Völkerrechtswissenschaft :Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechtssoziologie, Völkerrechtsmethodologie,Panos Terz

Völkerrechtswissenschaft

Völkerrechtswissenschaft

Völkerrechtstheorie Völkerrechtsphilosophie Völkerrechtssoziologie Völkerrechtsmethodologie

Saarbrücken  2019 

Die vorliegende Monographie ist das Ergebnis einer fast vierzigjährigen Grundlagenforschung mit Erkenntniszuwachs. Sie soll zur Weiterentwicklung der Völkerrechtswissenschaft beitragen. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Völkerrechtswissenschaft an sich mit ihren Bestandteilen und Wissenschaftsgebieten in statu nascendi (Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechtssoziologie und Völkerrechtsmethodologie) und nicht das positive Völkerrecht oder die Zusammenfassung der Werke einzelner Völkerrechtler oder etwa die Vielzahl von verschiedenen Völkerrechtsauffassungen. Darüber gibt es international bereits ganze Bibliotheken. Eine interessante Besonderheit des Buches besteht darin, dass Fachliteratur aus allen Kultur- und Rechtskreisen und in mehreren Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch, Polnisch, Tschechisch, Ungarisch, Rumänisch, Griechisch, Bulgarisch, Arabisch, Altgriechisch und Latein) ausgewertet worden ist. Dies war möglich, weil der Autor als Hochschullehrer jahrelang Studenten und Doktoranden aus siebzig Ländern ausgebildet hat.

Buch Details:

ISBN-13: 978-620-0-27090-0
ISBN-10: 6200270902
EAN: 9786200270900
Buchsprache: Deutsch
von (Autor): Panos Terz
Seitenanzahl: 260
Veröffentlicht am: 20.09.2019
Kategorie: Internationales Recht, Ausländisches Recht

 

Panos Terz

Dimensionen der Völkerrechtswissenschaft

Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie,
Völkerrechtssoziologie, Völkerrechtsmethodologie
Eine transdisziplinäre Untersuchung

In honorem patrum hispanorum Scientiae Iuris inter Gentes

Francisco de Vitoria et Francisco Suárez

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG …………………………………………………………………………………. 9

1. Völkerrechtstheorie als Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft
und als Wissenschaftsgebiet in statu nascendi ……………………………. 15

1.1 Philosophie und Allgemeine Rechtstheorie als Grundlage der
Völkerrechtstheorie ………………………………………………………………… 15

1.2 Rechtscharakter und Hauptfunktionen des Völkerrechts als
Gegenstand der Völkerrechtstheorie …………………………………………. 20

1.3 System des Völkerrechts und der Völkerrechtswissenschaft
als Gegenstand der Völkerrechtstheorie ……………………………………. 29

1.4 Struktur des Völkerrechts und der Völkerrechtswissenschaft
als Gegenstand der Völkerrechtstheorie ……………………………………. 34

1.5 Zweige des Völkerrechts als Gegenstand der Völkerrechtstheorie 38

1.6 Die Institute des Völkerrechts als Gegenstand der
Völkerrechtstheorie ………………………………………………………………… 40

1.7 Völkerrechtsnormen als Gegenstand der Völkerrechtstheorie ……… 42

1.7.1 Charakter und Merkmale der Völkerrechtsnormen …………………….. 42

1.7.2 Struktur der Völkerrechtsnormen …………………………………………….. 43

1.7.3 Bedeutung der Völkerrechtsnormen …………………………………………. 45

1.7.4 Verhältnis von Prinzip und Norm im Völkerrecht ………………………. 45

1.7.5 Hierarchie der Völkerrechtsnormen ………………………………………….. 47

1.8 Schlussfolgerungen ………………………………………………………………… 49

1.9 Anmerkungen ………………………………………………………………………… 51

2. Völkerrechtsphilosophie als Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft
und als Wissenschaftsgebiet in statu nascendi ………………….. 62

2.1 Philosophie und Rechtsphilosophie als Grundlage der
Völkerrechtsphilosophie …………………………………………………………. 62

2.2 Hauptkategorien, Gegenstand und Hauptaufgaben der
Völkerrechtsphilosophie …………………………………………………………. 66

2.3 Werte als Gegenstand der Völkerrechtsphilosophie ……………………. 68

2.4 Moralnormen als Gegenstand der Völkerrechtsphilosophie …………. 69

2.5 Schlussfolgerungen ………………………………………………………………… 74

2.6 Anmerkungen ………………………………………………………………………… 76

5

3. Völkerrechtssoziologie als Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft
und als Wissenschaftsgebiet in statu nascendi ……………………………. 80

3.1 Soziologie und Rechtssoziologie als Grundlage der
Völkerrechtssoziologie ……………………………………………………………. 80

3.2 Wesen der Völkerrechtssoziologie …………………………………………… 81

3.3 Bestandteile der Völkerrechtssoziologie ……………………………………. 83

3.4 Hauptkategorien, Gegenstand und Aufgaben der
Völkerrechtssoziologie ……………………………………………………………. 84

3.5 Verhältnis zwischen der Völkerrechtssoziologie und der
Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen …………………… 86

3.5.1 Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen
(knapper Überblick) ……………………………………………………………….. 86

3.5.2 Verhältnis zwischen der Völkerrechtswissenschaft, speziell
der Völkerrechtssoziologie und der Wissenschaft von den
Internationalen Beziehungen ……………………………………………………. 88

3.6 Politische Normen als Gegenstand der Völkerrechtssoziologie……. 92

3.6.1 Normbildungstheoretische Aspekte der politischen Normen ……….. 92

3.6.2 Merkmale, Funktion, System und Strukturfragen der politischen
Normen …………………………………………………………………………………. 95

3.6.3 Durchsetzung der politischen Normen………………………………………. 99

3.7 Interessen der Staaten als Hauptkategorie und Gegenstand
der Völkerrechtssoziologie ……………………………………………………. 102

3.7.1 Allgemeine Bedeutung der Interessenproblematik ……………………. 102

3.7.2 Die Methodologie der Interessentheorie ………………………………….. 103

3.7.3 Linguistische (etymologisch-semantische) Aspekte des
Interessenbegriffes ……………………………………………………………….. 105

3.7.4 Philosophische und epistemische Explikationen der
Interessenproblematik …………………………………………………………… 106

3.7.5 Interessenarten als Hauptkategorie und Gegenstand der
Völkerrechtssoziologie ………………………………………………………….. 118

3.7.5.1 Parallele Interessen …………………………………………………………….. 125

3.7.5.2 Gemeinsame Interessen ………………………………………………………. 126

3.7.5.3 Konkurrierende Interessen ………………………………………………….. 127

3.7.5.4 Konträre (antagonistische) Interessen …………………………………… 128

6

3.7.6 Interesse als Gegenstand der Völkerrechtstheorie, speziell der
Normbildungstheorie ……………………………………………………………. 129

3.8 Gleichgewicht als Hauptkategorie und Gegenstand der
Völkerrechtssoziologie ………………………………………………………….. 134

3.8.1 Allgemeine Bedeutung des Gleichgewichts …………………………….. 134

3.8.2 Methodologie der Gleichgewichtstheorie ………………………………… 135

3.8.3 Linguistische (etymologisch-semantische) Aspekte des
Gleichgewichts …………………………………………………………………….. 139

3.8.4 Wesen und Bedeutung des Gleichgewichts und der Gegengewichte 140

3.8.5 Bipolarität zwischen den USA und der ehemaligen Sowjetunion 145

3.8.6 Militärstrategisches Gleichgewicht als spezieller Ausdruck der
Bipolarität ……………………………………………………………………………. 146

3.8.7 Gleichgewicht im Spannungsfeld von Stabilität und Veränderung 148

3.8.8 Supermacht, Hegemon und Imperium unter den Bedingungen des
Weltgleichgewichts ………………………………………………………………. 157

3.8.9 Multipolarität, mulipolares Gleichgewicht, Weltgleichgewicht ….. 164

3.8.10 Verhältnis von Gleichgewicht und kollektivem Sicherheitssystem 166

3.8.11 Ausblick Prognose ……………………………………………………………….. 172

3.9 Schlussfolgerungen ………………………………………………………………. 173

3.9.1 Zur Völkerrechtssoziologie (allgemein) ………………………………….. 173

3.9.2 Zur Interessenproblematik …………………………………………………….. 174

3.9.3 Zur Gleichgewichtsproblematik ……………………………………………… 178

3.10 Anmerkungen ………………………………………………………………………. 181

4. Völkerrechtsmethodologie als Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft
und als Wissenschaftsgebiet in stau nascendi ……….. 206

4.1 Allgemeine Bedeutung der Völkerrechtsmethodologie ……………… 206

4.2 Allgemeine Aspekte der Völkerrechtsmethodologie …………………. 207

4.3 Verhältnis von Theorie, Philosophie und Methodologie ……………. 209

4.4 Spezielle Aspekte der Völkerrechtsmethodologie …………………….. 215

4.5 Methodologie der Völkerrechtsphilosophie ……………………………… 218

4.6 Methodologie der Völkerrechtssoziologie ……………………………….. 223

4.7 Schlussfolgerungen ………………………………………………………………. 230

4.8 Anmekungen ……………………………………………………………………….. 231

LITERATURVERZEICHNIS ………………………………………………………… 237

Abkürzungen

AdV Archiv des Völkerrechts

AFDI Annuaire Francais de Droit International

AJIL The American Journal of International Law

DZfPh Deutsche Zeitschrift für Philosophie

ÖZföRV Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht und Völkerrecht

RdC Recueil de Cours, Academie de Droit International, Den Haag

RGDIP Revue Général de Droit International Public

SJMP Sowjetskij jeshewodnik meschdunarodnowo prawa

SGiP Sowjetskoje gossudarstwo y prawo

ZaöRV Zeitdschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

 

Völkerrechtssoziologie als Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft und als Wissenschaft in statu nascendi, Eine Abhandlung

Völkerrechtssoziologie als Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft und als Wissenschaft in statu nascendi, Eine Abhandlung

“Die Völkerrechtssoziologie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen. Defensio Scientiae Iuris inter Gentes”

( Veöffentlicht von Panos Terz in : Papel Politico, Pontificia Universidad JAVERIANA, Facultad de Ciencias Politicas y Relationes Internacionales, Vol. 11, No. 1 , 2006, pp. 261-303 )

“Das Völkerrecht entspringt nicht voraussetzungslos dem bloßen Sein wie die Jungfrau Athene dem Haupte des >Zeus, sondern es wächst und reift aus ihm vorgegebenen soziologischen Substraten”
Max Huber

1. Soziologie und Rechtssoziologie als Grundlage der Völkerrechtssoziologie,

Obwohl die Rechtssoziologie und die Völkerrechtssoziologie ideelle Widerspiegelung unterschiedlicher Rechtsordnungen sind, sollte eine wohl entscheidende Gemeinsamkeit nicht übersehen werden:
Bei beiden handelt es sich um rechtswissenschaftliche Disziplinen. Weil aber die Rechtssoziologie länger existiert und sich als selbständige Rechtsdisziplin schon lange etabliert hat, scheint es bei der Ausarbeitung der Völkerrechtssoziologie ratsam, bestimmte Erkenntnisse der Rechtssoziologie zu übernehmen. Über die soziale Determiniertheit des Rechts gibt es seit Jahrzehnten eine umfangreiche Fachliteratur1, die jedoch nur partiell verwendet und erwähnt werden kann.

Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts wies der große Rechtssoziologe Max Huber mit Nachdruck darauf hin, dass „jede Rechtsentwicklung auf der gesellschaftlichen Entwicklung beruht“.2 Letzten Endes besteht zwischen den Fakten des menschlichen Soziallebens und den Normen der rechtlichen Ordnung ein „funktioneller wechselseitiger Zusammenhang“.3 Hieraus leitet sich die Pflicht des Rechtswissenschaftlers ab, sich die Erkenntnisse der Rechtssoziologie, und allgemeiner der Soziologie, anzueignen.

Nach der vorherrschenden Auffassung der Rechtssoziologen befasst sich die Rechtssoziologie nicht mit den Rechtsnormen als solchen, sondern mit der Gesellschaftlichkeit des Rechts sowie mit der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen dem Recht und dem Sozialleben.4 Speziell befasst sich die Rechtssoziologie mit den sozialen Ursachen der Rechtsnormen und den sozialen Auswirkungen (Anwendung, Befolgung, Handhabung, Gebrauch).5
Die hier gewonnenen Erkenntnisse über die Rechtssoziologie gelten grundsätzlich auch für die Völkerrechtssoziologie.

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1 Stellvertretend für mehrere seien erwähnt: E. Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, München/Leipzig, 1913; E. Hirsch, Das Recht im sozialen Ordnungsgefüge, Beiträge zur Rechtssoziologie
2 E. Ehrlich (ibid 5), S. 322
3 E. Hirsch (Anm. 1), S. 27. Bereits 1910 betonte Herrmann Kantorowicz auf dem Ersten Deutschen Soziologentag: „Dogmatik ohne Soziologie ist leer, Soziologie ohne Dogmatik ist blind“. Zit. nach M. Rehbinder (Anm. 1), S. 11.
4 Vgl. insbesondere: E. Hirsch, Aufriss einer Vorlesung „Rechtssoziologie“, als Anhang zu Das Recht im sozialen Ordnungsgefüge (Anm. 1), S. 321; B. Horvath, Probleme der Rechtssoziologie (Anm. 1), S. 1; O. Weinberger, Norm und Institution, Eine Einführung in die Theorie des Rechts, Wien, 1988, S. 47; T. Mayer-Maly, Rechtswissenschaft, München/Wien, 1988, S. 160.
5 Vgl. vor allem: J. Carbonnier (Anm. 1), S. 18; H. Rottleuthner (Anm. 1), 1981, S. 11.

2. Wesen der Völkerrechtssoziologie

Zunächst kann konstatiert werden, dass es bisher keine ausgeformte Völkerrechtssoziologie als eine Wissenschaftsdisziplin gibt.
Die international vorliegenden Publikationen, übrigens auch jene mit dem viel versprechenden Titel „Völkerrechtssoziologie“, behandeln vorwiegend die soziologisch ausgerichtete Sicht des Völkerrechtler. In den meisten Lehrbüchern findet man noch nicht einmal den Begriff „Völkerrechtssoziologie“.

Es ist nicht unbedingt Aufgabe des vorliegenden Beitrages, die diesbezüglichen Auffassungen in epischer Breite etwa im Sinne eines Literaturberichtes deskriptiven Charakters darzustellen. Deswegen seien eher summarisch die m. E. wichtigsten auf das Völkerrecht bezogenen Beiträge erwähnt.6

Mit der vorliegenden Studie wird größtenteils völkerrechts-wissenschaftliches Neuland beschritten, um Erkenntniszuwachs zu erlangen. Die Völkerrechtswissenschaft muss zwar eben als Rechtswissenschaft der Völkerrechtsdogmatik besondere Aufmerksamkeit schenken, sie darf jedoch dabei die sozialen Grundlagen und die politische Dimension des Völkerrechts nicht übersehen. So ist Bruno Simma vorbehaltlos zu folgen, wenn er schreibt, dass neben der Pflege der eigentlichen Völkerrechtsdogmatik „auch und gerade die empirische Untersuchung normrelevanter Seinstatsachen sozialer und politischer Natur der Völkerrechtswissenschaft, die Analyse der

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6 M. Huber, Beiträge zur Kenntnis der soziologischen Grundlagen des Völkerrechts und der Staatengesellschaft, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Tübingen, 1910 (IV), S. 56 – 134 (als Nachdruck: Die soziologischen Grundlagen des Völkerrechts, Berlin, 1928); P. Guggenheim, Die soziologischen Grundlagen des Völkerrechts, in: Friedens-Warte 1929 (XXIX), S. 38 ff; F. Jerusalem, Völkerrecht und Soziologie, Jena 1921; J. Stone, Problems confronting sociological enquiries concerning international law, London 1965; B. Landherr, On the Sociology of International Law und International Society, The Hague 1966; M. S. Mc Dougal, International Law, Power and Policy: A. Contemporary Conception, in: RdC, 153 (82-I), pp. 138 – 258; K. B. Baum, Die soziologische Begründung des Völkerrechts als Problem der Rechtssoziologie, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Bielefeld, 1970; H. Neuhold, Völkerrecht und andere Sozialwissenschaften: Konkrete Ansätze zu einem Brückenschlag, in: Die Friedens-Warte, 1975 (58, 3 – 4, S. 213 – 239); E. Blenk-Knocke, Zu den soziologischen Bedingungen völkerrechtlicher Normenbefolgung, Ebelsbach, 1979.

sozialen Daseinsqualität des Völkerrechts unbedingt zu beachten ist“.7 Es ist also möglich, um mit Otto Kimminich zu sprechen, die Rechtsdogmatik zu ehren und zu achten und zugleich den „statischen Dogmatismus“ zu überwinden, die Methoden der modernen Sozialwissenschaften zu nutzen, ohne allerdings „Soziologismus“ zu betreiben,8 weil er einer Leugnung „des Völkerrechts als einer Wert verwirklichenden und Wert gestützten Sollensordnung“ gleichkäme.9

Gerade die starken sozialen Aspekte des Völkerrechts haben bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts Max Huber dazu veranlasst, in der hohen Zeit der begriffsjuristischen Herangehensweise, also in der Zeit eines hoch gezüchteten Rechtspositivismus und des sterilen Rechtsformalismus die besondere Wirklichkeitsnähe des Völkerrechts mit Nachdruck hervorzuheben: „Es kann wohl kaum fraglich sein, dass von allen Rechten dieses sich am engsten an seinem sozialen Unterbau anschließt und anschließend muss …“10 Hierdurch hat Max Huber die Völkerrechtswissenschaftler in vielen Ländern erheblich beeinflusst.11 Die Beeinflussung des Völkerrechts durch soziale und andere Faktoren ist keine Einbahnstraße.
Das Völkerrecht seinerseits übt vor allem im Rahmen des Normendurchsetzungsprozesses ebenso Einfluss auf diese Faktoren aus. Letzten Endes geht es um eine Wechselwirkung zwischen dem Völkerrecht und dem vielschichtigen sozialen Kontext, „zwischen Normativität und Faktizität“.12

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7 B. Simma, Völkerrechtswissenschaft und Lehre von den Internationalen Beziehungen: Erste Überlegungen zur Interdependenz zweier Disziplinen, in: ÖzföRV, 1972 (23), S. 294.
8 O. Kimminich, Der Stand der Friedensforschung, in: Universitas 1971 (26), S. 295.
9 B. Simma (Anm. 7), S. 300. Ach nach H.Neuhold brächte „der soziologische Ansatz Gefahren für die völkerrechtliche Argumentation und die Sauberkeit einer Normwissenschaft mit sich.“ Vgl. Internationale Konflikte – verbotene und erlaubte Mittel ihrer Austragung, New York/Wien, 1977, S. 12. Deswegen richtet er sich gegen die Völkerrechtssoziologie, was nicht nachvollziehbar ist.
10 M. Huber (Anm. 6), S. 9.
11 Nach P. Guggenheim hat Max Huber den „lebendigen Zusammenhang“ des Völkerrechts mit dem „rechtspolitischen Geschehen“ sowie von Recht und „sozialen Rechtssubstrat“ herausgearbeitet. Vgl. P. Guggenheim (Anm. 6), S. 39/40. Vgl. ähnlich H. Krüger, Das Prinzip der Effektivität, oder: Über die besondere Wirklichkeitsnähe des Völkerrechts, in: Festschrift für Jean Spiropoulos, Bonn, 1957, S. 265 ff.
12 W. Benedek, Entwicklungsvölkerrecht – neuer Bereich oder neue Perspektiven (Gestaltwandel) im Völkerrecht, in: Reformen des Rechts, Festschrift zur 200-Jahr-Feier der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, 1979, S. 889.

Beachtet die Völkerrechtswissenschaft die sozialen Determinanten der Völkerrechtsordnung, dann handelt es sich um eine soziologisch ausgerichtete Froschungsmethode.13 Seit der hier erwähnten berühmten Schrift Max Hubers zu den soziologischen Grundlagen des Völkerrechts ist fast ein Jahrhundert vergangen.
Dennoch können innerhalb der deutschen Völkerrechtswissenschaft immer noch Erscheinungen des Rechtspositivismus und Rechtsformalismus festgestellt werden. So ist Karl Kaiser uneingeschränkt beizupflichten, wenn der die „antiempirischen und ahistorischen Dimensionen der Völkerrechtswissenschaft14 kritisiert.

Es kann sachlich konstatiert werden, dass der Rechtspositivismus deutscher Prägung sich als besonders zäh erwiesen hat und immer noch Triumphe feiert. Es gibt Grund zur Annahme, dass die Hauptursache für diese Einseitigkeit in der stark rechtspositivistisch-rechtsformalistisch ausgerichteten Juraausbildung zu suchen ist. Denn, verglichen mit anderen europäischen Ländern, vor allem in Mittel- und Nordeuropa, an deren rechtswissenschaftlichen Fakultäten die Studenten 2 – 3 Semester Grundlagenfächer (z. B. Philosophie, Nationalökonomie, Ethik, Logik, Psychologie etc.) absolvieren, gibt es in Deutschland solche Fächer nicht.

Die im Rahmen der Ausbildung eigentlich dahinvegetierenden Wahlfächer Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie können dieses gewaltige Manko nicht ausgleichen.
Die völkerrechtssoziologische Betrachtungsweise darf sich nicht auf die sozialen Aspekte im engeren Sinne des Wortes beschränken, sondern sich darüber hinaus auch auf politische Fragestellungen erstrecken.
Es geht u. a. darum, die Funktion von Völkerrechtsnormen unter konkreten außenpolitischen Situationen zu untersuchen,15 ferner herauszuarbeiten, wie auf der Grundlage des Völkerrechts außenpolitische Ziele der Staaten realisiert werden können.16 Grundsätzlich stimmt es schon, dass „all law ist an Instrument of

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13 Vgl. vor allem: J. Stone, Problems … (Anm. 6), pp. 65/66, 73; W. Friedmann, The Changing Structure of International Law, New York, 1966 (1. Auflage 1964), pp. 75 – 79; A. Bleckmann, Das Verhältnis des Völkerrechts zum Landesrecht im Lichte der „Bedingungstheorie“,in: AdV, 1979, (18), S. 272; O. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, München et alt., 1990, S. 37.
14 K. Kaiser, Völkerrecht und Internationale Beziehungen, Zum Verhältnis zweier Wissenschaften, in: Die Friedens-Warte, 1975 (58 – 34), S. 199.
15 Vgl. ähnlich auch B. Simma, Völkerrecht und Friedensforschung, in: Die Friedens-Warte, 1974 (54), S. 83.
16 Vgl. ebenso G. Moca, Dreptul International, Bucuresti, 1983, p. 18.

policy, broadly conceived. Law ist not an end in itself“, aber der Ansicht Louis Henkins kann nicht zugestimmt werden, dass es keinen Gegensatz zwischen Recht und Politik gäbe.17

Die völkerrechtsnihilistische Außenpolitik der USA zeigt genau das Gegenteil.

Die Völkerrechtsgeschichte in Europa liefert Beispiele dafür, dass die Völkerrechtslehre eng mit der Politik verbunden ist.18 Genannt sei der „Vater“ des Völkerrechts, eigentlich der Völkerrechtswissenschaft, Hugo Grotius, der Konzepte entwickelte, um die Interessen seiner Auftraggeber verwirklichen zu helfen.19 Dialektisch betrachtet, besteht zwischen dem Völkerrecht und der internationalen Politik eine enge Wechselbezhiehung,20 die sich auf den Normenbildungs- sowie auf den Normendurchsetzungsprozess erstreckt.

Geht es um den Stellenwert des Völkerrechts und der internationalen Politik, dann kann der in den Rechtsstaaten geltende Vorrang des Rechts gegenüber der Politik ohne weiteres auf die internationalen Beziehungen angewandt werden. D. h., das Völkerrecht besitzt uneingeschränkte Priorität gegenüber der internationalen Politik.21

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17 L. Henkin, How Nations Behave (Law and Foreign Policy), London, 1968, p. 85.
18 Vgl. Seidel-Hohenveldern, Völkerrecht, Köln, 1987, et alt., S. 18.
19 Vgl. G. W. Grewe, Die Rolle der Ideologien im Völkerrecht, in Sowjetsystem und Ostrecht (Festschrift für Boris Meissner zum 70. Geburtstag), Berlin, 1985, S. 545.
20 Vgl. ähnlich auch K. Ipsen, Völkerrecht, München, 1990. Er schreibt zutreffend: „Denn der Völkerrechtssatz, selbst ein Ergebnis der Verrechtlichung, politischer Tatbestände, bleibt nach seiner Entstehung dem Politischen weiterhin verhaftet“ (S. 43).
21 Vgl. ähnlich auch E. Kusch, Die Weiterentwicklung des Völkerrechts – eine friedenserhaltende Funktion der Vereinten Nationen, in: Österreichische Zeitschrift für Außenpolitik 1971 (2), S. 69. K. betont zutreffend, dass das politische Handeln sich „grundsätzlich an den bestehenden Völkerrechtsnormen orientieren muss.

3. Bestandteile der Völkerrechtssoziologie

Obwohl die Völkerrechtssoziologie eine Wissenschaftsdisziplin in statu nascendi ist, empfiehlt es sich, über ihre möglichen Säulen Überlegungen anzustellen. Im Rahmen der Völkerrechtswissenschaft zeichnen sich bereits einige diesbezügliche Konturen ab.

Hierzu gehören in erster Linie:

a) Theorie der Völkerrechtssoziologie.
Die Theorie dient im allgemeinen dazu, die Welt zu rationalisieren und zu erklären.

Die Theorie der Völkerrechtssoziologie müsste sich m. E. mit den folgenden Materien befassen:
Bedeutung der Völkerrechtssoziologie als integraler Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft; Verhältnis der Völkerrechtssoziologie zur Soziologie, zur Rechtssoziologie, zur Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen sowie zu den anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft, insbesondere zur Völkerrechtsphilosophie, zur Geschichte der Völkerrechtswissenschaft und zur Völkerrechtsmethodologie; Verhältnis der Theorie der Völkerrechtssoziologie zu den noch zu erwähnenden Bestandteilen der Völkerrechtssoziologie; theoretische Aspekte des Interesses und des politischen Willens der Staaten; soziale und politische Aspekte des Völkerrechts; Interessen, Macht, Einfluss und Gleichgewicht in den internationalen Beziehungen; System- und Strukturfragen der politischen Normen; Entstehung politischer Normen; politische Verbindlichkeit; politische Verantwortlichkeit; Verhältnis zwischen politischen Normen einerseits und Rechtsnormen sowie Moralnormen andererseits.

b) Methodologie der Völkerrechtssoziologie. Hierauf wird im entsprechenden Kapitel eingegangen.
c)Dogmatik der Völkerrechtssoziologie.
Sie befasst sich in erster Linie mit der politischen Normativität und den politischen Normen. Sie hat die Hauptaufgabe, die Gegenstände der Völkerrechtssoziologie zu ordnen sowie systematisch und lehrsatzmäßig darzustellen und zu erläutern, sollte sie sich in der Perspektive als eine Disziplin in Lehre durchsetzen.
d) Geschichte der Völkerrechtssoziologie.
Es ist ihre Aufgabe, ihren langwierigen Geneseprozess, angefangen im wesentlichen Ende des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart aufzuzeigen. Es gilt insbesondere, die Gründe hierfür zu untersuchen.

4. Hauptkategorien, Gegenstand und Aufgaben der Völkerrechtssoziologie

Zum Gegenstand der Völkerrechtssoziologie gehören jene Elemente bzw. Faktoren der internationalen Beziehungen, die in enger Verbindung mit der Völkerrechtsordnung als Ganzes stehen. Speziell handelt es sich um Faktoren, die für beide Hauptstadien der Völkerrechtsnormen, namentlich für die Bildung sowie für die Durchsetzung von entscheidender Bedeutung sind. Es reicht nicht aus, wenn die Völkerrechtssoziologie sich auf die „Faktizität des Völkerrechts“ beschränkt, wie mitunter behauptet wird.22
Der Gegenstand der Völkerrechtssoziologie ist in erster Linie in der Wirklichkeit der internationalen Beziehungen angesiedelt. Dabei geht es direkt oder indirekt um soziale und politische Aspekte völkerrechtlicher Problemstellungen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen, müssten zum Gegenstand der Völkerrechtssoziologie hic et nunc die folgenden Faktoren bzw. Fragestellungen gehören:
die globalen Herausforderungen der Menschheit, die Interessen der Menschheit, der Völker und Staaten; der politische Wille der Staaten; die Macht, der Einfluss das internationale Kräfteverhältnis und nunmehr das fehlende Gleichgewicht; die Problemstellungen der Stabilität, der Entwicklung und Veränderung in den Beziehungen; die geopolitischen und geostrategischen Faktoren; das Verhalten der Staaten und die internationale öffentliche Meinung; die Verhandlungen, die Konsultationen, die politischen Abmachungen und Normen; das Verhältnis zwischen den politischen Normen und den Rechtsnormen; die Deklarationen/Resolutionen der UNO und anderer universeller zwischenstaatlicher Organisationen und die Schlussakten internationaler Staatskonferenzen; die politische Verantwortlichkeit; politische Gründe für Völkerrechtsverletzungen; Einfluss der internationalen Politik auf das Völkerrecht und umgekehrt; das Verhältnis zwischen

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22 So z. B. A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht, Wien et alt., 1874, S. 17. Eine ähnliche Ansicht, jedoch etwas abgemildert, vertritt auch A. Bleckmann, Die Aufgaben eines Methodenlehrendes Völkerrechts, Heidelberg/Karlsruhe, 1978, S. 67.

Völkerrechtswissenschaft und der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen; soziale Aspekte des Verhältnisses von Völkerrecht und innerstaatlicher Rechtsordnung.23

Die Völkerrechtssoziologie hat im Großen und Ganzen die folgenden Aufgaben:

a) Ihr eigenes Verhältnis zur Soziologie, zur Rechtssoziologie, zur Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen sowie zu den bereits erwähnten anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft genau zu untersuchen.

b) Die sozialen und politischen Grundlagen des Völkerrechts zu erforschen und aufzudecken, um u. a. Illusionen über die Effektivität des Völkerrechts in den internationalen Beziehungen zu vermeiden. Hierdurch vermag sie, zu einer realistischen Einstellung zum Völkerrecht beizutragen.

c) Noch vorhandene Erscheinungen des Rechtspositivismus und Rechtsformalismus innerhalb der Völkerrechtswissenschaft zu bekämpfen.

d) Die Völkerrechtswissenschaft eben als Wissenschaftsdisziplin an den Universitäten vor inzwischen massiv gewordenen Verdrängungsversuchen seitens der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen zu verteidigen.

e) Nach Möglichkeit auf der Grundlage einer Analyse der gegenwärtigen internationalen Beziehungen prognostische Aussagen für die Zukunft zu treffen. Es ist z. B. damit zu rechnen, dass nach 20 – 30 Jahren eine polygonale Welt entstehen wird und hierdurch die Problematik des Gleichgewichts an Bedeutung zunehmen wird. Das wird sich auf das Völkerrecht auswirken.

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23 Es kann sachlich und wertneutral konstatiert werden, dass bisher in der Völkerrechtsforschung, höchstens das politische Umfeld von Normenbildung und Normenbefolgung und höchstens noch die Effektivität einer möglichen Völkerrechtssoziologie genannt worden sind. So z. B. a. Verdross/B. Simma (Anm. 22), S. 17; A. Bleckmann (Anm. 22), S. 67 und E. Blenk-Knocke, Zu den soziologischen Bedingungen … (Anm. 6), S. 10/11.
In der älteren Völkerrechtswissenschaft werden in Verbindung mit den „soziologischen Grundlagen des Völkerrechts“ einige wenige Faktoren genannt. So z. B. M. Hubert (Anm. 6) nennt die wirtschaftlichen, kulturellen und kriegstechnischen Entwicklungen, S. 5 und R. Redslob, Das Problem des Völkerrechts, Leipzig, 1917 (Teilung der Arbeit, Verbreitung der Güter, Gruppen der Gesellschaft, Recht des Staates), S. 3 ff..

5. Verhältnis zwischen der Völkerrechtssoziologie und der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen

5.1. Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen (knapper Überblick)

Es leuchtet ein, dass es nicht Aufgabe des vorliegenden Beitrages sein kann, die in der Tat polysynthetische und relativ komplizierte Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen erschöpfend und in aller Ausführlichkeit zu behandeln.

Hier soll lediglich der Versuch unternommen werden, einen knappen Überblick über diese eigentlich neue Wissenschaftsdisziplin zu geben. Dabei wird jenen Aspekten besondere Aufmerksamkeit geschenkt, die für die Zwecke der vorliegenden Abhandlung von Bedeutung sind.
Die Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen verdankt ihre Entstehung einem gemeinsamen Beschluss der britischen und amerikanischen Delegation auf der Pariser Friedenskonferenz 1919, wissenschaftliche Institutionen zu gründen, um die internationalen Beziehungen zu erforschen. Der Beschluss war konkreter Ausdruck des Schocks über den Zusammenbruch des traditionellen europäischen „Gleichgewichts der Mächte“.24
Nach dem 2. Weltkrieg ist es zu einem sprunghaften Wachstum der neuen Wissenschaftsdisziplin gekommen. Zugleich sind viele Meinungsdifferenzen entstanden.25

Hinsichtlich der genauen Bezeichnung dieser Fachdisziplin besteht unter ihren Vertretern keine Übereinstimmung. Es werden im Großen und Ganzen die folgenden Bezeichnungen verwendet: „Lehre von den Internationalen Beziehungen“,26 „Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen“27, ebenso „Theorie Internationaler Beziehungen“28 oder einfach „Internationale Beziehungen“.

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24 Vgl. A.-D. Calamaros, Internationale Beziehungen, Theorien – Kritik – Perspektiven, Stuttgart et alt., 1974, S. 16.
25 Vgl. A. Lijphart, International relations theory: great debates and lesser debates, in: ISSJ, 1974 (XXVI-1), p. 11.
26 R. Meyers, Die Lehre von den internationalen Beziehungen, Ein entwicklungsgeschichtlicher Überblick, Düsseldorf, 1977, S. 28.
27 So A.-D. Calamaros, (Anm. 24), S. 16.
28 So A. Lijphart (Anm. 25), pp. 11 – 21, ss.

Eine übergreifende Theorie ist kaum zu erkennen. Es bestehen vielmehr mehrere Theorien29 bzw. theoretische Konzepte.30 Unabhängig von der Bezeichnung wird diese Fachdisziplin fast einmütig als integraler Bestand der Politikwissenschaft betrachtet.31
Im Hinblick auf den eigentlichen Gegenstand liegt unter den Fachwissenschaftlern kein Meinungskonsens vor.

Folgend seien die wichtigsten Strömungen vorgestellt:

a) die Gesamtheit der internationalen Beziehungen unterschiedlicher Art zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren.32

b) Inhaltliche Fragen wie z. B. Macht und Ohnmacht, internationale Politik und internationale Gesellschaft, Wohlstand und Armut, Aktivität und Apathie, Revolution und Stabilität etc.33

c) Bei dieser Strömung stehen Handeln und vor allem Verhalten der Akteure34 im behavioristischen Sinne im Mittelpunkt.

Zu den Akteuren der internationalen Beziehungen gehören in erster Linie die Völkerrechtssubjekte, vor allem die Staaten und die internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und andere internationale,

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29 Vgl. ähnlich H. Haftendorn, Theorie der Internationalen Politik, Gegenstand und Methode der Internationalen Beziehungen, Hamburg, 1975, S. 10 ff..
30 H. Behrens/P. Noack, Theorie der Internationalen Politik, München, 1984, S. 22 ff..
31 Vgl. K. Kaiser (Anm. 14), S. 198 und E. Blenk-Knocke (Anm. 6), S. 36.
32 Vgl. stellvertretend für andere: R. Meyers, Stichwort „Internationale Politik“, in: Pipers Wörterbuch zur Politik (Hrsg. D. Nohlen), München, 1984, S. 229 – 2332; H. Behrens/P. Noack (Anm. 30), S. 14.
Sie unterscheiden zwischen den „Internationalen Beziehungen“ und der „Internationalen Politik“. Letztere liegt vor, wenn Staaten die Internationalen Beziehungen als Instrument nutzen, um ihre politischen Ziele zu realisieren.
In den USA hingegen würden die „Internationalen relations“ sowohl die „Internationalen Beziehungen“ als auch die „Internationale Politik umfassen“, Q. Wright, Development of a General Theory of International Relations-Role of Theory of International Relations, Princeton, 1964, p. 20.
33 So K. W. Deutsch, Analyse internationaler Beziehungen, Konzeptionen und Probleme der Friedensforschung, Frankfurt/M., 1968, S. 17 – 20.
34 Vgl. beispielsweise: G. Schwarzenberger, Machtpolitik, Eine Studie über die internationale Gesellschaft, Tübingen, 1955, S. 1; I. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, Köln et alt., 1987, S. 17. Er beschränkt jedoch die Problematik auf die Staaten. Ihm ist zu folgen, wenn er schreibt, dass eine Untersuchung des tatsächlichen Verhaltens der Staaten es ermöglicht, Voraussagen für das künftige Verhalten zu treffen; G. Doeker, Zur Frage des Verhältnisses vom Völkerrecht und Internationalen Beziehungen: Bemerkungen zur Interdependenzanalyse in: Revue Hellénique de Droit International Publik, 1980 (33 –1/4), pp. 35 – 36 ss. Er gibt einen umfassenden Überblick über die US-Autoren.

supranationale, transnationale und auch private Organisationen und Personen.35 Abgesehen von Ausnahmen36 wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Internationalen Beziehungen als Wissenschaft keine Theorie besitzen. Es gibt nur theoretische Konzepte37. Schränkt man noch dazu die Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen auf rein empirische Aufgaben ein, so gäbe es die Gefahr, dass ein „Potpourri zusammenhangloser ungleichartiger, unvergleichbarer und isolierter Teilerkenntnisse“ entsteht.38

Die Hauptkategorien der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen sind das Interesse, die Macht, der Einfluss, die Interdependenz, das Kräfteverhältnis, das Gleichgewicht, das Verhalten und die Abhängigkeit. In methodologischer Hinsicht ist bei der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen eine große Variationsbreite festzustellen. Als Grundlage hierfür dienen die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse der beiden Autoren, Henning Behrens und Paul Noack. Nach ihrer Einschätzung liegt ein Methodenpluralismus vor:

normatives methodisches Vorgehen, Konstitutionalismus (R. Falk, S. A. Mendlovitz); hermeneutische Gesamtschau der internationalen Beziehungen, „realistische Schule“(H. J.>Morgenthau, G. F. Kennan, H. Kissinger); dialektische Methoden, polit-ökonomische Analyse (u. a. E.Krippendorf), empirisch-analytisches Vorgehen,

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35 Vgl. R. Pinto, Le Droit des Relations Internationales, Paris, 1972, p. 25 ; A.-D. Calamaros, (Anm. 24), S. 8 ; H. Behrens/P. Noack (Anm. 30), s. 12 ; E.-O. Czempiel, Recht und Frieden, Ein Beitrag zur Diskussion zwischen Völkerrecht und Friedensforschung, in: Die Friedens-Warte, 1975 (58-1/2), S. 62. Er erwähnt als Akteure der internationalen Beziehungen ferner die Parteien, die Gewerkschaften, die Unternehmerverbände und die größeren Industrieunternehmen.
36 So z. B. E. L. E. Gaviria, Derecho internacional público, Bogotá, 1988, pp. 3 – 4 ss. Nach seiner Meinung besteht die Aufgabe der Theorie der Internationalen Beziehungen darin, die vielfältigen Beziehungen zwischen den unterschiedlichen Akteuren zu analysieren.
37 Vgl. z. B. H. Haftendorn (Anm. 29), S. 10, und H. Behrens/P. Noack (Anm. 30), S. 22. Letztere vertreten die Ansicht, dass theoretische Konzepte nicht nur mehrere Funktionen (Selektion, Ordnung), sondern auch Möglichkeiten haben, Klassifikationen und Typologien zu bilden.
38 D. Singer, The Level of Analysis Problem in International Relations, in World Politics, 1961 (XIV), p. 92.

allgemeine Systemtheorie (M. A. Kaplan, J. N. Rosenau); induktives Vorgehen, historische Soziologie (R. Aron, S.Hofmann , R. Rosecrance); deduktives VHofforgehen, kritische Entwicklungstheorie (G. Frank, F. H. Cardoso); quantitative Analyse, Arms-Control-Doktrin (u. a. W. Baudissin); komparatistisches Vorgehen, historische Soziologie (R. Aron, S. Hofmann, R. Rosecrance); experimentelle Konstruktion, politische Kybernetik (u. a. K. W. Deutsch); heuristische Funktion, allgemeine Systemtheorie (M.A. Kaplan, D. Singer, J. N. Rosenau,R. C. North).39

Zwei Methoden sind etwas konkreter zu spezifizieren: Das „Billard-Ball-Model“, das die internationalen politischen Beziehungen als Summe der nationalen Außenpolitiken auffasst, wie im Billardspiel die Kugeln aufeinander stoßen. Nach dieser Methode wäre es möglich, die Welt realistisch zu betrachten.
Im Gegensatz zu dieser etwas seltsam anmutenden Konstruktion überzeugt das von James N. Rosenau entworfene „Linkage-Model“40 durchaus. Darin kann man die logisch verständlichen Verknüpfungen zwischen den in einem System vorhandenen Faktoren bzw. Elementen erkennen. Es geht darüber hinaus um die Zusammenhänge zwischen den nationalen und den internationalen Systemen.

5.2. Verhältnis zwischen der Völkerrechtswissenschaft, speziell der Völkerrechtssoziologie und der Wissenschaft von den internationalen Beziehungen

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bis zum 19. Jahrhundert Völkerrecht, Diplomatiegeschichte, Politik und Friedensforschung im Grunde zusammen gehörten.41 Das Völkerrecht und in diesem Zusammenhang auch die Völkerrechtswissenschaft besaßen

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39 Vgl. H. Behrens/P. Noack (Anm. 30), S. 16/17, und A. Wolfers, Discord and Collaboration, Baltimore, 1962, pp. 81 – 102.
40 Vgl. N. Rosenau, Toward the Study of National-International Linkages, in: Linkage Politics, Essays on tue Convergence of National and International Systems, New York, 1969, pp. 44 – 63, ss.
41 Vgl. Ähnlich auch: H. Behrens/P. Noack (Anm. 30), s. 33.
Sie erwähnen drei Stränge, an denen sich die „Internationale Politik“ als Wissenschaft allmählich entwickelte: Völkerrecht, Diplomatiegeschichte und Friedensforschung (Pierre, Dubois, Eméric Crusé und Immanuel Kant); G. Doecker (Anm. 34). S. 37 ff..

Priorität. Vor allem in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts haben Völkerrechtler die Friedens- und Konfliktforschung betrieben. Österreichische Wissenschaftler waren auf diesem Gebiet besondert erfolgreich.42 Schon in der Epoche des Iustum potentiae Aequilibrium Europaeum dachten die Völkerrechtler auch in politischen Kategorien.43 D. h., dass einzelne Völkerrechtler bereits im Sinne des methodologischen Grundsatzes der Komplexität dachten. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg verloren das Völkerrecht und die Diplomatiegeschichte allmählich an Bedeutung.
Die Wissenschaftler auf dem Gebiet der internationalen Politik richteten ihre Aufmerksamkeit auf substantielle Fragen wie z. B. Strukturen und Macht.44
Obwohl objektiv die Materien der Völkerrechtswissenschaft und der Lehre von den Internationalen Beziehungen sich teilweise überschneiden,45 kann im allgemeinen konstatiert werden, dass die Vertreter beider Wissenschaftsdisziplinen bestimmte Probleme haben:
Während z. B. die meisten Völkerrechtler die Forschungsergebnisse der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen möglicherweise aus fehlender Lernbereitschaft ignorieren, neigen die Vertreter dieser Fachdisziplin dazu, das Völkerrecht als Normensystem gering zu schätzen.46 Deswegen wird zu Recht vorgeschlagen, die „unselige Unterscheidung zwischen

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42 Vgl. S. Verosta, Theorie und Realität von Bündnissen, Wien, 1971, s. 454 ff. S. 623 ff..
43 Vgl. ausführlicher W. Grewe, Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden, 1984, insbesondere S. 323 ff., sowie K.-H. Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, München, 1994, s. 177 ff..
44 Vgl. auch H. Haftendorn (Anm. 29), S. 13.
45 B. Simma bringt dies auf den Punkt: „So stehen die Materien, mit denen sich eine methodenpluralistische Völkerrechtswissenschaft einerseits und eine völkerrechtswertende Lehre von den Internationalen Beziehungen andererseits auseinander zu setzen haben, zueinander, bildlich gesprochen, wie zwei Kreise, die sich zum größten Teil überschneiden“ (Anm. 7), S. 323.
46 Vgl. ähnlich auch. H. Neuhold (Anm. 6), S. 8; Nagy, The theory of international relations and the science of international law, in: Annales scientiarum, Universitatis Budapestinensis, 1988, p. 121;

G. Doeker empört sich regelrecht über die nicht zu übersehende Ignoranz gegenüber der Völkerrechtswissenschaft seitens der führenden Vertreter der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen (Anm. 34), S.45/46. E.-O. Czempiel wiederum wirft der Völkerrechtswissenschaft vor, die Entstehungsursachen der in den internationalen Beziehungen stattfindenden Interaktionen nicht zu beachten (Anm. 35), S. 61.
Ähnlich kritisch äußert sich gegenüber der Völkerrechtswissenschaft auch M. Merle, Sociologie des relations internationales, Paris, 1974, pp. 41 – 43. Vgl. ebenso K. Kaiser, (Anm. 14), S. 200. Nach seiner Meinung fehlt der Völkerrechtswissenschaft “ein klareres Selbstverständnis als eine Stückwerk-Technologie zur Veränderung der sozialen Umwelt“.

