NATO-Bündnisfall im Falle eines Krieges zwischen den USA und dem Iran ?

 

NATO-Bündnisfall im Falle eines Krieges zwischen den USA und dem Iran ?

Notwendige Klarstellungen

Artikel 5 des NATO-Vertrages legt genau fest, wann der Casus foederis  (Bündnisfall) eintritt.  Es sei darauf hingewiesen, dass die USA international schalten und walten, wie sie es ihnen beliebt und dabei keinen Wert auf die Meinung der anderen NATO-Partner legen. Diese werden vielmehr als Vasallen der Supermacht betrachtet und behandelt. So haben sie vor der Tötung des iranischen Generals keinesfalls ihre NATO-Partner konsultiert. Nach all den Erfahrung mit den zahlreichen Lügen der USA –Aministration vor der militärischen Aggression gegen den Irak und dem Sturz Saddam Husseins, wodurch das bekannte Chaos im Vorderen Orient  entstanden ist, könnte man mit Recht annehmen, dass die USA einen Bündnisfall nach der gleichen Methode inszenieren werden.So käme allerdings die Realisierung des Artikels 5  nicht in Frage.

Es ist nunmehr an der Zeit, dass die friedliebenden  Staaten unter den NATO-Mitgliedern von den friedensgefährdenden Abenteuern des unberechenbaren amerikanischen Präsidenten distanzieren. Es sei klargestellt : Deutschland hat mit den Machenshaften der USA nichts zu tun.

 Artikel 5 des NATO-Vertrages    : „Die vertragschliessenden Staaten sind darüber einig, daß ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird, und infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannten Rechts zur persönlichen oder gemeinsamen Selbstverteidigung den Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, die angegriffen werden, unterstützen wird, indem jeder von ihnen für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Vertragsstaaten diejenigen Maßnahmen unter Einschluss der Verwendung bewaffneter Kräfte ergreift, die er für notwendig erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.“

Ich würde jedem empfehlen, den folgenden Artikel der UNO-Charta genau zu lesen : u.a. „bewaffneter  Angriff“ „Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“.

Artikel 51 der UNO-Charta :

„Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält“. Münchner Merkur ( 10.1.20)