Fünf vor acht / Russland: Putins politische und moralische Zumutung, Eine Kolumne von Matthias Naß
„Zwar gibt es im Völkerrecht nicht den Tatbestand der Nötigung. Aber es gilt das Prinzip des allgemeinen Gewaltverbots, verankert in Artikel zwei, Abschnitt vier der UN-Charta. Unter dieses Gewaltverbot fällt nicht nur die Anwendung, sondern schon die Androhung von Gewalt. Otto Luchterhandt, emeritierter Professor für Völkerrecht an der Universität Hamburg, kommt in einer noch unveröffentlichten Analyse zu dem Schluss: “Die Androhung der Anwendung militärischer Gewalt, das heißt die Einkreisung der Ukraine durch die Streitkräfte Russlands, verletzt das Völkerrecht.Wenn Russland also durch seine Androhung von Gewalt das Völkerrecht gebrochen hat, dann sollten Europäer und Amerikaner die vorbereiteten Sanktionen nicht einfach in der Schublade verschwinden lassen“…. Zeit (16.2.22)
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Meine Antwort
Es sei mir gestattet, eben aus Sicht des Völkerrechts zwei Bemerkungen zu machen.
1. Sie schreiben: „Zwar gibt es im Völkerrecht nicht den Tatbestand der Nötigung“. Im Artikel 51 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge kann man im Original englischen Text lesen:“The expression of a State’s consent to be bound by a treaty which has been procured by the
coercion of its representative through acts or threats directed against him shall be without any legal effect“ („Wurde die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen seinen Vertreter mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung“. Im der Allgemeinen wird das Wort „coercion“ nicht nur als Zwang, sondern auch als Nötigung interpretiert. Bei dieser Gelegenheit sei darauf verwiesen, dass das Deutsche keine UNO-Sprache ist und infolgedessen nicht als Interpretationsgrundlage dienen kann.
2. Zum Gewaltverbot
Artikel 2, Abs.4 der UNO-Charta: „All Members shall refrain in their international relations from the threat or use of force against the territorial integrity or political independence of any state, or in any other manner inconsistent with the Purposes of the United Nations“(„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“). a) Es wird zwischen der Anndrohung von Gewalt und der Anwendung von Gewalt unterschieden. Hieraus folgt, dass beide Begriffe nicht gleichwertig sind, obwohl ihre Verletzung völkerrechtswidrig ist. b) Eine Bedrohung liegt vor, wenn sie direkt (z.B. mittels eines Ultimatums) oder indirekt durch ein entsprechendes Verhalten erfolgt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn ein Staat häufig klarstellt, nicht die ABSICHT hegt, gegenüber einem anderen Staat Gewalt anzuwenden.
Diese Charta –Bestimmung ist ferner in engem Zusammenhang mit der „Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen“ von 1970 (Res.2625 (XXV) zu sehen: Jeder Staat hat die Pflicht, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Eine solche Androhung oder Anwendung von Gewalt stellt eine Verletzung des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen dar und darf niemals als Mittel zur Regelung internationaler Fragen angewandt werden.
Ein Angriffskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar, für das die Verantwortlichkeit nach dem Völkerrecht
besteht. “Hier wird hinsichtlich der Folgen zwischen den oben genannten Begriffen insofern unterschieden, als nur bei „einem Angriffskrieg“, also bei der Anwendung von Gewalt, die völkerrechtliche Verantwortlichkeit in Frage kommt. Gerade dies war und ist der Grund, dass die westlichen Staaten nicht sozusagen im Voraus gegenüber Russland Sanktionen verhängen, wie es von der ukrainischen Regierung oft gefordert worden ist.
Schlussfolgerung: Die Auffassung, dass die Sanktionen gegen Russland bereits jetzt völkerrechtlich gedeckt wären, ist nicht richtig.
Siehe ausführlicher:
-Panos Terz, Wissenschaft vom Völkerrecht: Theorie des Völkerrechts, Philosophie des Völkerrechts, Soziologie des Völkerrechts, Methodologie des Völkerrechts, ISBN: 978-620-0-67264-3, Saarbrücken 2021.
-Panos Terz, The science of international law, ISBN: 978-620-3-97855-1, Saarbrücken 2021.
-Panos Terz, Droit des contrats internationaux, Problèmes particuliers, •ISBN: 978-620-4-10711-0, Saarbrücken 2021.
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Die Ukraine-Frage : Zwei Hauptprobleme
1.Problemfindung: Im Wesentlichen gibt es zwei Haptprobleme: a) Die mögliche NATO-Mitgliedschaft in Verbindung mit Sicherheitsfragen und b) die Rolle der russisch sprechenden Minderheit.