Legalisten und Realisten“47, d. h. zwischen der Völkerrechtswissenschaft und der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen über Bord zu werfen. Es bedarf vielmehr einer engen Kooperation bzw. „Befruchtung“ zwischen den beiden Wissenschaftsgebieten. Es ist der von Karl Kaiser vertretenen Auffassung zu folgen, wenn er von der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen eine „Neudurchdenkung der Möglichkeiten des Völkerrechts“ und von der Völkerrechtswissenschaft eine „Hinwendung zu historisch soziologischen Methoden“ fordert.
Er weist darauf hin, dass die Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen auf die größeren normativen Systeme sowie auf die Handlungsanleitungen der Völkerrechtswissenschaft angewiesen ist. Diesbezüglich kann von der Völkerrechtswissenschaft „ein befruchtender Impuls“ ausgehen.48 Von einzelnen Vertretern der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen wird das Völkerrecht als
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47 So z. B. Kimmich, Völkerrecht und Internationale Beziehungen, in: AdV, 1974 (16 – 2), S. 135. Er schreibt ferner: „Die beiden Disziplinen müssen eine gemeinsame Plattform finden, um auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen ein echtes Verständnis der Wechselwirkung zwischen Normen und Fakten herbeizuführen“.
48 Vgl. K. Kaiser (Anm. 14), S. 200. D. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, München et alt., 1990, S. 46, unterstreicht ebenfalls die Notwendigkeit einer engeren Verflechtung und gegenseitigen Durchdringung der beiden Fachdisziplinen. Im Gegensatz zu ihnen sind US-Spezialisten nicht so weit gegangen. Sie betonen zwar in epischer Breite, was die Völkerrechtswissenschaft von der „Theory of International Relations“ übernehmen kann (z. B. die Diagnose und die Lösung vor allem von Handels- und Umweltschutzproblemen, ferner von ethnischen Problemen und jenen der internationalen Sicherheit, des weiteren die Analyse spezieller internationaler Rechtsinstitutionen), umgekehrt such man vergeblich nach Impulsen der Völkerrechtswissenschaft. Vgl. A.-M. Slaughter/A. S. Tulumello/S. Sood, International Law and International Relations Theory: A. Generation of interdisciplinary Scholarship, in: AJII., 1998 (92 – 3), pp. 373 – 375.
Zu dem Verhältnis zwischen den beiden Wissenschaften vgl. weitere neuere Publikationen in den USA: K. W. Abbott, Modern International Relations Theory: A. Prospectus for International Lawyers, in Yale Journal of International Law, 1989 (4), p. 335. A. M. Slaughter, International Law and International Relations Theory: A. Dual Agenda, in AJII, 1993 (87), p. 205. J. K. Setear, An Iterative Perspective on Treaties: A. Synthesis of International Relations Theory and International Law, in Harvard International Law Journal, 1996 (37), p. 139, R. O. Koehane, International Relations and International Law: Two Optics, in: Harvard/International Law Journal, 1997 (38), p. 487.

ein die „internationalen Interaktionen beeinflussendes Element“ betrachtet.49
Die Völkerrechtswissenschaft wiederum benötigt für die Zwecke der Untersuchung und des Verständnisses des „sozio-politischen Substrats“50 des Völkerrechts, zumal dieses die internationale Wirklichkeit besonders widerspiegelt, zumindest Grundkenntnisse der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen.51

Es kann festgestellt werden, dass hierüber die Völkerrechtler nur sporadisch und recht unsystematisch Überlegungen angestellt haben. Im Grunde ist vorwiegend die von den Internationalen Beziehungen breit angewandte Methode der Analyse erwähnt worden.52 Im Gegensatz dazu sind Vertreter der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen etwas kreativer gewesen.

Zu nennen sind vor allem die folgenden Autoren: G. Doeker, der noch dazu nicht allgemein von der Völkerrechtswissenschaft, sondern expressis verbis von der Völkerrechtssoziologie spricht, während Völkerrechtler die Völkerrechtssoziologie entweder mit der „Lehre von den Internationalen Beziehungen“53 oder mit der „Soziologie der Internationalen Beziehungen“ gleichsetzen.54
G. Doeker zählt eine Reihe von theoretischen Ansätzen auf, die für die Völkerrechtssoziologie von Bedeutung wären:
a) Analyse der außenpolitischen Entscheidungsprozesse. Im Mittelpunkt der Analyse stehen Reaktionsweisen und Motivationslagen bei der Völkerrechtsbefolgung. b) Darstellung der Simulation zwischenstaatlicher Beziehungen bei Berücksichtigung innenpolitischer und internationaler

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49 Vgl. z. B. Blenk-Knocke (Anm. 6), S. 34 ff. Sie unterstreicht ferner den Beitrag des Völkerrechts zur Durchsetzung der Menschenrechte sowie den Stellenwert der Völkerrechtsnormen zur Regulierung internationaler Konflikte und allgemein der internationalen Beziehungen. W. Rudolf, Völkerrecht und Deutsches Recht, Tübingen, 1967, S. 27, betrachtet das Völkerrecht als „normativen Überbau“ der internationalen Beziehungen. er übersieht allerdings die ebenfalls existierenden politischen Normen sowie die Moralnormen.
50 Vgl. E. Blenk-Knocke (Anm. 6), S. 33.
51 Vgl. auch H. Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: H. Neuhold, W. Hummer, C. Schreuer (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Wien, 1983, S. 3 –4 .
52 Vgl. z. B.: G. Schwarzenberger, Das Völkerrecht in der modernen Staatenwelt, in : U. Nerlich (Hrsg.), Krieg und Frieden in der modernen Staatengemeinschaft, Grundprobleme der internationalen Politik, Beiträge der Sozialwissenschaft, II, Gütersloh, 1966, S. 53; B. Simma (Anm. 7), S. 314. Er erwähnt außerdem die Prognose hinsichtlich der Effekte völkerrechtlicher Normen.
53 So z. B. O. Kimmich (Anm. 48), S. 37.
54 So z. B. Bleckmann (Anm. 22), S. 67.

Entscheidungsfaktoren.

c) Der theoretische Ansatz von „Systems analysis“, der durch Beachtung der Wechselbeziehungen zwischen komplexen Faktoren zu einer realistischeren Einschätzung des Wirkungsgrades des Völkerrechts führen kann.

d) Außerdem sind die gemeinsamen Erwartungen („shared expectations“) zu berücksichtigen, um das mögliche Verhalten der Akteure in den internationalen Beziehungen einschätzen zu können.55
Ernst-Otto Czempiel, einer der führenden Vertreter der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen in Deutschland, empfiehlt für die Zwecke der Völkerrechtsforschung die folgenden, etwas spezielleren Untersuchungsmethoden:
a) Das „Spinnweb-Model“, das sich auf alle Akteure in den internationalen Beziehungen bezieht.
b) Das „Interaction unit“, das die Aktivitäten jedes Akteurs erfasst, der das internationale System mitgestaltet. c) Das „Penetrated System“, das eigentlich die Beeinflussung eines Staates durch seine politische und wirtschaftliche Umgebung zum Wesen hat. Dieses System besteht aus mehreren Subsystemen.
d) In enger Verbindung damit steht das „Billard-Ball-Model>“.56

Es ist klarzustellen, dass die vorwiegend rechtspositivistisch ausgerichtete Völkerrechtswissenschaft dem Wesen nach ein Relikt der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ist. Ihre Einseitigkeit reicht schon lange nicht aus, um die Völkerrechtsordnung allseitig und überzeugend zu erklären.

Die Begrenzung auf die Völkerrechtsdogmatik schränkt den Forschungshorizont eines Völkerrechtswissenschaftlers erheblich ein. Deshalb hat es sich – wie eingangs erwähnt – als absolut notwendig erwiesen, nicht bei dem traditionellen Verständnis von der Völkerrechtswissenschaft zu bleiben, sondern Überlegungen über mögliche integrale Bestandteile dieser Wissenschaft sowie über weitere Forschungsgegenstände und Forschungsmethoden anzustellen, um zum einen den

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55 G. Doeker, Internationale Beziehungen und Völkerrecht als Gegenstand der Forschung und der Lehre, in: AdV, 1981 (19 – 4), S. 414 – 417; Id. (Anm. 34), S. 47 – 49. Seine Beiträge enthalten einen ausführlichen Überblick über die für die Völkerrechtswissenschaft in Frage kommende Fachliteratur auf dem Wissenschaftsgebiet der Internationalen Beziehungen.
56 E.-O. Czempiel (Anm. 35), S. 62 – 63. Er macht darauf aufmerksam, dass diese theoretischen Ansätze fast ohne Ausnahme von US-amerikanischen Vertretern der Wissenschaft von den „International Relations“ entwickelt worden sind.

Anforderungen einer globalen Welt gerecht zu werden und zum anderen die Völkerrechtswissenschaft vor Verdrängungsgefahren, die von der dynamischeren Fachdisziplin der Internationalen Beziehungen ausgehen, zu schützen. In diesem Kontext sprechen einzelne Völkerrechtler sogar von einem „immer aussichtloser erscheinenden Existenzkampf.57
Die Völkerrechtssoziologie geht von der Normativität des Völkerrechts aus, d. h. bei ihr stehen im Mittelpunkt die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien, ihr Gegenstand jedoch ist viel breiter und umfassender. So betrachtet, weist sie einige Gemeinsamkeiten mit der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen auf.
Im Gegensatz dazu ergibt sich aus der internationalen Fachliteratur der Fachdisziplin Internationale Beziehungen, dass ihre Vertreter dem Völkerrecht kaum Aufmerksamkeit schenken. Dem ist so, weil sie das Völkerrecht gering schätzen.
Die Sache wird jedoch gefährlich für die internationalen Beziehungen, wenn Politikwissenschaftler und nicht Völkerrechtler Hauptberater von Regierungen sind. So ist es gegenwärtig bei der einzigen Supermacht der Welt und so war es auch bei der damaligen UdSSR.58

Es ist erforderlich, dass sich Wissenschaftler mit der wichtigen Problematik der vielschichtigen Interessen befassen, jedoch dürfen sie dabei die Völkerrechtsordnung nicht vergessen. Andernfalls kommt es unweigerlich zu militärischen Abenteuern, mitunter mit verhängnisvollen Folgen für die Urheber einer derartigen Haltung zum Völkerrecht als internationale Rechtsordnung.

Die Völkerrechtssoziologie hat, wie bereits nachgewiesen worden ist, ihre eigene Methodologie mit ihren Grundsätzen (Objektivität, Analyse und Synthese, Induktion, Komplexität, Systemhaftigkeit, Globalität, Universalhistorismus und Differenziertheit). So
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57 So beispielsweise O. Kimminich, Die Disziplin der Internationalen Beziehungen an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland, in: Deutsch-polnisches Völkerrechtskollegium 1972, Frankfurt/M., 1972, S. 52.
Bereits 1972 in Kiel und 1974 ist an der Universität München ein interdisziplinäres Symposion über das Thema „Völkerrecht und Internationale Beziehungen“ unter der Leitung von Bruno Simma veranstaltet worden. Vgl. hierüber E. Blenk.-Knocke und W. Kühne, Völkerrecht und Internationale Beziehungen, in: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 1976, Band 27, S. 153 ff..
58 Sowjetische Politikwissenschaftler haben das militärische eingreifen in Afghanistan vorwiegend politikwissenschaftlich-interessentheoretisch vorbereitet. Das Völkerrecht wurde zugleich ausgeblendet.
Nicht Völkerrechtler, sondern Politikwissenschaftler, vor allem Vertreter der Lehre von den „Internationalen Relations“, haben in den USA den Krieg gegen den Irak befürwortet und begründet.

betrachtet, ist sie nicht unbedingt auf die von den Vertretern der „International Relations“ entwickelten theoretischen Ansätze angewiesen. Dennoch vermögen sie unter Umständen eine ergänzende methodische Rolle zu spielen.

Andere integrale Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft, wie vor allem die Völkerrechtstheorie, die Völkerrechtsphilosophie und die Völkerrechtsdogmatik benötigen nicht unbedingt die Methoden der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen.
Insofern erscheint die Fragestellung nach dem Verhältnis zwischen der Völkerrechtswissenschaft und der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen nunmehr nicht ganz korrekt. Es geht vielmehr um das Verhältnis zwischen der Völkerrechtssoziologie und der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen.

Von diesem neuen Wissensstand ausgehend, wird hier den Vertretern der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen empfohlen, die folgenden integralen Bestandteile ihrer Fachdisziplin zu erarbeiten: Theorie, Philosophie, Soziologie und Geschichte. Auf der Grundlage der hier erarbeiteten Völkerrechtssoziologie wäre es prinzipiell durchaus möglich, dass ein Völkerrechtler ohne rechtspositivistische Scheuklappen dies täte, was allerdings den Rahmen des vorliegenden Beitrages bei weitem sprengen würde.

6. Politische Normen als Gegenstand der Völkerrechtssoziologie

6.1. Normbildungstheoretische Aspekte der politischen Normen

Die systematische Beschäftigung mit den politischen Normen wäre eigentlich eine der wichtigsten Aufgaben der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen.
Es hat sich allerdings gezeigt, dass derartiges außerhalb des Selbstverständnisses und der Sichtweise ihrer Vertreter liegt. Es wird ganz sachlich festgestellt, dass sie bisher, soweit überblickbar, keine Forschungsergebnisse auf diesem Gebiet vorgelegt haben. Möglicherweise liegt es daran, dass die Politikwissenschaftler nicht in normativen Kategorien zu denken vermögen.

Daher wäre es durchaus gerechtfertigt, die folgenden Ausführungen über die politischen Normen als einen bescheidenen Beitrag eines Völkerrechtswissenschaftlers zur Weiterentwicklung auch der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen zu betrachten.

Unter Beachtung des methodologischen Grundsatzes der Komplexität kann man von einem einheitlichen Normenbildungsprozess sprechen, geht es um die Staaten als die bedeutsamsten Akteure in den internationalen Beziehungen und Hauptsubjekte des Völkerrechts.59

Der Normenbildungsprozess in den internationalen Beziehungen beginnt in der Regel damit, dass Staaten bestimmte Probleme kognitiv erfassen. Hierüber entsteht allmählich ein allgemeiner consensus (consensus generalis). Bereits an der kognitiven Seite des consensus der Staaten sind mehrere Determinanten (materielle und ideelle, ökonomische und politische, innerstaatliche und internationale) in ihrer Komplexität beteiligt. Sie beeinflussen in ihrer

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59 Der Internationale Normenbildungsprozess war von 1977 bis 1999 das offizielle Forschungshauptprojekt von P. Terz, vorwiegend im Rahmen der Grundlagenforschung.
Die Untersuchungen erstrecken sich auf die Völkerrechtsnormen, die politischen Normen und die Moralnormen.
In der vorliegenden Arbeit stütze ich mich natürlich auf meine eigenen Publikationen, um die wichtigsten zu nennen: Der Normenbildungsprozess in den internationalen Beziehungen und speziell im Völkerrecht, in: I. Wagner (Hrsg.), Methodologie der Rechtswissenschaft 1982 (12), S. 281 ff.; Für eine moderne Vereinbarungstheorie im Völkerrecht, Thesen, in: Impact of International Organizations on public Administration, Ungarische Akademie der Wissenschaften, Budapest 1983, pp. 209 ss., Die zunehmende Bedeutung des Consensus als Übereinstimmung und als Verfahrensprinzip, in: Acta Universitatis Wratislaviensis, Ser. Pravo, Wroclaw, S. 31 ff,; Vereinbarungstheorie im Völkerrecht, Thesen zur Diskussion, in: Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität Leipzig, 1984 (643-CXI), S. 384 ff.; Regelungsmechanismus im Regelungssystem der internationalen Beziehungen und speziell im Völkerrecht, in: I. Wagner (Hrsg.); Gegenstand und Methode der rechtlichen Regelung, Leipzig, 1985, S. 193 ff,; Die Normenbildungstheorie (Eine völkerrechtsphilosophische, völkerrechtssoziologische und völkerrechtstheoretische Studie), erschienen als Fasc. 9, Tomo XXXIV der Acta Universitatis Szegediensis, Szeged, 1985; Für eine moderne Normenbildungstheorie in den internationalen Beziehungen und speziell im Völkerrecht im Zeitalter der globalen Probleme der Menschheit, in: P. Terz (Hrsg.), Normenbildungstheorie im Völkerrecht – Gerechtigkeit – Neue internationale Wirtschaftsordnung, Leipzig, 1988, S. 7 ff.; Normenbildung in den internationalen Beziehungen der Gegenwart, in: Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität Leipzig, 1990 (39), S. 443 ff.; For a modern theory of creation of norms in the nuklear-cosmic era, in: Pax-Jus-Libertas, Misc. In hon. D. S. Constantopuli, Aristotelea, Universitas Thessalonicensis, Vol. B.; Thessaloniki, 1990, S. 1163 ff.; Cuestiones teóricas fundamentales del proceso de formación de las normas internacionales, Cali, 1999. In diesen Publikationen ist allmählich abgerundete Normenbildungstheorie des Autors entstanden.
Dabei hat es sich als notwendig erwiesen, neue termini technici in Latein zu prägen und einzuführen.

Gesamtheit die Staatsinteressen. Danach wird von den Staaten aus ähnlichen oder aus unterschiedlichen Gründen die internationale Bedeutung der betreffenden Probleme erkannt. Diesbezüglich liegt ebenso ein consensus generalis oder ein consensus omnium vor.

Das Einfangen der objektiv existierenden Probleme wird begleitet von einer Wertung. Ihr liegen Faktoren zugrunde, die in den materiellen Lebensbedingungen wurzeln. Über die Wahrnehmung, Erkenntnis und Bewertung der Probleme gelangen die Staaten zu einer Normierungsnotwendigkeit und Normierungswürdigkeit. Der Normierungsgegenstand besteht zwar unabhängig von den wahrnehmenden, erkennenden und wertenden Subjekten (Staaten), die Normierungsfrage ist jedoch subjektiv gefärbt, weil sie durch die Vorstellungswelt der Staaten hindurch geht.

Eine entscheidende Phase des konsensualen Prozesses bezieht sich auf die Regelung der substantiellen Fragen. In diesem Stadium spielen Interessen, Willen und Gerechtigkeitsempfinden der Akteure eine besondere Rolle. Im Verhandlungsprozess versuchen die Staaten einen Interessenausgleich zu erziehen. Daran sind hauptsächlich die folgenden Determinanten beteiligt: die globalen Herausforderungen der Menschheit, das internationale Kräfteverhältnis, unter Umständen die Bündnisverpflichtungen, die Interdependenz, die Globalisierung, die internationale öffentliche Meinung, der politische Standort der Staaten, die ökonomische Stärke, die geographische Lage, die innenpolitische Situation in einem Staat, die Rechtsanschauungen, die Wertvorstellungen, die Erwartungshaltung usw.
Diese Faktoren wirken komplex und vorwiegend gleichzeitig. Sie stellen in philosophischer Hinsicht einen dialektischen und widersprüchlichen Prozess dar.

Im Verhandlungsprozess koordinieren die Akteure ihre Interessen, die darauf fußenden Willen und die von den vielschichtigen Interessen beeinflussten Überzeugungen (opiniones). Das Ergebnis dieses Vorganges ist Ausdruck eines inhalts- und sachbezogenen consensus. Er findet seinen Niederschlag in Verträgen, Deklarationen/Resolutionen der UN-Generalversammlung, in Konferenzschlussakten etc. Hierdurch bezieht sich der consensus der Akteure auf Inhalt und Form der angenommenen Instrumente.

Über die Normativitätsart und den Charakter der verschiedenen konkreten Ergebnisformen des konsensualen Normenbildungsprozesses wird aber noch nichts ausgesagt. Hinsichtlich des Charakters der Ergebnisformen ist davon auszugehen, dass die Staaten im Rahmen des Gesamtsystems der internationalen Beziehungen und damit des einheitlichen internationalen Normenbildungsprozesses Verhaltensregeln, d. h. Normen schaffen.
Sie entscheiden gemeinsam darüber, ob diese Normen rechtlichen oder vielleicht nichtrechtlichen Charakter besitzen sollen. Ihre Absicht (intentio) bzw. ihr Wille (voluntas) oder die Überzeugung (opinio) sind hierfür ausschlaggebend.

In einer weiteren Phase des Normenbildungsprozesses bezieht sich der consensus der Staaten darauf, eine geschaffene Verhaltensnorm als verbindlich (rechtlich, politisch oder moralisch) zu akzeptieren.

Schließlich erstreckt sich der consensus der Staaten auf ihre Bereitschaft, sich nach den akzeptierten Verhaltensnormen zu richten, d. h. die Bereitschaft, sie einzuhalten.

Der internationale Normenbildungsprozess kann in zwei Säulen zerfallen: in eine rechtliche und in eine nichtrechtliche. Bei der nichtrechtlichen Säule des Normenbildungsprozesses geht es wiederum entweder um politische oder um Moralnormen. Danach richten sich die entsprechenden Ergebnisformen, d. h. in concreto die Normen und zwar die Rechtsnormen, die Moralnormen und die politischen Normen.
Die in den multilateralen Konventionen universellen Charakters verankerten Normen sind Ausdruck desconsensus voluntatis iuris generalis.
Sie sind Gegenstand der Völkerrechtstheorie.60

Die vor allem in Deklarationen/Resolutionen der UN-Generalversammlung enthaltenden Moralnormen sind Ausdruck des consensus opinionis moralis generalis der Staaten. Sie sind Gegenstand der Völkerrechtsphilosophie.61 Die in Deklarationen/Resolutionen politischen Charakters der UN-Generalversammlung bringen den consensus opinionis politicae generalisder Staaten zum Ausdruck, während die konkreteren politischen Normen in Abmachungen politischen Charakters den consensus voluntatis politicae der daran beteiligten Staaten äußern. Diese Normen sind Gegenstand der Völkerrechtssoziologie.

Abschließend zu diesem Abschnitt kann man zusammenfassen, dass die normbildungstheoretische „goldene Kette“ Bedürfnisse – Interessen – Willen – Norm – Verhalten uneingeschränkt gilt.

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60 Vgl. P. Terz, Die Völkerrechtstheorie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen, in: Papel Politico, 2006 (2 – 11), p. 726.
61 Vgl. P. Terz, Die Völkerrechtsphilosophie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen. Pro scientia ethica iuris inter gentes, in: ARSP. 2/2000, S. 180 ff.

6.2. Merkmale, Funktion, System und Strukturfragen der politischen Normen

Zunächst sei die Bemerkung vorangestellt, dass es aus Platzgründen nicht möglich ist, die politischen Normen ausführlich und mit vielen Beispielen zu behandeln.

Bereits in den 70er Jahren war das in normbildungstheoretischer Hinsicht höchst interessante Phänomen zu registrieren, dass die Anzahl politischer Dokumente vor allem zur Regelung von sicherheits- und Abrüstungsfragen sowie zur zwischenstaatlichen Kooperation immer größer wurde. So nahm z. B. die UN-Generalversammlung zahlreiche Deklarationen und Resolutionen zu Fragen des Friedens, der Sicherheit, der Abrüstung und der Unterentwicklung an. Speziell in Europa wurden im Zuge eines beginnenden Entspannungsprozesses zwei wichtige politische Dokumente, namentlich die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1976 und die Stockholmer Deklaration über vertrauens-, sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung von 1986 angenommen.

Die UN-Deklarationen und Resolutionen sowie die beiden europäischen politischen Dokumente enthalten politische Verhaltensnormen für die betreffenden Staaten. Ihr Ausgangspunkt sind – ähnlich wie bei den Völkerrechtsnormen – reale Bedürfnisse und konkrete Interessen der Staaten. Insofern besitzen sie – normbildungstheoretisch betrachtet – eine eminente Widerspiegelungsfunktion. Diese Verhaltensnormen sind sozusagen innerhalb des Gesamtsystems der internationalen Beziehungen konkreter Ausdruck des übereinstimmenden politischen Willens der Staaten.
Er wiederum ist im Zeitalter der Globalisierung im Blickwinkel einer modernen Normbildungstheorie das konkrete Ergebnis nicht nur eines allgemeinen Willens, sondern in erster Linie einer konkreten Willensübereinstimmung.
Sie wiederum kommt durch gegenseitige politische Kompromisse und auf konsensualer Grundlage zustande. Daher kann eine politische Norm nicht die Widerspiegelung von mehreren Staatenwillen sein. Sie stellt vielmehr eine gemeinsame Verhaltensregel dar, aus der für die Partner gleichermaßen Ansprüche und Pflichten erwachsen. Auch hier gilt der Grundsatz, etwas abgewandelt: exconsenso norma politica oritur.

Politische Verhaltensnormen werden in der Regel dann geschaffen, wenn die Zeit für Völkerrechtsnormen noch nicht reif ist. Der diesbezügliche Normenbildungsprozess beansprucht ferner nicht so viel Zeit wie die Erarbeitung von Konventionen. Erfordernisse der internationalen Beziehungen werden also schneller erfasst und geregelt. Irgendwelche
Ratifikationserfordernisse sind außerdem nicht vorgesehen.
Hierdurch weisen politische Normen in der Regel in hohem Maße Dynamik, Anpassungsfähigkeit und Flexibilität auf.62 Andererseits besteht jedoch, wie die UN-Resolution zum Frieden und zur Abrüstung zeigen, die Gefahr einer großen Inflation und schließlich Entwertung dieser Dokumente bzw. Normen.

Ferner vermögen derartige Normen völkerrechtliche Regelungen erfolgreich zu ersetzen. Dies soll jedoch für die Völkerrechtler kein Grund sein, deswegen das Völkerrecht, wenn auch nur teilweise, als machtlos63 abzuqualifizieren oder sogar darin eine Krise des Völkerrechts64 zu erblicken.

Hier zeigt sich, dass es für die Völkerrechtler an der Zeit ist, die heutigen internationalen Beziehungen nicht nur lege strictum zu sehen und zu werten. Es bedarf vielmehr der Bereitschaft, einzusehen, dass es außer dem völkerrechtsnormativen System weitere Normensysteme gibt, die mitunter von sehr großer Bedeutung und Wirksamkeit sind. Gerade die Wirksamkeit politischer Dokumente und Normen liefert den Beweis dafür, dass die Unterscheidung zwischen rechtlichen und politischen Normen in den internationalen Beziehungen der Gegenwart zwar notwendig, jedoch nicht immer von eminenter Bedeutung ist.

Die politischen Normen sind nicht nur flexibler, sondern auch weniger kategorisch als die Rechtsnormen.65 Die politischen Normen können zwar

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62 Diese Vorzüge der politischen Normen werden im Schrifttum teilweise hervorgehoben. Vgl. beispielsweise: M. Bennouna, Défi du développement et voluntarisme normativ, in : M. Flory et alt., (Éd.), La Formation des normes en droit international du développement, Table Rond francomaghrébine Aix-en-Provence, 7 et 8 oct. 1982, Paris/Alger, 1984, p. 373 ; I. H. Galenskaja/W. A. Koslow, Zur Frage der Prinzipien des Völkerrechts, in : Westnik Leningradskowo, Universiteta, 1976 (17), S. 94 ; I. I. Lukaschuk, Elementare Normen der Beziehungen zwischen sozialistischen und kapitalistischen Staaten, in: Westnik, Kiewskowo Universiteta, 1980 (10), S. 17; K. K. Sandrowski, Politische und rechtliche Regelung der gegenwärtigen internationalen Beziehungen, in: Westnik, Kiewskowo Universiteta, 1987 (24), S. 8 ff. Er geht system-, jedoch nicht normbildungstheoretisch vor (alle drei in Russisch).
63 So etwa I. I. Lukaschuk, Der Mechanismus der völkerrechtlichen Regulierung, Kiew, 1980, S. 60 (in Russisch).
64 So meint z. B. M. Virally, dass die Staaten eine Krise des Völkerrechts. Vgl. Panorama du Droit International, Cours général de droit international public, R. d. C. 1983 (183 – V), Dordrecht/Boston/Lancaster, p. 363.
65 Vgl. auch M. Virally in einem Bericht über die Unterschiede zwischen rechtlichen und nichtrechtlichen Texten, angefertigt für das Insitut de Droit International. La Distinction entre textes internationaux ayant une portéé juridique dans les relations mutuelles entre leurs auteurs et textes qui en sont dépourvus. Rapport définitif, 1982, in : Annuaire de I´I.D.I., 1983 (60 – I), p. 336.

innerhalb eines konkreten Normenbildungsprozesses Vorläufer von Rechtsnormen sein bzw. es können auf der Basis politischer Dokumente völkerrechtliche Verträge entstehen. Politologisch und rechtssoziologisch die internationalen Beziehungen der Gegenwart betrachten, bedeutet jedoch, die prinzipielle Selbständigkeit der politischen Normen zu akzeptieren und sie nicht als Anhängsel der Völkerrechtsnormen anzusehen.66

Aus der Selbständigkeit der politischen Normen folgt, dass sie nicht in jedem Falle rechtlich Elemente enthalten. Sie besitzen vielmehr politische Verbindlichkeit. Dabei können politische Normen konkreten Rechtsnormen widersprechen.67
Derartiges ist jedoch hinsichtlich der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien unzulässig. Politische Normen können ferner unter Umständen durch Rechtsnormen realisiert werden. Umgekehrt ist es genauso.

Bezüglich ihrer Sozialstruktur unterscheiden sich politische von rechtlichen Normen nicht wesentlich. Etwas komplizierter sieht es bei der Makrostruktur aus. Hierüber gibt es in der Fachliteratur, soweit überblickbar, keine Meinungsäußerungen.
Es gibt eine einzige Möglichkeit, die Makrostruktur der politischen Normen zu untersuchen, nämlich die bei den Rechtsnormen übliche Methode hier mutatis mutandis anzuwenden. Dabei sollen einige der Realität der internationalen Beziehungen adäquate Bewertungskriterien erarbeitet werden wie z. B. Bezugsmaterie, Bedeutung für die Bewältigung der globalen Herausforderungen der Menschheit sowie ihre Nähe zu den grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts.

Unter Zugrundelegung der Systembetrachtungsweise gibt es demnach hinsichtlich der Bezugsmaterie folgende Teilsysteme innerhalb des Subsystems der politischen Normen:

a) politische Normen zum Weltfrieden, zur internationalen Sicherheit und zur Abrüstung.
b) politische Normen zu der globalen Herausforderung der Unterentwicklung. c) politische Normen zur globalen Herausforderung der Gefährdung der menschlichen Umwelt. Innerhalb des jeweiligen Teilsystems politischer Normen sind Wechselverhältnis und gegenseitige Bedingtheit festzustellen. Zwischen den Normen der einzelnen Teilsysteme sind zwar ebenfalls Wechselbeziehungen vorhanden, jedoch in der Regel eher losen Charakters.
Durch diese Systematisierung kann man teilweise die Sozialstruktur und größtenteils die Makrostruktur der politischen Normen erklären.

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66 Gerade das meint G. I. Tunkin, Law and force in the international System, Moscow 1985, S. 139 – 140.
67 Vgl. Auch J. Gilas, Internationale politische Normen, in: Przeglad Stosunkow, Miedzynarodowych, 1978 (3), S. 20 ff. (in Polnisch).

Zur Mikrostruktur der politischen Normen liegt bisher, soweit überblickbar, nichts vor.
Eine partielle Ausnahme bildet die von Lukaschuk vorgenommene Bestimmung der politischen Norm: „Eine politisch-verbindliche Verhaltensregel in den zwischenstaatlichen Beziehungen, die geschaffen, durchgesetzt und mit politischen Mitteln garantiert wird.68 Obwohl es schwer ist, darin mikrostrukturelle Elemente festzustellen, kann im Prinzip dieser Definition zugestimmt werden.

In Anlehnung an die Erkenntnisse der Rechtstheorie69 könnte die politische Norm ebenfalls als die kleinste sinnvolle Einheit innerhalb des politischen Regelungssystems der internationalen Beziehungen bezeichnet werden. Hiervon ausgehend, könnten Mikrostruktur sowie Funktion der politischen Norm einigermaßen genau bestimmt werden.
Es wird hier prinzipiell davon ausgegangen, dass jede politische Norm in irgendeiner Weise den Adressaten ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und Aufforderungscharakter besitzt. Insofern hat sie auch eine Gestaltungsfunktion. Die wesentlichen Merkmale der politischen Norm sind:
a) Sie wird von den politischen Interessen, in der Regel vom politischen Willen sowie von der politischen Überzeugung der betreffenden Staaten bestimmt.
Dabei werden Interessen, Willen und Überzeugung nicht nur von den materiellen Lebensbedingungen, sondern auch von Erscheinungen der Ideologie geprägt. Gerade bei den politischen Normen allein die materiellen Lebensbedingungen in Betracht ziehen hieße, einem Vulgärmaterialismus zu huldigen. Andererseits würde eine Einschränkung auf ideelle Prozesse Faktoren und Elemente eher Mystik und Sophistik bedeuten.
b) Die politische Norm vermag ferner, gesellschaftliche Verhältnisse zu regeln.
c) Im Falle ihrer Verletzung ist der betroffene Staat legitimiert, darauf adäquat und angemessen zu reagieren, d. h. in concreto, Sanktionen (Reaktivmaßnahmen) politischen Charakters einzuleiten.

In mikrostruktureller Hinsicht kann unter Umständen davon ausgegangen werden, dass eine politische Norm aus einem Tatbestandteil und einem Folgehandlungsteil besteht. Es wird jedoch in der Regel schwer sein, beide Teile bei jeder politischer Norm zu finden.
Auch was die politischen Sanktionen anbelangt, wird es kompliziert sein, sie als Bestandteil jeder politischen Norm genau zu orten. Meistenfalls wird es so sein, dass die Sanktion nicht unbedingt dazu gehört. Sie ist also ein Kann-Element.

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68 Vgl. I. I. Lukaschuk, Die internationalen politischen Normen unter den Bedingungen der Entspannung, in: SGiP, 1976 (8), S. 107 – 108 (in Russisch).
69 Vgl. insbesondere W. Grahn, Die Rechtsnorm – eine Studie, Universität Leipzig, 1979.

Bezüglich der politischen Normen liegen ebenfalls keine Untersuchungen vor. Es herrscht mitunter ein babylonisch anmutender Begriffswirrwarr.
Deswegen sollen die Erkenntnisse der Philosophie, der Logik, der Soziologie und der Rechtstheorie zugrunde gelegt werden, um wenigstens einen definitorischen Versuch zu unternehmen. Hiernach ist innerhalb des Gesamtsystems der internationalen Beziehungen ein politisches Prinzip (principium Politikum) eine politische Norm, die folgende Merkmale aufweist: a) Allgemeinheit und hoher Aktionsgrad;
b) allgemeine politische Verbindlichkeit, d. h. sie ist politisch bindend für alle Staaten;
c) grundlegende Bedeutung für die gesamte Staatengemeinschaft sowie für jeden Staat.
Nur wenige politische Normen besitzen diese Qualitätsmerkmale: Weltfriede, friedliche Koexistenz der Hauptkulturkreise, Entwicklung, Abrüstung, um die wichtigsten zu nennen.
Politische Prinzipien dieser Art bringen hauptsächlich einenconsensus politicae generalis zum Ausdruck. Von ihnen sind spezielle politische Normen zu unterscheiden. Sie können zwar ebenfalls allgemein sein, ohne jedoch die Qualität von Prinzipien zu besitzen, oder sie sind konkret bzw. individualisiert.
Hierbei handelt es sich der Bedeutung nach in erster Linie um jene Normen, die dazu dienen, den Abrüstungsprozess voranzutreiben. Einige sind in der Staatenpraxis sowie von Völkerrechtlern bereits teilweise formuliert und systematisiert worden.70 Zu nennen sind in diesem Bereich hauptsächlich folgende Normen: Gegenseitigkeit, Gleichzeitigkeit, Gleichwertigkeit, Verhandlungsführung, bona fides, gegenseitige Kontrollen, gegenseitige Inspektionen etc.

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70 Vgl. z. B. A. Nastase, Domeniul dezermarii, in: D. Popescu/A. Nastase (Ed.), Siestemul prinicpiilor dreptului International, Bucurest, 1986, pp. 91 – 95. Es muss allerdings auch gesagt werden, dass die von ihm genannten Prinzipien nicht unbedingt eine richtige Widerspiegelung der Realität sind.

6.3. Durchsetzung der politischen Normen

Auf der Grundlage der Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit geschaffene politische Normen, d. h. politische Verhaltensregeln, sind in dem Sinne zu respektieren, dass die betreffenden Staaten ihr Verhalten danach richten.71 Sind noch dazu konkrete Pflichten wie z. B. im Stockholmer Dokument fixiert, dann sind diese zu erfüllen. Und dies umso mehr, wenn im Dokument die Bestimmungen expressis verbis als politisch verbindlich bezeichnet werden.
Hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen bzw. der darin enthaltenen Bestimmungen heißt es: „Sie werden militärisch bedeutsam und politisch verbindlich sein“.

Es fragt sich nun, nach welchem Grundsatz politische Verpflichtungen zu erfüllen sind. Die Vertragstreue (pacta sunt servanda ) käme wohl nicht in Frage, weil sie sich historisch-traditionell, rechtsdogmatisch sowie positivrechtlich auf völkerrechtliche Verträge bezieht.
Für politische Dokumente, Abmachungen und Normen würde sich eher der allgemein gehaltene Grundsatz bona fides eignen72. Die Staaten sind vor allem dazu angehalten, übernommene Verpflichtungen zu erfüllen, wenn diese dem Friedenserfordernis sowie den grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts nicht widersprechen. Wenn sich aus der politischen Normativität die politische Verpflichtung ergibt, politische Normen einzuhalten, dann wäre es naheliegend, auch von der politischen Verantwortlichkeit zu sprechen.
Bei Nichteinhaltung politischer Verpflichtungen würde dann das politische Einstehenmüssen in Frage kommen. Dies würde in Gestalt konkreter und mitunter empfindlicher Gegenmaßnahmen (Reaktivmaßnahmen), also politischer Sanktionen erfolgen.

Während sich jedoch Repressalie und Retorsion auf die entsprechenden, genau festgelegten Vertragsmaterien beschränken, sind politische Sanktionen viel umfangreicher. Sie gehen meistens über die konkreten politischen Abmachungen weit hinaus und erfassen mitunter mehrere Bereiche in den Beziehungen zwischen den Staaten. In den internationalen

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71 Vgl. ähnlich auch M. Bothe, Legal and non-legal norms, a meaningful distinction in international relations, in: Netherlands Yearbook of international Law, 1980 (XI), pp. 71 – 72, und I. I. Lukaschuk (Anm. 68), s. 108.
72 Diese Auffassung wird auch von M. Bothe, ibid., p. 65, vertreten.

Beziehungen kommen politische Sanktionen hin und wieder vor: Einfrieren von politisch-diplomatischen und ökonomischen Beziehungen, eine bestimmte Ein- oder sogar Ausladungspolitik, Nichtabschluss von bereits in Aussicht gestellten Verträgen, auf deren Abschluss der betroffene Staat dringend angewiesen ist, usw.73

Die Anwendung politischer Sanktionen kann jedoch nicht willkürlich erfolgen. Hierfür gibt es bestimmte Kriterien wie: Nichtgefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit; keine weitere Zuspitzung der anderen globalen Herausforderungen der Menschheit wie z. B. der Unterentwicklung und der Gefährdung der menschlichen Umwelt; keine Verletzung des völkerrechtlichen Minimalkonsenses, nämlich der grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts.
Es wäre durchaus möglich, diese Kriterien auch als unabdingbare „Spielregel“ in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Zeitalter der Globalisierung zu betrachten. Sollte es jedoch bezüglich der Sanktionen zu weitergehenden Streitigkeiten zwischen den Staaten kommen, dann gäbe es keine gerichtliche Instanz, um sich mit dem Streitfall zu befassen. Das in statu nascendi befindliche internationale politische Normensystem sieht irgendeine Gerichtsbarkeit noch nicht vor.74 Daher käme im Falle der Entstehung von Streitigkeiten Art. 33 der UN-Charta nicht in Frage.75

Dieser methodologische Ansatz, eben sich der Problematik politischer Normen die adäquate wissenschaftliche Aufmerksamkeit zu schenken, unterscheidet sich wesentlich von der etwas unbeholfenen Reaktion einiger Rechtspositivisten unter den Völkerrechtlern auf

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73 I. I. Lukaschuk (Anm. 68), nennt eine andere Sanktionsmöglichkeit: Fernhalten des Verletzers von der Nutzung bestimmter Vorteile in den zwischenstaatlichen Beziehungen; M. Virally (Anm. 65), p. 336, erwähnt solche Sanktionen, wie Abberufung von Diplomaten, Unterbrechungen von Verhandlungen, Suspendierung der Kooperation in verschiedenen Gebieten, Suspendierung der Handelsbeziehungen.
74 Auf die Nichtexistenz eines Gerichts macht in diesem Kontext auch W. Wengler aufmerksam. Er schreibt ferner zutreffend: „Auf die Nichterfüllung eines nichtvölkerrechtlichen Vertrages kann auch damit reagiert werden, dass die Erfüllung eines anderen nichtvölkerrechtlichen Vertrages zwischen denselben Parteien verweigert wird“. Vgl. Die Wirkungen nichtrechtlicher Verträge zwischen Staaten, in: AdV, 1984, S. 320.
75 Nach O. Schachter, General course in public international law, in: RdC, 1982 (178 – V), p. 131, stünden dem Opfer alle gemäß dem Völkerrecht erlaubten Handlungen zu (z. B. Wiedergutmachung). J. Delbrück hingegen weist auf soziale und politische Sanktionen hin, Vgl. Die völkerrechtliche Bedeutung der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Drittes deutsch-polnisches Juristen-Kollegium, Band 1, Baden-Baden, 1977, S. 33 ff..

neuere Entwicklungen in den internationalen Beziehungen vor allem in den 70er Jahren. Sie sahen zahlreiche Dokumente, vorwiegend Deklarationen und Resolutionen der Un-Generalversammlung durch die ziemlich eingeengte völkerrechtsdogmatische Brille und prägten zwar schillernde und beeindruckende Begriffe wie „soft law“, „green law“, „soft abligation“, „droit recommandaire“, droit declaratoire“, „droit programmatoire“, droit directif“, „pára-droit“, „pré-droit“, „pre juridique“76 etc, bis Prosper Weil diesen eigentlich unwissenschaftlichen Auswüchsen einer vernichtenden Kritik unterzogen hat.77 Er tat dies jedoch ebenfalls rechtspositivistisch vorgehend. Deswegen gelang es ihm nicht, darüber hinaus zu gehen und die bereits existierenden politischen Normen in den internationalen Beziehungen zu beachten. Er hat geschrieben, was diese pseudowissenschaftlichen Konstruktionen nicht sind. Besser wäre es gewesen, sich nach dem Grundsatz „negatio est determinatio“ des Spinoza zu richten.
Offensichtlich fehlte sowohl ihm als auch seinen wissenschaftlichen Gegnern ein moderner methodologischer Ansatz, d. h. die Völkerrechtssoziologie sowie eine moderne Normbildungstheorie befanden sich außerhalb ihres Gesichtskreises.

Somit hat die traditionelle rechtspositivistische und rein völkerrechtsdogmatische Forschungsmethode ihre Grenzen erreicht.78 International betrachtet, haben sich nur wenige Völkerrechtler, der eine nur etwas, der andere jahrelang und

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76 Damit hat P. Terz häufig auseinandergesetzt. Vgl. insbesondere seine normenbildungstheoretische Monographie Cuestiones teóricas …, (Anm. 59), pp. 150 ss. Vgl. ferner E. Pastrana, El principio de la no reciprocidad: entre el deber ser y so regulación juridica en el marco de las relaciones económicas internationales y de cooperacion, in: Papel Politico, 2005, No. 17, Pontificia Universidad Javeriana, Facultad die Ciencias Politcas y Relaciones Internacionales; id., Die Bedeutung der Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten von 1974 für die Schaffung einer Neuen Internationalen Wirtschaftsordnung, Frankfurt/M. et alt., 1996 (insbesondere S. 59 ff.)
77 Vgl. P. Weil, Vers une normativité relative en droit international ? in RGDIP, 1982, (861), pp.
78 A. Schüle hat in dem ansonsten völkerrechtsmethodisch sehr interessanten Beitrag „Methoden der Völkerrechtswissenschaft“, Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, 1959, Heft 3, S. 12, der Beachtung politischer Fragestellungen den Kampf angesagt: „Nur soweit es gelingt, jenes politische Argumentieren aus der Völkerrechtswissenschaft zu verbannen, wird sich eine ungebrochene Methodenlehre entwickeln können“. Das ist ein zutreffendes Beispiel für die „reine“ Völkerrechtslehre, der deutschen Rechtsposivisten.

systematisch, mit der Problematik der politischen Normen befasst.79

Andere Völkerrechtler hingegen waren jahrelang damit beschäftigt, sowohl das Völkerrecht als auch die Völkerrechtswissenschaft zu Grabe zu tragen. Sie haben die Völkerrechtswissenschaft dem Wesen nach im Dunstkreis der „political scienses“ und des „Neo-Realismus“ aufgelöst. Gerade die politisierenden und soziologisierenden Völkerrechtler hätten aber die Aufgabe, eben die politischen Normen in den internationalen Beziehungen zu entdecken.

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79 Z. B. I. I. Lukaschuk (Anm. 63 und 68), J. Gilas, (Anm. 67), M. Bothe (Anm. 71), M. Virally (Anm. 65), K. K. Danddrowski (Anm 61), P. Terz (Anm. 59) sowie das jahrelange Mitglied der von mir geleiteten internationalen Forschungsgruppe E. Pastrana (Anm 76).

In den USA sind die Würfel zu Gunsten der „Internationalen Relations“ oder allgemeiner der „politcal scienses“ gefallen. Daran sind frühere führende Völkerrechtler schuld. „Ausgezeichnete Völkerrechtler haben das Völkerrecht aufgegeben und sind mit wehenden Fahnen ins Lager des „Neo-Realismus“ übergegangen“. J. I. Kunz, Der heutige Stand der Wissenschaft und des Unterrichts des Völkerrechts in den Vereinigten Staaten, in: ÖZföR, 1956 (VII – 4), S. 407. Vor allem die Vertreter der „Yale Law School“, allen voran M. S. McDougal, haben im wahrsten Sinne des Wortes das Völkerrecht durchlöchert. Im Mittelpunkt ihrer völkerrechtsnihilistischen Schriften stehen Kommunikations- und Entscheidungsprozesse („flow of decisions“), Erwartungshaltungen der Staaten („shared expectations“) und das so genannte Prinzip de „maximization values“. Vgl. M. S. Mc Dougal, International Law, Power and Policy : A Contemporary Conception, in: RdC, 1953 (82 – I), pp. 170 ss; Id: Law and Power, in: AJII, 1952, tome 46, pp. 109 ss. Ferner als Mitautor mit F. P. Feliciano, Land and Minimum World Public Order, The Legal Regulations of International Coercion, New Haven et alt., 1961. Vgl. Außerdem R. A. Falk, New approaches to the study of international law, in AJII, 1967, 61, pp. 477, 488, 497 Zu nennen sind darüber hinaus die “Bibel” des “Neo-Realismus”, verfasst von H. Morgenthau: Politics Among Nations, New York, 1948 und P. E. Corbett, Law and Society in the Relations of States, New York 1951: id., The Study of International Law, New York, 1955. Davon ausgehend, dass das Völkerrecht “vielleicht werdendes Recht” sein, fordert er ein “new approach” sowie eine Soziologie des Völkerrecht, offenkundig im Sinne eines Soziologismus.
Der Völkerrechtsnihilismus derartiger pseudowissenschaftlicher Doktrinen eignet sich bestens für die völkerrechtswidrigen Militärinterventionen der USA in mehreren Regionen des „nationalen Sicherheitsinteresses“ der USA. Dies gilt insbesondere im Nahem Osten (z. B. Irak). Vgl. hierüber N. Paech/G. Stuby, Machtpolitik und Völkerrecht in den internationalen Beziehungen, Baden-Baden, 1994, S. 272, f.
So wäre es durchaus gerechtfertigt, den damaligen (Bush jr.) amerikanischen Präsidenten folgendermaßen zu charakterisieren:
„Frutex Amerikanus, Imperator mundi et Amator alei terrae orientalis, Terminatorque juris inter gentes“ („Bush, der Amerikaner, Beherrscher der Welt und Liebhaber des morgenländischen Erdöls sowie Zerstörer des Völkerrechts“). Vgl. hierzu P. Terz. Die Völkerrechtssoziologie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen. Defensio Scientiae Juris Inter Gentes, in: Papel Politico, 2006 (1 – 11), p. 294, Fußnote 89.

