Türkische Militärinvasion in Syrien ist Völkerrechtsbruch

 

Türkische Militärinvasion in Syrien ist Völkerrechtsbruch

Die Invasion der türkischen Armee in Syrien stellt eine eklatante
Verletzung des Völkerrechts und speziell des wichtigsten Charta-Prinzips des
Verbots der Gewaltandrohung und Gewaltanwendung dar. Syrien hat gemäß Art. 51 das individuelle und
kollektive Recht der Selbstverteidigung.

Der im Artikel 5 des NATO-Vertrages von 1949 verankerte casus foederis
(Bündnisfall) gilt nur wenn ein NATO-Mitglied angegriffen worden ist. In diesem
Falle ist jedoch die Türkei der Angreifer. Infolgedessen sind die NATO-Verbündeten
der Türkei nicht im geringsten vepflichtet , ihr Hilfe zu leisten.

Also in concreto :

NATO-Pakt vom 5. April1949

Artikel 5

Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder
mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle
angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen
bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung
der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven
Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden,
Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im
Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der
Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die
Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.

Vor jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen
ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind
einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat,
die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale
Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.

Charta der UNO von 1945

Artikel 2, Zifgf.4 :Alle Mitglieder
unterlassen in ihren inter-nationalen Beziehungen jede gegen die territoriale
Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder
sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder
Anwendung von Gewalt

Artikel 51

Diese Charta beeinträchtigt
im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen
keineswegs das natur-gegebene Recht zur individuellen oder kollektiven
Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts
trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise
dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die
Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
Völkerrechtler

Münchner Merkur (18.10.19), Süddeutsche Zeitung (29.4.21)