2.Problemlösung
Zu a) Die Ukraine liegt geographisch zwischen Russland und der NATO. Es liegen alle Voraussetzungen vor, dass die Ukraine natürlich auf der Basis internationaler Garantien einen Neutralitätsstatus erhält. Natürlich darf der Neutralitätsstatus das von der Mehrheit der ukrainischen Bevölkerung gewünschte politische System nicht im Geringsten berühren. Dies habe ich hier bereits am 17.10.21 geäußert.
Zu b) Parallel dazu gewährt Ukraine der russisch sprechenden Minderheit im Osten des Landes eine weitestgehende Autonomie. Als Vorbild könnte im Prinzip der Autonomie-Status von Katalonien dienen. Zu diesem Zweck sollte die Verfassung revidiert werden.
Die bessere und endgültige Lösung dieses Problems wäre allerdings auf der Grundlage einer neuen Verfassung die Umwandlung des Ukraine in eine Föderation (Bundesstaat): Bildung einer zentralen Regierung, bestehend analog zu dem Bevölkerungsanteil aus den zwei Ethnien, zuständig in erster Linie für die Außenpolitik und die Verteidigung. Die Regionalregierungen wären für alle anderen Bereiche zuständig. In der Ostukraine würde Ukrainisch die erste und Russisch die zweite Sprache sein.
Alles andere hätte einen vorläufigen Charakter, und die Probleme würden immer wieder auftauchen. Zeit, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Focus, Stern, Neue Zürcher Zeitung, Süddeutsche Zeitung (14.2.22)
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Lösung des Ukraine-Problems
1. Russland hat das lebenswichtige Interesse, dass die NATO sich nicht in Richtung der Ukraine ausdehnt. Zur Realisierung dieses besonderen Interesses benötigt Russland eine Garantie-Erklärung seitens der NATO.
2. Die NATO umfasst ein Gebiet, zu dem die Ukraine nicht gehört. Die NATO hat ebenso ein Lebensinteresse, dass ihre Mitgliedstaaten nicht von Russland angegriffen werden. Wird dieses Interesse durch Russland gefährdet?
3. Die Ukraine liegt geographisch zwischen Russland und der NATO. Es liegen alle Voraussetzungen vor, dass die Ukraine natürlich auf der Basis internationaler Garantien einen Neutralitätsstatus erhält. Natürlich darf der Neutralitätsstatus das von der Mehrheit der ukrainischen Bevölkerung gewünschte politische System nicht im Geringsten berühren.
4. Parallel dazu gewährt Ukraine der russisch sprechenden Minderheit im Osten des Landes eine weitestgehende Autonomie. Die bessere und endgültige Lösung dieses Problems wäre auf der Grundlage einer neuen Verfassung die Umwandlung des Ukraine in eine Föderation (Bundesstaat): Bildung einer zentralen Regierung, bestehend analog zu dem Bevölkerungsanteil aus den zwei Ethnien, zuständig in erster Linie für die Außenpolitik und die Verteidigung. Die Regionalregierungen wären für alle anderen Bereiche zuständig. In der Ostukraine würde Ukrainisch die erste und Russisch die zweite Sprache sein.
Sollte es zu keiner endgültigen Lösung dieser Probleme kommen, und der Bürgerkrieg bzw. der Sezessionskrieg sowie indirekt die militärische russische Einmischung fortgesetzt werden, dann ist nicht ausgeschlossen, dass Russland offen in den Osten der Ukraine einmarschieren, dieses Gebiet besetzen wird, was militärisch sehr leicht wäre. Es ist kaum damit zu rechnen, dass die NATO oder die USA der Ukraine militärische Hilfe leisten werden. Russland wird dann als Bedingung für das Räumen des Besetzten Gebietes die weitestgehende Autonomie für die russische Ethnie sowie die militärische Neutralität der gesamten Ukraine verlangen. All dies wird durch einen internationalen Vertrag mit den üblichen Garantien zustande kommen. Alles spricht dafür, dass die NATO, wenn auch zähneknirschend, sich an diesem Prozess beteiligen wird.
Klarstellung: Aus Sicht des Völkerrechts sehen die Probleme anders aus. Allerdings das Völkerrecht sollte auch für die russische Ethnie gelten. Zeit (17.12.21), NZZ (25.1.22)
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Der ukrainische Präsident gibt sich leider großen Illusionen hin. Es wird keine Mitgliedschaft in der EU oder in der NATO geben. Und im Falle eines russischen Einmarsches und möglicherweise der Besetzung der Ost-Ukraine, wo bekanntlich mehrheitlich Russen leben, wird die NATO der Ukraine militärisch nicht beistehen, denn man wird keinen Dritten Weltkrieg wegen der Ukraine riskieren. Das ist die bittere Wahrheit.