Schlussfolgerungen

1. Die Völkerrechtssoziologie ist eine Wissenschaft
in statu nascendi

Sie stützt sich in erster Linie auf die Soziologie, die Rechtssoziologie und die Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen.
Sie besteht aus den folgenden Bestandteilen: Theorie, Methodologie, Dogmatik und Geschichte der Völkerrechtssoziologie.

2. Die wichtigsten Gegenstände der Völkerrechtssoziologie sind die folgenden:
die globalen Herausforderungen der Menschheit; die Interessen der Menschheit, der Völker und der Staaten; der politische Wille der Staaten; die Macht, der Einfluss, das internationale Kräfteverhältnis und nunmehr das fehlende Gleichgewicht; die Problemstellungen der Stabilität, der Entwicklung und Veränderung in den internationalen Beziehungen; die geopolitischen und geostrategischen Faktoren; das Verhalten der Staaten; die internationale öffentliche Meinung; die Verhandlungen, die politischen Abmachungen und politischen Normen sowie ihr Verhältnis zu den Rechtsnormen; die politische Verbindlichkeit und die politische Verantwortlichkeit sowie die politischen Reaktivmaßnahmen; das Verhältnis zwischen der Völkerrechtswissenschaft und der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen.

3. Die Völkerrechtssoziologie hat eine Reihe von methodologischen Grundsätzen mit spezifischem Inhalt wie Objektivität, Analyse/Synthese, Induktion, Komplexität, Systemhaftigkeit und Globalität. Bei dem internationalen Normenbildungsprozess gilt die „goldene“ Kette Bedürfnisse – Interessen – Wille – Normen – Verhalten. Dieser Prozess hat weitestgehend konsensualen Charakter. Durch ihn entstehen drei Normkategorien, namentlich die Rechtsnormen, die politischen Normen und die Moralnormen. Für die politischen Normen gilt der Grundsatz „ex consenso norma Politica oritur“.

4. Normen in Deklarationen/Resolutionen bringen einen consensus opinionis politicae generalis der Staaten zum Ausdruck. Politische Normen in konkreten Abmachungen politischen Charakters sind Ausdruck eines consensus voluntatis politicae der daran beteiligten Staaten. Aus politischer Normen erwachsen politische Verpflichtungen bzw. die politische Verbindlichkeit. Solche Verpflichtungen sind nach dem Grundsatz bona findes zu erfüllen. Andernfalls kommt es auf der Grundlage der politischen Verantwortlichkeit zu politischen Reaktivmaßnahmen.
In diesem Falle sind vor allem die grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts sowie spezielle Grundsätze, wie die Verhältnismäßigkeit, zu respektieren. Politische Normen können sich zu Rechtsnormen entwickeln.

5. Die Völkerrechtssoziologie ist die absolut notwendige und auch die passende völkerrechtswissenschaftliche, völkerrechtsfreundliche sowie völkerrechtsverteidigende Antwort auf die vorwiegend völkerrechtsnihilistisch, völkerrechtsleugnerisch und mitunter auch völkerrechtszerstörerisch ausgerichtete, betriebene und wirkende Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen, insbesondere im Sinne des US-amerikanischen political sciences („Theory of International Relations“).
Die Völkerrechtssoziologie weist weitestgehend die Vorzüge der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen auf, ohne jedoch ihre Mängel zu enthalten.

6. Politische Normen werden in der Regel dann geschaffen, wenn die Zeit für Völkerrechtsnormen noch nicht reif ist. Sie weisen in hohem Maße Dynamik, Anpassungsfähigkeit und Flexibilität auf. Politische Normen können zum Vorläufer von Rechtsnormen werden.

7. Politische Normen besitzen Aufforderungscharakter. Ihre wichtigsten Merkmale sind die folgenden: Sie werden von der politischen Überzeugung sowie von den politischen Interessen der Staaten bestimmt; sie regeln gesellschaftliche Verhältnisse; bei Verletzung besteht die Möglichkeit, Reaktivmaßnahmen (Sanktionen) politischen Charakters einzuleiten.

8. Für die politischen Normen gilbt der allgemein gehaltene Grundsatz bona fides.

7. Interessen der Staaten als Kategorie und Gegenstand der Völkerrechtssoziologie*

7.1. Allgemeine Bedeutung der Interessenproblematik

Die Interessenproblematik ist in den internationalen Beziehungen stets von großer Bedeutung und hoher Aktualität gewesen.
Speziell in der Epoche der Globalisierung und der Existenz einer polygonalen Welt ist eine wachsende Rolle dieser Problematik zu konstatieren. Weil es sich um ein multisynthetisches Phänomen handelt, bedarf es bei der Untersuchung einer transdisziplinären Sichtweise. Daher gilt es, vor allem philosophische, epistemologische, historische, politologische, völkerrechtstheoretische und vor allem völkerrechtssoziologische Aspekte der Interessenproblemstellung zu beachten.

In wissenschaftstheoretischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Interessen eine theoretische (Was: Wesen, Arten, etc.), eine philosophische (Warum: Gründe für ihre Existenz und Bedeutung) und eine methodologische (Wie: Wege und Methoden der Untersuchung) Komponente aufweisen. Letzteres ist weitestgehend fast deckungsgleich mit der Methodologie der Interessentheorie.

*Dieser Unterabschnitt stützt sich im Wesentlichen auf den folgenden Grundsatzbeitrag: P. Terz, Interessentheorie. Eine Studie im Koordinatensystem von Philosophie, Epistemologie und Völkerrechtssoziologie, in: Papel Politico, 2009 (14 – 1), pp. 223 – 272
(Siehe ebenfalls die gleichnamige Studie hier im Blog)

Die vorliegende Studie ist das Ergebnis wissenschaftlicher Teiluntersuchungen, die genau 1970 im Zusammenhang mit der Inangriffnahme der Habilitationsschrift80 von P. Terz begannen und in mehreren Puzblikationen81 ihren Niederschlag fanden.

Völkerrechtswissenschaftstheoretisch erfolgten systematischere Studien Anfang der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts82 sowie Ende der ersten Dekade des laufenden Jahrhunderts.83 Bei der vorliegenden Studie geht es nunmehr darum, die Interessen als eine Kategorie in erster Linie der Völkerrechtssoziologie einer akribischeren Untersuchung im Sinne einer Interessentheorie zu unterziehen. Insgesamt handelt es sich um jahrzehntelange Grundlagenforschung.

7.2. Methodologie der Interessentheorie

Die Methodologie der Interessentheorie stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
a)Komplexität:
Es geht in erster Linie darum, die Vielschichtigkeit und Vielseitigkeit der Interessen zu beachten. Hierzu gehören z. B. nicht nur ökonomische, sondern auch politische, weltanschauliche, nationale, religiöse, diplomatische, wissenschaftliche, linguistische und strategische Aspekte.
Daher wäre es sehr einseitig und verfehlt, die Interessen vulgär-materialistisch zu betrachten, d. h. nur von ökonomischen Interessen zu sprechen. Dies wiederum darf an der mitunter entscheidenden Bedeutung dieser Interessenkategorie keine Zweifel aufkommen lassen. Insgesamt handelt es sich um materielle und ideelle Aspekte.

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80 P. Terz, Zur Bedeutung der Norm der grundlegenden Veränderung der Umstände in den internationalen Vertragsbeziehungen und zu ihrem Verhältnis zum Prinzip Pacta sunt servanda (Ein Beitrag zur Theorie des völkerrechtlichen Vertrages), Habilitationsschrift, vert. 1975, Universität Leipzig.
81 Id.: Das Problem der Interessen in den zwischenstaatlichen Vertragsbeziehungen, in: Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität Leipzig, 1976 (1), S. 37 – 43; Zu der Interessen- und Willensproblematik in den Vertragsbeziehungen, in: Przeglad Stosunkow Miedzynarodowych, 1978 (2), s. 121 – 127 (in Polnisch); Interessendurchsetzung und Friedenswahrung, in: Wissenschaftliche Zeitschrift der Humbold-Universität zu Berlin (Sondernummer: Völkerrecht als Friedensordnung), 1990 (2), , S. 194 – 197.
82 Id., Die Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft … (Anm. 60).
83 Id.: Die Völkerrechtssoziologie (Anm. 79). P. Terz/E. Pastrana, El Derecho Internacional al despuntar el Siglo XXI, Un punto de viesta sociologico del Derecho Internacional. Ad. Defensionem Iuris inter Gentes, in: Papel Politico, 2007 (2 – 12),

b)Transdisziplinarität: Sie hängt zwar im Prinzip mit der Komplexität zusammen, weist jedoch eine eminente Besonderheit auf, denn es geht um die transdisziplinäre Sichtweise durch einen und denselben Forscher.
All dies setzt jedoch ein breites Wissen und eine gehobene Allgemeinbildung voraus. Das Wissen darf sich auf alle Fälle nicht auf die eigene Fachdisziplin beschränken, denn eine monoklonale Sichtweise kann kaum zu Erkenntniszuwachs führen.
Das transdisziplinäre Denken entspricht eigentlich dem Aufbau des menschlichen Gehirns mit den 100 Milliarden Nervenzellen und den 20 Tausend Dendriden pro Nervenzelle, wodurch zahllose Synapsen entstehen (M. Mac. Donald, „Your Brain: The Missing Manual“, 2008). In Ländern mit einem traditionell starken Rechtspositivismus erfolgt im Rechtsstudium eine Beschränkung auf die Rechtsdogmatik.
Die Studierenden werden durch dieses storchbeinige und schmalbrüstige Studium völlig monoklonal ausgebildet, denn Philosophie, Soziologie, Logik, Wissenschaftstheorie und Psychologie sind für sie wie ein Buch mit sieben Siegeln.
Die dahinvegetierenden Wahlfächer Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie ändern daran nichts. Die Transdisziplinarität ist der entscheidende methodologische Grundsatz der vorliegenden Untersuchung.

c) Systemhaftigkeit: Die verschiedenen Elemente der Interessen existieren nicht losgelöst voneinander, sondern stellen, systemtheoretisch betrachtet, ein System dar.
Zwischen ihnen bestehen Wechselbeziehungen und gegenseitige Beeinflussungen, die die Struktur dieses Systems ausmachen. Hierdurch gewinnt das Interessensystem eine hohe Dynamik, die sich in ihrer Effektivität sowie in ihrer Entwicklungs- und Veränderungsfähigkeit ausdrückt.

d) Globalität:
Sie beeinflusst erheblich die vielschichtigen Interessen der einzelnen Staaten und vermag den Interessen-Hierarchiekatalog insofern so zu verändern, dass die Menschheitsinteressen an der Spitze der Interessen-Pyramide stehen.
Dies erfolgt in enger Verknüpfung mit den globalen Herausforderungen der Menschheit, worauf noch ausführlich einzugehen sein wird.

e) Differenziertheit: Hier gilt es, Kriterien zu erarbeiten, um die relativ vielen Interessenkategorien nicht nur voreinander zu unterscheiden, sondern darüber hinaus überzeugende Abstufungen und Hierarchien in der Interessen-Typologie zu erzielen.

f) Historizität: (historische Methode). Sie bedeutet vor allem, dass bestimmte Interessen unter historisch-konkreten Bedingungen entstehen und dass sie Wandlungen unterworfen sind. Der Interessenforscher hat ferner die tatsächliche historische Interessenentwicklung sowie die sich darauf beziehenden philosophischen und anderen Anschauungen zu beachten.

g) Komparativität: Sie bezieht sich auf den Vergleich zwischen den Interessen unterschiedlicher Staaten nach bestimmten Kriterien wie z. B. nach den Menschheitsinteressen und nach dem Völkerrecht. Erst dieser Vergleich versetzt einen Staat in die Lage, seine Interessen in das internationale Interessen-Koordinatensystem besser einzuordnen. Sie erstreckt sich ferner auf die Art und Weise der Interessendurchsetzung.

h) Dialektik:
Es geht um das logische Verhältnis von subjektiven und objektiven Faktoren. Es ist z. B. unphilosophisch und zutiefst undialektisch, sich nach dem archaisch-primitiven, neurotischen und infantil-pubertären Prinzip „Entweder-Oder“ als Ausdruck intellektueller Immobilität zu richten, das seit der Antike bis heute im Westen fast uneingeschränkt gilt: Entweder Idealist-Oder Materialist, Entweder Naturrechtler-Oder Rechtspositivist, Entweder liberal-Oder konservativ, Entweder Katholik Oder Protestant, in den 30 Jahren des 20. Jh., in Deutschland Entweder Nationalsozialist Oder Kommunist („Entweder oder General von Roder“), „Entweder mit uns oder gegen uns“ (Bush jr.), Entweder Tag Oder Nacht etc.
Man kommt nicht auf die einfache Idee, die Natur genauer zu betrachten: Es gibt nicht nur den Tag und die Nacht, sondern auch die Morgenröte und die Abenddämmerung. Der konfuzianische Methodologie-Ansatz scheint empfehlenswerter zu sein: „Sowohl-als-Auch“. Darin liegen Vernunft, Verstand sowie Dialektik und nicht zuletzt auch Pragmatismus.
Dieses Prinzip ist also überzeugender und dialektischer. So wäre es richtiger für einen Staat, sowohl seine eigenen Interessen als auch die Menschheitsinteressen in einem dialektischen Sinne zu betrachten. Die konfuzianische Methode könnte im „Abendland“ zur Lösung vieler wissenschaftlicher und anderer Probleme führen. Seine Anwendung könnte die Denkart der Wissenschaftler des „Abendlandes“ positiv beeinflussen, vorausgesetzt, dass sie willens, fähig und bereit sind, die allgegenwärtige eurozentrische Grundhaltung zu überwinden.

i) Realitätsbezogenheit: Sie ist nur dann möglich, wenn sich die von den Akteuren erkannten Interessen auf echte Wahrnehmung, Vernunft, Verstand sowie auf die richtige Erkenntnisse stützen.
Andernfalls besteht die große Gefahr, dass man sich mitunter gefährlichen Illusionen hingibt und sich nach gefährlichen nationalen Mythen richtet, die mitunter zu gewaltigen nationalen Katastrophen führen können (z. B. „Große Idee“ = “Großgriechenland“, „Großdeutschland“, „Großserbien”, vielleicht in den nächsten Jahren „Großalbanien“). Je größer die vernunftwidrigen Phantastereien, desto größer das Desaster.

j) Prognose: Sich in etwa vorstellen können, welche Interessenkategorien in der Perspektive Gewichts-Priorität erlangen könnten. Gegenwärtig wird die Friedliche Koexistenz
zwischen Staaten unterschiedlicher Kultur- und Rechtskreise angewandt.84 Zugleich existiert jedoch eine einzige Supermacht mit ihren besonderen Interessen.
Ansonsten ist die Welt polygonal. Von wissenschaftlichem Interesse dürfte ebenso die Frage danach sein, welche Haltung zu der Interessenproblematik die kommende Supermacht China haben wird.

7.3. Linguistische (etymologisch-semantische) Aspekte des Interessenbegriffes>

Es erweist sich als absolut notwendig, bei einer seriösen Erforschung des Begriffes „Interesse“ terminologische Klarheit zu schaffen. Es steht fest, dass dieser Terminus nicht aus der römischen Antike stammt, sondern im europäischen Mittelalter geprägt worden ist.85
Er besteht aus zwei Wörtern inter-esse und bedeutet wörtlich: dazwischensein in Raum und Zeit, gegenwärtig sein, es ist von Wichtigkeit, es ist von Bedeutung. Aus dieser Substantivierung ist das Fachwort „Interesse“ zur Bezeichnung des aus Ersatzpflicht entstandenen Schadens (13. Jh.) entstanden.86
Es ging um ökonomische Verhältnisse (z. B. Preise, Werte und Zinsen). Erst im 15. Jh. ist dieses Fachwort für Nutzen, Vorteil und Gewinn verwendet worden.87
In philosophischer Hinsicht taucht der Begriff „Interesse“ zuerst bei den französischen materialistischen Philosophen des 18. Jh., vor allem bei Helvetius und Holbach auf.88

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84 Diese Position ist von P. Terz zum ersten Mal in Auseinandersetzung mit Samuel Huntingtons seltsamen, ja absurden These vom The Clash of Civilizations (New York 1996) erarbeitet worden.
85 Vgl. G. Lunk, Das Interesse, 2, Band 1, Leipzig, 1928, S. 8.
86 Vgl. H. Neuendorff, Der Begriff des Interesses, Eine Studie zu den Gesellschaftstheorien von Hobbes, Smith und Marx, Frankfurt/M., 1973, S. 10.
88 Vgl. in: Handbuch philosophischer Grundbegriffe (Hrsg. H. Krings et alt.), Band II, München, 1973, S. 740 sowie W. P. Eichhorn, Stichwort, „Interessen“ in Philosophisches Wörterbuch, S. 534.

Es wäre kurzsichtig, an der sprachlichen Oberfläche zu verweilen und sich vor anderen Deutungsmöglichkeiten blind zu stellen. Wie die weitere Entwicklung vor allem der europäischen Philosophie gezeigt hat, ging es dem Wesen nach um Nutzen bzw. Vorteil. Gegenwärtig ist es genau so. Unabhängig davon, welches konkrete Wort benutzt wird, bildet der Nutzen das Gravitationszentrum der gesamten Interessenproblematik. Ob lucrum und utilitas (Latein), avantage (Französisch), advantage, benefit oder interest (Englisch), provecho, ventaja oder beneficio (Spanisch) geht es um das, was die griechischen Sophisten und Epikur als Sympheron ( ) bezeichneten.
Auf dieser realistischen Grundlage sind ganze Theorien entstanden, die noch heute der Schlüssel sind, um die Interessen-Problematik richtig begreifen zu können.

7.4. Philosophische und epistemologische Explikationen der Interessenproblematik

Es ist ein großes Faszinosum, wie bereits vor 2500 Jahren die Philosophen des Antiken Hellas das Wesen und die Bedeutung des Sympheron (Interesse, Nutzen, Vorteil)89 erfassten. In der Morgenröte der abendländischen Wissenschaft sind bestechende Gedanken, wahre aeternae veritates, formuliert worden. In der Fruchtkapsel des antiken philosophein ( φιλοσοφείν) und theorein ( θεωρείν ) ist schon der Humus enthalten, auf dem die Philosophen des modernen Europa ihre beeindruckenden Denkgebäude errichten. Von Anfang an war das Sympheron mit dem Atomon ( Ατομον ), dem Individuum verbunden. Es wurde zur Grundlage des sozialen Verhaltens des Individuums. Der streitbare Rhetor Lysias schreibt prägnant:
90

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89 Vgl. in: Langenscheidts Taschenwörterbuch, Altgriechisch, Berlin et alt., 1990, S. 402.
90 Die unterschiedlichen Ansichten zwischen den Menschen beziehen sich nicht auf das politische System, sondern auf die Privatinteressen jedes Einzelnen“, Quelle: Xap., 1989, S. 95 (559).

Somit macht Lysias den Nutzen für den Polis-Bürger mit zur Grundlage der Polis. Die Sophisten Antiphon, Karneades und Protagoras wurden konkreter, was den Nutzen für das Individuum betrifft. Während aber Antiphon an das Individuum dachte, ging es bei Protagoras um den gesamtgesellschaftlichen Nutzen.91 Der Unterschied zwischen Jeremy Bentharm und John Mill> wurde 2300 Jahre früher vorweggenommen.

Der individualistisch ausgerichtete Nutzen fand bei dem Komödien-Dichter Terenz (Publius Terentius Afer) sein Crescendo: „Proxumus sum egomet mihi“92 (Andria IV, I; V. 636, „Jeder ist sich selbst der Nächste“’).93

Erst durch die direkte Verbindung von Nutzen und Vereinigungstheorie erlangte das Sypheron eine gewaltige wissenschaftliche und soziale Bedeutung.
Mitte des 5./Ende des 4. Jh. v. d. Z., als in Athen die Polis-Demokratie voll entwickelt war, rückten anthropologisch-zentristische Fragestellungen in den Mittelpunkt philosophischer Überlegungen. Ihnen lag, was das Menschenbild anbelangt, das selbstbewusste Atomon, der Polis-Bürger zugrunde. Dabei wurden die Polites prinzipiell als gleiche angesehen.Atomon, Selbstbewusstsein und Gleichheit waren somit Voraussetzungen, um den Zusammenhalt der Polis und der Gesellschaft philosophisch zu erklären. Zu diesem Zweck ist die Vereinigungs-, oder Vereinbarungs- oder Vertragstheorie erarbeitet worden.

Am Anfang dieser bahnbrechenden Entwicklung standen die Sophisten Antiphon94
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91 Vgl. R. Müller, Das Menschenbild der sophistischen Aufklärung, in: id. (Hrsg.), Der Mensch als Maß der Dinge, Berlin 1976, S. 252, 255 sowie id., Menschbild und Humanismus in der Antike, Leipzig, 1980, S. 339, 458. Für Protagoras ist außerdem der Nutzen weder subjektiv noch allgemeinmenschlich, sondern konkret.
92 Nach K. Böttcher et alt., Geflügelte Worte, Leipzig, 1988, S. 57 (Nr. 270).
93 Die Übersetzung durch Jörg Milbradt scheint korrekter zu sein: „Der Nächste – das bin ich mir, nicht der andere“. Terenz, Drei Komödien, hier „Das Mädchen von Androd“ (Zweiter Akt), Leipzig, 1973, s. 29. Im Allgemeinen ist nicht so sehr bekannt, dass solche Gedanken viel älter sind. So ließ z. B. der Tragiker Sophokles in dem „Aias“ den Heerführer Agamemnon zu Odysseus sagen: „So geht es immer: jeder müht sich nur für sich“. In: Sophokles, Aias, König Ödipus, Philoktet (Übers. von R. Schottlaender); Leipzig, 1977, S. 505 (Vers. 135 ff.). Die andere große Tragiker Euripides legt in der „Medeia“ dem Erzieher der Kinder Medeias folgende Worte in den Mund, gerichtet an die Amme: „…Das siehst du jetzt erst ein: Es liebt sich jeder selbst mehr als den Nächsten…“. In: Euripides, Dramen (Alkestis, Medeia, Hippolytos, Hekabe, Die Hilfeflehenden), Übers. D. Ebener, Leipzig, 1976, S. 53 (Vers. 63 ff.).
94 So schrieb Antiphon: „Und die Bestimmungen der Staatsgesetze sind das Ergebnis von gegenseitiger Übereinkunft, nicht aber gewachsen“. In: Die Vorsokratiker (Übers. W. Capelle), Berlin, 1961, S. 376.
und Protagoras.95. Sie waren der sensationellen Auffassung, dass die Gesellschaft durch die Vereinigung (Vereinbarung, Vertrag) von ursprünglich voreinander isolierten Atoma (Individuen) entstanden ist.
Verglichen mit der Vereinigungskonzeption der Sophisten war jene der Epikouros, der ebenfalls anthropozentrisch dachte, ausgereifter.

Er betrachtete die erste Lebensform der menschlichen Gesellschaft als einen Zustand von isoliert lebenden Individuen, die sich durch Abmachungen über die gegenseitige Wahrung des Nutzens und die Vermeidung von Gewalt zu größeren Einheiten zusammenschlossen.
Betont realistisch argumentierend, meinte Epikur in dem Hauptlehrsatz 31: „Das der Natur gemäße Recht ist ein den Nutzen betreffendes Abkommen, mit dem Ziel, einander nicht zu schädigen, noch sich schädigen zu lassen“.96 So wurde von ihm das Sympheron zum Dreh- und Angelpunkt des sozialen Lebens erhoben. Er betrachtet das Sympheron sehr differenziert: „Die inhaltliche Bestimmung dieses Sympherons ist jeweils nach den konkreten Bedingungen des Landes und der Gesellschaft verschieden“ (Hauptlehrsatz 36).97 Εpikurs Nützlichkeitsdenken erfasst weitere Lebensbereiche. Zu nennen sind vor allem die Freundschaft,98 die Kunst 99 und sogar die Tätigkeit eines Forschers.100

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95 Vgl. R. Müller, Antike Gesellschaftstheorie, in: F. Jürß (Hrsg.), Geschichte des wissenschaftlichen Denkens im Altertum, Berlin, 1982, S. 338 ff.
96 Epikur schätzt das Recht als etwas „Nutzbringendes in der gegenseitigen Gemeinschaft“ ein: (Hauptlehrsatz 36). Er erklärt sogar den Nutzen zum Kriterium für die Gerechtigkeit der Gesetze. Bringen sie unter veränderten Bedingungen keinen Nutzen mehr, dann muss man sie verändern (Hauptsatz 38). In: Griechische Atomisten, Texte und Kommentare zum materialistischen Denken der Antike (Übers. und Hrsg.: F. Jürß, R. Müller und E. G. Schmidt), Leipzig, 1977, S. 290/291. Das Zustandekommen der Gesetzesänderung reflektiert sich in erster Linie „als Problem der Erkenntnis“ des Nutzens. Erst sie befähigt dazu, die Bürger die richtige Entscheidung zu treffen. Vgl. Müller (Anm. 91), S. 252.
97 In: Griechische Atomisten, ibid., S. 291.
98 Hauptsatz 23: „Jede Freundschaft ist um ihrer selbst willen zu wählen. Ihren Ursprung hat sie freilich im Nutzen“. Ibid., S. 296.
99 Fragmente, L 3: „Die Kunst ist eine Methode, die für das Leben das Nützliche schafft“, Scholion zu Dionysios Thrax, BAG S. 649, 26. Ibid., S. 306.
100 Hauptsatz 29: „In aller Offenheit möchte ich lieber als Erforscher der Natur allen Menschen sagen, was ihnen nützt…“. Ibid., S. 296.

Die Nützlichkeitstheorie Epikurs ist fester Bestandteil seines philosophischen Denkgebäudes, das sich auf die Glückseligkeit ( Ευδαιμονία ) 101 und zwar in ihrer hedonistischen ( ηδονή ) Ausprägung stützt.
Sein Hedonismus ist jedoch trotz seines Spruches „Der Anfang und die Wurzel alles Guten ist die Lust des Bauches „(Fragmente, Athenaios 12, 546 F)102 nicht einseitig sinnlich orientiert. Epikur stellt klar: „Es ist unmöglich, lustvoll zu leben, wenn man nicht vernünftig, anständig und gerecht lebt“ (Hauptlehrsatz 5)103 und „… Daher sagte Epikur, die Philosophie sei eine Beschäftigung, die durch Gedanken und Diskussionen das glückliche Leben schafft“ (Fragmente, Sextus, Empiricus, Gegen die Wissenschaftler 11, 169).104

Es entspricht der historischen Wahrheit, dass Epikur das gesamte Spektrum der „geistigen Genüsse“ höher als die sinnlichen schätzte, weil sie in der menschlichen Erinnerung reproduzierbar sind.105 Durch Epikurs Lehre wurde die Entstehung des Staates aus dem mystifizierten Dunkel mythischer Berichte über göttliche Stifter und Gründer gerückt und auf menschliche Leistungen, bewusstes menschliches Handeln zurückgeführt.106 Epikur, als ein materialistischer, realistischer, anthropozentrischer und humanistischer Philosoph, schuf eine bestechende

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101 Vgl. F. Jürß, Griechische Weltanschauung und Philosophie, in: id. (Anm. 25), S. 391.
102 In: Griechische Atomisten (Anm. 96), S. 308 Der Eudämonismus (Glückseligkeit) ist eine „ethische Lehre, nach der das eigentliche Motiv, letzte Ziel und sittliche Kriterium des menschlichen Handelns die Glückseligkeit ist“. Vgl. M. Buhr, Stichwort „Eudämonismus“, in: Philosophisches Wörterbuch, Band 1, S. 346. Der Eudämonismus ist keine „Abwandlung des Hedonismus“, wie irrtümlicher Weise behauptet wird. So z. B. H. Wienold/O. Rammstedt, Stichwort „Hedonismus“ in: Lexikon zur Soziologie (hrsg. von W. Fuchs-Heinritz et alt.), Opladen, 1995, S. 269.
Der Hedonismus ist „die ethische Lehre, nach der der individuelle Genuss im Mittelpunkt des menschlichen Handelns steht“.
Das Ethische Element besteht darin, dass der Mensch den Lustempfindungen nicht blindlings, sondern Kraft der Weisheit über sie folgt. Als Begründer des Hedonismus gilt Aristippos, ein Schüler des Sokrates. Vgl. M. Buhr, Stichwort „Hedonismus“, in: Philosophisches Wörterbuch, ibid., S. 471. Der Hedonismus ist eine Sonderform des Eudämonismus. Denkt der Mensch nur an sich und genießt das Leben auf Kosten anderer, dann ist dies ein egoistischer Hedonismus. Vgl. J. Mittelstraß, Stichwort „Hedonismus“, in: Enzyklopädie, Band 2, S. 47.
103 In: Griechische Atomisten, ibid., S. 284.
104 Ibid., S. 306.
105 Vgl. F. Jürß (Anm. 101), S. 390.
106 Vgl. R. Müller, Die Epikureische Gesellschaftstheorie, Berlin, 1972, S. 64.

Nützlichkeitstheorie. Daher kann er als Begründer des antiken Utilitarismus mit seinen spezifischen Merkmalen bezeichnet werden. Er hat seine Nützlichkeitsauffassung auch auf das Recht und die Gerechtigkeit ausgedehnt. Epikur erklärte z. B. den Nutzen zum Kriterium für die Gerechtigkeit der Rechtsnormen: Solange die Rechtsnormen nützlich sind, sind sie gerecht. Bringen sie unter veränderten Bedingungen keinen Nutzen, dann sind sie ungerecht (Hauptsatz 38).107

Im 17./18. Jh. haben sich unter völlig anderen historischen Bedingungen in erster Linie materialistische Philosophen nicht nur allgemein im Sinne des Eudämonismus mit der Nützlichkeitsproblematik befasst, sondern sie prägen den Begriff „interét“ in der Philosophie.
So betrachtet Holbach die Nützlichkeit als den rechten Maßstab für die Urteile der Menschen: „allein die Nützlichkeit“ sei ein solches Kriterium. Nützlich sein, heißt nach Holbach „zum Glück seiner Mitmenschen beizutragen“. Er stellt ferner klar, dass das Interesse stets nur das sein kann, was jeder von uns für seine Glückseligkeit als notwendig erachtet“.108 Dies ist Eudämonismus par excellence. Es geht konkret um das Interesse des bürgerlichen Individuums.
Dem Wesen nach ist das so verstandene Interesse Ausdruck der Eigenschaften und Fähigkeiten des Menschen, sein Leben selbst zu bestimmen. Karl Marx meint zu Holbachs Auffassung: „Bei Holbach wird alle Betätigung der Individuen durch einen gegenseitigen Verkehr als Nützlichkeits- und Benutzungsverhältnis dargestellt.“ Und weiter: „Der materielle Ausdruck dieses Nutzens ist das Geld, der Repräsentant der Werte aller Dinge der Menschen und Gesellschaftsverhältnisse“.109

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107 In: Griechische Atomisten, ibid., S. 291.
108 P. T. D. Holbach, System der Natur oder von den Gesetzen der physischen und der moralischen Welt (Übers. aus dem Französischen), Erster Teil, 15. Kapitel, Berlin, 1960, S. 229.
109 Weiter deckt Marx auf: „Holbachs Theorie ist also die historisch berechtige Illusion über die eben in Frankreich aufkommende Bourgeoisie, deren Exploitationslust noch ausgelebt werden konnte als Lust an der vollen Entwicklung der Individuen in einem von den feudalen Banden befreiten Verkehr“. Zit. Nach: M. Buhr, Stichwort „Utilitarismus“, in: Philosophisches Wörterbuch, Band 2, S. 1110.

Während Holbach an den gesamtgesellschaftlichen Nutzen denkt, beschränkt Helvetius ihn auf das Individuum, auf dessen Eigennutz. Die Überbetonung des Interesses durch Helvetius erinnert stark an Epikur, vor allem, indem er das Interesse als „die einzige Triebkraft der menschlichen Handlungen“110 betrachtet.
Er stellt eine Verbindung zwischen Interesse und Moral her, indem er seinen Blick auf die moralischen Überzeugungen der Menschen als Wirkung der Interessen ansieht.111
Im Unterschied von ihm willJ.J. Rousseau die natürlich angelegten Interessen durch moralische Erziehung erst so ausbilden, dass sie zu Triebkräften moralischen Handelns werden. Helvetius ist für das „interét privé“, während Rousseau eher für das „amour de l´ordre´ und das „interét moral“ eintritt, was letzten Endes zu dem „volonté général“ führen kann.112 Insgesamt kann die Auffassung von Holbach und Helvetius als realistisch, materialistisch und soziologisch eingeschätzt werden.113 Dabei sind die hedonistischen Züge nicht zu übersehen.114
Ihr Hedonismus hat eine bestimmte Stoßrichtung, die propagierte Askese für die niedergehaltenen Volksschichten durch das religiöse Weltbild des Feudalabsolutismus.115

Während es bei der französischen Nützlichkeitstheorie mehr um moralische und philosophische Fragestellungen geht, führt JeremyBentham die ökonomische Komponente ein, zumal England sich dynamisch zu dem ersten industriekapitalistischen Staat entwickelte. Bentham gilt als der Begründer des modernen Utilitarismus. Im Rahmen seines hedonistischen Utilitarismus wird die Nützlichkeit grundsätzlich auf Freud und Leid zurückgeführt.
Nach dem „Nützlichkeitsprinzip“ hängt die moralische Qualität der menschlichen Handlungen davon ab, ob sie das Glück aller Betroffenen vermehren („An Introduction to the Principles of Morals and Leislation“).116

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110 C. A. Helvetius, Werk vom Menschen (Übers. aus dem Französischen), Band I, Breslau, 1774, S. 247.
111 Vgl. O. Schwemmer, Stichwort „Interesse“, in: Enzyklopädie, Band 2, S. 268.
112 Vgl. id., S. 269.
113 Vgl. ähnlich R. Dubischar, Einführung in die Rechtstheorie, Darmstadt 1983, S. 14.
114 Vgl. ebenso J. Mittelstraß (Anm. 102), S. 47.
115 Vgl. auch M. Buhr, Stichwort „Hedonismus“, in: Philosophisches Wörterbuch, Band 1, S. 471.
116 Vgl. O. Schwemmer, Stichwort „Utilitarismus“ in: Enzyklopädie, Band 4, S. 461.

Sein Gemeinwohl-Gedanke wird jedoch subjektiv aufgefasst und zwar über die artikulierten Interessen der Bürger.117
Durch den Utilitarismus wird theoretisch das menschliche Handeln in dem Sinne erklärt, dass die Erziehung des Nutzens das treibende Motiv des Handelns ist. Dabei handelt der Einzelne nach seinem anlagebedingten Streben nach ökonomischer Vorteilsmaximierung.119 Seine utilitaristische Auffassung ist letzten Endes individualistisch ausgerichtet.120
Zu der Entwicklung des englischen Utilitarismus trug ebenso John Mill bei („Utilitarianism“). Er sah sich veranlasst, klarzustellen: „Ich muss nochmals wiederholen, was die Angreifer des Nützlichkeitsprinzips selten anzuerkennen bereit sind: Dass die Glückseligkeit, welche für den utilitaristischen Moralisten den sittlichen Maßstab abgibt, nicht des Handelnden eigene Glückseligkeit, sondern die aller Beteiligten ist.121 Nach ihm strebt jeder Mensch nachdem, was ihm nützlich ist, und hierdurch seine Lust (Glück) vergrößert werden kann.
Der Einzelne hat aber mehr Nutzen, wenn er sein Streben dem allgemeinen Ziel anpasst. So kann kein Widerspruch zwischen dem persönlichen und dem allgemeinen Wohlergehen entstehen.122 Es ist nicht zu übersehen, dass Mills Utilitarismus-Konzeption stark gemeinschaftlich orientie.

Bentham und Mill schufen den englischen Utilitarismus, der eine universalistische Ethik konzipierte („the greatest happines of the greatest number“).123
Gerade der englische Utilitarismus bildet die Grundlage und die Rechtfertigung nationalökonomischer Lehren des Liberalismus, nach dem die Maximierung des Nutzens des Einzelnen zur

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117 Vgl. H. R. Ganslandt, Stichwort „Bentham“, in: Enzyklopädie, Band 1, S. 281.
118 Vgl. B. W. Reimann/H. Wienold, Stichwort „Utilitarismus“, in: Lexikon zur Soziologie (Anm. 102) S. 702.
119 Vgl. H. R. Ganslandt (Anm. 116), S. 281.
120 Vgl. auch Philosophen-Lexikon, Handwörterbuch der Philosophie nach Personen (Hrsg. W. Ziegenfuss/G. Jung), Erster Band, Berlin, 1949, S. 101.
121 In: Klassiker der Staatsphilosophie, Ausgewählte Texte (hrsg. von A. Bergstraesser und D. Olerndörfer, Stuttgart, 1962, S. 139 ff..
122 Vgl. H. Poller, Die Philosophen und ihre Gedanken, Ein geschichtlicher Überblick, Freiburg, 2005, S. 299.
123 Vgl. J. Mittelstraß (Anm. 102), S. 47.

Maximierung des Wohls der Gesellschaft führt.124 Speziell die Auffassung Benthams, dass nur anerkannt werden kann, was tatsächlich menschlichem Verhalten ableitbar ist, führte zu einem regelrechten Credo der verschiedenen Schulen des Realismus.125

Bentham konnte nicht ahnen, dass 200 Jahre später die Profitmaximierung im Sinne des Neoliberalismus zu Finanzorgien und Exzessen (z. B. die „Hedge Funds“) im Stile einer vernunft- und moralischen Hybris etwa im Sinne der altgriechischen Tragödien führen würde. Die Nemesis hat nicht lange auf sich warten lassen: Die größte kapitalistische Finanzkrise. Somit liegt eine neoliberale Pervertierung des eudämonistischen und hedonistischen126 englischer Utilitarismus vor.

Aus heutiger Sicht stellt sich der Utilitarismus als eine der vielen Dunstwolken aus der Zeit des aufkommenden Bürgertums dar. Letzten Endes hat sich schon längst ein nicht nur individualistischer, sondern darüber hinaus ein egoistischer Utilitarismus durchgesetzt. Dies hat sehr negative Folgen auch für die internationalen Beziehungen.

Im Gegensatz zu den französischen und englischen Interessen-Forschern besitzt die Interessen-Konzeption der deutschen Philosophen einen erheblich höheren theoretischen Abstraktionsgrad und insgesamt eine größere philosophische Tiefe. Karl Marx: Die anderen (Franzosen) haben die richtige Revolution gemacht, Deutschland hat die Revolution im Denken realisiert.

Ihr Interessenverständnis liegt im gedankenreichen und ausschlaggebenden Koordinatensystem der Kardinal-Termini Wahrnehmung, Vernunft, Verstand, Wollen, Erkenntnis und Verhalten.

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124 Vgl. B. W. Reimann/H. Wienold (Anm. 117), S. 702.
125 Vgl. R. Dubischar (Anm. 112), S. 15.
126 Insgesamt gibt es die folgenden Eudämonismus-Arten:
a) hedonistischer E.: dauerhafte Lust (Epikur, J. Locke, J. Bentham);
b) aretologischer E.: tugendhaftes Leben (Sokrates, Platon, Aristoteles, Stoa);
c) antologischer E.: vollständige Bedürfnisbefriedigung (Augustinus, Thomas von Aquin);
d) voluntaristischer E.: Erfüllung menschlichen Strebens und Wollens als geeignetes Mittel zur Glückserlangung;
e) egoistischer E.: eigenes Glück auf Kosten anderer Menschen;
f) altrussischer oder sozialer E.: Glück anderer Menschen als oberstes Ziel des Handelns. Das gehört wohl in die Welt der großen Illusion. Vgl. M. Glatzemeier, Stichwort „Eudämonismus“, in: Enyklopädie (Anm. 8), Band 1 S. 600. Nach Aristoteles bewirkt im allgemeinen das geistige Leben das intensivste, das eigentliche Glück gemäß der Arete (Tugend). Vgl. M. Simon, Die Aristotelische Gesellschaftstheorie, in: R. Müller (Anm. 91), S. 354/355.

Bereits in der griechischen Antike war dem Materialisten Demokritos, wenn auch nur in allgemeinen Zügen, das Verhältnis von Wahrnehmung, Verstand, Vernunft und Erkennen bewusst: „Die sinnlichen Eindrücke bieten also lediglich Interpretationen der Vorgänge auf atomarer Ebene. Nur der Verstand kann diese Prozesse erkennen – allerdings bedarf es als Basis der kritisch betrachteten, sinnlichen Wahrnehmungen. Demokrit reflektiert dieses Problem, welche Lösung er selbst dafür bot: Demokrit („… ließ die sinnliche Wahrnehmung folgendermaßen gegen die Vernunft reden: „Unselige Vernunft! Obwohl du von uns deine Beweise nimmst, streckst du uns zu Boden? Unser Fall ist dein Sturz“ (Galen, de med. empir. 15, 114, Walzer = DK 68 B 125).127 Porphyrios, ein Neuplatoniker, stellt sogar eine direkte Verbindung von Erkenntnis und Nutzen her: Es ist die Rede von einer verstandsgemäßen Erfassung des Nutzens „sowie von einer unbewussten Wahrnehmung des Nutzens (Porphyrios, Über die Enthaltsamkeit“ 1,7-12, Hermarchos, Epistolika über Empedokles).128

Vor dem Verweilen in der Galerie der großen Geister Kant und Hegel bedarf es auch in diesem Falle linguistischer Untersuchungen ad fontes, um terminologische Klarheit über die Termini „Vernunft“ und „Verstand“ zu erlangen. Dabei erweist es sich als erforderlich, auf die adäquaten Begriffe des Altgriechischen als die erste und einflussreichste Wissenschaftssprache zurück zu greifen.
Vieles, vor allem das Sprachgefühl der Kenner des Altgriechischen, spricht dafür, dass dem Begriff „Vernunft“ das altgriechische Wort vóos entspricht.129 Es wird als das „Vermögen geistiger Wahrnehmung“ definiert.130 Ihm ist adäquat das lateinische Wort ratio131 und nicht intellectus, wie im allgemeinen behauptet wird.132 Gerade durch

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127 In: Die Vorsokratiker (übers. und hrsg. von M. Hackermann), Köln, 2007.
128 In: Griechische Atomisten (Anm. 96), S. 368. Porphyrios war Vertreter des Neuplatonismus. Vgl. Lexikon der Antike (hrsg. von I. Irmscher), Leipzig, 1987, S. 464.
129 Langenscheidts Taschenwörterbuch, Altgriechisch, Berlin et alt., 1990, S. 394.
Es muss allerdings konstatiert werden, dass 1009 auch Denkkraft (Verstand) und Geist bedeutet.
130 Benselers Griechisch-Deutsches Wörterbuch, Leipzig, 1981, S. 539.
131 K. E. Georges, Kleines Lateinisch-Deutsches Handwörterbuch, Leipzig, 1890, S. 2157. Es werden auch andere Wörter erwähnt: Denkvermögen, Klugheit, Vernunftmäßigkeit, Vernünftigkeit.
132 Beispielsweise J. Mittelstraß, Stichwort „Vernunft“, in: Enzyklopädie, Band 4, S. 518.

die ratio erhebt sich der Mensch über das Tier.133 Es ist wohl kein Zufall, dass man in der Zeit der Aufklärung von einem ius rationis (Vernunftrecht) sprach. Der Begriff „Verstand“ entspricht dem altgriechischen Wort διάνοια.134 Der adäquate Begriff hierfür im Lateinischen ist intellectus (geistiges Verständnis, Vorstellung der Begriffe).135 .Kant versteht unter Vernunft das Vermögen der Ideen, des Unbedingten, der Totalität.136 BeiHegel wird die Vernunft zum Weltprinzip erhoben.137

In etwa ähnlich formuliert Habermas die Vernunft: leitende Idee des Handelns des Menschen als Gattungswesen.138 Konkreter ist die Begriffsdefinition von Mittelstraß: „Bezeichnung für die Fähigkeit des Menschen sich gemeinsam über die aller Verstandestätigkeit und sinnlichen Wahrnehmungen vorausliegenden und durch sie vorausgesetzten Prinzipien Rechenschaft geben zu können.“139
Dem Wesen nach handelt es sich tatsächlich um die prinzipiellen Bedingungen allen Erkennens und Handelns140 und um die Fähigkeit umfassender Geistestätigkeit des Menschen als Gattungswesen.141
Nach Kant ist der Verstand das menschliche Vermögen, Vorstellungen selbst hervorzubringen oder die Spontanität der Erkenntnis. Dieser Vorgang geschieht mit Hilfe von Begriffen und Urteilen.142
Nach Hegel ist Verstand die aktive Geistestätigkeit, die auf abstrakter Ebene als Moment der Totalität zu betrachten ist.143 Insgesamt kann der Verstand eingeschätzt werden als das theoretische und praktische Vermögen des Menschen, die objektive Realität einzufangen144 und in Begriffe zu fassen.145 Von ihm ist der

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133 Vgl. auch O. Schwemmer, Stichwort „ratio“, in: Enzyklopädie, Band 3, S. 462.
134 Ibid. (Anm. 128), S. 116 sowie ibid. (Anm. 129), S. 179.
135 Ibid.: (Anm. 130), S. 1325. Der Terminus “Intellectus” ist eine Sprachschöpfung der mittelalterlichen Philosophie. Vgl. R. Wimmer, Stichwort „Intellectus“, in: Enzyklopädie, Band 2, S. 254.
136 Vgl. M. Buhr, Stichwort „Vernunft“, in: Philosophisches Wörterbuch, Band 2, S. 1125.
137 Vgl. O. Rammstedt, Stichwort „Vernunft“, in Lexikon zur Soziologie (Anm. 102), S. 716.
138 Vgl. O. Schwemmer, Stichwort „Interesse“, in: Enzyklopädie, Band 2, S. 271.
139 J. Mittelstraß, Stichwort „Vernunft“, in: Enzyklopädie, Band 4, S. 518.
140 Vgl. ähnlich. C. F. Gethmann, Stichwort „Verstand“, in: Enzyklopädie, Band 4, S. 528.
141 Vgl. ebenso O. Rammstedt (Anm. 136), S. 716.
142 M. Buhr (Anm. 138), S. 1125.
143 Vgl. O. Rammstedt, Stichwort „Verstand“, in: Lexikon zur Soziologie (Anm. 102), S. 720.
144 Vgl. M. Buhr, Stichwort „Verstand“, in: Philosophisches Wörterbuch, Band 2, S. 1125.
145 Vgl. O. Rammstedt, ibid., S. 720.

