht erwächst kein Recht. Ferner ergibt sich aus der occupatio bellica (Kriegsbesetzung) kein Annexionsrecht. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen Angriff auf das gesamte Völkerrecht, sondern auch um einen tragischen Irrtum Israels. In der UNO-Prinzipien-Deklaration, die 1970 einstimmig angenommen worden ist und nach der UNO-Charta das zweitwichtigste internationale Dokument ist, heißt es : “Eine durch Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung vollzogene territoriale Aneignung darf nicht als rechtmäßig anerkannt werden”.

Israel versucht zudem, aus der völkerrechtswidrigen Besetzung arabischer Gebiete eine Art Gewohnheitsrecht zu schaffen. Die arabischen Nachbarstaaten haben gegen diese völkerrechtswidrigen Praktiken Israels permanent protestiert und damit die Entstehung eines “Gewohnheitsrechts” verhindert.Süddeutsche Zeitung, Die Zeit, Der Tagesspiegel (22.3.19), Stern (27.3.19), BZ (27.3.23)

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Regelung des Status der Golan-Höhe

In den Kriegen von 1948 und 1973 waren die arabischen Staaten die Aggressoren, im Krieg jedoch von 1973 war Israel der Aggressor.
Die Besetzung der Golan-Höhe war das Ergebnis des Krieges. Infolgedessen ist die Aneignung VÖLKERRECHTSWIDRIG.
Es sei daran erinnert , dass Israel die besetzten Gebiete von Sinai und vom Gazastreifen aufgegeben hatte. Die endgültige Regelung des Statuts der Golan-Höhe wird in einem Vertrag zwischen Israel und Syrien unter Beteiligung von Garantiemächten und  unter unbedingter Beachtung legitimer Sicherheitsinteressen Israels als conditio sine qua non gegelt werden.  D.h. in concreto totale Entmilitarisierung der Golan-Höhe.

Hierüber habe ich vor mehreren Jahren die Diplomarbeit eines syrischen Studenten wissenschaftlich betreut. Er dachte allen Ernstes, dass nur Syrien über die Golan-Höhe entscheidet und letzten Endes von dort aus israelische Städte nach Lust und Laune beschiessen kann. Der Tagesspiegel (22.3.19), Die Zeit (25.3.19), Stern Facebook (27.3.19)

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Die Anerkennung der “Souveränität” Israels über die Golan-Höhe seitens der USA  stellt einen völkerrechtswidrigen Akt dar und besitzt außerdem einen deklaratorischen und keinesfalls einen konstitutiven Charakter. Der Tagesspiegel (25.3.19), Die Zeit (25.3.19), Stern (27.3.19)

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Golan-Höhe, Annexion, Problemlösung

1. Die Annexion ist völkerrechtswidrig und verstößt insbesondere gegen das grundlegende Prinzip der Souveränen Gleichheit der Staaten und insbesondere gegen die territoriale Integrität als Bestandteil dieses Prinzips.

2. Die Annexion  fremden Territoriums wird als eines der schwerwiegendsten Verbrechen gegen die internationale Rechtsordnung eingeschätzt.

3. Es ist einzusehen, dass der Staat Israel sichere Grenzen braucht, und dass im Zuge eines Krieges die Golan-Höhe besetzt worden ist. Somit droht von diesem Gebiet aus keine Gefährdung der israelischen Sicherheit.  Infolgedessen ist die Annexion nicht  notwendig.

4. Egal, wie lange Israel die Golan-Höhe als annektiert betrachtet, ist es völkerrechtlich völlig ausgeschlossen, dass hieraus ein Rechtstitel entsteht, denn es gilt der Rechtssatz ex injuria non jus oritur (aus Unrecht entsteht kein Recht). D.h., dass dieses Gebiet weiterhin integraler Bestandteil des syrischen Staates ist.

5. Die „Anerkennung“ der Annexion der Golan-Höhe durch die USA hat lediglich einen deklaratorischen Charakter und wirkt nicht konstitutiv, d.h. es wird keine neue Rechtslage geschaffen.

6. Das Problem kann nur durch einen Vertrag durch die Vermittlung der UNO zwischen Israel und Syrien über die totale Entmilitarisierung der Golan-Höhe und mit Sicherheitsgarantien für Israel endgültig geregelt werden.

7. Zwischen Israel und Syrien besteht immer noch der Kriegszustand, d.h., militärische Auseinandersetzungen zwischen ihnen sind durchaus möglich. Syrien würde in diesem Fall für die Befreiung der von Israel völkerrechtswidrig annektierten Golan-Höhe kämpfen. Militärisch ist jedoch Syrien nicht in der Lage, dies durchzusetzen.

Die Zeit, Der Tagesspiegel (28.3.19), Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.2.23)