Ich bin zwar kein Freund Putins, aber als Akademiker nicht so bescheuert, daran zu glauben, dass Russland dabei sei, Europa mit Krieg zu überziehen. Was der Journalist schreibt ist m. E. der Gipfel der Verantwortungslosigkeit.
Zeit, Stern, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Neue Zürcher Zeitung (16.12.21), Wiener Zeitung (3.2.22)
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Ukraine-Krise: Deutschland und Frankreich wollen im Ukraine-Konflikt vermitteln, Olaf Scholz und Emmanuel Macron möchten das Normandie-Format neu beleben. Damit soll ein Angriff Russlands auf die Ukraine verhindert werden.
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Endlich. Das ist kluge DIPLOMATIE. Die Vermittlerfunktion ist ein Bestandteil des grundlegenden völkerrechtlichen Prinzips der friedlichen Streitbeilegung (Artikel 33 der UNO-Charta). Gerade das gehört zum VÖLKERRECHT. Davon kann die Außenministerin was lernen, denn im Voraus mit Sanktionen drohen, ist schlicht und einfach undiplomatisch, unklug und plump. Schlimmer geht es nicht. Zeit (16.12.21)
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Aus Sicht des Völkerrechts wäre der Status der (militärischen) Neutralität der Ukraine die beste Lösung. Es gilt also im Falle der Ukraine, zwei wesentliche Probleme zu lösen: Staatsfrage (weitestgehende Autonomie an die russische Ethnie oder Bildung eines Bundesstaates) und Neutralität.
Im Falle einer natürlich völkerrechtswidrigen Intervention Russlands in die Ukraine, wird die NATO keinen Finger krumm machen. In diesem Falle würde das Schicksal der ukrainischen Staatlichkeit aufs Spiel gesetzt. Zeit, Stern(7.12.21)
Es drängt sich die berechtigte Frage, ob die ukrainische Regierung vielleicht mit der Behauptung einer drohenden militärischen Intervention Russlands mit dem Ziel übertreibt, beständige Beziehungen zur NATO herzustellen oder sogar in der Perspektive NATO-Mitglied zu werden, was allerdings Russland fast als casus belli betrachten und entsprechend handeln würde?
Russland hat aber kein Recht, militärisch zu intervenieren. Sollte Russland dies tun, so wird die NATO sich kaum veranlasst sehen, der Ukraine militärisch zu helfen, denn der im Artikel 5 des NATO-Vertrages verankerte Beistandsfall (casus foederis) kann auf das Nicht-NATO Mitglied Ukraine nicht angewandt werden. Kurzum: Es ist kaum damit zu rechnen, dass der der Westen wegen der Ukraine einen dritten Weltkrieg riskieren wird. Im Unterschied davon wird der Westen eher ökonomische, politische und diplomatische Maßnahmen gegen den Aggressor ergreifen. Forts.
Im übrigen Europa hat für die USA an Bedeutung erheblich verloren. Angesichts der zu erwartenden vielfältigen Auseinandersetzungen mit dem Hauptgegner China, werden sich die USA auf den Indo – Pazifischen Raum konzentrieren
Die Ukraine könnte im eigenen existenziellen Interesse versuchen, die Kampfhandlungen im Osten des Landes zu beenden und das Problem der großen russisch sprechenden Minderheit nach europäischen Maßstäben friedlich lösen. Das müssen auch die ukrainischen Nationalisten begreifen, bevor es zu spät ist.
Siehe ausführlich Panos Terz, Völkerrecht und Internationale Beziehungen, Populärwissenschaftlich, ISBN: 978-620-0-44645-9, Saarbrücken 2020. Zeit (4.12.21)
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Russland veröffentlicht Forderungen an Nato zu Sicherheitsgarantien
Der Kreml hat Forderungen zum Ende der Nato-Osterweiterung vorgelegt. Präsident Putin will über einen neuen Sicherheitspakt verhandeln.
Russland hat seine Forderungen über ein Ende der Nato-Osterweiterung vorgelegt. In einem Entwurf für ein Sicherheitsabkommen mit den USA und der Nato verlangte die Regierung in Moskau, dass das westliche Militärbündnis die Ukraine und andere ehemalige Sowjetrepubliken nicht aufnimmt, Waffen aus der Region abzieht und Manöver dort beendet.
Moskau und die Nato sollten daran arbeiten, Zwischenfälle im Baltikum und in der Schwarzmeerregion zu verhindern, heißt es in dem Dokument weiter. Die Regierung in Moskau schlägt in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Hotline für “Notfallkontakte” vor, offenbar ähnlich dem “heißen Draht” während der Zeit des Kalten Krieges. Die USA und ihre Verbündeten haben diese Forderungen bereits abgelehnt.