>Common sense (Sensus communis) zu unterscheiden, der in etwa dem deutschen Ausdruck „Gesunder Menschenverstand“ entspricht. Hierbei handelt es sich um eine Schöpfung der „Schottischen Schule“, nach der sich die Erkenntnistheorie an der Erfahrung des „Mannes auf der Straße“ orientiert.146 Zu dem schwierigen Verhältnis von Vernunft und Verstand meint Kant, dass die Vernunft über dem Verstand erhoben ist,147 während Hegel klarstellt: „Die Vernunft ohne Verstand ist nichts, der Verstand doch etwas ohne Vernunft“ (Aphorismen).148

Das Punctum qaestionis der Problematik der Vernunft ist die Verbindung mit dem Interesse. In der europäischen Aufklärung war Rousseau der erste Theoretiker, der eine enge Verknüpfung von Vernunft und Interesse herstellte,149 zumal die Aufklärung mit wissenschaftlichen Mitteln, vor allem mit philosophischen Denkgebäude dem aufkommenden Bürgertum diente. Alles Überkommene, die Religion, die Naturanschauung, die Gesellschaft und die Staatsordnung „sollte sein Dasein vor dem Richterstuhl der Vernunft rechtfertigen oder aufs Dasein verzichten“. Das „Reich der Vernunft“ brach an (Engels).150 Die Vernunft entwickelte sich derart zu einem Wundermittel, dass Vernunft mit Philosophie gleichgesetzt wurde. Somit ist ein progressiver Glaube, der Vernunftglaube, entstanden.151 Kant sieht, ähnlich wie Rousseau, einen inneren Zusammenhang zwischen der Vernunft und dem Interesse. Noch konkreter: Die Vernunft wird durch Interessen definiert.

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146 Vgl. J. Mittelstraß, Stichwort “Common sense”, in: Enzyklopädie, Band 1, S. 409.
147 I. Kant, Kritik der praktischen Vernunft, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Leipzig, 1978, S. 271.
148 Zit. nach: C. F. Gethmann, (Anm. 138), S. 530.
149 Vgl. O. Schwemmer, Stichwort „Interesse“, in: Enzyklopädie, Band 2, S. 268.
150 Zit. nach: M. Buhr (Anm. 135), S. 1124.
151 Vgl. ibid., S. 1124.

(Vernunftinteresse). Nach Kant ist das Interesse der Vernunft die treibende und formende Kraft für die Erkenntnisbildung. Er unterscheidet dabei zwischen dem „Interesse der Vernunft“ (auch „interessierte Vernunft“) als ideologiekritisches Instrument und der „Vernunft der Interessen“ (auch vernünftige Interessen) als Programm einer erkenntnistheoretischen Konzeption. Das Vernunftsinteresse ist nach Kant das „reine“, das „praktische“ Interesse.152
Das Interesse muss erkannt werden. Hierdurch gewinnt die Interessenproblematik eine epistemologische Dimension, denn es geht um die Kardinalfrage der Gnoseologie. Bereits Demokritos hat sich mit dieser extrem komplizierten Problematik befasst, „In den Regeln sagt Demokrit, dass es zwei Arten der Erkenntnisse gebe: zum einen mittels der sinnlichen Wahrnehmung, zum anderen jene durch den Verstand. Von diesen bezeichnet er die verstandsmäßige als die „echte“ und bezeugt ihre Zuverlässigkeit, die Wahrheit zu beurteilen: die Erkenntnis anhand der sinnlichen Wahrnehmung bezeichnet er hingegen als die „dunkle“ (Sextus Emp. Adv. Math. VII 137=DK 68 B 11b).153 D. h., Demokritos hat bereits vor 2400 Jahren zwischen der Sinneserkenntnis und dem Denken unterschieden.
Er gehört wie auchParmenides, Herakleitos und Empedokles zu der materialistischen Linie der antiken griechischen Philosophie. Seine glänzende Idee berechtigt dazu, ihn als Begründer der Erkenntnistheorie zu betrachten.154

Nach dem gegenwärtigen Stand der Epistemologie bedeutet Erkenntnis das begründete Wissen über einen Sachverhalt. Es wird dabei zwischen der diskursiven und der intuitiven bzw. evidenten Erkenntnis unterschieden.155 Die Diskursivität charakterisiert ein methodisch fortschreitendes, das Ganze aus seinen Bestandteilen aufbauendes Denken.156

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152 Vgl. O. Schwemmer (Anm. 147), S. 268 – 270. Der Begriff „Vernunftinteresse“ ist von F. Kambartel eingeführt worden. Vgl. G. Wolters, Stichwort „Vernunftinteresse“, in: Enzyklopädie, Band 4, S. 524. Kant definiert das Interesse in Verbindung mit der Vernunft wie folgt: „Interesse ist das, wodurch Vernunft praktisch, d. i. eine den Willen bestimmende Ursache wird“. I. Kant (Anm. 145), S. 280.
153 In: Die Vorsokratiker (Anm. 126), S. 158.
154 Vgl. ähnlich A. Kosing, Stichwort „Erkenntnistheorie“, in: Philosophisches Wörterbuch, Band 1, S. 317.
155 Vgl. J. Mittelstraß, Stichwort „Erkenntnis“, in: Enzyklopädie, Band 1, S. 575.
156 Vgl. K. Lorenz, Stichwort „Diskursivität“, in: Enzyklopädie, Band 1, S. 492.

Die intuitive Erkenntnis hingegen bezieht sich auf die unvermittelte Erfassung von Gegenständen, Sachverhalten und Begriffen.157 Im Grunde genommen, geht es um das geistige Schauen, Erfassenwollen der objektiven Realität unter Verzicht auf wissenschaftlichen Denken. Insgesamt ist die Intuition auch als „schöpferische Eingebung“ bekannt. Dieser Begriff geht auf den idealistischen Philosophen Platon zurück.158 Popper unterscheidet ferner zwischen der subjektiven (Geistes- oder Bewusstseinszustand) und der objektiven (sprachlich formulierter Theorien und Argumente) Erkenntnis.159

Bereits bei Demokrit und Epikur sind wesentliche Elemente der Abbild- bzw. Widerspiegelungstheorie festzustellen. Sie sind neubegründet und weiterentwickelt worden, in erster Linie durch den englischen materialistischen Sensualismus (Hobbes: „Lehre vom Körper“ und Locke: „Über den menschlichen Verstand“) und etwas später durch den französischen Materialismus (Holbach: „System der Natur“ und Diderot>: „Elemente der Physiologie“).160 Das Erkennen eines Gegenstandes ist nur auf Grund eines „Erkenntnisinteresses“ im Sinne des Wollens möglich (E. Husserl, Erfahrung und Urteil, Untersuchungen zur Genealogie der Logik“). Husserl ist der erste, der diesen Terminus geprägt hat. Diese interessante Wortschöpfung wird definiert als eine „allgemeine Zwecksetzung, die die Konstitution und Ausdifferenzierung des (wissenschaftlich) erkannten Gegenstandes leitet!161 Habermas geht weiter, indem er Wissenschaftstypen unterschiedlicher Erkenntnisinteressen annimmt. Dabei geht Habermas von der Vernunft aus, die sich im Verlauf der menschlichen Gattungsgeschichte in Erkenntnisinteressen fächert. Die Erkenntnisinteressen wiederum institutionalisieren sich in entsprechenden Typen der Wissenschaft wie z. B. Aufbau der empirisch-analytischen Wissenschaften durch das technische Interesse, Aufbau der hermeneutischen Wissenschaften durch das praktische Interesse und Reflexion auf Wissensbildung (z. B. Philosophie durch das emanzipatorische
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157 Vgl. G. Wolters, Stichwort „Intuitive Erkenntnis“, in Enzyklopädie, Band 2, S. 285.
158 Vgl. M. Buhr, Stichwort „Intuition“ in: Philosophisches Wörterbuch, Band 1, S. 539.
159 Vgl. R. Klima, Stichwort „Erkenntnis“, in Lexikon der Soziologie (Anm. 102), S. 178.
160 Vgl. G. Klauss, Stichwort „Abbildtheorie“, in: Philosophisches Wörterbuch, Band 1, S. 32/33. Die Abbild- oder Widerspiegelungstheorie ist Kernstück der dialektisch-materialistischen Dialektik: „Das erkennende Subjekt erzeugt im Erkenntnisprozess vermittels der analytisch-synthetischen Nerventätigkeit ideelle Abbilder der Objekte in anschaulich-sinnlicher Form (Empfindungen und Wahrnehmungen) und in abstrakt-logischer Form (Urteile und Begriffe). Vgl. ibid., S. 315.
161 Vgl. C. F. Gethmann, Stichwort „Erkenntnisinteresse“, in: Enzyklopädie, Band 1, S. 576.

Interesse (I. Habermas, „Erkenntnis und Interesse“).162
Diese Gedanken könnten bei Betrachtung des Menschen nicht nur abstrakt als Gattungswesen, sondern z. B. auch als konkretes forschendes Wesen, weiter entwickelt werden. Das Erkenntnisinteresse als emanzipatorisches Interesse veranlasst einen Forscher, eine Theorie z. B. die Interessentheorie – Ziel des vorliegenden Beitrags – oder sogar eine neue Wissenschaftsdisziplin sukzessive zu erarbeiten. Voraussetzung hierfür sind sein Verstand und sein Wollen, die mentale und geistige Nützlichkeit eines Forschungsgegenstandes zu erkennen. Hierin realisiert sich die Vernunft. Der konkrete Forscher denkt und handelt außerdem im Sinne des aretologischen Hedonismus des Aristoteles, denn es wird durch eine erfolgreiche geistige Tätigkeit Lust (Glück) erzeugt (Aristoteles: Die Erkenntnis als das höchste Menschenglück). Hierdurch werden neue Erkenntnisse geschaffen. Dem entspräche der Begriff Forscherglück. Nach den neueren Erkenntnissen der Hirnforschung setzt sein Gehirn drei mal Endorphine frei: Bei der Ideengeburt, bei der Ideenrealisierung und nach dem Abschluss der Forschungsarbeit. Insgesamt schafft die schöpferische Unruhe einen Rauschzustand höchsten Menschenglückes. Dies wiederum schafft Voraussetzungen für weitere erfolgreiche und glücksbringende Forschungstätigkeit. Hierbei handelt es sich m. E. um die edelste und höchste Selbstverwirklichungsform des menschlichen Individuums. Der geistige Nutzen oder anders formuliert, das Forscher-Erkenntnisinteresse ist identitätsformend, identitätskonstitutiv sowie identitätssichernd. Es geht im Prinzip um die Identität eines Forschers.
Das volitive Element spielt bei Hegel eine andere, entscheidendere Rolle als bei Husserl, denn für Hegel ist das Interesse ein „identitätsbildendes und identitätssicherndes Wollen“, das aus praktischen Erfahrungen gewonnen wird. Dieses richtet sich auf allgemeine Formen des Lebens und Handelns. Es ist darüber hinaus Ausdruck der geistigen Identität einer Person. Ihr Leben und Handeln wird durch das Wollen im Sinne des Interesses geformt.
Hegel liefert die wichtigste Erkenntnis, um das Interesse zu verstehen: Das Interesse entsteht aus dem Willen nach Objektivität. Es geht im Wesentlichen um die Objektivierung der subjektiven Zwecke.163 Das ist die hohe Schule der Dialektik. Es fällt auf, dass der Begründer der modernen Dialektik, des Kernstücks der Philosophie, nicht statisch von

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162 Vgl. O. Schwemmer, Stichwort „Interesse“, in: Enzyklopädie, Band 2, S. 271.
163 Vgl. id., S. 270.

subjektiven und objektiven Interessen spricht, wie dies vor allem in der Philosophie164 und in
der Politikwissenschaft üblich ist. Dabei werden die subjektiven Interessen definiert als „Vorlieben und Präferenzen, welche der einzelne … als seine eigenen wahrnimmt und sein Verhalten entsprechend ausrichtet“. Weiter werden die objektiven Interessen als „unabhängig von ihrer Wahrnehmung aufgefasst, „insofern sie essentiellen Bedürfnissen entsprechen“.165 Diese Auffassung wird von Vertretern des Dialektischen Materialismus mit besonderer Vehemenz vertreten: Die Interessen werden als „ideelle Erscheinung“ als „Zustand des Bewusstseins“, als „Gerichtetsein der Aufmerksamkeit“ und als „bewusst gewordenen Bedürfnisse“ aufgefasst. Die Interessen werden außerdem als „objektive Erscheinung oder Verhältnisse“ definiert.166 Die Psychologie wiederum bedient sich naturgemäß einer subjektivistischen Begriffsbestimmung: Interesse als „Ausdruck der Anteilnahme und Aufmerksamkeit“ sowie als „individuelle und relativ konstante Bereitschaft, sich mit bestimmten Gegenständen, Zielen und Tätigkeiten zu beschäftigen, die subjektiv als besonders wichtig empfunden werden“.167 Karl Deutsch weist wiederum auf die „Doppelnatur“ des Interessenbegriffes hin: zum einen die „tatsächliche Aufmerksamkeit“, zum anderen „eine wahrscheinliche Belohnung“,168 also Vorteil.
Es fällt auf, dass bei den genannten Interessen-Definitionen in unterschiedlichen Wissenschaftsgebieten die Interessenproblematik nicht in ihrer Komplexität betrachtet wird. Erkenntnisse der Grundlagenwissenschaft Philosophie scheinen auch keine Rolle zu spielen, als hätte es sie überhaupt nicht gegeben. Ein weiteres Problem liegt möglicherweise im Linguistischen. Im Griechischen gibt es zwei Wörter für unterschiedliche Sachen: Sympheron für den Nutzen (Vorteil) und Endiapheron ( ) für das Interessiertsein. Die historisch bedingt viel später entwickelten Sprachen wie die romanischen, die germanischen und die slawischen sind auf den im Mittelalter geprägten Begriff „Interesse“ angewiesen gewesen, der sehr interpretationsfähig und –bedürftig ist. Legt
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164 So beispielsweise J. Mittelstraß, Über Interessen, in: id. (Ed), Methodologische Probleme einer normativ-kritischen Gesellschaftstheorie, Frankfurt, 1975, S. 126 ff.
165 Kleines Politik-Lexikon (hrsg. von C. Lenz/N. Ruchlak), München 2001, S. 98.
166 So beispielsweise W. P. Eichhorn, Stichwort „Interessen“, in: Philosophisches Wörterbuch, Band 1, S. 536/537.
167 Der Brockhaus, Psychologie, hrsg. von der Lexikon-Redaktion des Verlages, Mannheim/Leipzig, 2001, S. 277.
168 Vgl. K. Deutsch, Analyse internationaler Beziehungen (Übers. aus dem Englischen „Analysis of International Relations“), Frankfurt/M., 1968, S. 77.
man aber den Begriff „Nutzen“, d. h. die deutsche Übersetzung des „Interesses“ in der Soziologie zugrunde, dann ist die Begriffsbestimmung fast problemlos: „Summe der Vorteile, welche dem Akteur aus seinem Verhalten erwachsen.“169
Eine Problemlösung ist nur auf der Basis der Hegelschen Dialektik möglich: Das denkende und tätige Subjekt besitzt den Willen, etwas als nützlich zu erkennen. Es stützt sich dabei auf die Vernunft und auf den Verstand.
Im Mittelpunkt steht somit das subjektive Element. Danach richtet der Mensch sein Verhalten. Es erfolgt die Objektivierung des nützlichen Charakters einer Erscheinung bzw. eines Gegenstandes. Hieraus folgt: Es gibt keine Trennung von subjektivem und objektivem Interesse. Das Interesse ist hingegen ein einheitlicher Terminus Technikus mit subjektiven und objektiven Elementen. Dabei spielt das subjektive Element eine aktive Rolle und besitzt eine konstitutive Kraft. Subjektives und objektives Element bilden eine dialektische Einheit und bedingen sich gegenseitig. D. h., nur in dieser Wechselbeziehung, in diesem inneren Zusammenhang wird das Interesse geortet. Gerade dies macht das Interesse zu einem dynamischen, entwicklungs- und veränderungsfähigen Phänomen.
Der Wille des Menschen (Subjekt, Akteur), eine Erscheinung als nützlich wahrzunehmen, stützt sich auf vielfältige Bedürfnisse. Hieraus ergibt sich auch die Vielfalt der Interessen. Hierzu gehören vor allem ökonomische, politische, geostrategische, ideologische, kulturelle, technologische, religiöse etc. Interessen, die gerade in der Epoche der Globalisierung von großer Bedeutung sind. Eine Einschränkung des Interesses auf die ökonomische Komponente wäre hingegen vulgärmaterialistisch.
Bedürfnisse, Interesse, Wahrnehmung, Vernunft, Verstand, Wille, Erkenntnis, Verhalten gehören epistemologisch derart eng zusammen, dass es als angemessen erscheint, sie als System zu betrachten. D. h. in concreto, zwischen allen Systemelementen gibt es Wechselbeziehungen, die die Struktur dieses Systems darstellen. Hierdurch erlangt das System eine hohe Dynamik. Gerade in dem so verstandenen System bestehen Möglichkeiten für Erkenntniszuwachs. Die hier entwickelten Gedanken sind für die völkerrechtssoziologische Dimension der Interessenproblematik von größtem Nutzen.

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169 So R. Lautmann, Stichwort „Nutzen“, in: Lexikon zur Soziologie (Anm. 102), S. 469.

Es ist bereits in dem Prolegomenon der vorliegenden Studie darauf hingewiesen worden, dass Forschungsneuland beschritten wird. Das Interesse gehört zwar u. E. in erster Linie zu den Hauptkategorien der Völkerrechtssoziologie, eine tiefer gehende und seriöse Auslotung der Interessenfrage hat sich jedoch uneingeschränkt auf philosophische und wissenschaftstheoretische Erkenntnisse zu stützen. Andernfalls bleibt es bei den bisher übliche sporadischen und oberflächlichen Meinungsäußerungen zu der Interessenproblematik.
Die meisten Arbeiten beziehen sich auf ganz konkrete Aspekte (Kategorie, Staat) des Gegenstandes. Die Kurzäußerungen zu theoretischen Teilaspekten muten ziemlich voluntaristisch an, weil eben eine theoretische Konzeption fehlt.
Es ist den Zielen dieses Abschnittes dienlich, zielgerichtet entscheidende philosophische und wissenschaftstheoretische Erkenntnisse zu bündeln.

7.5. Interesse als Hauptkategorie und Hauptgegenstand der Völkerrechtssoziologie

Bei der hier erwähnten Völkerrechtssoziologie geht es nicht allgemein um soziologische Aspekte des Völkerrechts, sondern konkret um einen Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft sowie um eine Wissenschaftsdisziplin in statu nascendi. Es geht kurzum um die Völkerrechtssoziologie an sich. Es ist bereits der Versuch unternommen worden, sie, international gesehen, erstmalig zu erarbeiten.170 Hier soll daher nur kurz darauf eingegangen werden.
Die Völkerrechtssoziologie hat die folgenden Hauptkategorien: die globalen Probleme der Menschheit, die Menschheitsinteressen, die Staatsinteressen, den politischen Willen der Staaten, die Macht, den Einfluss in den internationalen Beziehungen, das Kräfteverhältnis, das Gleichgewicht, die Stabilität, die Veränderung, die geopolitischen und die geostrategischen Faktoren, das Verhalten der Staaten, die internationale öffentliche Meinung, die Verhandlungen, die Konsultationen, die politischen Verhandlungen und Normen, das

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170 Vgl. P. Terz, Die Völkerrechtssoziologie, (Anm. 79), hier speziell pp. 276 ss.

Verhältnis zwischen den politischen und den juristischen Normen, die UN-Deklarationen/Resolutionen, die politische Verbindlichkeit, die Verantwortlichkeit sowie den Einfluss der internationalen Politik auf das Völkerrecht, um die wichtigsten zu nennen.
Die Völkerrechtssoziologie als Wissenschaftsgebiet in statu nascendi hat die folgenden Aufgaben: Untersuchung des eigenen Verhältnis zur Soziologie, zur Rechtssoziologie und zu den politischen Wissenschaften, zur Lehre von den Internationalen Beziehungen sowie zu den anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft (Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechtsdogmatik und Völkerrechtsmethodologie); Erforschung und Aufdeckung der sozialen und politischen Grundlagen des Völkerrechts sowie einen Beitrag zu einer realistischen Einschätzung des Völkerrechts leisten; Bekämpfung immer noch vorhandener Erscheinungen des verknöcherten Rechtspositivismus und des Rechtsformalismus innerhalb der internationalen Völkerrechtswissenschaft; Verteidigung der Völkerrechtswissenschaft vor Angriffen und Verdrängungsversuchen seitens der Lehre von den Internationalen Beziehungen; auf der Grundlage von Analysen der gegenwärtigen internationalen Beziehungen prognostische Aussagen für die Zukunft treffen.171
Ein besseres Verständnis der Staatsinteressen erfordert die Herstellung einer engen Verbindung mit den Eigenschaften des Staates als Völkerrechtssubjekt und allgemeiner als Akteur in den internationalen Beziehungen sowie mit den eigentlichen konstitutiven Elementen des Staates, namentlich mit dem Territorium, der Bevölkerung und der Herrschaftsausübung. Gerade auf der Basis dieser drei Elemente erwachsen Bedürfnisse, von denen bestimmte Interessen abgeleitet werden. Derartige Interessen sind für die Staaten identitätsstiftend und identitätssichernd (Hegel). Hieraus leitet sich ihre herausragende Bedeutung für die Staaten ab. Man kann sie als originäre, grundlegende, existentielle, vitale oder höchste Interessen bezeichnen. Die Verwendung dieser und ähnlicher Adjektiva im allgemeinen erfolgt in der Fachliteratur ohne Konzeption, voluntaristisch bis willkürlich und größtenteils en passant, d. h. auf alle Fälle nicht überzeugend. Jeder Autor stellt dabei eigene Kriterien auf und ignoriert fast demonstrativ die äußerst nützlichen Erkenntnisse der Philosophie und der Wissenschaftstheorie. Hierdurch nimmt jedoch die Sache chaotische

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171 Id., pp. 274 – 278.

Züge an.172 Bei dieser Interessenkategorie geht es um das Überleben eines Staates.173 Infolgedessen sind die Staaten nicht bereit, noch nicht einmal partiell, auf solche Interessen zu verzichten. Es bedarf daher kaum besonderer Anstrengung (Wahrnehmung, Verstand), diese Interessen zu erkennen und sich in den internationalen Vertragsbeziehungen danach zu richten (Verhalten). Deswegen wundert es nicht, dass fast alle Abrüstungsverträge zwischen den USA und der damaligen UdSSR die „Interessenklausel“ erhalten. So heißt es im „Vertrag zwischen der UdSSR und den USA über die Begrenzung der strategischen Offensivwaffen“ (SALT II) vom 18. Juni 1979, Art. XIX, Absatz 3: „Jede Seite hat in Verwirklichung ihrer staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, dass mit dem Inhalt dieses Vertrages zusammenhängende außerordentliche Umstände ihre höchsten Interessen bedrohen.“174

Internationale Konventionen zu ähnlichen Materien enthalten ebenso diese Sicherheitsklausel mit der üblichen Standard-Formulierung „höchste Interessen“.

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172 Stellvertretend für mehrere vgl.: vor allem E. D. Götz, Die völkerrechtlich geschützten Staatsinteressen, Dissertation, Würzburg, 1967, S. 40 – 42 („primäre und sekundäre“ Interessen); W. Wengler, Prolegomena zu einer Lehre von den Interessen im Völkerrecht, in: Die Friedenswarte, 1950 (50 – 2), S. 109, 111, 115 („finale“ und „modale“, „konstante“ Interessen) sowie A. Bleckmann, Die Funktionen der Lehre im Völkerrecht, Materialien zu einer Allgemeinen Methoden- und Völkerrechtslehre, Köln et alt. 1981, S. 204/205 („Individualinteressen“, „Gruppeninteressen“, „Allgemeininteressen“). Schon im 18. Jh. gab es Versuche, eine Interessen-Typologie zu erstellen: D. Diderot, Philosophische Schriften, hrsg. von Th. Lücke, 1. Band, Berlin 1961, S. 391 („Sagt man: Das Interesse eines Individuums, einer Körperschaft, einer Nation; mein Interesse, das Interesse des Staates, ihr Interesse, dann bedeutet dieses Wort das, was dem Staat , der Person, mir usw. zukommt“), Artikel aus der „Enzyklopädie über Philosophie und Moral“; S. Pufendorf, Einleitung zu der Historie der vornehmsten Reiche und Staaten, so itziger Zeit in Europa sich befinden, 1682, Band 1, Frankfurt 1684, S. HH („imaginarium“ und „verum“ Interesse).
173 Vgl. ähnlich J. Frankel, Nationales Interesse, München 1972 (Original: „Nationa Interest“, London 1970), S. 77 – 79. Nach Frankel geht es um die „Erhaltung des lebenswichtigen Kerns“. Die Staaten sind nicht bereit, Konzessionen zu machen. Vgl. ebenso D. Schwarzkopf, Atomherrschaft, Politik und Völkerrecht im Nuklearzeitalter, Stuttgart-Degerloch, 1969, S. 93, 158. Er spricht von einem „primären vitalen Interesse“, wenn es sich um die „Erhaltung der eigenen Substanz“ handelt.
174 Text in: Völkerrecht, Dokumente (bearb. von P. Morgenstern), Teil 3, Berlin, 1980, S. 1077.

Aus der großen Anzahl derartiger Vertragswerke sei beispielsweise die „Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) und Toxin-Waffen und über ihre Vernichtung“ vom 10. April 1972 genannt (Art. XIII, Absatz 2).175
Die UN-Generalversammlung hat des öfteren, im Zusammenhang mit dem Abrüstungsprozess auf die „vitalen Sicherheitsinteressen“ aller Staaten hingewiesen, so auch auf der Zehnten Sondertagung (23. Mai – 30. Juni 1978, A/S-10/4).

Von der jedem Staat de iure immanenten Souveränität ergeben sich die Gebietshoheit und die Handlungsfähigkeit. Letztere wird in den internationalen Beziehungen von dem Staat als das originäre und wichtigste Völkerrechtssubjekt abgeleitet. Hiermit werden seine Interessen bezüglich ihrer Realisierung internationalisiert.
Bei der Durchsetzung ihrer Interessen neigen viele Staaten dazu, bestimmten Interessenkategorien ad hoc das Adjektiv „legitim“ zu verleihen, ohne allerdings dies zu begründen.176 In der entsprechenden Literatur sieht es ähnlich aus.177
Es ist fast unvorstellbar, dass man nicht auf die Idee kommt, das Adjektiv „legitim“ linguistisch, d. h. etymologisch-semantisch zu hinterfragen. „Legitim“ (lex, legis) deutet doch auf das Recht, in diesem Falle auf das Völkerrecht hin. Dabei sind die sieben grundlegenden Prinzipien dessen Kernstück. Sie sind das Hauptkriterium für die Legitimität, für die Rechtmäßigkeit jedweder Interessenkategorie. Andernfalls besteht die reale Gefahr von willkürlichen und teilweise auch von egoistischen Interpretationen. Hieraus folgt:
Alle Interessenarten, die dem Völkerrecht widersprechen, besitzen nicht die Eigenschaft des Legitimen. Hierbei handelt es sich um eine strenge völkerrechtsdogmatische Betrachtungsweise.

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175 Text in: ibid., S. 790.
176 So beispielsweise der österreichische Vertreter im UN-GV-Rechtskomitee am 2. 11. 1981 im Zusammenhang mit der Anwendung des Consensus-Verfahrens in UN-Organen (A/C.6/36/SR.38).
177 So beispielsweise M. Schmidt/W. Schwarz, Neue Anforderungen an Sicherheitsdenken und Sicherheitspolitik, in: IPW-Berichte 1986 (9), S. 10/11. Die Autoren unternehmen den misslungenen Versuch, die „legitimen Interessen“ zu charakterisieren: Sie dürfen nicht auf Kosten anderer Staaten sein; sie müssen einen Beitrag zur Lösung der Überlebensfragen der Menschheit leisten; Durchsetzbarkeit ausschließlich mit friedlichen Mitteln; Einbettung in eine Sicherheit komplexen Charakters. Sie haben leider ausgerechnet das Völkerrecht nicht beachtet.

Bei dem Hierarchiekatalog der Interessen genießen Priorität die Menschheitsinteressen („Interessen der gesamten Menschheit“, „Interessen aller Staaten“, „Interessen aller Völker“, „Interessen aller“, „Allgemeine Interessen der Menschheit“, „Allgemeinmenschliche Interessen“, „Internationale Interessen“). Hierbei handelt es sich nicht um die rechtspositivistische Konzeption von dem Interesse der Menschheit im Zusammenhang mit den internationalen Gemeinschaftsräumen (z. B. Antarktis, Hohes Meer, Meeresboden und Weltraum),178 sondern um jene besondere Interessenkategorie, die mit den globalen Problemen der Menschheit verknüpft ist.
Dies ist eine andere Konzeption. Sporadisch ist bereits nach dem Ersten Weltkrieg und später auf die Priorität der Menschheitsinteressen gegenüber den nationalen Interessen hingewiesen worden,179 jedoch Wolfgang Friedmann („The Changing Structure of International Law“, 1964) erwähnte im Sinne des von ihm entworfenen „Law of Cooperation“ als erster die universellen menschlichen Interessen und damit den allgemeinmenschlichen Charakter bestimmter Interessen.180

Unter den Bedingungen der allgegenwärtigen und omnipotenten Globalisierung ist es nunmehr an der Zeit, das Menschheitsinteresse konzeptioneller, it est in concreto, philosophisch und epistemologisch zu betrachten. Das Menschheitsinteresse ist Menschheitsnutzen bzw. Menschheitsvorteil. Dem entspricht vollauf das Commune bonum humanitatis, einer Hauptkategorien der Völkerrechtsphilosophie.181

Das Menschheitsinteresse entspringt Bedürfnissen, die bei den globalen Problemen der Menschheit angesiedelt sind. Es kommt nun darauf an, dass die Staaten dieses Interesse als nützlich für die gesamte Menschheit wahrnehmen und anerkennen wollen. Hierzu benötigen sie Willen, Verstand sowie Vernunft, sozusagen als ein „Weltprinzip“ (Hegel). Erst

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178 So beispielsweise H. Cassan, Humanité et développement, en: M. Flory et alt., La formation des normes en droit international du développement, Paris, 1984, p. 197 und A. Bleckmann, Die Völkerrechtsverbindlichkeit der deutschen Rechtsordnung, in : Die Öffentliche Verwaltung, 1979 (9 – 23), S. 315 (Das „internationale Allgemeininteresse“ umfasse „den Schutz bestimmter fremder Interessen“).
179 So im „Vertrag über die Ächtung des Krieges (Briand-Kellog-Pakt) von 1928, Text in: Dokumente zur Abrüstung 1917 – 1976 (bearb. von P. Klein), Berlin, 1978, S. 105; Isay, Völkerrecht, Breslau, 1924, S. 19; B. Pallieri, Diritto internazionale pubblico, Milano, 1962, pp. 505 ss.
180 Vgl. hier das Werk in der Auflage von 1966, p. 62.
181 Vgl. hierzu ausführlicher: P. Terz, Die Völkerrechtsphilosophie (Anm. 61), S. 168 – 184.

hierdurch kann man von einem „vernünftigen Interesse“ (Kant) sprechen. Unter völlig anderen historischen Bedingungen wurde die Vernunft als das umfassende höchste moralische Prinzip konzipiert, um dem Kampf des aufkommenden Bürgertums gegen die verrottete Feudalabsolutistische Ordnung und gegen den finsteren Klerikalismus zu legitimieren. Es ging schlicht und einfach um die Interessen (Nutzen, Vorteil) der neuen sozialen Klasse. Die Vernunft wird ohnehin durch Interessen definiert (Hegel).
Es wäre daher durchaus möglich, den Gedanken des Commune bonum humanitatis als ideelle Widerspiegelung der praktischen Menschheitsinteressen als Ausdruck der allgemeinmenschlichen und universellen Vernunft in der Epoche der Globalisierung anzusehen. Was diesem Gedanken und damit dem Menschheitsinteresse widerspricht, ist unvernünftig und amoralisch. Das Gemeinwohl der Menschheit könnte das höchste Kriterium für alle anderen Interessentypen sein.
Somit gäbe es zwei Grenzen bei der Durchsetzung der Staatsinteressen, nämlich die universelle Vernunft sowie das Völkerrecht, vor allem seine grundlegenden Prinzipien. Id est, die Realisierung egoistischer Staatsinteressen, d. h. Interessen auf Kosten anderer Staaten sowie der gesamten Menschheit ist sowohl unvernünftig und amoralisch als auch völkerrechtlich untersagt, denn es wird unweigerlich das Völkerrecht in Mitleidenschaft gezogen.

Genau dies ist der Fall bei der Durchsetzung der amerikanischen Interessen (ökonomischen, politischen, geostrategischen). Die USA waren jahrelang bis vor kurzem nichts weiter als ein Imperium Supremum Americanum, Monstruosum et Arrogans.182 Die jeweilige Regierung der USA dachte ausschließlich an die eigenen „nationalen Sicherheitsinteressen“ und versuchte, sie vorwiegend auf Kosten anderer Staaten in die Tat umzusetzen. Zugleich wurde das Völkerrecht gröblichst und massiv verletzt (militärische Interventionen, Aggressionen etc.).
Bisher haben die USA öfters unvernünftig, amoralisch sowie völkerrechtswidrig gehandelt. Hieraus kann die folgende Schlussfolgerung gezogen werden: Der ehemalige Präsident Bush jr. besaß weder das Wahrnehmungsvermögen, noch den Willen, noch den erforderlichen Verstand – in diesem besonderen Fall geht es um das

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182 Diese Formulierung ist zum ersten Mal in dem folgenden Beitrag geprägt worden, P. Terz, die Völkerrechtstheorie (Anm. 60), S. 686.

Fehlen des Denkens in logischen Zusammenhängen – die legitimen Interessen der anderen Staaten, geschweige denn das Menschheitsinteresse, auf der Basis der allgemeinmenschlichen Vernunft zu erkennen und danach zu handeln. Dennoch war er acht Jahre lang Präsident der einzigen Supermacht in der heutigen Welt.
Es ist kein Zufall, dass die moralischen Folgen dieser Unvernunft tragische Dimensionen historischen Ausmaßes angenommen haben. Eine relativ intensive Beschäftigung mit dem US-amerikanischen Schrifttum in Völkerrecht und in der „Theory of International Relations“ in den vergangenen 40 Jahren hat ergeben, dass der Begriff „Menschheitsinteresse“ so gut wie unbekannt ist. Gleiches gilt auch für den Begriff „Commune bonum humanitatis“.
Statt dessen hat die Wendung „national interest“ eigentlich spätestens seit Anfang der 50er Jahre des 20. Jh. Hochkonjunktur. Vieles spricht dafür, dass diese unangenehmen Erscheinungen in den USA tiefere Ursachen haben und in der angelsächsisch-amerikanischen Tradition verwurzelt sind. Um es nach Hegel zu formulieren, das stark utilitarisch ausgerichtete individualistische und egoistische „nationale Interesse“ der USA ist stets „identitätsstiftend“ und „identitätssichernd“ gewesen.
Im Grunde genommen hat Jeremy Bentham die Engländer und die Amerikaner stark geprägt. Speziell die USA hätten durchaus die Möglichkeit gehabt, nach dem Zusammenbruch der UdSSR sich etwas nach dem utilitaristischen Verständnis von John Mill zu richten und die Führung des großen Kampfes um die sukzessive Lösung der globalen Probleme der Menschheit im Sinne des Commune bonum humanitatis zu übernehmen.
Der jahrelang entstandene Gegensatz zwischen dem extrem egoistischen Hedonismus der USA und dem festgestellt werden, dass hierdurch die USA bei der Erlangung ihrer eigenen Glückseligkeit andere Völker unglücklich machen.
Solcher Hybris folgt die gerechte Nemesis. Nachträglich betrachtet, kann man das pervertierte Interessenverständnis in der „Bush-Ära“ nicht nur als extrem egoistisch, sondern darüber hinaus als masochistisch qualifizieren. Er wirkt wahrhaftig in hohem Maße selbstzerstörerisch.

Zu erwähnen ist noch ein Staat, namentlich Israel, der seine egoistischen Interessen auf Kosten der Palästinenser, vor allem durch den Bau immer mehr neuer jüdischer Siedlungen auf palästinensischem Gebiet, durchsetzt.
Dabei denkt Israel nur an das Glück (Eudämonismus) der eigenen Bevölkerung. Gerade dieses Beispiel verdeutlicht die Tragik der Situation: Das Glück der Israelis bedeutet automatisch das Unglück der betroffenen Palästinenser.
Israel kann man zwar bescheinigen, Verstand in diesem konkreten Fall zu besitzen, was den jetzigen Nutzen für die israelischen Siedler betrifft, wahrzunehmen und kognitiv zu erkennen. Dieses Vorgehen stützt sich allerdings nicht auf die Vernunft des Menschen als Gattungswesen. Dies widerspricht ohnehin dem Völkerrecht.
Es fragt sich, ob ein der menschlichen Vernunft widersprechendes egoistisches Interesse letzten Endes ein „verum“ Interesse ist. Es gibt allen Grund dazu, dieses Interesse eher als „imaginarium“ (

Der unter US-amerikanischen Politologen und teilweise auch unter Völkerrechtlern verwendetet Begriff „national interest“ sei zwar gleichbedeutend mit „Wert“, beschränkt sich letzten Endes auf die „nationale Sicherheit“.183 Sehr zutreffend ist die von einem US-Politologen getroffene Definition des „nationalen Interesses“: „Unter nationalem Eigeninteresse wird eine Summe von Gegebenheiten verstanden, die allein unter dem Gesichtspunkt ihres Vorteils für den Staat bewertet werden.“ Dies wird als Eigenliebe und Egoismus qualifiziert. Bei prinzipieller Zustimmung mit dem Inhalt dieser Definition, sei darauf hingewiesen, dass ausgehend von den bereits gewonnenen philosophischen und wissenschaftstheoretischen Erkenntnissen über die Interessenproblematik, sich hier um Individualismus und nicht unbedingt um Egoismus handelt, der noch etwas Zusätzliches voraussetzt: Interessendurchsetzung auf Kosten anderer Staaten. Dass der Egoismus die Realität in der Außenpolitik der USA gewesen ist, ist eine andere Frage.

nzwischen sind von den US-amerikanischen Politologen die Ansätze des Utilitarismus im Sinne einer „Theorie des utilitaristischen Liberalismus“ wesentlich weiter entwickelt worden. Die Kernthese dieser durchaus als realistisch einzuschätzenden Strömung

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183 Vgl. W. Friedmann (Anm. 177), p. 48. Vgl. ferner sehr ausführlich die prägnante und informative Studie: D. Bienen/C. Freund/V. Rittberger, Gesellschaftliche Interessen und Außenpolitik. Die Außenpolitiktheorie des utilitaristischen Liberalismus, Nr., 33 von „Tübinger Arbeitspapiere zur internationalen Politik und Friedensforschung“, Tübingen, 1999, S. 2 – 6, 15, 25/26. In den 30er Jahren des 20 Jh. waren die Untersuchungsergebnisse noch abstrakter und idealistischer. So beispielsweise H. Kraus, Staatsinteressen im internationalen Leben, in: Internationale Gegenwartsfragen (Ausgewählte kleine Schriften). Nachdruck, Würzburg 1963, S. 53 ff.: Unter „Interesse“ versteht er „zunächst Wertvorstellungen und sodann Werterhaltungs- und Wertverwirklichungswillen“.

ist die folgende: Die Interessen gesellschaftlicher Akteure bestimmen das außenpolitische Handeln eines Landes. Man kann nicht umhin, die beeindruckende Ehrlichkeit dieser politikwissenschaftlichen Richtung zu registrieren. Es ist ferner die Rede von „gesellschaftlichen Interessenvermittlungsstrukturen“. Es geht darum, dass die Interessen der gesellschaftlichen Akteuren, die sich im „politischen Vermittlungsprozess“ durchsetzen, zum zentralen Bestimmungsfaktor des außenpolitischen Verhaltens werden. Somit ist dem skrupellosen US-amerikanischen Lobbyismus sogar ein politikwissenschaftliches Denkmal gesetzt worden.
Ein weiterer Grundgedanke dieser Theorie ist die „Eigennutzmaximierung“ der materiellen sowie der immateriellen Gewinne. Ein Akteur orientiert sich an der Maximierung seines Eigennutzens. Gerade das ist sein Interesse.184 Letzen Endes feiert der „homo oeconomicus“ Triumphe, allerdings bis zu den „Hedge Funds“> und der masochistisch anmutenden Selbstzerstörung. Der wissenschaftspolitische Boden für dieses Desaster ist bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts durch die realistische Schule vorbereitet worden. H. J. Morgenthau („Politics among Nations“, 1948) formuliert sein Interessenverständnis in enger Verbindung mit der Macht ziemlich deutlich: „Das hervorstechendste Wegzeichen, an dem sich der politische Realismus im weiten Gebiet der internationalen Politik orientieren kann, ist der im Sinne der Macht verstandene Begriff des Interesses.“185 So versteht man besser die Militarisierung der US-amerikanischen

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184 R. E. Osgood, Idealismus und Egoismus in der Außenpolitik, in: H. Haftendorn (Hrsg.), Theorie der internationalen Politik, Gegenstand und Methode der Internationalen Beziehungen, Hamburg, 1975, S. 55. Im Unterschied zu den USA sieht die regionale Großmacht Türkei das internationale Interesse viel breiter: Es geht in erster Linie um zwei Aspekte: Entscheidungen der türkischen Außenpolitik insgesamt nur auf der Basis des eigenen „nationalen Interessen“, d. h. nicht wie jahrzehntelang durch die Brille der US-amerikanischen „nationalen Sicherheitsinteressen“; b) Herstellung friedlicher Beziehungen (Politik der „Null-Probleme“) zu sämtlichen Nachbarnstaaten. Diese neue türkische Außenpolitik stützt sich theoretisch auf das bemerkenswerte Buch, insbesondere Kapitel 10 und 11, des gegenwärtigen türkischen Außenministers Ahmet Davutoglu: „Die strategische Tiefe, die internationale Position der Türkei (im türkischen Original: „ Stratejik Derinlik. Türkiye nin uluslararasi konumu“), Achiva 2010 (in Griechisch).
185 H. J. Morgenthau, Macht und Frieden, Grundlegung einer Theorie der internationalen Politik, Gütersloh, 1963, S. 50. Es ist kein Zufall, wenn G.-K. Kindermann konstatiert, dass im „Denken der Realistischen Schule“, die „Lehre von den Interessen“ als unabdingbare Ergänzung ihrer „Lehre von der Macht“ sei: Vgl. Hans J. Morgenthau (ibid.), S. 26.

Außenpolitik im Jahre 2001, als es darum ging, die „globalen Interessen“ der USA mit den „Machtprojektionsmöglichkeiten“ in Übereinstimmung zu bringen.186
Verglichen mit den neueren „wahrhaftig tiefschürfenden Forschungsaktivitäten der amerikanischen Politologen, sehen die Ansichten europäischer Wissenschaftler sehr dürftig und oberflächlich aus. Es wird z. B. auf das Verhältnis zwischen den Bedürfnissen und den Interessen187 oder lapidar und abstrakt auf eine mögliche „Lehre von den Interessen der souveränen Staaten“ als die eigentliche „Theorie der auswärtigen Politik“ hingewiesen.188

Die souveränen Staaten realisieren als Völkerrechtssubjekte ihre Interessen über die Außenpolitik. Weil jeder Staat so handelt, entsteht in den internationalen Beziehungen ein engmaschiges Interessenkoordinationssystem, das sich gnoseologisch auf die Kardinaltermini Bedürfnisse, Interessen, Wahrnehmung, Vernunft, Verstand, wollen, Erkenntnis und Verhalten stützt.
Dies aber gilt für viele Schein- oder Pseudostaaten nicht, id est für Staaten, die im Grunde genommen dahin vegetieren und sich weder nach der allgemeinmenschlichen und damit universellen Vernunft, noch nach dem internationalen Gewohnheitsrecht, noch nach dem allgemeingeltenden Völkerrecht richten. Von ihnen gehen große Gefahren aus.

Hinsichtlich ihrer Realisierungsform lassen sich bestimmte Interessenarten voneinander unterscheiden. Hierbei handelt es sich um eine in der Lehre der Internationalen Beziehungen sowie in der allgemeinen Völkerrechtswissenschaft, insbesondere in der Völkerrechtsdogmatik, stark vernachlässigte Fragestellung. Möglicherweise eignet sich für die notwendige Problemfindung die Völkerrechtssoziologie, gestützt auf die bereits gewonnenen Erkenntnisse der Philosophie und der Epistemologie. Andernfalls bestünde die Gefahr einer oberflächlichen Nabelschau und Selbstzufriedenheit.

Im Großen und Ganzen geht es um die folgenden Interessenarten, die sich vorwiegend auf die essentiellen, namentlich auf die ökonomischen, die politischen, die geostrategischen und die ideologischen Interessen stützen.

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186 Vgl. sehr zutreffend S. Böckenferde, Zwischen der Durchsetzung nationaler Interessen und der Rolle als globaler Ordnungsmacht. Perspektiven künftiger amerikanischer Militäreinsätze, Berlin, 2001, S. 9.
187 Stellvertretend für mehrere seien genannt: J. Kukulka, Probleme der Theorie der internationalen Beziehungen, Moskwa, 1980, S. 271; E. A. Posdnjakow, Die Systembetrachtungsweise und die internationalen Beziehungen, Moskwa, 1976, S. 121 (beides in Russisch).
188 So E. Frischer-Baling, Theorie der Auswärtigen Politik, Köln/Opladen, 1960, S. 18.

7.5.1. Parallele Interessen

Das Adjektiv der altgriechischen Sprache parallelos(παράλληλος)„ bedeutet in linguistischer Hinsicht „nebeneinander stehend“ oder „nebeneinander laufend“. Symbolisch bedeutet parallelos „gleichzeitig und voneinander unabhängig laufende Prozesse“.189
Festzuhalten sind für die weitere Untersuchung die Wörter „nebeneinander“ oder auch „gleichzeitig“, „voneinander unabhängig“ und „Prozesse“.190 Dies reicht allerdings nicht aus, um in das Wesen der parallelen Interessen tiefer einzudringen.
Die Staaten haben bestimmte Bedürfnisse, aus denen Interessen erwachsen. Bedürfnisse und Interessen werden zunächst wahrgenommen.
Es erfolgt die gedankliche Verarbeitung des „Objekts“ durch den Verstand und auf der Grundlage der Vernunft.
Bei den Staaten entsteht der Wille, das Interesse im Sinne des möglichen Vorteils, Nutzens zu erkennen. Bereits nach diesem entscheidenden Studium dieses dynamischen Prozesses wird sein Verhalten im Ansatz beeinflusst.
Es könnte hierdurch zu einem qualitativen Sprung, d. h. zu einer Umwandlung dieser Interessen in eine qualitativ höhere Stufe kommen. Spielt sich dieser Prozess auch bei anderen Staaten ähnlich ab, dann könnten hieraus die folgenden Schlussfolgerungen gezogen werden:

Ähnlichkeit der Bedürfnisse, der Interessen, der Verstandeskapazität – sie ist nicht immer gegeben-, des Wollens, der Erkenntnisfähigkeit – sie ist durchaus nicht in jedem Falle vorhanden – sowie nicht zuletzt des Objektes; dieser Prozess verläuft bei unterschiedlichen Staaten verschieden und fast „im Verborgenen“; infolgedessen gibt es keinerlei Berührung der ähnlichen Prozesse; konsequenterweise sind in den zwischenstaatlichen Beziehungen bei solchen Interessen keine Ergebnisse zu registrieren; die ähnlichen Prozesse sind prinzipiell veränderungsfähig.

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189 Duden, das große Fremdwörterbuch, Mannheim/Leipzig et alt., 2000, s. 992/993.
190 So weit war bereits H. Kraus (Anm. 181), S. 53, Ihm folgend E. D. Götz (Anm. 169), s. 76 sowie indirekt G. Birkás, Das Staatsinteresse als Grundlage des Völkerrechts, Berlin, 1933, S. 75.

7.5.2. Gemeinsame Interessen

Auch hier gilt die Kette vom Bedürfnis bis zum Verhalten der in Frage kommenden Staaten. Unabhängig voneinander erkennen die Staaten, dass eine Sache von Vorteil für sie ist. Dieses Erkennen geht jedoch über den eigenen Vorteil hinaus und registriert, dass ein ähnlicher Vorteil auch bei anderen Staaten, zumindest als Feststellung, vorhanden ist.
Der weitere Verlauf dieses eher kognitiven Prozesses hängt von dem Verhalten der Akteure ab. Sie können sich z. B. gegenseitig offiziell oder inoffiziell hierüber informieren, oder etwas weitergehen, indem sie Kontakte, Konsultationen, Vorverhandlungen oder sogar Verhandlungen aufnehmen, um ein entsprechendes Dokument gemeinsam zu erarbeiten.
Erkennt nur ein Akteur „gemeinsame Interessen“ für mehrere Akteure, die noch nicht so weit mit solchen Erkenntnissen sind, dann kann er versuchen, die anderen dazu aufzurufen.
Dies war in der Antike der Fall, als die Korinther die anderen „Bundesgenossen“ zum Kampf an der Seite Athens gegen die Spartaner aufforderten.191 Es geht hier nicht so sehr um irgendwelche moralische Regeln, sondern um sicherheitspolitische und ökonomische Interessen.192 Thukydides mutet erstaunlich modern an.

Dennoch hat die Supermacht USA Jahrzehnte gebraucht, um dahinter zu kommen, dass es zwischen ihr und anderen Staaten „gemeinsame Interessen“ gibt. In seiner Antrittsrede als Präsident kündigt Obama den „Dialog“ mit den Staaten des islamischen Kulturkreises erläuternd „neue Wege vorwärts, begründet auf gemeinsame Interessen und gegenseitigen Respekt“ an.193 Allem Anschein nach ist die islamische Welt mit derartigen Erkenntnissen und Bekenntnissen noch nicht so weit.

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191 Thukydides, Geschichte des peloponnesischen Krieges, (übers. von Th. Braun), erstes Buch, Kap. 124 Leipzig, 1964, S. 92.
192 Vgl. ähnlich auch P. Carteledge, Thukydides, 2500 Jahre alt und doch ein Zeitgenosse, in: UNESCO-Kurier, 1990 (3), S. 18.
193 Rede m Internet: www.tagesschau.de/multime dia/video/video 438452.htm.

Die Nichtbeachtung philosophischer und epistemologischer Erkenntnisse, was bei den Rechtspositivisten üblich ist, kann allerdings dazu führen, dass vor den gemeinsamen Interessen eine andere Interessenkategorie, namentlich jene der übereinstimmenden Interessen gesehen wird.
Dies ist bei A. P. Sereni der Fall: „…an che quando si ha solidarieta die interessi tra due o piú Stati, i loro interessi possono essere communi sino ad un certo punto soltanto.”194 Es verwundert auch nicht, dass G. Morelli das “interesse commune” oder die “comunanza o solidarietà di interessi” nebenbei erwähnt, Beispiele nennt, ohne zu erläutern, was die “gemeinsamen Interessen sind.195
Während die „gemeinsamen Interessen“ in der Realität der internationalen Beziehungen häufig vorkommen, ist die „Interessensolidarität“ eher als eine Wunschvorstellung zu werten, weil eben das Interesse Nutzen, Vorteil bedeutet, während die Solidarität eher eine ethische Kategorie, genauer, was die internationalen Beziehungen betrifft, eine Kategorie der Völkerrechtsphilosophie ist.
Als sehr problematisch ist ebenso die Wendung „identische Interessen“, die schon logisch-etymologisch nicht tragfähig und überzeugend ist. In linguistischer Hinsicht drückt die identitas im Spätlateinischen die Wesensgleichheit, das „Selbst“196 aus. Daher können „identische Interessen“ in den zwischenstaatlichen Beziehungen kaum angenommen werden. Dennoch wird in der Fachliteratur die Existenz dieser Interessenkategorie hin und wieder behauptet.197

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194 A. P. Sereni, Diritto Internazionale, II, Organizzazione Internazionale, Milano, p. 773.
195 Vgl. G. Morelli, Nozioni di diritto internazionale, Padova 1963, 1967, pp. 1 – 6.
196 Duden, Das große Fremdwörterbuch, Mannheim/Leipzig et alt., 2000, S. 593.
197 So beispielsweise G. Morelli (Anm. 122), p. 772 und F. C. Iklé, Strategie und Taktik des diplomatischen Verhandelns (Übers. von „How Nations Negotiate“, New York 1964), Gütersloh, 1965, S. 43.

7.5.3. Konkurrierende Interessen

Staaten erkennen die Nützlichkeit eines Objektes zwar unabhängig voreinander, aber zugleich wird ihnen bewusst, dass sich andere Staaten in einer ähnlichen Erkenntnissituation befinden.
Dabei könnte das Objekt beispielsweise eine wichtige geostrategische Region oder die Erdölfelder eines Landes oder sogar die Erforschung des Weltraumes sein. Objektiv kommt es zunächst zu einer neutralen Berührung der Interessen, dem Wesen nach der Vorteilserwartungen.
Es ist von den bisherigen Beziehungen der in Frage kommenden Staaten untereinander abhängig, wie die „sich berührenden“ oder „sich kreuzenden“ oder schlicht die „konkurrierenden“ Interessen betrachtet werden. Davon hängt es wiederum ab, wie die entstandene Problemsituation überwunden werden kann.

Grundsätzlich gäbe es die folgenden Möglichkeiten: Bei nur zwei Interessenlagen zieht der eine Staat seine Vorteilserwartung freiwillig zurück; es kommt zu einer Umwandlung der konkurrierenden in gemeinsame Interessen; man erzielt einen Interessenausgleich durch Kompromisse. Hieraus wird ersichtlich, dass die konkurrierenden Interessen eine hohe Wandlungsfähigkeit besitzen.

Konkurrierende Interessen sind gegenwärtig hinsichtlich der Arktis und Antarktis, auf dem Kaukasus (Russland – USA vor dem russischen Einmarsch), auf den Weltmärkten zwischen den exportierenden Nationen, im Persischen Golf zwischen dem schiitischen Iran und dem sunnitischen Saudi-Arabien etc. zu konstatieren. Unter den Bedingungen der Globalisierung nehmen derartige Interessen zu.198

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198 M. Virally wies bereits Mitte der 80er Jahre auf „sich kreuzende Interessen“ zwischen den USA und der damaligen UdSSR auf den Weltmeeren, auf ökonomischem, politischem und auf dem Handelsgebiet hin. Vgl. Panorama du Droit International Conemporain (Académie de Droit International), Dordrecht et alt., 1985, p. 39.

7.5.4. Konträre antagonistische Interessen

Ausgehend von unterschiedlichen Bedürfnissen sind die Staaten willens, durch Verstand und auf der Basis der Vernunft die Nützlichkeit eines Objekts (materiell oder ideell) zu erkennen und danach entsprechend zu handeln.
Das tatsächliche Problem besteht mitunter aber aus verschiedenen Faktoren: extrem unterschiedliche Bedürfnislagen, divergierende Verstandesfähigkeit der konkreten Akteure, divergierende Position zu der Vernunft, divergierende Widerspiegelung des Objekts – z. B. bei dem einen Staat einigermaßen korrekte Widerspiegelung, bei dem anderen eine verzerrte Wiederspiegelung – und infolgedessen extrem unterschiedliche Erkenntnisintensität und Erkenntnisqualität.
Davon lässt sich ein gegensätzliches Verhaltensmuster ableiten. Hierbei geht es nicht um gegensätzliche Interessen ideologisch-weltanschaulicher oder religiös-traditioneller Art, sondern nur um einen auf Staaten bezogenen Interessengegensatz.
Eine derartige Situation führt nicht automatisch und nicht in jedem Fall zu einem Zusammenprall bzw. zu einem Konflikt. Die Staaten sind vielmehr völkerrechtlich verpflichtet, miteinander zu kooperieren.

Die einzige vernünftige Lösung wäre ein Interessenausgleich,199 vorrangig durch vertragliche Regelung. Andernfalls könnte ein ernsthafter Konflikt entstehen. Auch in diesem Fall gilt die völkerrechtlich verankerte Pflicht zu der friedlichen Streitbeilegung (Art. 33 der UN-Charta).

Am Beispiel des Konfliktes zwischen Israel und den Palästinensern soll die Problematik der gegensätzlichen Interessen demonstriert werden. Die Probleme beginnen schon bei den entgegengesetzten Bedürfnissen. Die Palästinenser streben die Schaffung eines eigenen Staates an. Dies entspricht der Vernunft sowie dem Völkerrecht. Israel baut auf besetztem palästinensischen Boden immer mehr jüdische Siedlungen. Dies aber widerspricht sowohl der Vernunft als auch dem Völkerrecht. Die im Gaza-Streifen herrschende Hamas strebt letzten Endes die Vernichtung Israels an. Eine solche Haltung widerspricht dem „gesunden Menschenverstand“, der Vernunft und dem Völkerrecht und stellt außerdem eine verzerrte Widerspiegelung der Realität dar.
Im Grunde genommen, fehlen bei der Hamas die Ratio (Vernunft) sowie die Fähigkeit und der Wille, die Realität anzuerkennen. Ist Israel

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199 Das Völkerrecht vermag nach H. Lauterpacht gegensätzliche Interessen auszugleichen und zu regeln. Vgl. Privat Law sources and analogles of International. Law, London 1927, p. 31. Vgl. weiter ähnlich H. Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: H. Neuhold et alt. (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band 1, Wien 1983, S. 5.

weiterhin gegen einen eigenen palästinensischen Staat, schon ist dies ein Beweis dafür, dass Israel zumindest in diesem Kontext die Ratio (Vernunft) abhanden gekommen ist. Diese Irrationalität beiderseits hat zur Schaffung von gefährlichen Konflikten und sogar schwerwiegenden militärischen Auseinandersetzungen geführt.
Es gäbe grundsätzlich eine Lösungsmöglichkeit des Konfliktes auf der Grundlage eines Interessenausgleiches durch Kompromisse, vorausgesetzt, dass das Handeln der Hauptakteure beiderseits sich nach der menschlichen Vernunft und nicht nach nationalen und religiösen Mythen und Dogmen richtet.

Die wichtigste Voraussetzung hierfür besteht darin, dass Israel mit der Durchsetzung seiner egoistischen Interessen auf Kosten der Palästinenser aufhört. Israel sollte ferner das Mesotes-Prinzip des Aristoteles, bekannt auch als „aurea mediocritas“, in dem Sinne beachten, dass die Proportionalität der eingesetzten militärischen Mittel gegen die Palästinenser einigermaßen zur Anwendung kommt. Das ständige exzessive Grundverhalten Israels, das ohnehin völkerrechtswidrig ist, stellt eine ungeheuerliche Hybris dar.

7.6. Interesse als Gegenstand der Völkerrechtstheorie, speziell der Normbildungstheorie

Obwohl das Interesse für das Recht überhaupt von eminenter Bedeutung ist, kann darauf nicht ausführlich eingegangen werden, weil es über diese Thematik konkret als Interessenjurisprudenz zahlreiche Standardwerke gibt.200
Folgend sollen die Kerngedanken des Begründers der „Interessenjurisprudenz“, des „deutschen Bentham“201 Rudolf von Ihering („Der Zweck im Recht“) zusammengefasst werden. Ihering verknüpft das gesellschaftlich Nützliche mit dem Sittlichen. Nach seinem Nutzens- und Interessendenken darf nur was die Gesellschaft fördert, zur rechtlichen Norm erhoben werden. Er polemisiert gegen die Idee des abstrakten Rechtswillens und stellt die Bedürfnisse und die Interessen in den Mittelpunkt des Rechtslebens. Ihering betrachtet das Recht als die Sicherheit des

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200 Stellvertretend für mehrere seien nur die folgenden erwähnt: P. Heck, Interessenjurisprudenz, Tübingen 1933; J. Edelmann, Die Entwicklung der Interessenjurisprudenz, Bad Homburg, 1967.
201 Vgl. R. Dubischar, Einführung in die Rechtstheorie, Darmstadt, 1983, S. 17/18.

Genüssen.202 In seiner Konzeption spielt die bei deutschen Juristen übliche mystisch anmutende „Rechtsidee“ keine Rolle.203.
Nach Hermann Klenner versucht Ihering den Inhalt des Rechts nicht mittels deduktiv-logischer Operationen, sondern aus den Zwecksetzungen des realen Lebens zu erschließen. Er subjektiviert das Interesse. Die Interessenjurisprudenz begibt sich von einem juristischen auf einen soziologischen Positivismus und diente zur damaligen Zeit (Ende des 19 Jh.) den herrschenden Produktions- und Machverhältnissen.204
Es kann sachlich konstatiert werden, dass der gesellschaftliche Utilitarismus der Interessenjurisprudenz durch die Überhöhung der Rolle des Zwecks bei der Rechtsbildung den Bogen überspannt, denn es gibt tatsächlich keinen „mechanischen Transformationsakt“, der Umsetzung von Interessen in Rechtsnormen.205
Mit dieser Monoklonalität der Interessenjurisprudenz kann die Völkerrechtswissenschaft nicht viel anfangen, wenn auch einzelne Völkerrechtler die Bedeutung des Interesses für den völkerrechtlichen Rechtsnormenbildungsprozess hervorheben.206 Dies ist aber keine ausgereifte Konzeption, sondern lediglich Meinungsäußerung.

Folgend soll der Versuch unternommen werden, die bereits gewonnenen philosophischen und wissenschaftstheoretischen Erkenntnisse auf das Völkerrecht anzuwenden. Spätestens seit Thukydides ist bekannt, dass das Interesse (Nutzen, Vorteil) die treibende Kraft für das Verhalten der Staaten in den internationalen Beziehungen ist. Das Interesse ist auch für die Staaten „identitätsstiftend“ und „identitätssichernd“ (Hegel). Im allgemeinen leuchtet ein, dass die Staaten in dem engmaschigen System der internationalen

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202 Id., S. 18.
203 So W. Sauer, Einführung in die Rechtsphilosophie für Unterricht und Praxis, Berlin 1954, S. 19.
204 Vgl. H. Klenner, Vom Recht der Natur zur Natur des Rechts, Berlin 1984, S. 151 – 153.
205 Sehr überzeugend Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie, München/Berlin, 1977, S. 315.
206 Vgl. beispielsweise: W. Wengler, Prolegomena (Anm. 169), S. 108 (der Gestaltung der Normen liegen menschliche Interessen zugrunde, die „auf dem Wege über die positiven Rechtsnormen Befriedigung suchen“. Im Prinzip kann man dieser Auffassung zustimmen, obwohl eine überzeugende Begründung fehlt. Bereits Mitte des 18. Jh. wurde die Meinung vertreten, dass nicht „ein Natur- und Völkerrecht oder ein Jus publicum universale“, sondern die „Wissenschaft vom Interesse“ für die zwischenstaatlichen Beziehungen entscheidend sei. Vgl. J. J. Schmaußens, Die Historie der Balance von Europa, Leipzig, 1741, Aus der Vorrede M. Bos richtet sich gegen die Überwertung des Interesses im Völkerrecht und weist wohl rechtspositivistisch eher auf den Willen hin. Vgl. Positiv International Law, in: Netherlands International Law Review, 1982 (XXIX-1), p. 13.

Beziehungen ihre Interessen nicht uneingeschränkt durchsetzen können. Daher kommt es unweigerlich zu einem Interessenausgleich. Konkretes Ergebnis dieses Ausgleichs ist, generell betrachtet, das Völkerrecht. Dies geschieht allerdings weder automatisch noch im Selbstlauf. Dabei geht es nicht nur um politische207 oder nur um ökonomische Interessen.

Dem Interessenausgleich geht eine Interessenkoordinierung vor. Nur die Interessenkoordinierung reicht allerdings nicht aus, um dieses Phänomen zu erklären.208

Neben der oben behandelten allgemeinen Bedeutung des Interesses für das Völkerrecht gibt es jene konkrete im Rahmen des internationalen Normenbildungsprozesses. Diesbezüglich ist bereits vor ca. 25 Jahren209 eine eigene theoretische Konzeption erarbeitet worden, die über verschiedene Etappen in einer Monographie gipfelte.210 In diesen Arbeiten ist sukzessive eine normbildungstheoretische „Kette“ erarbeitet worden: Bedürfnisse – Interessen – Wille – Norm – Verhalten. Darauf stützt sich im wesentlichen der internationale Normenbildungsprozess, der mehrere Phasen durchläuft. Dieser Prozess besitzt einen konsensualen und dialektischen Charakter:
Zuerst wird von den Staaten erkannt, dass es bestimmte Probleme in den internationalen Beziehungen gibt: Hierüber entsteht ein

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207 M. Virally beschränkt sich auf die politischen Interessen. Nach seiner Meinung vermag jedoch das Völkerrecht nicht die gesamte politische Ordnung zu erfassen, die ohnehin ihre eigenen „Spielregeln“ besitzt. Vgl. Panorama (Anm. 195), pp. 30 – 33. Ähnlich geht W. Wengler vor: „Damit ist der Vorbehalt des Politischen gegenüber dem Rechtlichen zunächst als ein Werkzeug der besonderen Interesse – der Staaten… erkannt“. Vgl. der Begriff des Politischen im internationalen Recht, in: Staat und Recht, 1956 (189 – 190), S. 33 – 35.
208 Dies ist der Fall bei vielen ehemals sowjetischen Völkerrechtlern. Stellvertretend für mehrere seien genannt: D. B. Lewin. Das Völkerrecht, die Außenpolitik und die Diplomatie, Moskwa, 1981, S. 122; G. W. Ignatenko/D. B. Ostapenko (Hrsg.), Völkerrecht, Moskwa, 1978, S. 30; J. G. Barsegow, Völkerrechtliche Aspekte der globalen Probleme der Gegenwart, in: SGiP, 1983 (6), S. 83 (alle drei Quellen in Russisch).
209 Vgl. beispielsweise P. Terz, Der Normbildungsprozess in den internationalen Beziehungen und speziell in Völkerrecht, in: Methodologie der Rechtswissenschaft, 1983 (12), S. 281^; id., Die Normbildungstheorie (Eine völkerrechtsphilosophische, völkerrechtssoziologische und völkerrechtstheoretische Studie, 9/XXXIV, Acta Universitatis Szegediensis, Szeged 1985; id., For a modern theory of the creation of norms in the nuclear-cosmic era, in: Pax-Jus-Libertas, Misc. in hon. D. S. Constantopuli, vol. B., Thessaloniki 1990, p. 1163.
210 P. Terz, Cuestiones teóricas fundamentales del proceso de formación de las normas internacionales, Cali 1989, vor allem pp. 81 – 85.

Consensus generalis> oder sogar ein Consensus omnium. Bereits an der kognitiven Seite des Consensus der Staaten sind mehrere Determinanten (materielle und ideelle, ökonomische und politische etc.) in ihrer Komplexität beteiligt. In ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenwirken bedingen sie die Staatsinteressen.

Danach wird von einigen oder von mehreren Staaten aus ähnlichen oder aus unterschiedlichen Gründen die Bedeutung der betreffenden Probleme erkannt. Hierüber kann ebenfalls ein Consensus generalis oder sogar ein Consensus omnium entstehen. Erkennen danach die in Frage kommenden Staaten die Normierungsnotwendigkeit und die Normierungswürdigkeit an, dann wird auch hierüber je nachdem ein Consensus generalis oder sogar ein Consensus omnium bejaht.
Danach erstreckt sich der Consensus der Staaten auf die klärenden Verfahrensfragen. Er wird durch Verhandlungen und Kompromisse erreicht. Eine weitere Phase bezieht sich auf die Regelung der substantiellen Fragen. Sie ist deshalb die wichtigste.
In diesem Stadium spielen Interesse, Wille, Rechtsbewusstsein und Gerechtigkeitsempfinden eine entscheidende Rolle. Im Verhandlungsverlauf versuchen die Staaten, einen Interessenausgleich zu erzielen. In diesem Stadium spielen viele Faktoren eine beeinflussende Rolle.
Im Verhandlungsprozess koordinieren die Staaten ihre Interessen, die darauf fußenden Willen sowie die hauptsächlich von den Interessen beeinflussten Opiniones (Überzeugungen).
Das Ergebnis dieses Vorganges ist Ausdruck eines inhalts- und sachbezogenen Consensus. Er wiederum findet in recht unterschiedlichen Dokumenten Ausdruck (von völkerrechtlichen Verträgen bis zu Absichtserklärungen). Diese Dokumente enthalten in normbildungstheoretischer Hinsicht Verhaltensregeln. Somit bezieht sich der erreichte Consensus der Staaten auf Inhalt und Form der angenommenen Dokumente. Erst bei der nächsten Phase des Normenbildungsprozesses wird darüber entschieden, ob sie Normen rechtlichen oder nichtrechtlichen Charakters schaffen wollen. Hierüber wird durch ihre gemeinsame Intentio ihre Voluntas oder Opinioentschieden.
In einer weiteren Phase bezieht sich der Staatenconsensus darauf, die geschaffenen Verhaltensnormen als verbindlich (rechtlich oder politisch oder moralisch) zu akzeptieren und sich entsprechend danach zu richten.

Der gesamte Normenbildungsprozess kann in zwei Säulen zerfallen: in einen rechtlichen (Rechtsnormen) und in einen nichtrechtlichen (politische Normen, Moralnormen). Die Rechtsnormen sind Ausdruck des Consensus voluntatis (Willenübereinstimmung).211 Sie

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211 Id., pp. 65 – 71.

stellen keinen Gemeinwillen dar,212 wie verschiedentlich behauptet wurde. Dagegen gibt es zwar Einwände durch andere Völkerrechtler, jedoch ohne eine klärende Begründung.213

Gestützt auf philosophische und epistemologische Erkenntnisse, könnte die Begründung wie folgt lauten: Wie das Individuum Willensautonomie als Bestandteil seiner Identität besitzt, so verfügt auch jeder souveräne Staat über eine Willensselbständigkeit.
Deswegen kommt die Verschmelzung derartiger Identitäten nicht in Frage.

Diese theoretische Konzeption besitzt zwar durch jahrelange Grundlagenforschung einen gewissen Reifegrad, stützt sich jedoch nicht in jedem Falle auf ein solides philosophische und epistemologisches Fundament. Erst durch die vorliegende Studie über eine mögliche Interessentheorie ist dem Autor die philosophisch-epistemologische Dimension der Interessenproblematik bewusst geworden. Es ist erneut gezeigt worden, dass die Transdisziplinarität zu einer erheblichen Erweiterung des Forscherhorizonts zu führen vermag.

Andernfalls besteht tatsächlich die große Gefahr, im eigenen Saft zu schmoren, wie dies bei dem rechtspositivistischen Mikrokosmos üblich ist.

Auch bei der weiterentwickelten internationalen Normbildungstheorie wird von den Bedürfnissen (materiellen und ideellen) der Staaten als der wichtigsten Völkerrechtssubjekte und Hauptakteure in den internationalen Beziehungen ausgegangen. Auf der Grundlage dieser Prämisse erfolgt bei den Staaten die sinnliche Wahrnehmung im Sinne der Widerspiegelung bestimmter Objekte, Angelegenheiten etc. Die Staaten bringen danach das Wollen auf, auf der Basis der Vernunft und vermittels des Verstandes die Nützlichkeit (Nutzen, Vorteil) dieses Objektes, d. h. ihr eigenes Interesse zu erkennen. Dabei erstreckt sich die Erkenntnis auch auf die wichtigsten Interessenkategorien in den internationalen Beziehungen wie die parallelen, die gemeinsamen, die sich kreuzenden (berührenden) sowie die gegensätzlichen Interessen. Wenn in etwa gleichzeitig mehr als zwei Staaten einen solchen Erkenntnisstand erreicht haben, konkretisiert sich ihre Erkenntnis durch die Regelungs- (oder Normierung-) notwendigkeit, -würdigkeit und –möglichkeit der in Erwägung gezogenen Fragen. Hierüber

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212 Die folgenden Völkerrechtler waren in erster Linie Vertreter dieser These : H. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, Leipzig 1899, S. 26, 45, 50, 64 ff., 75, 82; K. Binding, Die „Vereinbarung“, Ihr Begriff – ihre schöpferische Kraft; Zum Werden und Leben der Staaten, München/Leipzig 1920, S. 215, 217; D. Anzilotti, Lehrbuch des Völkerrechts, Band 1, Berlin/Leipzig 1929, S. 31, 38 ff..
213 G. Morelli kritisiert an der Gemeinwille-These die Ungeeignetheit, ein einheitliches Völkerrechtssystem aufzubauen. Vgl. Nozioni (Anm. 120), p. 12/13. T. Giehl wirft ihr sogar Mystizismus (“unio mystica”) vor und schätzt ein, dass sie zum Scheitern verurteilt sei. Vgl. The legal Character and Sources of international Law, in: Scandinavian Studies in Law, 1957 (1), p. 59.

entsteht zumindest gnoseologisch ein allgemeiner Consensus. Hierdurch wird das allgemeine Verhalten der Staaten beeinflusst. Gerade hierauf stützt sich die Bereitschaft, die Interessenfrage einer Regelung zuzuführen. Es muss aber zwischen den unterschiedlichen Interessenkategorien differenziert werden.
Gegensätzliche Interessen führen in der Regel zu einem Interessenausgleich, der in der völkerrechtstheoretischen Figur der Willensübereinstimmung Ausdruck findet (z. B. durch einen Vertrag).214 Bei den parallelen Interessen wiederum besteht prinzipiell die Möglichkeit der Umwandlung in gemeinsame Interessen, durch beiderseitiges Erkennen als konsensuale Interessenlage die Qualität von übereinstimmenden Interessen erreichen. Dies ist dann der Ausgangspunkt für die Willensübereinstimmung in Form eines konkreten Dokuments.
Während aber das Interesse subjektive sowie objektive Elemente aufweist, besitzt der Wille einen nur subjektiven Charakter. Im Verlaufe der Realisierung der angenommenen Dokumente kann es mitunter zur Herausbildung neuer Interessenlagen bei den Teilnehmern kommen, die zu unterschiedlichen Interpretationen oder sogar zu Vertragsverletzungen führen können. In diesem Falle geht es im Wesentlichen um das Spannungsverhältnis zwischen dem Prinzip Pacta sunt servanda und der Spezialnorm Clausula rebus sic stantibus.215

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214 Vgl. P. Terz (Anm. 179), pp. 683 ss. In diesem Grundsatzbeitrag werden Interesse und Willen als Kategorien der Völkerrechtstheorie aufgefasst.
215 Vgl. hierzu ausführlich: P. Terz, Zu der Abgrenzung der Norm der grundlegenden Veränderung der Umstände von einigen speziellen Bestimmungen der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969, in: Jogtudományi Közlöny, 1977 (3), S. 162 – 168 (in Ungarisch); id., Wesen und mögliche Auswirkungen von grundlegenden Veränderungen der Umstände auf die Gültigkeit zwischenstaatlicher Verträge, in: Przeglád Stosunków Miedzynarodowych, 1978 (3), S. 121 – 128 (in Polnisch).

Schlussfolgerungen

1. Die gesamte Studie stützt sich in methodologischer Hinsicht auf den konfuzianischen Grundsatz „Sowohl – Als auch“, der sich durch Logik und Dialektik auszeichnet.

2. Interesse (Sympheron) bedeutet seit ca. 2500 Jahren dem Wesen nach Nutzen, Nützlichkeit, Vorteil.

3. Das Interesse ist im Wesen nach eine Erfindung realistisch und materialistisch denkender europäischer Philosophen. Die idealistischen Philosophen kamen erst im 18./19. Jh. hinzu.

4. Das Interesse ist die entscheidende Triebkraft der menschlichen Handlungen. Die Erzielung des Vorteils ist ein treibendes Motiv des Menschen als Gattungswesen.

5. Die Nutzens- bzw. Vorteilsrealisierung vermag, Glückseligkeit zu schaffen. Daher ist das Interesse Grundlage des Eudämonismus (Glückseligkeit) und des Hedonismus (Lust, materiell und ideell).

6. Das Nützlichkeitsdenken ist jedem Menschen immanent. Deswegen erfolgt seine Realisierung grundsätzlich individuell und ist Ausdruck der Autonomie des Individuums.

7. Die Realisierung des eigenen Interesses auf Kosten der Mitmenschen und der Gesellschaft ist egoistisch und daher amoralisch.

8. In der Gesellschaft geht es sowohl um den Vorteil des Individuums als auch der ganzen Gesellschaft. Die Interessenrealisierung erfolgt in erster Linie auf der Grundlage der Verfassung als Ausdruck des Interessenausgleichs der Bürger.

9. Die Vorteilsmaximierung führt in eudämonistischem Sinne zu Glückserhöhung. Sie ist nicht egoistisch, sondern höchstens individualistisch.

10. Die Vorteilsmaximierung zum Wohle der ganzen Gesellschaft im Sinne des Commune bonum – Gedankens entspricht der Moral.

11. Das Interesse (Nutzen, Nützlichkeit, Vorteil) wird von den Akteuren zuerst registriert (Wahrnehmung, Abbild, Widerspiegelung) und erkannt (Erkenntnis). Dazu bedarf es des Wollens (Wille) und des Verstandes. Dies erfolgt auf der allgemeinen Grundlage der Vernunft (ratio).

12. Die menschliche Vernunft wird durch Interessen definiert. Die Vernunft bedeutet das Begreifen der Welt durch den Menschen als Gattungswesen, der Verstand hingegen bezieht sich auf das Verstehen im konkreten Fall

13. Das Interesse hat zwei Seiten: eine subjektive und eine objektive. Beide Seiten bedingen sich dialektisch gegenseitig. Die Trennung im „subjektive“ und „objektive“ Interessen ist weder dialektisch noch überzeugend.

14. Bedürfnisse, Interesse, Wahrnehmung, Vernunft, Verstand, Wille, Erkenntnis und Verhalten stellen ein gnoseologisches System dar. Die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen konstitutiven Elementen des Systems bilden seine Struktur. Hierdurch erhält das System eine hohe Dynamik, Entwicklungs- und Veränderungsfähigkeit.

15. Das Forscherglück ist eine besondere Ausdrucksform des Eudämonismus (Erkenntnis-Glück) und des Hedonismus (Erkenntnis als höchste Form der Lust im Sinne des Genießens).

16. Die Interessenproblematik ist mit dem Staat als souveräne Einheit sowie als Völkerrechtssubjekt/Hauptakteur in den internationalen Beziehungen zu sehen. Grundlage hierfür sind die drei Elemente des Staates: Gebiet, Bevölkerung, Herrschaftsausübung.

17. Die mit den drei Staatselementen verbundenen Interessen sind grundlegend, originär, existenziell, vital und die höchsten. Sie sind für den Staat „identitätsstiftend“ und „identitätssichernd“. Bei diesen Interessen machen die Staaten keine Kompromisse.

18. Das wichtigste Merkmal der legitimen Interessen ist ihre Entsprechung mit den grundlegenden Völkerrechtsprinzipien. Dies ist ein Gegenstand der Völkerrechtsdogmatik.

19. Die Menschheitsinteressen (Nutzen, Nützlichkeit, Vorteil für die gesamte Menschheit) stellen in den internationalen Beziehungen die höchste Interessenkategorie dar. Sie sind Maßstab und Kriterium für alle anderen Interessenkategorien.20. Die Menschheitsinteressen sind in enger Verbindung mit den globalen Herausforderungen der Menschheit, speziell in der Epoche der Globalisierung, Ausdruck von Bedürfnissen, Nutzen, Allgemeinwohl und Glück der gesamten Menschheit.
21. Die Menschheitsinteressen sind in Gestalt ihrer völkerrechtsphilosophischen Widerspiegelung im Sinne des Commune bonum humanitatis eine besondere Äußerungsform der allgemeinmenschlichen und universellen Vernunft einer Ratio humanitatis universalitatis, sogar eines Ius rationis humanitatis universalitatis.

22. Die egoistische Interessendurchsetzung, d. h. Durchsetzung auf Kosten der anderen Staaten, richtet sich in der Regel gegen das Völkerrecht. Werden sie auf Kosten der gesamten Menschheit durchgesetzt, dann widersprechen sie der allgemeinmenschlichen und universellen Vernunft.

23. Die Anwendung des utilitaristischen Liberalismus in den internationalen Beziehungen schuf die internationale Variante des Homo oeconomicus. Der Siegeszug des utilitaristischen Neoliberalismus in der Epoche der Globalisierung schuf eine zutiefst pervertierte Form des Menschen, den Homo oeconomicus perversus.

24. Die parallelen Interessen der Staaten sind auf ähnliche Bedürfnisse, Wahrnehmungen, Vorteilsvorstellungen, Willensbereitschaft, Verstandeskapazität sowie auf ähnliche Erkenntnisfähigkeit der Akteure zurück zu führen. Die parallelen Interessen sind auf das gleiche Objekt gerichtet; zwischen ihnen gibt es keinerlei Berührung; sie führen daher zu keinen Ergebnissen.

25. Bei den gemeinsamen Interessen verläuft ein ähnlicher Prozess ab (Bedürfnisse, Wahrnehmung, Wollen, Verstand, Vernunft, Erkenntnis), der gegenseitig und in der Regel gleichzeitig registriert wird. Dies kann zu Konsultationen, Vorverhandlungen, Verhandlungen und konkreten Ergebnissen führen.

26. Die konkurrierenden (sich berührenden, sich kreuzenden) Interessen sind auf ein Objekt gerichtet und es kommt in der Regel zu einer neutralen Berührung der Vorteilserwartungen, was zu einer Problemsituation führen kann. Mögliche Lösungsvarianten: Umwandlung in gemeinsame Interessen, Erzielung eines Interessenausgleichs oder Verzicht auf die Interessenrealisierung oder allmähliche Umwandlung in konträre Interessen.

27. Die konträren (gegensätzlichen, antagonistischen) Interessen stützen sich auf extrem unterschiedliche, aufeinanderstoßende Bedürfnislagen, Wahrnehmungen, Verstandeskapazitäten, Erkenntnisfähigkeiten bzw. Erkenntnisqualitäten. Hieraus ergeben sich konträre Verhaltensmuster. Durch einen Interessenausgleich, vorrangig durch vertragliche Regelung, kann eine Problemlösung herbeigeführt werden.

28. Das Völkerrecht als internationale Rechtsordnung ist, allgemein betrachtet, das Ergebnis der Koordinierung sowie des Ausgleichs der Staateninteressen.

29. Der internationale Normenbildungsprozess (INBP) weist eine relativ lange Kette auf: Bedürfnisse, Wahrnehmung, Wollen, Vernunft, Verstand, Erkenntnis, (allgemeines) Verhalten. Wenn mehrere Staaten das Interesse (Nutzen, Nützlichkeit, Vorteil) sowie die Regelungsnotwendigkeit, Regelungswürdigkeit und Regelungsmöglichkeit erkennen, liegt in gnoseologischer Hinsicht ein Consensus generalis oder sogar ein Consensus omnium vor.

30. Es ist zwischen den unterschiedlichen Interessenarten zu differenzieren: Bei den gegensätzlichen Interessen kommt es zu einem Interessenausgleich, der in der völkerrechtstheoretischen Figur der Willensübereinstimmung (Vertrag) seinen Ausdruck findet. Parallele Interessen können in gemeinsame Interessen umgewandelt werden. Durch mehrseitiges Erkennen als konsensuale Interessenlage erlangen die gemeinsamen Interessen die Qualität von übereinstimmenden Interessen. Sie wiederum werden in der Figur der Willensübereinstimmung ausgedrückt. Dabei besitzt der Wille nur subjektiven Charakter. Deswegen kann es weder „identische Interessen“ noch eine „Willensidentität“ geben.

31. Für die Verträge gilt das Prinzip Pacta sunt servanda. Gehen die Interessenlagen auseinander, dann besteht grundsätzlich die Anwendungsmöglichkeit der Clausula rebus sic stantibus in der modernen Formulierung „Regel der grundlegenden Veränderung der Umstände“. Es entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Prinzip Pacta sunt servanda und der Regel Clausula rebus sic stantibus.

9. Gleichgewicht als Kategorie und Gegenstand der Völkerrechtsoziologie*

9.1. Allgemeine Bedeutung des Gleichgewichts

Am Ende des 20. Jh. brach das „Sozialistische Weltsystem“ friedlich zusammen. Zusammen mit ihm verschwand auch die Supermacht Sowjetunion. Nunmehr existiert eine einzige Supermacht, namentlich die USA. So kann man nicht mehr von einem Gleichgewicht sprechen. Zugleich hat sich China zu einer Weltmacht entwickelt. Noch mehr: Es zeichnen sich bereits die Konturen der zweiten Supermacht, namentlich Chinas, ab. Außerdem kann man die Existenz Russlands als Atom- und Weltmacht feststellen, die allerdings kaum eine bestimmende Rolle in den internationalen Beziehungen zu spielen vermag.

Insgesamt könnte daher der gegenwärtige Stand in den internationalen Beziehungen als ein Übergangsstadium betrachtet werden. Im Rahmen dieser dynamischen Situation geht es nicht so sehr um ein globales Gleichgewicht, sondern vielmehr um Gegengewichte losen oder sogar organisierten Charakters.
Unabhängig von der konkreten Rolle der USA in den internationalen Beziehungen, erweisen sich derartige Gegengewichte im Sinne der Wahrung der Interessen der gesamten Menschheit als absolut erforderlich. Dabei handelt es sich nicht unbedingt um Gegengewichte ausschließlich militärischen Charakters. Allgemeinpolitische, ökonomische und diplomatische Aspekte werden gleichermaßen von Bedeutung sein.

Auf regionaler Ebene sind ebenso ähnliche Prozesse zu beobachten. Der unaufhaltsame Aufstieg Chinas z. B. beginnt allmählich die Nachbarnstaaten Japan und Indien zu beunruhigen. Die Stärkung des schiitischen Iran, verbunden mit einer teilweise aggressiven Außenpolitik, stellt bereits eine Bedrohung Israels und Saudi-Arabiens dar.
Der allmähliche Aufstieg Brasiliens zu einer Regionalen Großmacht wird von den anderen lateinamerikanischen Staaten mit Gefühlen der Bewunderung aber auch der Beunruhigung

*Der vorliegende Abschnitt stütz sich im Wesentlichen auf zwei zusammenhängende Beiträge (sie sollen alw Abhandlung erscheinen) zu der gesamten Gleichgewichtsproblematik: Die Theorie vom Gleichgewicht und von den Gegengewichten (Teil I: Gleichgewicht und Gegengewichte in der Geschichte (Anfänge bis 1945), Teil II: Das Gleichgewicht und die Gegengewichte nach dem Zweiten Weltkrieg, Theoretische Grundfragen).

verfolgt. Die Türkei ist dabei, ebenfalls die Rolle einer regionalen Großmacht zu spielen. Die Nachbarnstaaten beobachten entsprechende Aktivitäten der Türkei mit vielen Fragezeichen.

Es wird hier die Auffassung vertreten, dass nach der Beendigung der eingangs erwähnten Übergangszeit die Problematik des Gleichgewichts und der Gegengewichte an Bedeutung erheblich zunehmen wird.
Deswegen kommt es darauf an, prognostische Grundlagenforschung zu betreiben, um den notwendigen theoretischen Vorlauf zu schaffen. Wir sind der Ansicht, dass die Untersuchung der Gleichgewichtsproblematik allein aus der Sicht der hauptsächlich US-amerikanischen „Theory of international Relations“ einseitig und unzureichend ist, wie dies noch nachgewiesen wird.

9.2. Die Methodologie der Gleichgewichtstheorie

Das methodologische Grundgerüst der Gleichgewichtstheorie besteht in den folgenden Grundsätzen:

a)Interessenbezogenheit
. Es wird davon ausgegangen, dass Interessen das Handeln der Völker bestimmten >(Hegel), und dass die Interessen die wichtigste Triebkraft der menschlichen Handlungen sind (Helvetius). Bringt man die Staatsinteressen in Verbindung mit der Gleichgewichts- und Gegengewichtspolitik der Staaten, dann wird Wesen des Gleichgewichts und der Gegengewichte evidenter.
Dennoch wird hier sachlich konstatiert, dass, soweit überblickbar, dieser Zusammenhang in der internationalen Fachliteratur noch nicht herausgearbeitet worden ist. Dies gilt insbesondere bei der Untersuchung der historischen Aspekte des Gleichgewichts und der Gegengewichte.

b) >Historizität (Historische Methode).
Sie bedeutet in erster Linie, dass sowohl die Gleichgewichts- und die Gegengewichtspraxis der Staaten als auch die Gleichgewichtsauffassungen als ideeller Reflex der entsprechenden Realität historisch konkret gewesen sind. D. h., dass sie unter konkreten historischen Bedingungen und Interessenkonstellationen entstanden sind. Dabei sind Form (genaue Bezeichnung) und Inhalt des Phänomens Veränderungen zu unterwerfen. Daher sind Gleichgewichts- und Gegengewichtspraktiken nur in ihrem vielschichtigen historischen Kontext zu beobachten. Eine ahistorische Sicht derartiger Prozesse würde zu Fehlinterpretationen führen.

So kann festgestellt werden, dass in den meisten relevanten Publikationen die Gleichgewichtsproblematik an sich behandelt wird, ohne äußerst entscheidende Zäsuren in der Geschichte der internationalen Beziehungen zu berücksichtigen wie z. B. die historisch essentielle Schaffung des modernen Völkerrechts nach 1945.

Noch bis Ende des 19. Jh. gab es stets eine enge Verbindung von Gleichgewicht und Völkerrecht, worauf noch ausführlich eingegangen werden soll. Zu diesem Zweck erweist es sich daher als geboten und nützlich, eine Periodisierung des Völkerrechts vorzunehmen :

(1) Die große Periode des „Europäischen Völkerrechts“ („Droit Public de l Europe“, „Jus Publicum Europaeum“) und danach das „Völkerrecht der christlichen Nationen“ (beides von 1648 – 1856).
Die wichtigsten Ereignisse dieser Periode waren der Westfälische Friedensvertrag (1648), die Beendigung des 30-jährigen Krieges, die Koexistenz von Katholizismus und Protestantismus in Europa und die Proklamierung der Doktrin Pacta sunt servanda.

(2) Die Periode des Völkerrechts der „Zivilisierten Nationen“ (1856 – 1945).216 Gerade in dieser Periode entwickelte sich der Kapitalismus zu seinem imperialistischen Stadium, und es fanden die zwei verheerenden Weltkriege statt. Abgesehen von unwesentlichen Entwicklungen, herrschte von Anfang an bis 1945 grundsätzlich das Ius ad bellum, dem Wesen nach das Unrecht, Aggressions, Annexions- und Kolonialkriege zu führen.
Dieses „Recht“, Kriege zu führen, wurde sogar als der höchste Ausdruck der staatlichen Souveränität betrachtet. Somit herrschten das „Recht des Stärkeren“ und ungleichberechtigte Verträge.

(3) Seit 1945 (UNO-Charta) gibt es die Periode des Völkerrechts der „friedliebenden Nationen“.

Es liegt auch eine weitere Periodisierung des Völkerrechts vor: Spanisches Zeitalter (1500 – 1648); Französisches Zeitalter (1648 – 1815); Englisches Zeitalter(1648 – 1815); Epoche der beiden Weltkriege (1914 – 1945); Amerikanisch-Sowjetisches Zeitalter (1945 – 1991), (K.-H. Ziegler, Völkerrechtsgeschichte München, 1994).
Diese Periodisierung kann jedoch auf die hier zu behandelnde Problematik nur sehr bedingt anwendbar sein.

c) Globalität
Der eigentliche Gleichgewichtsgedanke ist in Europa geboren worden. Deswegen war jahrhundertlang die Gleichgewichtspolitik ein rein europäisches Phänomen. Spätestens seit der Beendigung des Zweiten Weltkrieges entwickelte sich das Gleichgewicht zu einer internationalen Realität. Gerade unter den Bedingungen der Globalisierung hat nunmehr der internationale Aspekt eine höhere Qualität erlangt, da zumindest eine Weltmacht außerhalb des westlichen Kulturkreises, namentlich China, zum globalen Akteur allmählich aufsteigt. Somit entspräche die Globalität des Gleichgewichts und der Gegengewichte der Universalität des Völkerrechts.