Russlands Präsident Wladimir Putin hatte auch bei einem Videogipfel mit US-Präsident Joe Biden solche Sicherheitsgarantien angesprochen. Im Zusammenhang mit dem Konflikt um den Truppenaufmarsch hat Russland seine Forderungen nach Sicherheitsgarantien erhoben. Für die Nato ist die Sache klar: Russland hat kein Mitspracherecht dabei, wer Mitglied des Militärbündnisses wird und wer nicht. Nato-Generalsekretär Jens Stoltenberg zeigte sich jedoch grundsätzlich offen für einen Dialog mit Russland.
Im Fokus steht derzeit die Ukraine
Gleichzeitig müssten aber auch die Bedenken der Nato hinsichtlich des Verhaltens der russischen Regierung an der Grenze zur Ukraine thematisiert werden. Dort wurden nach Einschätzung der US-Geheimdienste 70.000 russische Soldaten zusammengezogen. Für Anfang 2022 könnte, so befürchten Experten, ein Einmarsch geplant sein. Die 30 Nato-Staaten seien interessiert daran, Spannungen zu reduzieren und gegenseitiges Vertrauen aufzubauen, sagte Stoltenberg.
Der Kreml hatte bereits in der vergangenen Woche verlangt, die Beitrittsperspektiven der Ukraine und Georgiens zur Nato zu beenden. Ein Nato-Beitritt beider Länder steht derzeit zwar nicht zur Debatte. Insbesondere die Ukraine kooperiert aber auch militärisch eng mit dem Westen, besonders mit den USA.
Russland und Nato “an einem gefährlichen Punkt angekommen”
Der russische Vizeaußenminister Sergej Rjabkow sagte, sein Land sei bereit, die Verhandlungen über seine Vorschläge sofort zu beginnen, und habe Genf als Verhandlungsort vorgeschlagen. Die Beziehungen zwischen Russland und der Nato seien an einem gefährlichen Punkt angekommen. Es sei entscheidend, dass die von Russland geforderten Sicherheitsgarantien Rechtskraft hätten, betonte Rjabkow.
Russland forderte in seinem Verhandlungsentwurf auch, dass die USA und ihre Verbündeten keine militärischen Stützpunkte in Nicht-Nato-Ländern installieren, die einmal Teil der Sowjetunion waren. Außerdem solle das Bündnis seine Truppen auf die Positionen von 1997 zurückziehen, also vor dem Beginn der Osterweiterung. Zeit (17.12.21)
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Kurz und bündig
1. Nur Gespräche bzw. Verhandlungen tragen zur Problemlösung bei.
2. Die direkten Gespräche USA-Russland degradieren die EU, die international ohnehin keine wesentliche Rolle zu spielen vermag.
3. Die USA haben sich schon längst dem Indopazifik -Raum zugewandt. Europa hat für sie an Bedeutung teilweise verloren, und das ukrainische Problem ist für sie fast lästig geworden.
4. Die Ukraine erfüllt nicht die im NATO-Vertrag festgelegten Voraussetzungen, um der NATO beizutreten. Die NATO-Mitglieder in ihrer Mehrheit wollen keine NATO-Mitgliedschaft der Ukraine.
5. Russland beabsichtigt nicht, die Ukraine anzugreifen.
6. Es ist mit einer friedlichen Lösung des Ukraine-Problems auf der Basis gegenseitiger Sicherheitsgarantien zu rechnen.
7. Die Ukraine sollte schnell der starken russischen Minderheit weitestgehende Autonomierechte gewähren, was ohnehin im Minsker Abkommen (Minsk II) von 2015 vereinbart worden ist.
8. Europa ist beim besten Willen nicht bereit, Opfer russischer oder ukrainischer Ultranationalisten zu werden. Zeit (30.12.21), WZ (3.2.22)
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In der Verhandlungstheorie gilt folgender Grundsatz: Zu Beginn der Verhandlungen Maximalforderungen stellen, aber auch andere Varianten bereit halten, wissend, dass mehrere Kompromisse gemacht werden müssen. Am Ende werden sich die Verhandlungsteilnehmer von ihren ursprünglichen Positionen entfernen, bis auf der Basis der Interessenkoordinierung eine Willensübereinstimmung erzielt wird: Vereinbarung.Also je größer das Pochen auf die eigenen Positionen, desto größer die Kompromisse.
Siehe ausführlich: Panos Terz, Theorie der Normenbildung im Völkerrecht, Völkerrechtsnormen, Politische Normen, Moralnormen, ISBN : 978-3-330-50950-4, Saarbrücken, Dezember 2021. Zeit, NZZ, WZ (13.1.22)
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