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216 Insgesamt zu der Periodisierung des Völkerrechts vgl. W. Grewe, Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden, 1984.

d) Komplexität – SystemhaftigkeitKomparativität
Sie bezieht sich sowohl auf den Vergleich von Staaten bzw. in Einzelfällen auch von Staaten bzw. in Einzelfällen auch von Staatengruppen in Form von Allianzen als auch auf den Vergleich der einzelnen Elemente innerhalb des entologischen bzw. des gnoseologischen Systems.
Es ist anzunehmen, dass die oben genannten Bestandteile des Systems nicht gleichwertig sind. Zum einen besteht die militärstrategische Kraft nicht immer ohne Wirtschaftskraft und Hochtechnologien, zum anderen kommt es letzten Endes doch auf die militärstrategischen Komponenten an. Unter den Bedingungen der Globalisierung wäre es andererseits durchaus möglich und nötig, ökonomisch, politisch, diplomatisch und hochtechnologisch ausgerichtete Allianzen zu schaffen, die die militärisch-strategische Überlegenheit der Supermacht zu neutralisieren vermögen.

f) >Differenziertheit
Es gilt, zwischen dem globalen Gleichgewicht und dem regionalen Gleichgewicht zu unterscheiden. Teilweise könnte es auch zu Überschneidungen zwischen diesen Gleichgewichtsebenen kommen.
Regionale Gleichgewichte spielen speziell in militärstrategisch und rohstoffmäßig neuralgischen Regionen wie z. B. im Vorderen Orient eine eminente Rolle. Erst durch die Beseitigung des iranisch-irakischen Gleichgewichts durch die US-amerikanische Aggression gegen den Irak hat nachträglich deutlich gezeigt, wie wichtig die Existenz dieses Gleichgewichts war. Die Beseitigung des einen Gleichgewichtspartners hat es dem Iran möglich gemacht, zu einer beachtlichen und zugleich bedrohlichen regionalen Großmacht aufzusteigen, die die Nachbarstaaten mehr als beunruhigt.

g) Realitätsbezogenheit Das Gleichgewicht wird nicht so sehr mit verbalen Deklarationen, sondern vielmehr mit Fakten geschaffen. Es geht also um objektive Parameter wie z. B. Macht, Entwicklung von Hochtechnologien, Politik und Diplomatie. Auf alle Fälle müssen die betreffenden Staaten Sinn für Realität, u. a. vor allem Selbsterkenntnis, besitzen.

h) Prognose
Es ist bereits angedeutet worden, dass sich allmählich die Konturen der zweiten und nach ca. 20 Jahren der eigentlichen Supermacht, namentlich Chinas, abzeichnen. Allmählich wird sich auch Indien zu einer Supermacht entwickeln. Dann aber hätte die Menschheit drei Supermächte, Vertreter der drei Hauptkulturkreise, nämlich des Westens (Abendlandes), des Konfuzianischen und des Hinduistischen Kulturkreises.
Ausgehend von der Menschheitsgeschichte, kann sachlich und neutral konstatiert werden, dass China und Indien in ihrer Geschichte sich als friedliebende Staatswesen bewährt haben. Sie führten vorrangig Verteidigungskriege. Im Gegensatz dazu haben die USA andere Staaten des öfteren mit Aggressionskriegen überzogen.
Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die USA plötzlich zu einem friedliebenden Staat mutieren werden.

In methodischer Hinsicht hat es sich als ratsam erwiesen, zu der Gesamtproblematik des Gleichgewichts und der Gegengewichte zwei Grundsatzbeiträge zu verfassen.
Der vorliegende Beitrag ist der erste Teil, in dem es sich vorwiegend um historische Aspekte handelt.
Bei dem zweiten Teil werden theoretische Grundfragen im Mittelpunkt der Untersuchungen stehen (z. B. vor allem Stabilität, Veränderung, Interessen, Frieden, kollektive Sicherheit, Hegemonie, Bipolarität, Multipolarität).

Hinsichtlich der Thematik liegt ein fast 30-jähriger wissenschaftlicher Vorlauf vor. Es sind auch einige Beiträge veröffentlicht worden.217

9.3. Linguistische etymologisch-semantische Aspekte des Gleichgewichts

Europäische Wissenschaftler haben sich als erste überhaupt mit der Problematik des Gleichgewichts befasst. Zu diesem Zweck haben sie sukzessive entsprechende Begriffe bzw. Termini Technici geprägt. Hier sollen nur die wichtigsten erwähnt werden. Als Grundlage hierfür dienen mehrere ältere Publikationen.

Als Ursprung des Begriffs „Gleichgewicht“ gelten die Wörter „bilanx“ („zwei Schalen habend“, Vulgärlatein 14. Jh.), später bekannt geworden als „balance“218 und „aequilibrium“ (etwas eher „aequilibritas“ oder „aequipondium“) mit der Bedeutung „Gleichheit des Gewichts“, „Gleichstand der Waagschalen“, „Gleichwiegung“ und „Gleichwägung“.219
Im Französischen und im Englischen sind verschiedene Formulierungen anzutreffen wie z. B., um die bekanntesten zu nennen, „equilibre du pouvoir“ („Gleichgewicht der Kräfte“), „balance du pouvoir“ („Waagschale der Kräfte“), „balance des forces“ („Gleichgewicht der Kräfte“), „systeme des contrepoids“ („System der Gegenkräfte“), „balance egale“ („gleiche Waagschale“), „balance of Europe“ („Gleichgewicht von Europa“) etc.220 In Deutschland wurde der Begriff „Gleichgewicht“ im 18. Jh. eingeführt.

Allmählich setzte sich in Europa die Standardformulierung „Justum potentiae Aequilibrium Europaeum“ durch.221

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217 P. Terz, Komplexität, Globalität und universal-historisches Vorgehen als methodologische Grundsätze gesellschaftswissenschaftlicher Forschung (demonstriert am Beispiel von Gleichgewicht, „Gemeinwohl“ und Consensus), in: Das Hochschulwesen, 5; (1981); P. Terz/E. Pastrana, el Derecho Internacional al Despuntar el Siglo XXI, Un Punto de Vista Sociológico del Derecho Internacional Ad Defensionem Iuris Inter Gentes, en: Papel Politico, 2007 (2 – 12), pp. 535 – 564. Es ist kein Zufall, dass Interesse und Gleichgewicht im Mittelpunkt dieses Beitrages stehen. 543 ss.
218 Vgl. H. Fenske, Gleichgewicht, Balance, in: Geschichtliche Grundbegriffe, Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland (Hrsg. D. Brunner et alt.), Band 2, Stuttgart, 1975, S. 360.
219 Vgl. Deutsches Wörterbuch, (Hrsg. Grimm, J./Grimm, W.), Band 7, Leipzig 1949, Erst im 16. Jh. erfolgte die Übernahme dieses lateinischen Begriffes in die deutsche Sprache.
220 Vgl. den ausführlichen Überblick der Termini I. Bucher, Überpolitische Kunstausdrücke, II. Politisches Gleichgewicht, in: Deutsche Revue über das gesamte nationale Leben der Gegenwart (Hrsg. R. Fleischer), 3/12, Breslau, 1887, S. 335 ff..
221 Schon im 4. Jahrtausend v. Chr. war die symbolhafte Abbildung der Waage Sinnbild für die Gerechtigkeit. Vgl. A. Demandt, Metaphern für Geschichte, Sprachbilder und Gleichnisse im historisch-politischen Denken, München, 1978, S. 303.
9.4. Wesen und Bedeutung des Gleichgewichts und der Gegengewichte

Zunächst ist herauszuarbeiten, woher ganz allgemein die Konzeption von Gleichgewicht stammt. Es liegt bereits ein Consensus Doctorum et Professorum darüber, dass die Gleichgewichtskonzeption aus der mechanischen Physik stammt.222 Zunächst haben Philosophen diese Idee übernommen. So schreibt Hobbes: „Gleichgewicht besteht, wenn der Conatus eines Körpers, der einen der Arme drückt, dem Conatus eines anderen Körpers, der den anderen Arm drückt, widersteht, so dass die Waage nicht bewegt wird“.223

Im allgemeinen wird der Gleichgewichtsgedanke mit dem rationalen mathematischen Geist der Aufklärung in Verbindung gebracht.224 Im Wesentlichen läuft dies auf ein Ausbalancieren der sozialen und politischen Kräfte hinaus, um damit wichtige Entwicklung regulieren zu können. Aber dialektisch betrachtet, kommt es insgesamt nicht auf die Entwicklung durch innere Widersprüche an. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen vielmehr äußere Kräfte, von denen die Entwicklung beeinflusst wird. Der äußere Anstoß könne den Zustand des Gleichgewichts verändern. Hierbei handelt es sich um eine „mechanische philosophische Lehre“, der jedwede Dialektik fehlt.225 Diese eher status-quo mechanische Konzeption kann
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222 Vgl. stellvertretend für zahlreiche C. I. Bomze, (1982), Gleichgewichtstheorie: Dynamische Methode und Stabilität, Wien, 1982, S. 4 ff. Es wird die engere Bedeutung des Gleichgewichts unterstrichen: „Zustand, in dem alles stillsteht“.
223 Thomas Hobbes, Grundzüge der Philosophie, Erster Band, III. Teil, 23. Kapitel, Nr. 157 von die Philosophische Bibliothek Leipzig (ohne Jahresangabe), S. 132. Ferner schreibt Hobbes: „Stehen Gewicht und Entfernung vom Mittelpunkt der Waage zweier Körper im reziproken Verhältnis, dann halten sie sich das Gleichgewicht und umgekehrt.
224 Vgl. insbesondere E. Bonjour, Europäisches Gleichgewicht und Schweizerische Neutralität, Rektoratsrede, 20. Heft der Basler Universitätsreden, Basel 1946, S. 7. Nach dieser Konzeption sei es ebenso möglich, Entwicklungen künstlich anzuhalten, um unter Umständen ein ethisches Ziel wie z. B. der Friedenserhalt zu erreichen.
225 Diesbezüglich ist uneingeschränkt zu folgen G. Heyden, Stichwort „Gleichgewichtstheorie“, in: Philosophisches Wörterbuch, Band 1, S. 504. Nach seiner Meinung verändert sich auch das gesamte Milieu des jeweiligen Zustandes.

allerdings auf soziale, ökonomische, politische und ähnliche Prozesse, die stets einen dynamischen Charakter besitzen, nicht ohne weiteres angewandt werden. Dies gilt uneingeschränkt für die äußerst dynamischen internationalen Beziehungen. Für derartige Prozesse gibt es bereits adäquate, weiterentwickelte Gleichgewichtsmodelle sowohl für soziale Phänomene des Mikrokosmos als auch des Makrokosmos.226

Aus der oben erwähnten Dynamik der internationalen Beziehungen ergibt sich, dass das Gleichgewicht ebenfalls ein dynamisches Phänomen ist, das jedoch nur in einer Momentaufnahme als Zustand erscheint. Dieser entscheidende Aspekt bleibt in der internationalen Fachliteratur weitestgehend unbeachtet. In vielen Variationen wird das Gleichgewicht generell als Zustand gekennzeichnet. Zu nennen ist z. B. in erster Linie Hans J. Morgenthau, der als einer der besten Kenner dieser Materie gilt: „Der Begriff „Gleichgewicht der Mächte“ wird hier in vier verschiedenen Bedeutungen gebraucht im Sinne (1) einer Politik, die auf einen bestimmten Zustand abzielt, (2) eines tatsächlichen Zustandes, (3) ungefähr gleicher Verteilung der Macht und (4) jeder Art der Verteilung der Macht“.227
Diese Position ist des öfteren von führenden Vertretern der Wissenschaft von den internationalen Beziehungen wiederholt worden.228 Im Unterschied dazu wird hier entsprechend der Theorie der Interaktion die Auffassung vertreten, dass das Gleichgewicht dem Wesen nach eine Beziehung zwischen einem Staat und anderen Staaten darstellt. Bezugspunkt dieser allgemeinen Relation ist die Machtverteilung. Darüber hinaus gibt es noch das Verhältnis zwischen den speziellen Interessen und der Macht. Diese Beziehung

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226 Vgl. hierzu die hochinteressante Studie von A. Strohmeyer, Theorie der Interaktion: das europäische Gleichgewicht der Kräfte in der frühen Neuzeit, Wien 1994, S. 14 – 25.
Der Autor spricht ferner von möglichen Gleichgewichten auch im „mikro- und makro-ökonomischen Bereich“ eher im soziologischen Sinne und wendet sich gegen die bereits überholten mechanischen Gleichgewichtsmodelle.
227 Hans Morgenthau, Macht und Frieden, Grundlegung einer Theorie der internationalen Politik (Original: „Politics among Nations“, New York 1948), Gütersloh 1963, S. 145. Dieses Buch gilt übrigens als die „Bibel“ des „Neo-Realismus“ in den internationalen Beziehungen.
228 Vgl. stellvertretend für mehrere Autoren L. Inis, Claude, power and International Relations, New York, (Balance of Power als eine Situation, als eine Politik und als ein System), D. Schwarzkopf, Atomherrschaft, Politik und Völkerrecht im Nuklearzeitalter, Stuttgart-Degerloch 1968, S. 96 (Gleichgewicht als augenblickliches Kräfteverhältnis, als politischer Status und als ein politisches System; T. V. Paul, James Wirtz, M. Fortmann, Balance of Power, Theory and Practice in the 21st Century, sonlusions, Standford 2004, (Gleichgewicht als eine Politik der Strategie sowie als ein Resultat), p. 368.

deutet ferner auf eine Konkurrenz der Macht zwischen bestimmten Staaten hin.229 Interessentheoretisch betrachtet, versucht ein Staat seine Machtinteressen auf eine Art und Weise durchzusetzen, dass hierdurch existentielle Interessen, vor allem ihre Unabhängigkeit, bedroht werden. Dies ist der entscheidende Punkt, an dem die oben genannte Beziehung entsteht. Die betroffenen Staaten reagieren auf die egoistische Interessendurchsetzung eines Staates je nach der jeweiligen eigenen Kraft. Ein ohnehin starker Staat versucht, seine Macht noch mehr zu stärken, um seine Interessen besser schützen zu können. Kleineren Staaten bleibt nichts anderes übrig, als sich zusammen zu schließen. Hierdurch werden die notwendigen Allianzen geschaffen, die der Zielstellung nach wirksame Gegengewichte sein sollen. Somit gehören Gleichgewicht und Gegengewichte als ontologische sowie gnoseologische Fragenstellungen aufs engste zusammen. Erst durch die Schaffung von Gegengewichten gewinnt die Gleichgewichtsproblematik an Relevanz.

Logischer- und konsequenterweise sollte es eher „Theorie der Gegengewichte“ als „Theorie des Gleichgewichts“ heißen. Dies ist der Grund, warum in dem vorliegenden Beitrag bereits im Titel von der Theorie des Gleichgewichts und der Gegengewichte die Rede ist. Somit überblickbar ist dies, international gesehen, zum ersten Mal erfolgt. Gerade durch die Schaffung der adäquaten Gegengewichte wird das in der Fachliteratur oft erwähnte „Ausbalancieren der Kräfte“ erreicht. Am zutreffendsten hat Carl Schmitt bereits in den 50er Jahren des 20. Jh. dies formuliert: „In vieler Hinsicht besagt das Wort und die Vorstellung eines Gleichgewichts, eine équilibre, auch heute noch für viele nichts anderes als eine ausbalancierte Ordnung von Kräften und Gegenkräften im Allgemeinen, die zu einem Ausgleich gekommen sind.230

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229 Vgl. ähnlich auch T. V. Paul, Introduction: The Enduring Axiom of Balance of Power Theory and their Contemporaty Relevance, in: T. V. Paul/James Wirtz, M. Fortmann, ibid., pp. 1 ss. Ausgangspunkt seiner diesbezüglichen Überlegungen ist der starke Wunsch der Staaten, weiter zu existieren. Dazu benötigen sie Macht, von der ihr Bestand abhängt. Hierdurch entsteht eine Konkurrenz der Macht als ein normaler Zustand.
230 C. Schmitt, Der Nomos der Erde im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum, Köln 1959, S. 161.

Es besteht gleichermaßen die Möglichkeit, einer Annäherung an die Problematik auf der Grundlage der Systemtheorie. Es wird davon ausgegangen, dass in Frage kommende Staaten hinsichtlich der Macht ein ontologisches System darstellen, das sich durch Stabilität auszeichnet. Sie kann erheblich dadurch gestört werden oder sogar das bestehende Gleichgewicht kann zerstört werden, wenn eines dieser Elemente seine Macht wesentlich zu ungunsten der anderen Elemente stärkt.231
In diesem Falle kommt es auf die objektive Tatsache des zunehmenden Bedrohungspotentials an. Hinzu käme auch der subjektive Faktor, nämlich die Angst anderer Staaten, dass ihre Unabhängigkeit eingeschränkt wird. Ihre grundlegenden Interessen beeinträchtigt werden oder ungebeten die Hegemonie in einer Region oder international übernommen wird.
Wenn in Ausnahmefällen, das diplomatische Geschick fehlt und parallel zu großen Rüstungsanstrengungen konkrete Drohungen wiederholt gegen einen bestimmten Staat ausgestoßen werden, dann muss wohl der betroffene Staat angemessen darauf reagieren.

So ist dies bei dem Iran der Fall. Immerhin erklärt der iranische Präsident fast im Stil einer thibetanischen Gebetsmühle die feste Absicht seines Landes, Israel zu vernichten, was in den gegenwärtigen internationalen Beziehungen einmalig sein dürfte. In diesem konkreten Fall geht es nicht in erster Linie um theoretische Überlegungen über Sinn und Tiefe der Gleichgewichts- bzw. der Systemstörung, sondern um eine offenkundige Bedrohungssituation eines souveränen Staates. Möglicherweise spielt bei dem Iran die historisch wohlbekannte orientalische Prahlerei eine entscheidende Rolle. Dennoch ist es Fakt, dass derartige Drohungen gegen das in der UN-Charta grundlegende Prinzip des Verbots von Gewaltandrohung und Gewaltanwendung massiv verstoßen (Artikel 2, Ziffer 4).

Der Regelfall liegt aber vor, wenn mehrere Staaten von der rapiden Machtzunahme eines Staates betroffen sind. Letztere können nicht tatenlos zusehen, wie die Bedrohung ständig wächst. Sie müssen handeln, denn „balance of power do not appear or

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231 Dieser interessante Gedanke ist bereits in den 50er Jahren des 20. Jh. von Hans J. Morgenthau entwickelt worden. Vgl. Macht und Frieden (Anm. 224), S. 147.

reproduce in a mechanical fashion“.232 Dazu bedarf es vielmehr entsprechender Entscheidungen und Handlungen der Akteure. Letzten Endes kommt es auf die Schaffung von notwendigen und rettenden Gegengewichten an.
Dies aber setzt derart den Urheber der Gleichgewichtsstörung unter Druck, dass man durchaus berechtigt von einer „Koalitionsfurcht“233 sprechen kann. Sogar die wesentliche Ausdehnung der Macht eines Staates kann unter Umständen durch geeignete Gegenmaßnahmen im Sinne von Gegengewichten verhindert werden, so zu sagen, bevor es zu spät ist.234

Soweit überblickbar, ist bisher die Problematik der Gegengewichte nicht untersucht worden. Hier wird zum ersten Mal der Versuch unternommen, dies zu tun.
Das Gleichgewicht stellt eine Beziehung zwischen den Staaten dar. Durch die einseitige und übermäßige Stärkung der Macht eines Staates wird in einer bipolaren Welt dieses Verhältnis erheblich gestört. Der in die ungünstige Lage geratene Staat kann durch eigene Anstrengungen den Gleichgewichtsstand wieder erreichen. Wenn aber seine Kräfte nicht ausreichen, kann er einen ebenso starken Staat oder mehrere mittlere oder kleinere Staaten als Verbündete (Allianz) gewinnen. Hierdurch entsteht ein kollektives Gegengewicht, während es sich im

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232 So zutreffend T. V. Paul, James Wirtz, M. Fortmann, Conclusions (Anm. 225), p. 366. Indem die Autoren einen Gleichgewichts-Automatismus ablehnen, richten sie sich indirekt gegen das überholte mechanische Gleichgewichts-Verständnis vergangener Jahrhunderte. Vgl. ferner K. Lenz, N. Puchlak, Kleines Politik-Lexikon, Oldenburg, 2001, S. 84 (Der Zusammenschluss mehrerer kleinerer Staaten soll die Hegemonie eines Staates verhindern, wodurch das Gleichgewicht wieder hergestellt wird); H. J. Morgenthau, (Anm. 224), S. 159 („Bündnisse sind in einem Mehrstaatensystem zwangsläufige Folge des Gleichgewichts der Macht“).
233 So zutreffend R. Blühdorn, Internationale Beziehungen, Einführung in die Grundlagen der Außenpolitik, Wien 1956, S. 268 („Aus dem Grundsatze des Gleichgewichts ergibt sich ferner die Regel, dass Staaten sich gegen jeden Staat verbünden, der übermächtig zu werden droht. Daher stammt die „Koalitionsfurcht“ aller mächtigen Staaten“). Tatsächlich „sind im Verein auch die Schwachen stark.“ H. Reiter, Der Niederschlag des Grundsatzes des europäischen Gleichgewichts im Völkerrecht, Dissertation, Universität Würzburg, 1959, S. 11.
234 Vgl. ähnlich A. Wolfers, Macht und Indifferenz über das Verhalten der Staaten, in: U. Nerlich (Hrsg.), Krieg und Frieden in der modernen Staatenwelt, Gütersloh 1966, S. 360. Besonders überzeugend beschreibt H. Morgenthau (Anm. 19, s. 144) das Verhältnis zwischen der Machtzunahme eines Staates und der Schaffung von Gegengewichten: „Wirft eine Nation das Maximum an Macht, das sie aufzubringen vermag in die Waagschale der internationalen Politik, werden ihre Rivalen ihre maximalen Bemühungen entgegensetzen, um dieser Macht gleichzukommen oder sie zu überbieten.“ Vgl. in etwa ähnlich auch K. W. Deutsch, J. D. Singer, Multipolar Power Systems and International Stability, in: D. V. Edwards (1970), International Political Analysis Redings, New York 1970, p. 359.

ersten Fall um ein individuelles Gegengewicht handelt. Sein Gegengewicht macht zusammen mit dem Gegengewicht des oder der Partner (Verbündete) die notwendigen Gegengewichte aus. In beiden Fällen sollte man dabei Maß halten, d. h. nicht die Überlegenheit anstreben. Andernfalls würde eine endlose Spirale von Aktion und Reaktion bzw. von Gleichgewicht und Gegengewichten entstehen. Dabei darf für alle in Frage kommenden Staaten die subjektive Seite, d. h. die Bedrohungsangst nicht unterschätzt werden.
Ebenso prekär kann es sein, wenn kein Gegengewicht bzw. keine Gegengewichte geschaffen werden können. Ein derartiger Zustand könnte den überlegenen Staat trotz Völkerrechts dazu verleiten, militärische Gewalt anzuwenden. So betrachtet, dienen Gegengewichte der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit.

Bezugspunkt des Gleichgewichts bzw. der Gegengewichte ist die Macht der Staaten. Zu ihr gehören mehrere Elemente wie z. B. der Umgang und die Zusammensetzung der Bevölkerung, die Lage und die Größe des Territoriums sowie die klimatischen Bedingungen, das technisch-ökonomische Element (technische Entwicklung, Stand der Industrie und der Ökonomie), die Frage des Typs und der Wirksamkeit der Regierung, historisch-psychologische Aspekte (Erfahrungen, Mentalität) und schließlich das mitunter entscheidend militär-strategische Element (Umgang und Qualität der Streitkräfte).235 Der Soziologe Max Weber gilt als der erste Forscher, der die Macht umschrieben hat: „Macht bedeutet jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel, woraus diese Chance besteht.“236 Dieser bündigen

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235 Vgl. P. R. Beahr, Power and Influence in international Politics, in : Netherlands International Law Review, 1977 (XXIV-1/2), p. 7. Sicherlich gibt es weitere Elemente wie z. B. die Entwicklung modernster Technologien auf allen wichtigen Gebieten.
236 Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, Grundriss der verstehenden Soziologie, hrsg. von Winkelmann, J. I. Halbband, Berlin/Köln 1964, S. 38. H. Morgenthau (Anm. 19, S. 71) definiert die Macht als „die Herrschaft von Menschen über das Denken und Handeln anderer Menschen“. Eine ähnliche Macht-Definition prägt ebenso G. Schwarzenberger, Machtpolitik, eine Studie über die internationale Gesellschaft (Original, „A study of International Society“, New York 1951), Tübingen 1955, S. 9. Er unterscheidet zwischen der Macht und der Gewalt als Anwendung physischer Zwangsmaßnahmen.

Machtdefinition fehlt leider ein Bezug auf das Recht. Zumindest gnoseologisch stellen Macht und Recht, in den internationalen Beziehungen zwischen Macht und Völkerrecht, keinen Gegensatz dar. Im Gegenteil, sie bedingen sich durchaus gegenseitig. Denn „eine rechtlose Macht wird zur nackten Gewalt, ein machtloses Recht zur bloßen Farce.“237
Bezogen auf die Gewährleistung des Völkerrechts wird hier die Auffassung vertreten, dass das Gleichgewicht im Sinne des Ausgleichs der Kräfte eine durchaus positive Rolle zu spielen vermag,238 obwohl es in der Fachliteratur auch Meinungen gibt, die nur auf mögliche Unzulänglichkeiten des Gleichgewichts hinweisen.
Dabei wird zwischen dem traditionellen „europäischen Gleichgewicht“ und einer möglichen modernen Form der Gleichgewichtsanwendungen nicht

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237 Jedoch muss beachtet werden, dass das Recht nicht von sich aus Macht schafft. Dazu bedarf es des entsprechenden Staatenwillens, O. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, München et alt., 1990, S. 41. J. I. Kunz, Der heutige Stand der Wissenschaft und des Unterrichts des Völkerrechts in den Vereinigten Staaten, in: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 1956 (VII – 4), s. 409/410, stellt in Auseinandersetzung mit H. Morgenthau klar, dass bezüglich der Effektivität des Völkerrechts zwischen ihm und der Macht ein enges Verhältnis besteht.
238 eine ähnliche Auffassung ist bereits kurz nach dem Zweiten Weltkrieg mehrmals vertreten worden. Stellvertretend für mehrere Autoren seien nur zwei erwähnt: K. Bilfinger, Friede durch Gleichgewicht der Macht, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 1950, S. 27. Er schreibt interessanterweise, die Bedeutung des Gleichgewichts für das Völkerrecht verteidigend: Das Gleichgewicht habe sich behauptet, „allen Kritikern, Leugnern und Spöttern zum trotz“. S. 27. H. Mosler, Die Großmachtstellung im Völkerrecht, Heidelberg 1949, S. 35, ist noch deutlicher: „Solange es rechtlich koordinierte, aber in ihren Machtmitteln unterschiedliche Glieder der Staatengemeinschaft gibt, ist der Ausgleich ihrer Kräfte die beste Grundlage für ein Funktionieren der Völkerrechtsordnung.“

konsequent differenziert.239
Obschon der Gleichgewichtsgedanke als Ausdruck von Konkurrenz, Misstrauen und Interessen in den zwischenstaatlichen Beziehungen betrachtet werden kann, dient es zum ersten dem Selbstschutzbedürfnis der Staaten und zweitens ist es auch mitunter für die Erhaltung des Friedens durchaus nützlich.240
Es ist daher kein Zufall, dass der international als exzelenter Kenner der Gleichgewichtsmaterie bekannte ehemalige Außenminister der USA, Henry Kissinger, meint: „Alle ernsthafte Außenpolitik beginnt deshalb damit, das

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239 Vgl. beispielsweise stellvertretend für mehrere Autoren: H. Reiter, (Anm. 226, S. 101 – 105). Er disqualifiziert sogar das „Prinzip des europäischen Gleichgewichts“ als lächerlich und bedeutungslos angesichts des nach dem Zweiten Weltkrieg entstandenen „Staatenkolosses“, der dabei war, den Westen zu überrollen. M. A. Kaplan und N. B. Katzenbach, Modernes Völkerrecht, Form der Außenpolitik, Berlin 1965, S. 48, sehen den Zusammenbruch des bisherigen Gleichgewichtssystems und den Übergang zu einem „lokalen biopolaren System“. Eine erfolgreiche Durchsetzung der Gleichgewichtspolitik bezweifelt P. A. Reynolds. An Introduction to International Relations, Cambridge 1971, p. 200, G. Schwarzenberger, p. 116, kann dem Gleichgewichtssystem nur einen begrenzten Wert zubilligen: Man könne „höchstens sagen, dass die Gleichgewichtspolitik vorhandene Expansionsbestrebungen einigermaßen begrenzt.“ Bereits Anfang des 19. Jh. wollte L. Klüber, Europäisches Gleichgewicht, Stuttgart 1821, S.83, das Gleichgewicht in „die Rumpelkammer völkerrechtlicher Begriffe werfen“. Viel später ist vorgeschlagen worden, statt des traditionellen Gleichgewichts die friedliche Koexistenz anzuwenden. Vgl. W. Friedmann (1964), The Changing Structure of International Law, New York 1964, p. 15. Eigentlich schließ das eine das andere nicht aus, wie die Realität in den internationalen Beziehungen gezeigt hat.
240 Vgl. sehr zutreffend M. A. Kaplan und N. B. Katzenbach, (ibid., S. 42/43). Sie erheben sogar den staatlichen Selbstschutz zu der wichtigsten Verhaltensregel jeder Nation.

Gleichgewicht der Kräfte beizubehalten.“241
Hier wird die Meinung vertreten, dass dem Gleichgewicht der Kräfte ein äußerst starkes psychologisches Element innewohnt. Erst die subjektive Wahrnehmung und die damit im Zusammenhang stehende gefühlte Bedrohungssituation setzt den Mechanismus der Schaffung von Gegengewichten in Form von Allianzen in Gange. Dies kann auch dann gelten, wenn der übermächtig gewordene Staat beteuert, er habe keine Absicht, andere Staaten zu überfallen. Zumindest zum traditionellen

Gleichgewichtsverständnis gehört auch das berüchtigte „Zünglein an der Wage“. Sein Wesen besteht im folgenden: Eine Großmacht kann durch den Beitritt zu einer Staatengruppe ein gestörtes Gleichgewicht wieder herstellen oder aber die Störung eines bereits existierenden Gleichgewichts verhindern.242

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241 H. Kissinger, Moral und pragmatische Politik, in: Evangelische Kommentare, 1978 (7), S. 394, Vorlesungen, gehalten an der New York University am 19. 9. 1978. Es wäre allerdings übertrieben, die gesamte moderne Staatengeschichte mit der Geschichte des Kampfes um die Erhaltung des Gleichgewichts zu identifizieren, wie dies A. Gauland, Friedenssicherung durch Gleichgewichtspolitik, in: Archiv des Völkerrechts, 1975 (4 – 16), S. 367, tut. Ebenso wenig ist das Gleichgewicht ein „klares und notwendiges Organisationsprinzip der internationalen Staatengemeinschaft“, wie F. A. Heydte behauptet. Vgl. Die politische Ausgangslage eines modernen Völkerrechts, in: Internationales Jahrbuch der Politik, 1956, G. Schwarzenberger, (Anm. 229, S. 116/117) hingegen ist zu folgen, wenn er die Anwendung der Gleichgewichtspolitik als Strategie der Machtpolitik als verringert sieht. Er begründet seine Auffassung mit dem „Gesetz der Machtkonzentration“.
242 Vgl. hierzu ausführlich R. Blühdorn (Anm. 228, S. 247). Die rolle des „Zünglein an der Waage“ hat in Europa jahrzehntelang England sehr erfolgreich im eigenen Interesse gespielt. Nach H. Reiter (Anm. 228, S. 15/16), fordert die „Zünglein“-Politik „hohe Staatskunst und ein wachsames Auge“. Dieses Phänomen könnte unter Umständen in der Perspektive wieder aktuell werden.

9.5. Die Bipolarität zwischen den USA und der ehemaligen Sowjetunion

Das in den vergangenen Jahrhunderten in Europa geltende Gleichgewichtssystem hatte in erster Linie vier wesentliche Merkmale aufzuweisen:
a) Es war multipolar ausgerichtet.
b) Es gab wechselnde Allianzen.
c) Es gab einen „holder of the balance“, ein „Zünglein an der Waage“.
d) Es herrschte im Großen und Ganzen eine gemeinsame Weltanschauung vor.

Im großen Unterschied davon ist nach dem Zweiten Weltkrieg eine bipolare Welt mit einem eigenartigen Gleichgewicht entstanden. Die typischen Merkmale dieser neuen Situation in den internationalen Beziehungen waren die folgenden:

a) Existenz von zwei Supermächten, die bis Anfang der 60er Jahre des 20. Jh. eine gefährliche Konfrontationspolitik betrieben („antagonistische Bipolarität“). Nach der „Kuba-Krise“ wurde sie durch eine „kooperative Bipolarität“243 abgelöst.

b) Es gab jahrzehntelang zwei entgegengesetzte Weltanschauungen, die um die Vorherrschaft in der Welt kämpften.

c) Es existierten zwei mächtige starre Militärkoalitionen, angeführt von der jeweiligen Führungsmacht in Gestalt einer atomaren Supermacht.

d) Ein Allianzwechsel war auf Grund der entgegengesetzten Ideologien völlig ausgeschlossen.

e) Während die NATO auf Freiwilligkeit und Souveränität der Mitglieder beruhte, wurde der Warschauer Pakt mit eiserner Hand von der ehemaligen Sowjetunion zusammen gehalten.

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243 Vgl. ausführlich W. Woyke, Stichwort „Bipolarität“, in: Pipers Wörterbuch zur Politik, Internationale Beziehungen, -Theorien – Organisation – Konflikte/Hrsg.. A. Boeckh), München 1984, S. 73. W. Grewe stellt richtig klar: „Statt eines flexiblen, ausgewogenen Gleichgewichtssystems entstand ein starkes bipolares Weltsystem“. Vgl. Spiel der Kräfte in der Weltpolitik, Theorie und Praxis der internationalen Beziehungen, Düsseldorf/Wien, 1970, S. 377/378.

f) Es hat in „holder of the balance“ stets gefehlt.244

g) Nach dem Zweiten Weltkrieg ist die UNO als eine universelle zwischenstaatliche Organisation entstanden, deren wichtigsten Ziele die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung der friedlichen internationalen Kooperation sind.

h) Auf dieser Grundlage sowie durch zahlreiche Konventionen ist das moderne Völkerrecht mit den sieben grundlegenden Prinzipien entstanden.

Dieses hat mehrere Funktionen, darunter vor allem die Friedens- und Sicherheitsfunktion, die Stabilisierungsfunktion, die Ordnungsfunktion und die Regulierungsfunktion.245
Zwischen den Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung wurde das politische Prinzip der friedlichen Koexistenz angewandt. Seine wichtigsten Elemente waren (ideologischer) Kampf und Zusammenarbeit. Dieses äußerst wichtige Prinzip schloss den Einsatz militärischer Mittel aus. Größtenteils wurde es auch deswegen als eine allgemeine politische Grundlage des modernen Völkerrechts betrachtet.

Ursprünglich diente das weltweite Mächtegleichgewicht in erster Linie seitens der USA dazu, die Expansion der Sowjetunion zu bremsen. Danach schränkten sich jedoch beide
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244 Vgl. ähnlich mehrere Autoren: D. Schwarzkopf (1969), Atomherrschaft, Politik und Völkerrecht im Nuklearzeitalter, Stuttgart-Degerloch, S. 96 (nach dem Zweiten Weltkrieg ist die Gleichgewichtspolitik über die traditionellen Grenzen Europas hinaus gegangen); J. Herz (1951/1953) will diesem neuen Gleichgewicht keinen Systemcharakter zuerkennen. D. h. er lässt sich weiterhin von dem alten europäischen Gleichgewichtsmodell leiten. Vgl. Macht, Mächtegleichgewicht, Machtorganisation im Atomzeitalter, in: Die Friedenswarte, Band 50, S. 61; S. Hoffmann weist auf die militärstrategische Ebenbürtigkeit der beiden Supermächte hin, die über die Fähigkeit verfügen, „Kriege zu führen und dem Feind Schaden zuzufügen“. Vgl. Gullivers Trubbles oder die Zukunft des internationalen Systems, Bielefeld, 1968, S. 34.
245 Vgl. hierzu ausführlicher P. Terz, Die Völkerrechtstheorie, (Anm. 60), pp. 698 – 701.

Supermächte durch die Gleichgewichtspolitik gegenseitig ein.246 Die USA haben sich relativ früh veranlasst gesehen, die Sowjetunion als gleichberechtigten Verhandlungspartner anzuerkennen, wodurch bestimmte „Regeln“ des Gleichgewichts zwischen den beiden Supermächten entstanden.247

Das „bipolare Gleichgewicht“ wurde von den beiden Supermächten im Großen und Ganzen als das zwischen ihnen existierende Kräfteverhältnis aufgefasst.248 Führende sowjetische Spezialisten für internationale Beziehungen betrachteten hingegen das „bipolare Gleichgewicht“ in der konkretisierten Form des „militärstrategischen Gleichgewichts“ als ein Element unter mehreren des Kräfteverhältnisses.249 Die Bipolarität setzte zwei Zentren von größter Bedeutung in den internationalen Beziehungen voraus.

Es gab allerdings weitere Machtzentren wie z. B. die Europäische Union, Japan, China und Indien. So betrachtet, war die Welt vor dem Zusammenbruch der Sowjetunion polygonal bzw. polyzentrisch oder multipolar.
Der Einfluss der beiden Supermächte auf die Ausgestaltung der internationalen Beziehungen war so gewaltig, dass die anderen Machtzentren eine nur untergeordnete Rolle spielten. „These two centers of power and influence exercise control over wealth so great that no realistic combination of other states can overpower either of them“.250

Jede der beiden Supermächte war die führende Kraft des jeweiligen Weltsystems und der entsprechenden Militärkoalition.

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246 Vgl. ähnlich H. Morgenthau (Anm. 224), S. 165/166, (1963), Macht und Frieden, Grundlegung der internationalen Politik, Gütersloh, s. 165/166. Vgl. ferner G. Lummert, Institutioneller und sozialer Frieden durch Gerechtigkeit, Köln 1962, S. 22.
247 Vgl. insbesondere W. Grewe (Anm. 236), S. 83 – 85. Die USA waren daran interessiert, die Sowjetunion zur Respektierung der „Regeln“ des Gleichgewichts zu zwingen. Sie waren auf alle Fälle gegen mögliche stabilitäts- und friedensgefährdende „Gleichgewichtsstörungen“.
248 D. Schwarzkopf (Anm. 2), S. 97, ist sogar der Ansicht, dass die beiden Supermächte beide Begriffe „bipolares Gleichgewicht“ und „Kräfteverhältnis“ als Synonyme verstanden.
249 Vgl. beispielsweise W. W. Sagladin (1981). Sowjetische Philosophie des Friedens, Friedensprogramm in Aktion, Moskau, S. 13/14. Er nennt weitere Elemente des internationalen Kräfteverhältnisses wie z. B. den Zustand der internationalen Situation insgesamt in ihrer Dynamik, und Entwicklung, ferner das „Kräfteverhältnis zwischen dem Proletariat und der Bourgeoisie“ und nicht zuletzt des „Kräfteverhältnis zwischen dem Sozialismus und dem Kapitalismus“. Dies mutete wie Metaphysik an, denn es liegt erkenntnistheoretisch betrachtet, eine verzerrte Widerspiegelung der Realität vor.
250 So R. Stupak, S. Gilman, Understanding Political Science, The Arena of Power, Washington, et alt., 1977, p. 141.

9.6. Militärisches Gleichgewicht als spezieller Ausdruck der Bipolarität

In erster Linie durch die fast gleichzeitig erfolgte Entwicklung der Wasserstoffbombe entstand das atomare Gleichgewicht zwischen den beiden Supermächten.251
Hierdurch wurde eine militärstrategische Situation geschaffen, so dass keine von den beiden Supermächten ungestraft den „Erstschlag“252 führen konnte. Vielmehr galt der Satz „Wer als erster schießt, stirbt als zweiter“. Insgesamt erreichten beide Mächte eine „overkill“-Kapazität, d. h. die Fähigkeit der mehrfachen gegenseitigen Vernichtung.

Das militärstrategische Gleichgewicht ging jedoch über die atomaren Waffen hinaus und umfasste weitere gewichtige Elemente wie die folgenden: Quantität und Qualität der konventionellen Waffensysteme, die Zahl und die Feuerkraft dieser Waffen, die Truppenstärke, die geostrategischen Gegebenheiten sowie die Dislozierung der Streitkräfte und der Waffen.253

Das bipolare militärstrategische Gleichgewicht erlangte durch zwei fast entgegengesetzte Tendenzen eine hohe Dynamik. Zum einen wurden immer modernere Waffensysteme entwickelt. Zum anderen jedoch wurden gewichtige völkerrechtliche Verträge über die Begrenzung bzw. Reduzierung bestimmter Waffensysteme abgeschlossen. Zu nennen

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251 Vgl. A. Bergstraesser, Das Problem der Friedenssicherung um Atomzeitalter, in: U. Nerlich (Hrsg.), Krieg und Frieden in der modernen Staatengemeinschaft, Gütersloh 1966, S. 318; R. Aron, Einführung in die Atomstrategie, Die atlantische Kontroverse („Le Grand Debat“), Köln 1964, S. 229 spricht von einem „thermonuklearen Doupol“.
252 Vgl. auch M. Schmidt, (1980), Militärstrategisches Gleichgewicht, politische und militärische Entspannung, in: IPW-Berichte, 10, S. 2. Vgl. ferner A. Etzioni, (1970), Strategic models for a depolarizing World, in: D. Coplin/W. Kegly, A multilateral method, Introduction to international politics, Chicago 1971, p. 283. Er weist auf die “Zweit-Schlag-Streitkräfte” hin: “the evolution of large, invulnerable, second-strike forces allows the arrest of the strategic arms race”.
253 Vgl. insbesondere W. K. Sobakin, Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit, in: Sowjetskoje gossudarstwo y prawo, 1982 (10), S. 88 (in Russisch). Vgl. ferner M. Schmidt (Anm. 245, S. 2). Er erwähnt weitere Elemente wie z. B. die Wirksamkeit der Verteidigungsanlagen und die strategische Situation durch mögliche Überraschungsangriffe. S. Vesely, Das militärische Gleichgewicht und sein Einfluss auf die internationale Entwicklung, in: Mezinárodni Vztahy, setzt das militärstrategische Gleichgewicht mit dem Stand im militärischen Kräfteverhältnis gleich (in Tschechisch).

sind vor allem der „Vertrag über eine Begrenzung der Raketenabwehrsysteme“ (ABM-Vertrag), vom 26. Mai 1972, das „Protokoll zum Vertrag über eine Begrenzung der Raketenabwehrsysteme“ vom 3. Juli 1974, das „Zeitweilige Abkommen über einige Maßnahmen auf dem Gebiet der Begrenzung der strategischen Offensivwaffen“ (SALT/I) vom 26. Mai 1972, der „Vertrag zur Begrenzung der strategischen Offensivwaffen“ (SALT/II) vom 18. Juni 1979 und der erste Nuklearabrüstungsvertrag („Vertrag zwischen der UdSSR und den USA über die Liquidierung ihrer Raketen mittlerer und kürzerer Reichweiten“ vom 8. Dezember 1987). Nach langer Pause erreichten diese Bemühungen unter günstigen internationalen Bedingungen ihren vorläufigen Höhepunkt durch den „Vertrag zur Verringerung der strategischen Nuklearwaffen von 1991 (Inkrafttreten im Dezember 1994). Dieses als START I (Strategie Arms Reduction Treaty) gewordene Dokument sah die Reduzierung der weitreichenden Systeme (über 5000 Kilometer) um 30 % vor. Es ging um die Reduzierung der amerikanischen Sprengköpfe auf 8500 und der sowjetischen auf 7000. Der Vertrag lief am 5. Dezember 2009 aus. Inzwischen liegt das START II-Abkommen vor. Am 26. März 2010 ist die Vernichtung eines Viertels der Atomwaffen und die Hälfte ihrer Trägersysteme vereinbart worden. Die Zahl der einsatzbereiten Trägersysteme für Atomwaffen wird auf beiden Seiten auf 800 begrenzt. Dazu werden Raketen, Bomben und U-Boote gerechnet. Es wird außerdem ein Limit von je 1550 Atomsprengköpfen festgelegt (Spiegel-online 26. März 2010). Hierbei handelt es sich um einen der umfassendsten Abrüstungsverträge der Geschichte.

Dies ist ein Musterbeispiel für den dynamischen Charakter des militärstrategischen Gleichgewichts, in diesem Fall Dynamik nach unten.

Das bipolare militärstrategische Gleichgewicht führte zu subjektivistisch gefärbten Wortungetümen, die allerdings zumindest in der Zeit des „Kalten Krieges“ der Realität entsprachen. Gemeint sind solche Begriffe wie „Gleichgewicht des Schreckens“ bzw.

„Gleichgewicht der Abschreckung“.254 Es ist stets ein Gebot der menschlichen Vernunft, verheerende eigene Schäden bis hin zu der totalen Vernichtung in Kauf zu nehmen, sollte eine der beiden Supermacht versuchen, einen atomaren Erstschlag zu führen. Auch wenn solche Gedankengänge seltsam sind, ist die friedenserhaltende Funktion der Angst vor Vernichtung nicht zu übersehen.
Hierdurch standen die Supermächte vor einem großen Dilemma: Entweder thermonuklear abrüsten oder den Rüstungswettlauf grenzenlos fortsetzen. Beides ist festzustellen. Gerade aber diese sinnlose Aufrüstung ist einer der Gründe, die zum Zusammenbruch der ehemaligen Sowjetunion geführt haben. Unter den gegenwärtigen vorherrschenden relativ normalen, fast günstigen Bedingungen haben sich die beiden Supermächte zu einer allmählichen thermonuklearen Abrüstung entschlossen. Dies hängt allerdings von den jeweiligen Staatsführern ab. Was z. B. unter dem Präsidenten Bush jr.

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254 Vgl. stellvertretend für mehrere Autoren die folgenden: R. Aron (Anm. 244), S. 213: „Das Gleichgewicht der Abschreckung erfordert zwar nicht die Gleichheit der Kernwaffen. Er erfordert jedoch, dass der schwächere der beiden Gegner über eine ausreichende Zahl der Vergeltungswaffen verfügt. Diese müssen so unverwundbar sein, dass sie beim Gegenschlag Zerstörungen anrichten, die selbst der Stärkere als unerträglich empfindet; W. Grewe (Anm. 213), S. 378, 573: Das „Gleichgewicht des Schreckens“ vermag die Katastrophe des Nuklearkrieges zu verhindern. Der angegriffene Staat könnte dem Angreifer „nach einem überraschenden Atomschlag noch fürchterlichere und vielleicht tödliche Wunden zufügen“. G. Schwarzenberger (1966), Das Völkerrecht in der modernen Staatenwelt, in: U. Nerlich (Hrsg.), Krieg und Frieden in der modernen Staatenwelt, Gütersloh 1966, S. 55: Die beiden Supermächte ziehen es vor, sich mit einer unbegrenzten Fortdauer des Atompatts zu begnügen, als „eine wesentliche Veränderung des fundamentalen Gleichgewichts des thermonuklearen Schreckens zuzulassen“; H. Neuhold: Internationale Konflikte – verbotene und erlaubte Mittel ihrer Austragung, Wien/New York, (1977), S. 247: „Das Gleichgewicht der gegenseitigen nuklearen Abschreckung …, ist das Produkt eines technischen und eines subjektiven Faktors“, H. Fenske: Stichwort „Gleichgewicht“, in: Geschichtliche Grundbegriffe, Lexikon zur politischen Sprache, Stuttgart (1972), S. 995: Die tödliche Gefahr hält die Nuklearmächte vor einer einseitigen Veränderung des atomaren Gleichgewichts zurück. Vgl. ähnlich auch M. Born, Nobelpreisträger, Was bleibt noch zu hoffen? Zürich 1963, S. 8/9: Die Atommächte unternehmen alles, damit das atomare Gleichgewicht konstant bleibt; D. Senghaas, Architektur einer Weltordnungspolitik für das 21. Jh., in: J. Müller/J. Wallacher (Hrsg.), (2000), Weltordnungspolitik für das 21. Jh., Stuttgart et alt., S. 92, Er polemisiert generell gegen das „Abschreckungs- oder Gleichgewichtssystem der Macht“. Dem kann man nicht zustimmen. Andererseits muss man zugeben, dass nach der Beendigung des „Kalten Krieges“ die Abschreckungsfunktion abgenommen hat.

unvorstellbar war, ist unter Barack Obama teilweise zur Realität geworden. Somit ist die Rolle des subjektiven Faktors (Politiker) in den internationalen Beziehungen erneut bestätigt worden.

9.7. Gleichgewicht im Spannungsfeld von Stabilität und Veränderung

Obwohl es sich hierbei nicht um eine philosophische Abhandlung handelt, erweist es sich als nützlich, auf den philosophischen Begriff der Stabilität zurück zu greifen: „Eigenschaft oder Zustand eines Systems der zufolge das System in der Lage ist, gegenüber einer Störung oder einer Klasse von Störungen sein Gleichgewicht zu wahren oder die Störung in der Weise zu bewältigen, dass es selbsttätig in den Zustand eines Gleichgewichts zurückkehrt.255 Zunächst ist die philosophische Erkenntnis festzuhalten, dass das Gleichgewicht zur Wesensbestimmung der Stabilität gehört.

Diese Erkenntnis kann etwas modifiziert, auf die internationalen Beziehungen angewandt werden. In der politologischen Literatur wird der Stabilitätsbegriff verwirrend verwendet, worauf J. Frankel zu Recht aufmerksam macht: „Statility is a frequently explored aspect of international system. It is sometimes confusingly applied either to structural stability i. e. the continuation across time of the essential variables of the system without major change, or to dynamic stability which denotes a tendency to move towards an equilibrium following disturbances”.256

Hiermit werden einige theoretische Fragen aufgeworfen: Genannt sei vor allem jene nach dem eigentlichen Wesen der Stabilität: Ist sie statisch oder vielleicht dynamisch aufzufassen? Die

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255 G. Klaus, Stichwort „Stabilität“ in: Philosophisches Wörterbuch, Band 2, S. 117. Ähnlich lautet die soziologische Stabilitätsdefinition: „Eigenschaft eines Systems bei Abweichung von einem Gleichgewicht aufgrund von Störungen (externer Impulse) zu einem Gleichgewichtszustand zurückzukehren. Der Bereich von Abweichungen um einen bestimmten Gleichgewichtspunkt, innerhalb dessen das System zum Gleichgewicht zurückkehrt, heißt Souveränitätsbereich“. H. Wienhold, Stichwort „Stabilität“ in: Lexikon zur Soziologie (hrsg. von W. Fuchs-Heinritz et alt.) Opladen (1995), S. 638/639.
256 J. Frankel , Contemporary international theory and the behaviour of states, Oxford/New York (1973), pp. 10/11 ss.

Beantwortung dieser Frage ist insofern diffizil, da Statik und Dynamik ebenfalls sehr interpretationsfähige Begriffe sind.
Die Statik hat z. B. in der Politik (Innen- und Außenpolitik) sowie im Recht (Landes- und Völkerrecht) zwei Hauptzüge aufzuweisen: Zum einen ist das Beharren einer politischen Erscheinung in einem Zustand, der in seiner Wesenheit schlecht oder gut, progressiv oder konservativ sein kann.

Dies gilt für die Politik genauso wie für das Recht. Zum anderen gehört im Recht die Rechtssicherheit. Die Praxis der internationalen Beziehungen zeigt jedoch, dass vielfältige Entwicklungen die Schaffung neuer Normen des Völkerrechts notwendig machen (Kodifikation des Völkerrechts). Die Dynamik hingegen impliziert a priori Entwicklung und Veränderung, was zumindest begrifflich der Stabilität widersprechen würde.
Hierbei gilt es, ein Kriterium zu finden, dass die dynamische Stabilität stützen würde. Ein solches Kriterium wäre z. B. die Gewährleistung des Weltfriedens. Legt man ihn den angestellten Überlegungen zugrunde, so würde die Stabilität in den internationalen Beziehungen in erster Linie die Aufrechterhaltung des Weltfriedens bedeuten. Dies wiederum erfordert weitere Schritte, um den Weltfrieden sicherer zu machen. Sie würden zu einer weiteren Verbesserung die Stabilität auf einer höheren Ebene und damit zu einer Qualitätswandlung führen.
Diese friedensbejahende Stabilität wird gegenwärtig durch die oben erwähnten Abrüstungsverträge zwischen den USA und Russland erreicht. Dies gilt auch für eine bessere Kontrolle von Atommaterial, auch mit dem Ziel, dass es nicht in die Hände von Terroristen fällt.

Die Stabilität in den internationalen Beziehungen erstreckt sich hauptsächlich auf stabile friedliche Beziehungen, die den Grundinteressen aller Völker entsprechen.257 Dies kann sich auch auf das Gebiet der nuklearen Abrüstung erstrecken. Gerade dieser Aspekt wurde in relativ vielen Dokumenten unterstrichen. In diesem Zusammenhang taucht die Formulierung der „strategischen Stabilität“ auf. So heiße es z. B. in der Präambel des SALT-II-Vertrages vom 18. Juni 1979: „In Anerkennung der Tatsache, dass die Stärkung der den Interessen der Seiten und den Interessen der internationalen Sicherheit entspricht…“258 Raymond Aron betrachtet eine Lage als militärisch stabil („militärische Stabilität“), wenn keiner der beteiligten Staaten versucht, Gewalt anzuwenden „und zwar auch dann nicht, wenn er mit dem status quo nicht zufrieden ist“.259 Dieser Auffassung kann man uneingeschränkt

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257 Vgl. Ähnlich auch R. Stupak, S. Gilman (Anm. 243,p. 139).
258 Dokument in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 1070.
259 R. Aron (Anm. 244, S. 207).

zustimmen.
Eine unerlässliche Voraussetzung der strategischen Stabilität ist das „strategische Gleichgewicht“. In der „Gemeinsamen Erklärung über die Prinzipien und die Hauptrichtungen künftiger Verhandlungen über die Begrenzung der strategischen Rüstungen zwischen der UdSSR und den USA“ vom 18. Juni 1979 bekunden beide Atommächte ihre Entschlossenheit, „um die Gefahr des Ausbruchs eines Kernwaffenkrieges zu verringern und anzuwenden, weiterhin nach Maßnahmen zur Festigung der strategischen Stabilität, unter anderem durch die Begrenzung der strategischen Offensivwaffen, die das strategische Gleichgewicht destabilisieren .. zu suchen.“260

Von der strategischen Stabilität ist die politische Stabilität im Sinne der Aufrechterhaltung des sozialpolitischen Status quo in der Welt zu unterscheiden. Wie der friedliche Zusammenbruch des „sozialistischen Weltsystems“ deutlich gezeigt hat, kann es eine derartige Stabilität nicht geben.

Davon wiederum ist die Stabilität im Sinne des Völkerrechts zu unterscheiden. Sie ist hauptsächlich als Rechtssicherheit aufzufassen. Sie setzt die unbedingte Achtung der Prinzipien und Normen des Völkerrechts voraus.261 Dies gilt in besonderem Maße für das Prinzip der Vertragstreue (Pacta sund servanda), denn eines der Ziele der internationalen Vertragsabschlüsse ist, im Interesse der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit stabile und beständige internationale Beziehungen zu schaffen.262 Konkret bedeutet dies, dass auch die Verträge auf dem Gebiet der Rüstungsbegrenzung und der Abrüstung strikt einzuhalten sind.

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260 Dokument in: (Anm. 16, S. 1079 ff.).
261 Dies wird von E. Menzel und K. Ipsen unter der „Ordnungsfunktion“ des Völkerrechts subsummiert. Vgl. Völkerrecht, Ein Studienbuch, München 1979, S. 15.
262 Theoretische Fragen der Vertragsstabilität wurden hauptsächlich in folgenden Arbeiten behandelt: M. Bourguin. Stabilité et mouvement dans l´ordre juridique international, in : Recueil des cours de l´ Academie de dreit international de la Haye, 1938 (II – 64), p. 347 ss, und A. Bolintineanu. Stabilitatea trataelor-probleme esentiala a codificarii tratatelor, in : Revista romana de drept l, p. 66, Bucuresti 1969. Zum Teil gilt dies auch für S. Myslil, Kodifikace smluvniho prva, in: Gasopis pro mezinarodni prave, 1974 (XV – 2), Praha s. 183, M. Virally (1966), betrachtet bereits den völkerrechtlichen Vertrag als ein Mittel, um die Beziehungen der Staaten “ auf einer stabilen Basis zu regeln”. Vgl. Reflections sur le „jus cogens“, in: Annuaire Francais de Droit International, 1966 (XIII), Paris, p. 10.

Die im philosophischen Sinne vorhandene engste Beziehung zwischen der Stabilität und dem Gleichgewicht gilt ebenso in den internationalen Beziehungen und speziell für die Materien der Abrüstung. Darauf ist bereits seitens einiger Politologen hingewiesen worden.263 Der Auffassung hingegen von R. Aron kann nicht gefolgt werden. Er schlägt vor, den Begriff „Gleichgewicht“ durch jenen der „Stabilität“ zu ersetzen. Dies würde in der wissenschaftlichen Beschäftigung mit komplizierten Gegenständen zu großen Unschärfen führen.

In direktem Verhältnis zur Stabilität steht der status quo. Dabei kommt es auf den konkreten Bezug an. Geht es um den sozial-politischen Zustand, so ist eine Abmachung darüber so gut wie ausgeschlossen.
Davon wiederum ist die grundsätzliche Respektierung der sozial-politischen Ausrichtung eines Staates zu unterscheiden, vorausgesetzt, dass die grundlegenden Menschenrechte respektiert werden. Handelt es sich um den militärstrategischen Zustand, so sind konkrete Abmachungen über das Festschreiben dieses Zustandes normal und notwendig. Dies ist der Fall bei einem Moratorium der Rüstungen. Verglichen damit ist jedoch eine Rüstungsreduzierung, d. h. Dynamik auf einem niedrigeren Niveau oder sogar die Abrüstung friedensbejahender. Somit läge ein dynamischer status quo vor.264 Die militärstrategische Komponente ist allerdings eine unter mehreren wie z. B. die Wirtschaftkraft, der Industrie und Technologiestand etc. Eine wesentliche Veränderung dieser Komponenten könnte unter Umständen zu einer Störung des Gleichgewichts führen. Sogar

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263 Vgl. beispielsweise die folgenden Autoren : H. Morgenthau (Anm. 239, S. 146). Das Gleichgewicht ist ein „wesentliches Element der Stabilität“, G. Schwarzenberger, Machtpolitik, Eine Studie über die internationale Gesellschaft („A Study of International Society“, New York, 1951), Tübingen 1955, S. 113: „Koalitionen, Gegenkoalitionen können unter günstigen Bedingungen zu einer begrenzten Stabilisierung der internationalen Beziehungen führen. Eine solche Konstellation bezeichnet man als Gleichgewicht der Kräfte; H. Kissinger, Amerikanische Außenpolitik, Düsseldorf/Wien 1969, S. 135 betrachtet es als Dilemma für die USA, „dass es keine Stabilität ohne Gleichgewicht geben kann“.
264 A. Nussbaum betrachtet das Mächtegleichgewicht, das auf eine Aufrechterhaltung des status quo abzielt an und für sich als „ein Axiom der hohen Diplomatie. Dieser Verabsolutierung kann nicht gefolgt werden. Er unterscheidet ohnehin nicht zwischen dem sozial-politischen und dem militärstrategischen Gleichgewicht. Vgl. Geschichte des Völkerrechts in gedrängter Darstellung, München/Berlin, 1960, S. 153. Im Unterschied dazu kann der Ansicht von W. Grewe (Anm. 213, S. 17) zugestimmt werden: Die damaligen Supermächte waren speziell an einem militärisch-strategischen Gleichgewicht interessiert. Der friedliche sozial politische Wandel sei weiterhin ein Ziel des Westens gewesen.

innerhalb des militärstrategischen Gleichgewichts sollte zwischen den konventionellen Waffensystemen und den Kernwaffen unterschieden werden. Veränderungen dieser Elemente würden unweigerlich zu einer Störung des Gleichgewichts führen, was die relativ schnelle Schaffung von Gegengewichten herbeiführen könnte.

Den Gegenpol der Stabilität bilden die Veränderungen in den internationalen Beziehungen. Derartige Veränderungen besitzen einen vorrangig objektiven Charakter.
Zu ihnen gehören in erster Linie die Zuspitzung der globalen Herausforderungen der Menschheit. Eine weitere Veränderung mit gewaltigen Konsequenzen für die internationalen Beziehungen ist das allmähliche Wachsen Chinas zu einer Supermacht.

Auch im Völkerrecht vollziehen sich Veränderungen, die jedoch das Ergebnis der voluntas iuris der Staaten sind, obwohl die tieferen Ursachen objektiv bedingt sind. Das Völkerrecht ist nicht statisch, sondern dynamisch.

Hierauf hat bereits einer der Väter der Völkerrechtswissenschaft, der berühmte spanische Jurist und Theologe Francisco Suarez hingewiesen: Er meinte, „dass das Völkerrecht, soweit es von menschlicher Übereinkunft abhängt, veränderlich ist.265
Dies bedeutet in conreto, dass das Völkerrecht Veränderungen unterworfen ist.266 Diese Aussage gilt jedoch für sämtliche ius cogens Prinzipien und Normen des Völkerrechts nur bedingt.
Bei den Veränderungen des Völkerrechts geht es der Zielstellung nach um eine Anpassung des Völkerrechts an veränderte Bedürfnisse der internationalen Staatengemeinschaft. Je schneller diese Anpassung erfolgt, umso vollkommener ist das Rechtssystem in den internationalen Beziehungen. In der völkerrechtlichen Fachliteratur hat vor allem Wilfred Jenks immer wieder das Anpassungserfordernis unterstrichen, das er offenkundig als Bestandteil des von ihm entworfenen „common law of mankind“ ansieht.267

In diesem Sinne ist das Völkerrecht

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265 Ausgewählte Texte zum Völkerrecht, Bans IV („Die Klassiker des Völkerrechts in modernen Übersetzungen“). hrsg. von W. Schätzel, Tübingen 1965, S. 75.
266 In dieser Beurteilung stimmen wir mit B. Röhling, International law in an expanded world, Amsterdam 1960, p. 87, überein. G. Morelli meint zu dieser Problematik, dass bei einer Nichtanpassung des Völkerrechtssystems an die veränderte Welt ein Widerspruch entsteht. Vgl. Nozioni di diritto internazionale, Padova, 1963, pp. 46 ss.
267 Ihm ist vorbehaltlos zu folgen, wenn er schreibt: “The law of nations, like the common law, must grow out of and reflect the expansing and changing needs of life in society. The common law of mankind must be an expression of and response to human need …, Unanimity, The Veto, weighted voting, in: Cambridge Essays in International Law, London/New York 1965, p. 63.

tatsächlich Ausdruck eines konkreten Kräfteverhältnisses.268

Veränderungen in den realen internationalen Beziehungen wirken sich auf die zwischenstaatlichen Vertragsbeziehungen aus. Dies findet seine Wiederspiegelung in der „Norm der grundlegenden Veränderung der Umstände“ (dem Wesen nach die alte Regel „Clausula rebus sic stantibus“).
Nach dieser Norm kann unter bestimmten Bedingungen eine grundlegende Veränderung der Umstände gegenüber jenen, die zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden und die von den Vertragspartnern nicht vorausgesehen werden konnten, als Grund für die Beendigung des Vertrages oder den Austritt auf ihm geltend gemacht werden.269
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Norm der grundlegenden Veränderung der Umstände und der Pacta sunt servcanda. Zwischen ihnen besteht ein großer qualitativer Unterschied: Während erstere eine Regel des internationalen Vertragsrecht ist, stellt die Pacta sunt servanda in der Ausformulierung der UN-Charta ein grundlegendes Prinzip dar.

Diese Klarstellung ist für die Verträge zu den Materien des militärstrategischen Gleichgewichts von eminenter Bedeutung. Die Priorität der Vertragstreue erweist sich auf diesem Gebiet als betont friedenserhaltend.

Insgesamt sollten Veränderungen in den internationalen Beziehungen nicht leichtfertig zu Vertragsverletzungen führen. Die Vertragserfüllung schafft hingegen stabile und friedliche internationale Beziehungen, die der Friedenserhaltung dienen.270 Aus der Sicht des Völkerrechts ist entscheidend, ob durch die Stabilität und die Veränderungen bestehende und geltende Rechtsnormen verletzt werden. So kann zwar einerseits die Stabilität nicht bedeuten, dass Rechtsnormen weiterhin existieren, obwohl sie von der Entwicklung der internationalen Beziehungen völlig veraltet geworden sind.
Andererseits können jedoch erfolgte Veränderungen nicht automatisch bestehenden Normen und Verträge außer Kraft setzen. Im

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268 Vgl. ähnlich auch M. Chemillier-Gendreau, A´propos de l effectivité en Droit International, en: Revue belge de droit international, 1975 (I-II), p. 41. Es wird zugleich zu Recht darauf hingewiesen, dass Rechtsnormen auch über mögliche Veränderungen des Kräfteverhältnisses ihren Charakter behalten müssen (p. 43).
269 Vgl. hierzu ausführlich P. Terz, Wesen und mögliche Auswirkungen von grundlegenden Veränderungen der Umstände auf die Gültigkeit zwischenstaatlicher Verträge, in: Przeglad Stosunkow Miedzynarodowych, 6 (1979), S. 115 – 130 (in Polnisch).
270 Ein ähnlicher Gedanke klingt an auch bei J. Frankel (Anm. 249), p. 173. Er meint, dass unter „Umständen“ die Veränderung die Stabilität erhöhen kann, indem Elemente der Instabilität vermindert werden.

Völkerrecht geht es allgemein um ein ausgewogenes Verhältnis von Stabilität (Achtung der grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts, stabile zwischenstaatliche Vertragsbeziehungen) und Veränderung (Weiterentwicklung des Völkerrechts in erster Linie auf vertraglicher Grundlage bei gleichzeitiger Respektierung des ius cogens). Es wäre allerdings unkorrekt, von einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Pacta sunt servanda und der Clausula rebus sic stantibus zu sprechen,271 weil sie zwei völlig unterschiedliche Ebenen des Völkerrechts zum Ausdruck bringen.

Das Spannungsfeld von Stabilität und Veränderung lässt sich am Gleichgewicht aus systemtheoretischer Sicht vertiefender untersuchen. Hierbei aber gilbt es, sich unbedingt auf die Termini „System“ und „Struktur“ im philosophischen Sinne zu stützen.
Demnach versteht man unter „System“ eine nach Ordnungsprinzipien gegliederte Mannigfaltigkeit von materiellen Dingen, Prozessen usw. (materielles System) oder von Begriffen, Aussagen usw. („ideelles System“).272 Im Allgemeinen müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen, damit man ein Phänomen als System auffassen kann: ein Ordnungsprinzip und ein zusammenhängendes, durchgegliedertes Ganzes. Eine bloße Fülle von zusammenhanglosen Einheiten bilden lange kein System; ferner die Unterscheidbarkeit eines Systems von seiner Umwelt.273
In der Philosophie und speziell in der Systemtheorie wird zwischen den Objektsystemen und den Ideen oder wissenschaftlichen Systemen unterschieden. Letztere können Strukturähnlichkeiten (Isomorphien) mit den Objektsystemen aufweisen, ohne jedoch ein getreues Abbild zu sein.274 Es wird ferner unterschieden zwischen den „geschlossenen“

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271 Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Pacta und der Clausula wird, wenn auch indirekt, von M. Bartos bejaht. Vgl. in: Yearbook of the International Law Commission, I/1963, p. 253.
272 So G. Klaus, H. Liebscher, Stichwort „System“ in: Philosophisches Wörterbuch, Band 2, S. 1059. Ferner S. Siegwart, Stichwort „System“, in: Enzyklopädie, Band 4, Stuttgart/Weimar, S. 183 („geordnetes, gegliedertes Ganzes“ bezogen auf „organische, politisch-soziale, künstliche und kognitive Gebilde“).
273 Vgl. stellvertretend für mehrere Autoren: J. Lotz (1985), Stichwort „System“, in: Philosophisches Wörterbuch (hrsg. von W. Brugger), Wien et alt., S. 344, 382; M. Müller/A. Halder (1988), Hrsg., Philosophisches Wörterbuch, Freiburg i. B. et alt., 1988, S. 305; C. W. Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, Berlin 1983, S. 12; T. Eckhoff/K. Sundby, Rechtssysteme, Eine systematische Einführung in die Rechtstheorie, Berlin 1988, S. 19.
274 Vgl. ähnlich auch W. Afanasjew (1983), Ganzheitliche Systeme, in: Gesellschaftswissenschaften, 1983 (2), S. 137. eine Widerspiegelung kann nach der Erkenntnistheorie niemals ein getreues Abbild der objektiven Realität sein.

(so in den Naturwissenschaften) und den „offenen“ (z. b. in den Sozialwissenschaften) Systemen.275 Es ist jenen Autoren zu folgen, die bei den „offenen“ Systemen solche Eigenschaften unterstreichen wie z. B. Unabgeschlossenheit, Entwicklungsfähigkeit und Modifiziertbarkeit.276

Es ist anzunehmen, dass weder die sozialen Phänomene noch die sich auf diese beziehenden Wissenschaften statisch und ewig, sondern dynamisch und wandelbar sind. Dies ergibt sich aus den Wechselbeziehungen zwischen den Elementen eines Systems sowie allgemeiner aus den gegenseitigen Beziehungen des Systems mit seiner Umgebung. Systeme sind außerdem prinzipiell hierarchisch. Dies ist abhängig von den Ordnungsprinzipien und den Ordnungskriterien. Bedingung ist, dass zwischen den hierarchischen Systemen innere Beziehungen existieren.
So gibt es im allgemeinen Systeme und Subsysteme bzw. Teilsysteme. Zwischen ihnen bestehen ebenso derartige Prinzipien.

Angewandt auf das Völkerrecht als eine internationale Rechtsordnung könnte das Völkerrechtssystem folgendermaßen definiert werden: Ein Ordnungsgefüge in den internationalen Beziehungen, das eine nach Ordnungskriterien gegliederte Mannigfaltigkeit von Prinzipien und Normen sowie anderen Elementen darstellt, wodurch das Verhalten der Staaten untereinander geregelt wird.
Das Völkerrecht ist somit ein System, weil es a) Ordnungskriterien, die grundlegenden Prinzipien besitzt, b) seine einzelnen Elemente miteinander eng zusammenhängen und c) sich von anderen Systemen unterscheidet. Deswegen reicht es nicht aus, wenn das Völkerrechtssystem als ein „Konglomerat von verschiedenen Elementen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regulieren, definiert wird.

Folgend soll auf der Grundlage der dialektisch-analytischen Methode das Wechselverhältnis von Gleichgewicht des Systems und von dem System des Gleichgewichts etwas genauer ausgelotet werden. Ausgangspunkt soll das dynamische Gleichgewicht sein. Die Untersuchung stütz sich dabei auf übereinstimmende Auffassungen in der Philosophie und in der Wissenschaftstheorie sowie in der Soziologie. Linguistische Aspekte der Problemstellung sollten gebührend beachtet werden.

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275 Vgl. G. Klaus/H. Liebscher (Anm. 264, S. 1061); T. Eckhoff/K. Sundby (Anm. 265, S. 19); A. Büllesbach (1985), Systemtheoretische Ansätze, in: A. Kaufmann/W. Hassemer (Hrsg.), Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtsdogmatik, Heidelberg, S. 305.
276 Vgl. beispielsweise: K. Larenz (1991), Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin et alt., Berlin, S. 134; W. Sauer (1940), Juristische Methodenlehre, Stuttgart, S. 172; W. Canaris (Anm. 215, S. 67 – 73).
Hiernach bedeutet das aus dem Griechischen stammende Wort „Dynamik“ (Dyναμική) ) Einfluss der Kraft auf die Bewegungsvorgänge und damit Veränderung und Entwicklung.277
In dem modernen analytischen Theorieverständnis bedeutet es im Wesentlichen Kinematik, also Bewegung.278 In soziologischer Hinsicht bedeutet „Dynamik“ vor allem Veränderungen in einem Teil in der Gesellschaft. Sie sind einerseits bedingt durch Wandlungen in anderen Bereichen. Sie können ihrerseits auf andere Bereiche einwirken. „Daraus folgt für die Untersuchungsmethode der Anspruch, einzelne Wandlungsprozesse stets vor dem Hintergrund des gesamten Wirkungsmechanismus zu erklären.279

Will man die Dynamik des Gleichgewichts, also das dynamische Gleichgewicht erfassen, so bedarf es der Beachtung des Bezugspunktes des Gleichgewichts, namentlich der Macht.

Sie setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen. Dazu gehören hauptsächlich der Umfang und die Zusammensetzung der Bevölkerung, die Lage und die Größe des Territoriums, die klimatischen Bedingungen, die Wirtschaftmacht, die Industrie, der Stand der Technologien, historisch-psychologische Elemente (Erfahrung, Mentalität) und vor allem das militärstrategische Element (Umfang und Bewaffnung der Streitkräfte).

In gnoseologischer Hinsicht bilden diese Elemente ein dynamisches System. Zwischen den einzelnen Elementen bestehen Interrelationen bzw. Interaktionen. Hierdurch erlangt das System der Macht eine höhere Qualität. Kommt es zu negativen Entwicklungen bei einem Element, so können bei dem ganzen System Störungen auftreten. Somit wird die Struktur des gesamten Systems erheblich beeinträchtigt. Qualitative Veränderungen wie z. B eine wesentliche Stärkung des militärisch-strategischen Elements, würde das Gleichgewicht als Beziehung zu den anderen Staaten derart stören, dass mitunter die Schaffung von Gegengewichten nötig wäre.

Das Gleichgewicht, bipolar oder mulipolar, wiederum stellt ein eigenes System, eben das Gleichgewichts-System, dar, dessen Grundlage die Macht der betreffenden Staaten ist. Kommt es zu einer entscheidenden Störung innerhalb des Macht-Systems eines Staates wie z. B. in der ehemaligen Sowjetunion (Zusammenbruch als

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277 Vgl. in: Duden, Das große Fremdwörterbuch, Mannheim, et alt., 2000, S. 368 Abgeleitet wird die Dynamik von dem altgriechischen Wort Δyναμις Kraft. Dynamik heißt ferner Triebkraft und Schwung.
278 Vgl. P. Janich, Stichwort „Dynamik“, in: Enzyklopädie, Band 1, S. 515.
279 F. Hegner (1994), Stichwort „Dynamik“, in: Lexikon zur Soziologie, S. 154. In dieser Auffassung kommt der Systemcharakter der dynamischen Prozesse deutlich zum Ausdruck.

Gesellschaftsordnung sowie Zerfall als Zentralstaat), dann verschwindet eine Supermacht von der Bühne der Welt. Hierdurch ist die andere Supermacht als einzige übrig geblieben.
Somit wurde die Welt monopolar und zwar mit allen negativen Folgen die sich daraus ergeben. Sogar die konventionellen Waffensysteme bilden gnoseologisch ein eigenes System, das aus relativ vielen Elementen besteht, die miteinander verbunden sind und gegenseitig aufeinander einwirken. Nach Presseberichten beabsichtigen z. B. die USA eine völlig neue Generation von konventionellen Waffensystemen, vor allem Raketen zu entwickeln, die die bisher vorhandenen, bei weitem übertreffen.
Dies wird innerhalb des Gesamtsystems der konventionellen Waffen zu Rüstungsveränderungen, d. h., zu Störung des Systems führen. Hierdurch wird allerdings ein nicht atomarer Krieg wahrscheinlicher. Eine weitere Folge wäre eine erhebliche Veränderung des gesamten militärstrategischen Gleichgewichts.

Von dem System des Gleichgewichts ist generell das Gleichgewicht des Systems zu unterscheiden. Entscheidend hierfür ist der Bezugspunkt des Systems. Aus der Sicht der Theorie der internationalen Beziehungen ist in erster Linie das System der internationalen Beziehungen zwischen den unterschiedlichen Akteuren, den staatlichen und den nichtstaatlichen, zu nennen.
Hierbei handelt es sich gnoseologisch um ein umfassendes System der internationalen Beziehungen. Sein Kern jedoch, die Beziehungen zwischen den souveränen Staaten als den Hauptakteuren und zugleich Hauptsubjekten des Völkerrechts haben insgesamt eine höhere Bedeutung. Deswegen kommt es darauf an, dass gerade dieses System gut funktioniert. Dies war im Prinzip der Fall unter den Bedingungen der Existenz von Staaten entgegengesetzter Gesellschaftsordnung.
Jedoch seit dem Untergang des „sozialistischen Weltsystems“ ist es derart zu einer entscheidenden Störung des Gleichgewichts in den internationalen Beziehungen gekommen, dass man entweder von einem Ungleichgewicht oder höchstens von einem dynamischen Gleichgewicht auf einer sehr niedrigen Stufe sprechen kann.

Hierbei geht es um qualitative Aspekte des radikal veränderten Systems des Gleichgewichts. Mit der wachsenden Bedeutung Chinas in den internationalen Beziehungen erfolgt zum einen das Funktionieren des Systems über Ungleichgewichte, die sich allerdings in ständiger Veränderung befinden. Qualitativ vollziehen sich zugleich kompensatorische Prozesse innerhalb des nunmehr existierenden dynamischen Gleichgewichts, dessen Niveau sich sukzessive erhöht. Erreicht China den Status einer Supermacht, dann wird das Gleichgewicht des Systems in den internationalen Beziehungen eine höhere Qualität etwa im Sinne der Stabilität dieser Beziehungen erlangen.
Diese Stabilität wiederum wird relativ sein, da weitere Staaten als Spieler/Akteure in den internationalen Beziehungen eine größere Rolle spielen werden (z. B. insbesondere Indien). Hierdurch wird evident, dass zum einen die Stabilität nur von temporärer und relativer Bedeutung sein kann, während die Veränderung das bestimmende Element in den internationalen Beziehungen ist.
Daher wäre es durchaus berechtigt, der Veränderung das Adjektiv des Absoluten zu verleihen.280 Gleiches gilt ohnehin für das dynamische Gleichgewicht und zwar unabhängig von der Art und der Ebene eines Systems.

Die welthistorische Veränderung durch den Untergang der ehemaligen Sowjetunion führte dazu, dass die USA seit fast zwanzig Jahren die einzige Supermacht der Welt sind. Sie haben diese einmalige historische Situation bzw. Chance genutzt, um teilweise als Hegemon und darüber hinaus als Imperium aufzutreten.

9.8. Supermacht, Hegemon und Imperium unter den Bedingungen des gestörten Weltgleichgewichtes

Abgesehen von einigen Wandlungen unter Präsident Barack Obama haben die USA große Probleme mit dem Status der einzigen Supermacht der Welt. Bis auf weiteres werden sie es sein.
Es kann sachlich eingeschätzt werden, dass die USA als Supermacht nicht besonders erfolgreich gewesen sind. Sie sind dabei, „to return from Megalomania to rational foreign policy“.281 Die USA müssen lernen, mit anderen Staaten zu kooperieren und dabei den internationalen consens zu suchen sowie die weltweit geltenden Werte zu akzeptieren.282

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280 Es gibt bereits Publikationen, in denen von dem absoluten Charakter der Veränderung des Gleichgewichts des Systems in den internationalen Beziehungen die Rede ist. Vgl. insbesondere E. A. Posdnjakow. Die Systembetrachtungsweise und die internationalen Beziehungen, Moskwa 1976, S. 85 – 102. Hierbei handelt es sich um eine Publikation, die durch wissenschaftliche Akribie besticht (in Russisch).
281 So E. Hobsbawm, War, peace and hegemony at the beginning ot the twenty-first century, in: (Chandra Chari (Ed)), War peace and hegemony in a globalized world, The changing balance of power in the twenty-first century, New York 2008, p. 21. Er meint ferner, man sollte den USA die beste Chance geben, um diese Metamorphose erfolgreich realisieren zu können.
282 Vgl. J. Nye, The furture of American power, in: Chandra, Chari ibid., p. 48. Ferner “The test for the United State will be whether it can turn its curent predominant power…”.

Jedoch besitzt eine Supermacht ein spezifisches Grundverhaltensmuster, dessen prägendes Merkmal das starke Überlegenheitsgefühl gegenüber allen anderen Staaten ist. Dies kann mitunter zu einer betont arroganten Grundhaltung zu Fragen der internationalen Beziehungen führen. Parallel dazu läuft eine Geringschätzung der Potenzen der anderen Staaten einher. Besonders unangenehm ist es, wenn die Supermacht dies plump zeigt. So war es z. B. unter Bush jr., als die amerikanische Regierung sogar die eigenen NATO-Verbündeten in Europa verbal beleidigte („das alte und das neue Europa“ etc.).
Ein derart entwickeltes Überlegenheitsgefühl führt aber unweigerlich zu einer mitunter erheblichen Störung der zwischenstaatlichen Beziehungen und sogar zu einer allmähliche Isolierung der Supermacht.
Eine der Folgen kann sein, dass sukzessive politische, diplomatische und ökonomische Gegengewichte entstehen. im Gegensatz zu der Bush-Administration ist das Grundverhaltungsmuster der USA unter Barack Obama kultivierter, intelligenter und diplomatischer, also insgesamt durchaus normal. So kann man konstatieren, dass Beleidigungen und Brüskierungen anderer Staaten, darunter der eigenen Verbündeten, nicht mehr auftreten. Es wird die Kooperation angestrebt. Es liegt die Bereitschaft vor, gemeinsame Interessenfelder mit anderen Akteuren der internationalen Beziehungen zu suchen.
Einerseits werden diese positiven Wandlungen der Supermacht USA mit Genugtuung, Wohlwollen und Beruhigung registriert. Andererseits kann niemand garantieren, dass eine republikanische Regierung, geführt von irgendwelchen Fundamentalisten, nicht wieder auf das Grundverhaltensmuster (u. a. betont imperial, völkerrechtsfeindlich und unberechenbar) zurückfällt.

Als die einzige Supermacht der Gegenwart könnten die USA durchaus eine führende rolle bei der Lösung der globalen Probleme der Menschheit spielen.
Somit entsteht aber die Frage nach einer möglichen Hegemonie unter den Bedingungen einer globalisierten Welt. Die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem hochinteressanten und komplexen Hegemonie-Problem setzt allerdings eine Begriffserklärung im linguistischen Sinne voraus. Es wäre verfehlt, den Begriff Hegemonie nur umgangssprachlich, d. h. in erster Linie journalistisch zu verwenden, was zu großen Irritationen und Unschärfen führt. Das altgriechische Wort Hegemon ( Ηγεμών ) bedeutet Führer, Fürst, Herrscher, Gebieter. Davon abgeleitet, bedeutet Hegemonie ( < Ηγεμονία ) Vorherrschaft, Vormachtsstellung, Überlegenheit.283

In den politischen Wissenschaften wird die Hegemonie etwas genauer definiert: „dominante Machtstellung eines Staates gegenüber anderen Staaten“.
Die Hegemonie resultiert vorwiegend aus einer militärischen, ökonomischen oder geopolitischen Stärke.284 Die im internationalen Schrifttum, insbesondere in den USA, vertretenen Auffassungen über die Hegemonie gehen im Wesentlichen auf den deutschen Völkerrechtler Heinrich Triepel zurück. Triepel hat in seiner berühmten Schrift „Die Hegemonie, Ein Buch der führenden Staaten“ bereits Anfang des 20. Jh. die Hegemonie-Problematik mit großer wissenschaftlicher Akribie untersucht.

In Würdigung seiner glänzenden Leistung sollen folgend seine wichtigsten Gedanken zusammengefasst werden:

a) Die Hegemonie ist ein Führungsverhältnis. Es wird von der unterschiedlichen Stellung in der Hierarchie der Staaten ausgegangen. Es gibt also Staaten, die höher und andere, die niedriger stehen.

b) Das Führungsverhältnis ist nicht weiter als ein Unterordnungsverhältnis. Bei der „echten“ Hegemonie erfolgt die Unterordnung der Gefolgschaft gegenüber dem Hegemon freiwillig. Andernfalls käme es zu einer Störung dieses Verhältnisses.

c) Die „faktische Vormachtsstellung“ stützt sich auf ein entsprechendes Machtpotential (militärische und ökonomische Überlegenheit und kulturelle Ausstrahlungskraft).

d) Aus dieser komplexen Überlegenheit leitet sich die Fähigkeit ab, andere Staaten, die weniger stark sind, zu leiten bzw. zu führen.

e) Ein Staat muss den Willen besitzen, eine hegemoniale Politik in der Tat auszuführen.

f) Zum einen schwankt die Waage nicht zwischen mehreren Staaten, sondern zwischen der Staatenmehrheit und dem jeweils stärksten Staat. Zum anderen wäre eine „Kollektivhegemonie“ der Großmächte gegenüber allen anderen Staaten durchaus möglich.285 Diese Gedanken sind nur teilweise weiterentwickelt worden.

Es wird z. B. allen Ernstes die Meinung vertreten, dass das Hegemonialverhältnis rechtlich, also durch einen

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283 Vgl. Langenscheits Taschenwörterbuch altgriechisch, Berlin 1990, S. 210 und Das große Fremdwörterbuch, Mannheim 2000, S. 546.
284 C. Lenz/N. Ruchlak, Kleines Politik-Lexikon, München/Wien 2001, S. 90. Außerdem wird auf eine Deutung der Hegemonie hingewiesen: Oberbefehl. Dies ist nur militärisch gemeint und ist schon längst überholt.
285 H. Triepel, Die Hegemonie, Ein Buch der führenden Staaten, Berlin 1938, vor allem S. 17 ff., 134, 141, 174, 212, 213 (Erste Auflage 1914).

völkerrechtlichen Vertrag begründet werden könne.286 Es ist sogar die absurde Meinung geäußert worden, durch einen „globalen Gesellschaftsvertrag“ den USA á la Leviathan als hegemoniale Supermacht das Gewaltmonopol in der Welt unter Umgehung der UNO und des Völkerrechts zu übertragen.287

Es kann festgestellt werden, dass in erster Linie US-amerikanische Spezialisten der „Theory of International Relations“ sich mit der Problematik der Hegemonie relativ intensiv befassen. Ob sie Vertreter des Realismus („offensiven“ oder des „degensiven“), des „liberalen Institutionalismus“ oder des „Konstruktivismus“ sind, neigen alle dazu, die amerikanische Außenpolitik im Sinne einer wissenschaftlichen Apologetik zu rechtfertigen.
Diesem Zweck dienen z. B. solche Konstrukte wie „hegemonic stability“, „hierarchical ralations between nominally independent actors“288 und

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286 Vgl. beispielsweise H. U. Demme, Der ständige Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Dissertation, Frankfurt/M. et alt., (2006), S. 5; A. Bachmann, Politik zwischen Hegemonie und Gleichgewicht: Die Geschichte der internationalen Beziehungen, Saarbrücken (2007), S. 15 – 19; L. Dehio, Gleichgewicht oder Hegemonie, Krefeld 1968, S. 14 (er zählt zu den Machtpotenzial die große militärische Schlagkraft, die militärischen Ressourcen und die geostrategischen Vorteile); D. Kennedy, Vorm Aufstieg und Fall der großen Mächte, Ökonomischer Wandel und militärischer Konflikt von 1500 bis 2000, Frankfurt/M. 1989. (er betonte insbesondere den engen Zusammenhang von Produktionskapazitäten (Wirtschaft) und militärischer Stärke); R. Koehane/J. Nyes, Power and Intependence, New York 2009, p. 11. Für sie ist die militärische Überlegenheit die unabdingbare Voraussetzung der hegemonialen Macht; R. Koehane, After Hegemony, Cooperation and Discord in the World Political Economy, Princeton (1984), p. 31 (Die Hegemonialmacht übernimmt die Schutzfunktion für die Gefolgsstaaten. Hierdurch hat sie aber überproportionale Rüstungsausgaben); R. Gilpin, War and Change in World Politics, Cambridge 1981, pp. 79, 156, 239 ss. (Wenn die Hegemonialmacht nicht mehr kann oder nicht mehr will, diese Rolle zu spielen, dann kommt es zu einer großen Diskrepanz zwischen der Hegemonialordnung und den tatsächlichen Machtverhältnissen).
287 So S. Tönnies, Die notwendige Legitimierung der Supermacht, in: Nationale Interessen und internationale Politik, Frankfurt/M. (2005), S. 142 – 150. Vgl. hierzu die zutreffende Auseinandersetzung mit dieser seltsamen These; Ch. Krüger (2005), Braucht das Völkerrecht einen Leviathan? In: ibid., S. 149/150.
288 Vgl. beispielsweise S. J. Kaufmann, R. Little, Wohlforth (Ed.), The Balance of Power in World History, New York 2007, p. 233. Sie unterscheiden zwischen den “offensiven” (militärischen Expansionen) und den “degensiven” Realisten (Gleichgewicht gegen die Expansion einer Großmacht), p. 235, vgl. ähnlich auch J. Levy (2004), What do great Powers Balance against and when, in: T. V. Paul/J. Wirtz/M. Fortmann (Ed.), Balance of Power Theory and Practice in the 21 st. Century, Standford, 2004, p. 121.

„wohlwollender Hegemon“, der als Koordinator der internationalen Ordnung fungiert.289 Überhaupt sei die wichtigste Aufgabe des Hegemons, eine seinen Interessen entsprechende internationale Ordnung festzulegen, die durch ein konformes Verhalten durch die Gefolgschaft (Verbündete) abgesichert wird.290

Speziell die hegemoniale Stellung der USA begann allmählich nach dem Zweiten Weltkrieg, weil sie über eine gewaltige Überlegenheit auf allen wichtigen Gebieten gegenüber den anderen Staaten verfügten. Sie übernahmen bei der Nutzung der Hochtechnologie für militärische Zwecke eindeutig die Führung in der Welt. Hierdurch waren sie in der Lage, ihren Einfluss, abgesehen von dem „sozialistischen Weltsystem“, auf den größten Teil der Welt auszudehnen. Es entstanden zahlreiche Abhängigkeitsverhältnisse.
Die USA besaßen in vielen Ländern Militärstützpunkte mit Exterritorialität und waren außerdem auf allen Weltmeeren präsent. Sie hatten gegenüber internationalen Verpflichtungen eine betont negative Haltung.
Sie wollten unbedingt in ihrer Handlungsfreiheit ohne irgendwelche Einschränkungen international agieren. Im Rahmen der UNO zeigten die USA nur dann Bereitschaft mitzuwirken, wenn dies ihren Interessen entsprach bzw. diente.291 Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion ist es zu einer welthistorischen Machtverschiebung zu Gunsten der USA gekommen.

Die USA sind nunmehr die einzige Supermacht der Welt. Ihre dominante Stellung wird international akzeptiert. Gerade in einer solchen Situation hatten die USA nichts besseres zu tun, als ihre Rüstungsaufgaben in unvorstellbarer Höhen zu treiben. Sie spielten die Rolle des „gütigen“ Hegemons. Die von den USA ausgeübte Vorherrschaft wurde im Allgemeinen als „wohlwollende“ oder auch als „Sicherheitshegemonie“ bezeichnet. Allmählich wurden die USA in die Rolle des „Ordnungsstifters“ gedrängt. Diese neue Position nahm allerdings unter Bush jr. imperiale Züge an, denn aus der Hegemonie wurde

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289 So beispielsweise C. Kegley, E. Wittkopf, World Politics, Boston 1999. sie sind offenkundig Anhänger der „Hegemonialen Stabilitäts-Theorie“.
290 Vgl. L. Brilmayer, American Hegenony, Political morality in a on superpower world, New Haven 1994, p. 18. Er meint ferner, dass die Anerkennung der Superiorität der Hegemonialmacht die unbedingte Voraussetzung für die Lösung vieler Probleme und für die Schaffung einer “institutionalisierten Kooperation” sei.
291 Vgl. hierzu sehr ausführlich und mit vielen Quellen A. Bachmann, Politik zwischen Hegemonie und Gleichgewicht: die Geschichte der internationalen Beziehungen, Saarbrücken 2007, S. 47 ff..

mit der Zeit eine „selektive Weltherrschaft“.292 Die USA wurden allerdings ihrer Führungsrolle nicht gerecht, weil sie möglicherweise nicht begriffen haben, dass Grundlage der Hegemonie nicht nur die militärische Macht, sondern die Autorität und die Legitimität sind.293 Normalerweise wird nach dem Verschwinden der Bedrohung durch die Sowjetunion die Hegemonie durch die USA nicht mehr benötigt.294

Die Hegemonie ist sowohl interpretationsfähig als auch zeitlich bedingt. Hinsichtlich ihrer Tragweite bzw. Qualität sind Abstufungen festzustellen. Dabei ist ferner zu beachten, dass der Bezugspunkt der Hegemonie souveräne Staaten sind. Auch die Bereiche der Hegemonialpolitik sind recht unterschiedlich. Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es zwei starre Weltsysteme mit der jeweiligen Hegemonialmacht an der Spitze.
Während aber der Westen aus souveränen Staaten bestand, setzte sich das „sozialistische“ Weltsystem vorwiegend aus scheinsouveränen Staaten zusammen. Bei dem Letzteren gab es zwar keine vertragliche Verankerung der Hegemonialstellung der Sowjetunion, faktisch jedoch war sie Hegemon. So konnte die Sowjetunion ihre Interessen fast ohne weiteres und auf Kosten der von ihr abhängigen Staaten durchsetzen.
Im Gegensatz dazu wurden die USA von ihren Verbündeten regelrecht dazu bedrängt, die Rolle des Hegemons zu übernehmen. D. h., souveräne Staaten haben die USA als Hegemon akzeptiert. Unter dem militärischen Schirm der USA konnten sich diese Staaten ohne besondere Angst vor der sowjetischen Supermacht weiter entwickeln, bis das „sozialistische“ Weltsystem zusammenbrach.
Die USA waren dem Wesen nach die führende Macht des Westens, sie besaßen also die Führerschaft. Unter der Busch jr. Administration entwickelten jedoch die Hegemonialmacht USA imperiale Züge, die sich u. a. darin äußerten, dass ihre führenden Politiker teilweise ihre Geringschätzung gegenüber der eigenen „Gefolgschaft“ expressiv verbis äußerten. Bei entscheidenden internationalen

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292 Vgl. hierzu ähnlich E. O. Czembiel, Weltpolitik im Umbruch, München 2003, S. 94/95, 121, 181. Er betrachtet die „selektive“ Weltherrschaft der USA als „eine Zwischenphase, die entweder in eine Machtfigur und eine neue Ordnung der Weltgesellschaft überleitet oder in eine Zeit der Wirren mündet“. Unter Bush jr. geschah die zweite Annahme in einer besonders krassen Form.
293 Vgl. ebenso auch F. Nuscheler (2001), Multilateralismus vs. Unilateralismus, Kooperation vs. Hegemonie in den transatlantischen Beziehungen, in: Policy Paper, 2001 (16), S. 8.
294 Vgl. ebenso S. Huntington, Kampf der Kulturen: die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert (Original: The Clash of Civilisations, New York, 1996), Wien 1997, S. 511. Nach der Beendigung der Bush Ära in den USA hat sich die Kernaussage Huntingtons als völlig falsch erwiesen.

Problemen hörte die USA kaum auf die anderen NATO-Staaten. Sie entschieden vielmehr allein und oft betont imperial. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion waren die NATO-Staaten grundsätzlich nicht mehr bereit, dem Hegemon zu folgen. Unter den gegenwärtigen Bedingungen bedeutet Hegemonie nichts weiter als allgemeine und lose Führerschaft. So wären die USA wirtschaftlich und hochtechnologisch durchaus in der Lage, die internationale Führung bei der Lösung der globalen Probleme der Menschheit zu übernehmen. Eine derartige Führungsrolle entspräche den Menschheitsinteressen sowie dem Völkerrecht. In diesem Falle würde die internationale „Gefolgschaft“ gewaltig sein. Sie wäre sicherlich auch bereit, mit den USA sogar auf vertraglicher Grundlage hierüber zu kooperieren, wohlgemerkt, stets als vollsouveräne Staaten.
In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, warum die US-amerikanischen Politologen nicht auf solche Ideen kommen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, Apologetik zu betreiben, d. h. in concreto, bei ihren theoretischen Konstrukten geht es nur um die Interessendurchsetzung der USA. So betrachtet, verringert sich erheblich der wissenschaftliche Wert ihrer Theoreme und Konzeptionen.295

Bis zum Zusammenbruch der Sowjetunion wurden die beiden Militärblöcke jeweils von einer hegemonialen Supermacht geführt. Zugleich bestand und funktionierte das militärstrategische Gleichgewicht. Hierdurch wurde der Weltfrieden gesichert. Das Gleichgewicht verhinderte ferner, dass eine der beiden Supermächte zum Welthegemon werden konnte.296
Inzwischen hat sich die internationale Lage derart gewandelt, dass es völlig illusorisch wäre, von einem „dynamischen Konzert“ der großen Mächte zu sprechen. Demnach würden die USA als anerkannte Hegemonialmacht dominieren.297

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295 Es wird z. B. unzutreffende These aufgestellt, dass das die Hegemonie „is a normal condition of the international system“. So S. J. Kaufmann et alt. (Anm. 280, p. 244/245).
296 Insofern haben S. Brooks/W. Wohlforth Recht, wenn sie schreiben: „Balance-of-power-theory predicts that states try to prevent rise of a hegemon“. Worl out of balance international relations and the challenge of American primacy, Brinceton 2008, p. 21 und 34.
297 Dazu wären allerdings völkerrechtlich regulierte Kooperationsbeziehungen zwischen den USA und den anderen Staaten notwendig, Vgl. B. Laubach, et alt., Die Rolle des Völkerrechts in einer globalisierten Welt, Baden-Baden 2006, S. 23/24.

Bezogen auf Europa, und speziell auf die Europäische Union, besitzt die Hegemonie-Frage eine doppelte Bedeutung.
Zum einen geht es um die Beziehung zwischen den beiden Machtzentren. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb der EU die Notwendigkeit der Gegengewichte gegenüber der USA bereits erkannt worden ist.298 Es ist daher kaum anzunehmen, dass die EU die Hegemonialstellung der USA ohne weiteres akzeptiert.299
Zum anderen geht es um die wichtigsten EU-Mitglieder Deutschland und Frankreich. Es fragt sich, ob sie eine Hegemonialposition besitzen, obwohl die europäische Integration eine „antihegemoniale ratio“ besitzt. Dennoch sind neuerdings hochinteressante Entwicklungen innerhalb der EU zu beobachten: Deutschlang konnte sich allmählich zu der Führungskraft entwickeln. Frankreich ist fast deklassiert. Die Führungsrolle Deutschlands ist derart groß geworden, dass im Zusammenhang mit der großen Finanzkrise des EU-Mitgliedes Griechenland ernst zu nehmende Stimmen laut wurden. Deutschland möge auch offiziell die Führung (Führerschaft: Hegemonie) der EU übernehmen. Die meisten EU-Mitglieder, inzwischen auch Frankreich, richten sich ohnehin grundsätzlich nach Deutschland. Allerdings wird sich Deutschland in erster Linie aus historischen Gründen hüten, offiziell als Hegemon Europas zu fungieren, obwohl es sich weder um militärische noch um entscheidende ökonomische Fragen handelt.

Den ökonomisch relativ schwachen EU-Mitgliedern, vorwiegend aus dem Mittelmeerraum, geht es hauptsächlich darum, dass das wirtschaftlich starke Deutschland ihre Finanzprobleme löst. Frankreich hingegen kann Derartiges nicht tun. Deswegen wächst weiterhin die bestimmende Rolle Deutschlands im Rahmen der europäischen Union.

Die Zeit der Hegemonialmächte im traditionellen Sinne des Wortes (nach Heinrich Triepel „Vorherrschaft“) ist schon längst vorbei. Dies gilt um so mehr für das Imperium. Während die Hegemonie eine „regelgebundene Form der Vorherrschaft“ ist, fühlt sich bei

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298 So L. Hewel, Hegemonie und Gleichgewicht in der europäischen Integration: eine Untersuchung der Führungsproblematik, Baden-Baden 2006, S. 400. Er weist allerdings darauf hin, dass die meisten EU-Mitglieder proatlantisch ausgerichtet seien.
299 So E. O. Gzembiel (Anm. 284, S. 182). Nach seiner Meinung gäbe es ferner „keine latente hegemonial-Rivalität“ zwischen der EU und den USA. Im Kosovo-Krieg hingegen seien die Europäer von den USA gedemütigt worden. Der „hegemoniale Leidensdruck“ sei größer gewesen als die Bündnissolidarität.

dem Imperium die dominierende Macht an keinerlei Regeln gebunden.300 Innerhalb der US-amerikanischen Politologie gab es in den Jahren 2003/2004 eine relativ starke Imperiums-Debatte. Es überrascht nicht, dass einzelne Politologen versuchten, die Notwendigkeit eines Imperiums der USA zu begründen. Somit erreichte die Apologetik ihre pervertierteste Form.301 Tatsächlich traten die USA jahrelang als Imperium (Imperium Americanum) auf. Unter Bush jr. erreichte allerdings diese Supermacht einen Stand, der die Wissenschaftler veranlasst hat, sie als ein „Imperium Supremun Americanum Monstruosum et Arrogans“302 zu bezeichnen. Dies war zu jener Zeit durchaus eine Widerspiegelung der Realität. Inzwischen sind positive Veränderungen festzustellen. Es ist gerade das eingetreten, was einige Spezialisten auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen vorausgesehen haben: Nach der vernunfts- und völkerrechtswidrigen Hybris ist mit voller Wucht der Niedergang gekommen.303

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300 So zutreffend M. Mann. Die ohnmächtige Supermacht, Warum die USA die Welt nicht regieren können, Frankfurt/New York 2003, S. 331. H. Münkler trifft die folgende Unterscheidung zwischen der Hegemonie und dem Imperium: Bei der Hegemonie ist der dominierende Staat der Erste unter tendenziell Gleichen. Er hat Rechte sowie Pflichten und besitzt außerdem entsprechende Fähigkeiten und Leistungen. Bei dem Imperium sei im Unterschied davon das Machtgefälle zwischen der Zentralmacht zu den anderen Staaten sehr groß. Das Imperium sei letzten Endes eine gefestigte Hegemonie mit großer Dauer. Vgl. Imperien, Die Logik der Weltherrschaft – vom Alten Rom bis zu den Vereinigten Staaten, Berlin 2005, S. 72, 76.

301 In diesem Sinne haben sich besonders hervorgetan die folgenden Autoren: M. Ignatieff, Empire lite. Die amerikanische Mission und die Grenzen der Macht, Hamburg 2003, S. 10 ff. Er bejaht die Notwendigkeit eines Imperiums der USA, das mit starken militärischen Mitteln ausgestattet ist. Es soll in der ganzen Welt die Menschenrechte entsprechend militärisch verteidigen. Ignatieff nennt es Menschenrechtsimperium“!; A. Baceyich, American Empire. The realities and consequences of U. S. diplomacy, Cambridge 2003, p. 14 (er sieht die USA als “informelles Imperium” unter “formell gleichberechtigten Staaten”); N. Ferguson, Das verleugnete Imperium, Chancen und Risiken amerikanischer Weltmacht, München 2004, S. 13 (Die USA sind bereits ein Imperium, sie geben es jedoch nicht zu).
302 Vgl. beispielsweise P. Terz/E. Pastrana (Anm. 214), p. 545.
303 So beispielsweise M. Stürmer, Schicksal der Imperien: Hybris, gefolgt von Niedergang, Berlin, 2001, S. 10. E. O. Czembiel (2002), Die amerikanische Weltordnung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 2002, B. 48. Er wendet sich mit Vehemenz gegen die „Supermachtallüren“ der USA und empfiehlt eine „Selbstbändigung“. Sie erfolgt teilweise gegenwärtig unter dem Präsidenten Obama.

9.9. Multipolarität, multipolares Gleichgewicht, Weltgleichgewicht

Die Multipolarität ist ein Zustand des internationalen Systems, in dem mehr als nur zwei Akteure eine wichtige Rolle spielen.304
Bereits in den 70er Jahren entstanden allmählich Elemente bzw. Strukturen der Multipolarität. Bei dieser Betrachtungsweise geht es um den komplexen und vielschichtigen Machtbegriff, der zu Beginn dieser Studie vorgestellt worden ist. Es entstand eine eigenartige Situation: Einerseits die Existenz der Bipolarität zwischen den USA und der Sowjetunion, andererseits die Existenz einer Multipolarität in Form einer pentagonalen Welt, der die USA, die Sowjetunion, Japan, Europa und China angehörten.

Bereits 1972 wies der damalige USA-Präsident, Richard Nixon, auf das Phänomen der Multipolarität hin: „Ich glaube, es wird eine sichere und bessere Welt sein, wenn wir dazu kommen, dass sich starke und gesunde Vereinigte Staaten, Europa, die Sowjetunion und Japan gegenseitig ausbalancieren“.305

In der Zukunft wird die Multipolarität wahrscheinlich eine größere Rolle spielen, weil mehrere Großmächte (zwei davon Supermächte) wie z. B. die USA, China, Japan, Europa, Russland und eventuell auch Indien, existieren werden.306 Dies wäre eine hexagonale Multipolarität.
Somit wird es Ähnlichkeiten mit dem Europa des 19. Jh. geben, d. h. es wird möglicherweise zu Koalitionen und Gegenkoalitionen kommen. Neben dieser hexagonalen Multipolarität wird es auch eine Bipolarität der beiden Supermächte USA und China geben, die eine bestimmte Rolle in den zukünftigen internationalen Beziehungen spielen werden. Während zwischen den beiden Supermächten ein starkes Konkurrenzverhältnis vorherrschen wird, sind zwischen den anderen Großmächten Rivalitäten nicht auszuschließen.
Es wird Aufgabe der Supermächte sein, schlichtend einzugreifen. Dennoch wäre es durchaus möglich, dass zwischen den einzelnen Großmächten Auseinandersetzungen militärischen Charakters ausbrechen, während

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304 Vgl. zutreffend W. Woyke, Stichwort „Multipolarität“, in: Pipers Wörterbuch zur Politik (Hrsg. D. Nohlen), Internationale Beziehungen, München 1984, S. 333.
305 Zitiert nach J. Chace (1973), A. world elsewhere, The new American foreign policy, New York, p. 27.
306 Vgl. auch H. Kissinger, die Vernunft der Nationen: „Über das Wesen der Außenpolitik, München 1996, S. 19 ff.; id.: Die sechs Säulen der Weltordnung, Berlin 1992, S. 17, Diese sechs Großmächte könnten sich ausbalancieren.

Derartiges bei den Supermächten als undenkbar erscheint.307 Es wird sachlich festgestellt, dass sogar bei diesem international bedeutenden Thema einzelne US-amerikanische PolitologenApologetik betreiben bzw. Konzeptionen entwickeln, die in erster Linie den Interessen der USA entsprechen.
So tritt J. Nye für ein mehrstufiges Modell der internationalen multiplen Strukturen und gegenseitigen Abhängigkeiten ein. Die USA würden seiner Meinung nach militärisch dominieren. Politisch wäre dies aber nicht möglich. Deswegen sollten die USA gegenüber den anderen Großmächten Machtstreuung betreiben, um „transnationale Interdependenzen“ zu schaffen. Großschlächtiger geht es wahrhaftig nicht.

Einer multipolaren Welt müsste logischerweise ein multipolares Gleichgewicht entsprechen. Dies würde existieren neben dem bipolaren Gleichgewicht zwischen den USA und China.
Aus historischer Sicht ist hochinteressant festzustellen, dass der berühmte lateinamerikanische Politiker und Staatsmann Simon Bolivar, bereits 1813 den Begriff „Weltgleichgewicht“ mit entsprechender Begründung geprägt hat: „Neben dem Gleichgewicht, welches Europa da sucht, wo es anscheinend am wenigsten gefunden werden kann: Inmitten von Krieg und Umsturz, besteht noch ein anderes Gleichgewicht: nur dieses ist für uns Amerikaner von Bedeutung: Es ist das Gleichgewicht der Welt.“308 Diese geniale Vision sollte gerade Anfang des 21. Jh. von hoher Aktualität und besonderer Bedeutung sein.
Erst kurz nach dem Zweiten Weltkrieg, als also die Bedingungen hierfür reif waren, sprach der Schweizer Edgar Bonjour von einem „außerkontinentalen, planetarischen

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307 Edwards, d. V., International Political Analysis, Redings, New York 1970, p. 371 geht auf das Verhältnis zwischen Multipolarität und Bipolarität relativ ausführlich ein. Er stellt dabei in den Mittelpunkt seiner Überlegungen die Staateninteressen. Edwards schließt Konflikte zwischen den bipolaren und den multipolaren Mächten aus. „multipolar powers would not develop irrevocamble antagonism among themselves; and the multipolar and bipolar worlds would not be completely opposed“.
308 Zitiert bei H. Fenske, (Anm. 247, S. 986), Fenske meint dazu: „Dieser Gedanke der einer Ausdehnung des Gedankens des europäischen Gleichgewichts zu einem Weltgleichgewicht scheint eigentlich nahe zu liegen“. Dennoch ist, soweit überblickbar, kein anderer Politiker auf die Idee gekommen, derartiges zu artikulieren.

Gleichgewicht.“309 Die Gleichgewichtsproblematik befindet sich in einem gewissen fließenden Zustand. Einerseits besteht immer noch ein annäherndes militärstrategische Gleichgewicht zwischen den USA und Russland. Andererseits zeichnen sich bereits die Konturen eines militärstrategischen Gleichgewichts zwischen den USA und Russland. Andererseits zeichnen sich bereits die Konturen eines militärstrategischen Gleichgewichts zwischen den USA und China als Supermacht in statu nascendi ab.
Schließlich gibt es Anzeichen für regionale Gleichgewichte. Diese Gleichgewichtssysteme unterschiedlicher Bedeutung und Elemente machen in ihrer Gesamtheit das internationale Gleichgewichtssystem aus.310
Es wäre aber auch möglich, diese Problematik inhaltlich anzugehen. Unter Beachtung der globalen Probleme der Menschheit, d. h. ein Übergang von einer staatszentristischen Sicht zu einer internationalen Interdependenz auf der Basis der globalen Probleme, könnte man durchaus von einem „globalen Gleichgewicht“ sprechen.311

Die AuffassungHenry Kissingers hingegen, globale Machtbalance durch ein pentagonales Gleichgewichtssystem zu stabilisieren, hat sich gründlichst als falsch erwiesen. Es ging stets um das amerikanisch-sowjetische militärstrategische Gleichgewicht.312 Nach einer anderen Auffassung wiederum sei das „Gleichgewicht im Weltmaßstab dem Wesen nach die Ausbalancierung der von den USA geführten Welt-„Hälfte“ gegenüber der von der Sowjetunion geführten Welt-Hälfte.313

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309 E. Bonjour, Gleichgewicht und schweizerische Neutralität, Basel 1946, S. 29. Er meinte, es zeichnet sich ab ein neues Gleichgewicht, „das Aequilibrium nicht mehr in europäischen, sondern in Weltdimensionen“.
310 W. Sauer, Die Gerechtigkeit, Wesen und Bedeutung im leben der Menschen und Völker, Berlin 1959, S. 164, hat bereits Ende der 50er Jahre die Ansicht vertreten, dass das Gleichgewicht in politischer und ökonomischer Hinsicht bereits globale Formen angenommen hat.
311 So G. Haufe, Stichwort „Gleichgewicht“, in: Pipers Wörterbuch (Anm. 296, S. 174). Sie meint zu Recht, dass im klassischen Gleichgewichtsgedanken ökonomische, soziale und psychologische Faktoren vernachlässigt wurden. Aber gerade sie gewinnen in den internationalen Beziehungen an Bedeutung.
312 Vgl. H. Kissinger, Amerikanische Außenpolitik, Düsseldorf/Wien 1969, S. 90 ff.
313 So beispielsweise R. Strauß-Hupe, US-Foreign, Policy and the Balance of Power, in: The Review of Politics, 1948 (1 – 10), 1/10, pp. 176 ss. Er begründet seine Meinung damit, dass die UNO bei der Schaffung einer stabilen Friedensordnung keinen Erfolg erzielt hätte. Deswegen sollte ein „Gleichgewicht im Weltmaßstab“ geschaffen werden.

9.10. Verhältnis von Gleichgewicht und kollektivem Sicherheitssystem

Seit der Schaffung der UNO existiert auf der Grundlage der Charta ein vollentwickeltes, völkerrechtlich geregeltes Instrumentarium zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der Gewährleistung der internationalen Sicherheit.
Hierzu gehören in erster Linie die sieben grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts. Darunter ist die Bedeutung der Prinzipien des Gewaltverbots und der Pflicht zur friedlichen Regelung der internationalen Streitigkeiten sowie der friedlichen internationalen Zusammenarbeit der Staaten.
Hierzu gehören ferner die Hauptaufgaben und die Kompetenzen der Vereinten Nationen, insbesondere des Sicherheitsrates und nicht zuletzt Fragen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeiten. Eine besondere Bedeutung besitzen die vertraglich geregelten Sicherheitssysteme.

Insgesamt ist die kollektive Sicherheit direkt auf die Erhaltung des Friedens, die Gewährleistung der internationalen Sicherheit und die Verhinderung von Aggressionskriegen gerichtet. Durch Verträge verpflichten sich die Teilnehmerstaaten, jeden einzelnen von ihnen zu respektieren. Dies geschieht durch die Einhaltung des Gewaltverbots und die friedliche Lösung von Streitfragen.

Die kollektiven Sicherheitssysteme sind universell oder regional. Nach dem Ersten Weltkrieg erfolgte durch die Gründung des Völkerbundes der erste Versuch, ein internationales Sicherheitssystem zu schaffen. Unter Berücksichtigung seiner Ineffektivität kann man sagen, dass dieser Versuch fehlgeschlagen ist.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der zweite Versuch unternommen, ein besseres und effektiveres internationales kollektives Sicherheitssystem zu schaffen. Dieser Versuch ist teilweise gelungen.

Die UNO kann an sich als Organisation der kollektiven Sicherheit der Staaten bezeichnet werden. Dabei wurde dem Sicherheitsrat als ihrem wichtigsten Hauptorgan die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit übertragen (Artikel 24 der UN-Charta). In der Charta wurde auch das Einstimmigkeitsprinzip des Sicherheitsrates verankert (Artikel 27). Der Sicherheitsrat ist der Zielstellung nach ein Organ der kollektiven Sicherheit. Es geht speziell darum, Verletzungen des Gewaltverbots zu verhindern bzw. abzuwehren. Im Kapitel VII der UN-Charta werden die Kompetenzen des Sicherheitsrates hinsichtlich einer Friedensbedrohung, bei Friedensbrüchen oder bei Angriffshandlungen geregelt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Sicherheitsrat Kompetenzen übertragen worden.
Zu nennen sind insbesondere die folgenden Kompetenzen:
a) Feststellung, ob eine Bedrohung des Friedens, ein Friedensbruch oder eine Angriffshandlung vorliegt (Artikel 39 der Charta);
b) Beschließen von Zwangsmaßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt (Artikel 41 und 42 der Charta);
c) Empfehlungen geben und Beschlüsse fassen, die für alle UNO-Mitglieder rechtsverbindlich sind (Artikel 25, 43 und 48 der Charta).
Bei der Verwirklichung dieses beeindruckenden Sicherheitssystems spielte die Mitgliedschaft von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung im Sicherheitsrat eine negative Rolle. Es kam immer wieder zu gegenseitigen Blockaden, vor allem durch die USA und die Sowjetunion. Dies geschah hauptsächlich durch den missbräuchlichen Gebrauch des Veto-Rechts.
Dennoch ist es des öfteren zum erfolgreichen Einsatz der UN-Truppen gekommen. Bei aller Wertschätzung des Beitrages des Sicherheitsrates zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit muss man sachlich konstatieren, dass dies eher durch das militärstrategische Gleichgewicht erzielt worden ist.

Die UN-Charta sieht außerdem zur Gewährleistung der Sicherheit auf einzelnen Kontinenten oder in bestimmten geographischen Zonen die Bildung regionaler kollektiver Sicherheitssystem vor (Kapitel VIII der Charta). Regionale kollektive Sicherheitssysteme basieren hauptsächlich auf dem Recht der Staaten auf kollektive Selbstverteidigung. Derartige System haben das Ziel, friedliche und gutnachbarliche Beziehungen zwischen den Staaten einer bestimmten Region zu gewährleisten. Es geht in erster Linie darum, durch geeignete Maßnahmen Kriege zu verhindern sowie zur friedlichen Lösung vorhandener Probleme beizutragen. Regionale Sicherheitssysteme können nur in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der UNO aktiv werden (Artikel 52 der Charta).
Solche Organisationen bzw. regionale kollektive Sicherheitssysteme sind die Liga der Arabischen Staaten von 1945, die Organisation der Afrikanischen Einheit von 1963 und die Organisation der Amerikanischen Staaten.

In Europa entwickelten sich allmählich wesentliche Elemente eines Sicherheitssystems. Dieser Prozess begann mit bilateralen Verträgen Anfang der 70er Jahre und erreichte einen Höhepunkt mit der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975. Diesem Dokument waren verpflichtet 33 europäische Staaten sowie die USA und Kanada. Die Sicherheitskomponente fand ihren Ausdruck in den folgenden Zielstellungen und Grundsätzen: Verzicht auf im Widerspruch zur UN-Charta stehenden Einsatz von bewaffneten Kräften gegeneinander; Verzicht auf Gewaltmanifestation, einschließlich wirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen, die die souveränen Rechte der Staaten beeinträchtigen; Förderung eines Klimas des Vertrauens und die Schaffung vertrauensbildender Maßnahmen; Ergreifen effektiver Schritte zur Rüstungsbegrenzung und Abrüstung.314
Die Militärorganisationen der beiden Weltsysteme, die NATO und der Warschauer Vertrag, konnten nicht als regionale kollektive Sicherheitssysteme betrachtet werden. Sie waren eher in enger Verbindung mit dem militärstrategischen Gleichgewicht der Kräfte zwischen den USA und der Sowjetunion zu sehen. Gerade dieses Gleichgewicht trug zur Erhaltung des Friedens bei.

Es ist von theoretischem Wert, festzustellen, dass es völkerrechtlich keinen Gegensatz zwischen dem internationalen kollektiven Sicherheitssystem der UNO, dem europäischen Sicherheitssystem auf der einen Seite und den beiden Militärblöcken (Gleichgewicht) auf der anderen Seite gab. Es existieren alle drei zugleich.

Insgesamt bestehen aber zwischen einem internationalen Sicherheitssystem und einem Gleichgewichtssystem eine Reihe von Unterschieden wie z. B.:

a) Das kollektive Sicherheitssystem setzt voraus, dass bei einem Angriff auf ein Mitglied ebenso eine Gewaltaktion erfolgt. Im Gleichgewichtssystem wird hingegen auf Aktivitäten reagiert, die einen Staat zu mächtig machen können.

b) Beim kollektiven Sicherheitssystem wird das Verbot der Gewaltanwendung durch eine zentrale oder regionale Organisation garantiert. Das Gleichgewichtssystem ist hingegen dezentral.

c) Bei der kollektiven Sicherheit stehen gemeinsame Interessen im Mittelpunkt. Bei dem Gleichgewichtssystem geht es in erster Linie um die Interessen der an diesem System beteiligten Staaten (z. B. USA und Sowjetunion).315

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314 Vgl. ausführlicher Völkerrecht, Grundriss (hrsg. von E. Oeser, /W. Poeggel, Berlin 1987, S. 81 – 85, 270 – 279.
315 Vgl. ausführlicher W. D. Coplin, The Function of International Law, Chicago 1966, p. 88; id.: Introduction to International Politics, Chicago, 1971, pp. 308 – 314; Vgl. teilweise auch H. Morgenthau (Anm. 224, S. 170). Die kollektive Sicherheit würde seiner Meinung nach den Frieden und die Sicherheit am wirksamsten schützen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass beide Autoren ein anderes Verständnis von der kollektiven Sicherheit haben.

9.11. Ausblick-Prognose >

Die Prognose ist einer der wichtigsten Grundsätze der Allgemeinen Methodologie der wissenschaftlichen Grundlagenforschung. Dies gilt auch für die Methodologie der Theorie der Internationalen Beziehungen sowie für die Methodologie der Völkerrechtswissenschaft, speziell bei diesem Thema der Völkerrechtssoziologie.

Es wird von dem gegenwärtigen Stand der internationalen Beziehungen ausgegangen. Die typischen Merkmale dieses Standes sind die folgenden:
a) die USA sind die einzige Supermacht der Welt. Sie verfügen über ein komplexes (Ökonomie, Technologie, Militärpotenz) Übergewicht gegenüber anderen Großmächten. Diese Supermacht hat prinzipiell damit aufgehört, eine imperiale vernunft- und betont völkerrechtswidrige Außenpolitik zu betreiben.
Sie sucht vielmehr Felder gemeinsamer Interessen und ist grundsätzlich bereit, einen eigenen Beitrag zur Lösung der globalen Probleme zu leisten. Die Gesamthaltung zu der UNO ist positiv.
Die Beziehungen der USA zu den Großmächten China und Russland sind, abgesehen von Kleinigkeiten, fast normal. Die Beziehungen zu Europa beruhen auf dem gegenseitigen Interesse.

b) Es zeichnen sich bereits die Konturen der künftigen Supermacht China, eventuell auch Indiens und der Großmacht Brasiliens ab.

c) Bewusste und koordinierte Gegengewichte gegenüber dem US-amerikanischen Übergewicht gibt es noch nicht. Das ist auch kaum nötig, solange die USA keine Aggressionskriege vom Zaune brechen.

d) Regionale Großmächte haben schon damit begonnen, international selbstbewusster aufzutreten. Dies gilt vor allem für Brasilien, die Türkei und für den Iran. Letzterer Staat entwickelt sich jedoch zu einem fast gefährlichen Störfaktor in den regionalen sowie in den internationalen Beziehungen.

e) Die internationalen Beziehungen unter den Bedingungen der Globalisierung befinden sich in einem Übergangsstadium.

f) Die internationale Bedeutung der UNO und in Verbindung damit des Völkerrechts ist im Wachsen begriffen.

Folgend soll etwas ausführlicher auf China eingegangen werden. China hat bereits jetzt den Status einer Weltmacht erreicht. China ist bereits die zweitstärkste Wirtschaftsmacht der Welt .
Die gelungene Mischung von Konfuzianismus (Disziplin, Fleiß, Hierarchie) mit den Hochtechnologien sowie die Entdeckung des persönlichen Interesses trägt reichlich Früchte. Inzwischen erfasst der gewaltige Umwälzungsprozess auch das militärstrategische Potential.
Die international zahlenmäßig stärkste Armee (3,3 Millionen Soldaten, 6.700 Panzer, 7400 Artilleriesysteme, 2300 Kampfflugzeuge, Kriegsschiffe, Atom-U-Boote 140 einsatzfähige Atomwaffen) wird nunmehr auf der Grundlage militärischer Hochtechnologien systematisch und zügig modernisiert (Spiegel-Online vom 11. Februar 2010).
Hierdurch gerät die militärtechnologische Überlegenheit der USA ins Wanken. Die USA beobachten schon seit Jahren Chinas rasanten Anstieg am Anfang mit gemischten Gefühlen, inzwischen auch mit einer gewissen Beunruhigung. Diese Entwicklung wird auch von westlichen Wissenschaftlern mit wachsendem Unbehagen verfolgt.
So meint z. B. der Erfinder der schwachsinnigen Idee vom „Kampf der Kulturen“, Samuel Huntington, dass der Aufstieg Chinas in Ost- und Südostasien „den amerikanischen Interessen, wie sie immer wieder gesehen worden sind, diamental zuwiderlaufen würde.“316

Der Gleichgewichts-Spezialist und ehemalige erfolgreiche Außenminister der USA, Henry Kissinger, prophezeit bereits die Reaktion der USA auf eine derartige Gefahr mit einer Eindämmungspolitik, wie sie schon erfolgreich gegenüber der Sowjetunion angewandt worden ist. Der Ausgangspunkt für seine Position sind die lebenswichtigen Interessen der USA. Das ist fast das einzige, was ihn seit Jahren beschäftigt.
Andererseits empfiehlt er den USA die Achtung des Gleichgewichts: „Aber es (USA) muss lernen, dass das Gleichgewicht der Kräfte eine grundlegende Voraussetzung für die Verfolgung der traditionellen Ziele ist.“317
Unter dem Präsidenten Barack Obama hat sich allerdings die Haltung der USA gegenüber China wesentlich gewandelt. In einer Mitte November 2009 in Tokio gehaltenen Rede vorwiegend zu der wachsenden Bedeutung des „pazifisch-asiatischen“ Raumes hat der amerikanische Präsident eine enge Zusammenarbeit zwischen den USA und China angekündigt. Er meinte sogar, dass ein starkes und wohlhabendes China „einen wichtigen Beitrag zu einer starken internationalen Gemeinschaft leisten könnte.“ Er ist außerdem mit seinen diesbezüglichen Vorstellungen viel weiter gegangen: „Wir heißen Chinas Anstrengungen willkommen, eine größere Rolle auf der

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316 S. Huntington, Kampf der Kulturen (Original: „The Clash of Civilizations“, New York 1996), Wien 1997, S. 515. Es ist unglaublich, dass ein Harvard-Professor die Welt ausschließlich durch die verengte Brille des Kampfes sieht.
317 H. Kissinger (Anm. 298, S. 903, 928). Er registriert sehr aufmerksam die Entstehung eines neuen internationalen Systems, das komplexer ist als je ein anderes bisher. Ihn beunruhigt insbesondere die Entstehung einer neuen politischen Landschaft (Europa plus Asien – Eurasien). Darin erblickt Kissinger eine große strategische Gefahr C. Kupchan, Die europäische Herausforderung geht noch weiter, indem er China in der Zukunft als einen „erbitterten ideologischen und geopolitischen Gegner“ der USA betrachtet, Berlin 2003, S. 158.

Weltbühne zu spielen, eine Rolle, bei der die wachsende Wirtschaft begleitet wird von wachsender Verantwortung.“ Hierbei handelt es sich dem Wesen nach um die Anerkennung Chinas als große Weltmacht und als einen der Hauptakteure in den internationalen Beziehungen durch die USA.
In diesem Zusammenhang betonte der amerikanische Präsident seine Absicht, „die amerikanische Führung zu erneuern und eine neue Ära der Verantwortung in der Welt basierend auf gemeinsamen Interessen und gegenseitigen Respekt zu bilden ( ausland/obama 1668.html).
Es ist abzuwarten, wie die Apologeten der früheren imperialen amerikanischen Außenpolitik auf diesen äußerst pragmatischen und vernünftigen außenpolitischen Kurs des neuen Präsidenten reagieren werden.

Im Mittelpunkt ihrer bisherigen politologischen Untersuchungen scheint die „Assymetric Balancing“ zu stehen. Hier geht es um die Einbeziehung de „subnationalen“ Akteure (z. B. der Terroristen). Somit würde eine völlig neue Ebene des Gleichgewichts entstehen.
Einige befassen sich mit neuen Wortschöpfungen, um die Gesamtproblematik des Gleichgewichts in der Gegenwart besser ausloten zu können. Es wird z. B. zwischen dem „external balancing“ und dem „internal balancing“ unterschieden. Das erste bezieht sich auf die Bildung von Allianzen, um sich besser vor einem möglichen Aggressor schützen zu können. Bei dem zweiten Begriff geht es eher um die Störung der gesamten Militärstärke auf der Basis entwickelter Ökonomie und Industrie.318
Die Einführung derartiger Wortschöpfungen wird damit begründet, dass die bisherige Gleichgewichtstheorie sowie die dazu gehörenden Termini eurozentrisch seien.319
Ebenso wird zwischen dem „Hard balancing“ und dem „Soft balancing“ ein Unterschied gemacht. Bei dem ersteren steht die Militärkapazität im Mittelpunkt.
Dies ist die traditionelle realistische oder neorealistische Konzeption, die tatsächlich überholt ist. Der zweite Begriff bezieht sich auf Allianzen und involviert mehrere Aspekte.320 Letztere Gleichgewichtskonzeption setzt

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318 Vgl. beispielsweise T. V. Paul, Introduction: The Enduring Axioms of Balance of Power Theory, in: T. V. Paul/J. Wirtz/M. Fortmann (Anm. 280), p. 3a.
319 Vgl. beispielsweise J. Levy (Anm. 280), p. 35, p. 45/46.
320 Vgl. T. V. Paul (Anm. 310), p. 3. Dabei meint er das “Soft” könnte sich zu einem “hard balancing” entwickelt und zwar im Falle, wenn man von einem starken Staat bedroht wird.

sich in zunehmendem Maße durch.
Im Gegensatz zu den amerikanischen Politologen hat der chinesischen Politologe Yu Xintian ein hoch interessantes und generell beruhigendes Konzept für die Zukunft Chinas in den internationalen Beziehungen bis 2020 entworfen.
Danach wird sich China auf die ökonomische Entwicklung und die Modernisierung konzentrieren. Das Ziel ist dabei, ein „scientific concept of development“, d. h. aus China ein prosperierendes, demokratisches und kulturvolles Land zu machen.
In der Außenpolitik soll Sicherheit durch Kooperation gestützt werden. China wird seine Teilnahme an dem internationalen Dialog und an den internationalen Kooperationsmechanismen intensivieren. Gleiches gilt auch für das große Feld der internationalen Diplomatie. Die Weltmacht China wird mehr für die „soft power“ in den internationalen Beziehungen eintreten. Die Basis dieser auf Frieden, Harmonie und Kooperation ausgerichteten Außenpolitik liegt in der chinesischen Tradition, denn es handelt sich um Werte dieser Kultur. Es wird seiner Meinung nach zu grundlegenden Veränderungen in den internationalen Beziehungen kommen wie z. B. die folgenden:
a) Friede und Entwicklung als die Hauptströmungen in der Welt;
b) nicht Feindschaft, sondern „cooperation and competition“ werden in den internationalen Beziehungen vorherrschen;
c) die Rolle der kleinen und mittleren Staaten wird wachsen. So werden sie einen eigenen Beitrag zur Stabilität der internationalen Ordnung leisten.

Yu Xintian bezeichnet diesen Zustand nicht als „balance of power“, sondern vielmehr als „balance policy>“. Ferner geht er davon aus, dass die USA die letzte Supermacht sind, die in der Welt dominieren kann.321

Die bisherige 4000jährige Geschichte – defensive Theorie und Praxis – gibt Anlass zu der Annahme, dass China keine Ambitionen hat, irgendeine Hegemonialposition einzunehmen oder etwa als ein „Imperium Cinicum“ in der Welt zu dominieren. D. h., China wird auch als Supermacht weder seine Nachbarn bedrängen, noch den Weltfrieden bedrohen. Das schließt jedoch nicht aus, dass die bereits vorhandene Konkurrenz zwischen den USA und China in der Zukunft noch stärker sein wird.

Insgesamt könnten bezüglich der Probleme des Gleichgewichts, der Gegengewichte und der Hegemonie die folgenden prognostischen Aussagen getroffen werden:

a) Etwa nach zwanzig Jahren wird es zwei Supermächte geben: die USA und China. b) Die USA hätten die

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321 Xintian, Yu (2008), The change of the world in the early twenty-century and China´s strategy of peacful rise, in: Chandra, Chari (Anm. 51, pp. 137/138, 143, 145/146). Ohne Übertreibung kann man diese Konzeption als sensationell bezeichnen. Dies ist beruhigend, vor allem für sämtliche Nachbarn Chinas.

Chance, die Führerschaft der westlichen und China die Führerschaft der konfuzianisch geprägten Welt zu übernehmen.

c) Beide Supermächte könnten konkurrieren und zugleich so kooperieren, dass sie gemeinsam die Führerschaft bei der Lösung der globalen Probleme der Menschheit übernehmen.

d) die Konkurrenz wischen ihnen könnte auch die Form des militärstrategischen Gleichgewichts annehmen.

e) Die Europäische Union sowie Indien könnten sich zu besonderen Großmächten entwickeln. Auf den Gebieten der Ökonomie und der Hochtechnologie würden sie gemeinsam mit Japan den Status von Supermächten erreichen.

f) Russland und Brasilien werden die Rolle von Großmächten spielen.

g) Brasilien könnte sozusagen als regionale Supermacht die Führerschaft in Lateinamerika übernehmen. Lateinamerika wird ein entscheidendes Gegengewicht in der westlichen Hemisphäre bilden.

h) Die Welt wird polygonal bzw. multipolar sein. Die oben genannten Supermächte und Großmächte werden die Pole sein.
Darauf wird sich ein Weltgleichgewicht komplexen Charakters stützen. Die militärische Komponente wird generell eine kleinere Rolle spielen. Die Bedeutung der UNO und des Völkerrechts wird erheblich zunehmen.

Schlussfolgerungen

1. Das Gleichgewicht stellt eine dynamische Beziehung zwischen Staaten dar. Bezugspunkt ist dabei die Machtverteilung. Eine derartige Beziehung entsteht, wenn ein Staat versucht, die eigenen Interessen derart durchzusetzen, dass existentielle Interessen anderer Staaten bedroht werden.

2. Die Bedrohungssituation enthält objektive und subjektive Elemente.

3. Das Beziehungsgeflecht zwischen den Staaten bildet ein Gleichgewichtssystem. Dies kann durch die wachsende Übermacht eines Staates gestört bzw. zerstört werden.

4. Gleichgewicht und Gegengewichte gehören ontologisch sowie gnoseologisch eng zusammen.

5. Für einen Staat gibt es zwei Möglichkeiten, um auf eine Bedrohungssituation zu reagieren: Stärkung der eigenen Kraft oder Schaffung von Allianzen.

6. Die Ausbalancierung der Macht stellt das eigentliche Wesen des Gleichgewichts und der Gegengewichte dar.

7. Hegemonialmacht neigt grundsätzlich dazu, den Gleichgewichtszustand zu beseitigen, weil sie auf das Gleichgewicht nicht angewiesen ist. Kleine und mittlere Staaten berufen sich hingegen auf das Gleichgewicht.

8. Nach dem Zweiten Weltkrieg war die Welt multipolar, es herrschte jedoch bis zum Zusammenbruch der ehemaligen Sowjetunion zwischen den beiden Supermächten USA und Sowjetunion ein annäherndes bipolares militärstrategisches Gleichgewicht. Dieses war starr und schloss wechselnde Militärallianzen aus.

9. Das bipolare militärstrategische Gleichgewicht trug als „Gleichgewicht des Schreckens“ zur Erhaltung des Weltfriedens bei.

10. Das Gleichgewicht gehört zu der Wesenbestimmung der Stabilität. In den internationalen Beziehungen herrscht nicht die sozialpolitische status quo, sondern die dynamische Stabilität. Sie äußert sich in dem verbesserten Schutz des Weltfriedens durch Abrüstungsmaßnahmen.

11. Die dynamische Stabilität bezieht sich in erster Linie auf stabile friedliche internationale Beziehungen. Im Völkerrecht bedeutet Stabilität vorwiegend internationale Rechtssicherheit.
Speziell in den internationalen Vertragsbeziehungen wird die Stabilität durch die strikte Anwendung des völkerrechtlichen Grundsatzes pacta sunt servanda erzielt.

2. Die Veränderungen in den internationalen Beziehungen haben in erster Linie einen objektiven Charakter. Speziell auf dem Gebiet des Völkerrechts vollziehen sich die Veränderungen durch Kodifikationen.
Auf die Veränderungen in den internationalen Vertragsbeziehungen kann mit gebotener Vorsicht die spezielle Norm Clausula rebus sie stantibus angewandt werden.

13. Die verschiedenen Elemente der Macht als Hauptbezugspunkt des Gleichgewichts stellen ein gnoseologisches System dar. Die wechselseitigen Beziehungen zwischen ihnen machen die Struktur des Gleichgewichtssystems aus.
Eine wesentliche Veränderung eines dieser Elemente führt zu einer Störung des Systems des Gleichgewichts und provoziert daher Gegengewichte durch andere Staaten.

14. Von dem System des Gleichgewichts ist das Gleichgewicht des Systems zu unterscheiden. Es geht um das System der internationalen Beziehungen zwischen den Akteuren, vor allem den Staaten, die zugleich Hauptsubjekt des Völkerrechts sind. Innerhalb dieses Systems entsteht ein Spannungsverhältnis von Stabilität und Veränderung.
Dabei ist die Stabilität relativ, während die Veränderung bestimmend ist.

15. Abrüstungsmaßnahmen verleihen dem militärstrategischen Gleichgewicht eine hohe friedenssichernde Dynamik. Dies ist das eigentliche Wesen des dynamischen Gleichgewichts.

16. Unter den Bedingungen der Globalisierung können die USA als einzige Supermacht die Führerschaft der Welt bei der Lösung der globalen Probleme der Menschheit übernehmen. Diese Führerschaft hat mit dem traditionellen Hegemonieverständnis nichts gemein.
Zu einer solchen Hegemonialmacht entwickelt sich sukzessive Deutschland im Rahmen der Europäischen Union.

17. Die Unipolarität der USA in Gestalt der einzigen Supermacht geht allmählich zu einer hexagonalen Multipolarität (USA, China, Japan, Russland, Europa, Indien) über.

18. In der Perspektive wird es neben dieser Multipolarität auch eine Bipolarität zwischen den USA und China geben. Zwischen ihnen wird ein bipolares militärstrategisches Gleichgewicht existieren. Die Interaktionen zwischen den sechs Mächten werden das System eines multipolaren Weltgleichgewichts bilden.

19. Das internationale kollektive Sicherheitssystem stützt sich vorwiegend auf die UNO. Seine Effektivität ist jedoch nicht besonders groß.
Deswegen werden sich in der Perspektive der Weltfrieden und die internationale Sicherheit auf das Weltgleichgewicht, insbesondere auf das bipolare Gleichgewicht zwischen den USA und China sowie auf das UNO-System der kollektiven Sicherheit stützen.

20. Im Rahmen einer Friedlichen Koexistenz zwischen den Staaten unterschiedlicher Kultur- und Rechtskreise wird die friedenssichernde Bedeutung des Völkerrechts wachsen.

21. Auf Grund ihrer defensiven Tradition wird China als künftige Supermacht keine Hegemonialstellung im traditionellen Sinne anstreben.
Es ist vielmehr anzunehmen, dass China einen großen Beitrag zur Schaffung stabiler friedlicher internationaler Beziehungen leisten wird.

22. Brasilien ist eine regionale Großmacht, die im Interesse ganz Lateinamerikas die Führerschaft übernehmen könnte.
Unter der Führerschaft Brasiliens könnte Lateinamerika ein bedeutendes politisch-diplomatisches Gegengewicht zu den USA in der westlichen Hemisphäre werden.