Pactum de negotiando, Pactum de contrahendo, Vorvertrag, Zielstellungen, Punktationen, Absichtserklärungen (in Deutsch)

(Hierbei handelt es sich um die deutsche Fassung, die in ungarischer Übersetzung veröffentlicht worden ist und ebenfalls in diesem  Blog  wieder veröffentlicht wurde  :

Terz, Panos A Pactum de negotiando és Pactum de contrahendo lényege és jelentősége a nemzetközi jogban/JogtudomanyiKozlony_1982. , JOGTUDOMÁNYI KÖZLÖNY, 1982/XXXVII/4,  320-325, Zeitschrift des Ausschusses für Staats- und Rechtswissenschaften der Ungarischen Akademie für Wissenschaften )

Der Beitrag des Pactum de negotiando und des Pactum de contrahendo sowie von Absichtserklärungen zur dynamischen Stabilität

Zunächst ist zu unterstreichen, dass der altertümlich klingende Begriff “Pactum” eine Vereinbarung,ein Übereinkommen oder Vertrag bedeutet. 1 Bereits Thomas von Aquin operierte in seiner “Summa Theologia” (11.11.78.2c) mit diesem Terminus, wobei er zwischen dem Pactumexpressum und dem Pactum tactitum, also zwischen dem ausgedrückten und dem stillschweigenden Übereinkommen oder Bündnis unterschied. 2 Die Erkenntnis, dass Pactum eine Vereinbarung bedeutet, ist festzuhalten, da sie für die Bestimmung des Wesens und Charakters des Pactum de negotando (folgend: Pdn) vo ausschlaggebender Bedeutung ist.

Das eigentliche Wesen des Pdn besteht in der Verpflichtung der Partner, fair, ernsthaft und in gutem Glauben Verhandlungen zu führen. 3 Ob jedoch die Verhandlungen zu einer Einigung führen oder vielleicht nicht, ist eine andere Frage. Deshalb kann jener Auffassung nicht gefolgt werden, nach der die Verpflichtung zum Verhandeln auch das Erzielen einer Einigung zwischen den Partnern impliziert. 4 Eine Verpflichtung, Verhandlungen aufzunehmen und eine Einigung zu erreichen, würde  m. E. eher dem Wesen des Pdc entsprechen.

Das Pdn ist als ein Pactum im oben verstandenen Sinne ein völkerrechtlicher Vertrag 5 , aus dem sich Verpflichtungen völkerrechtlicher Art ergeben. Die zeitlich erste Pflicht der Partner ist nach Treu und Glaube zu verhandeln. 6 Eine weitere Verpflichtung bezieht sich darauf, dass die Partner “das Gebot eines verhandlungsfreundlichen Mindestverhaltens durch positives Handeln” 7 zu beachten haben. Das bedeutet konkret, dass sie während der Verhandlungen alles zu unterlassen haben, was diese erschweren könnte 8 und sich außerdem gegenseitig entsprechend informieren. Dabei setzt die Erfüllung dieser Pflichten die Bereitschaft voraus, früher eingenommene Standpunkte aufzugeben und der anderen Seite ein Stück entgegenzukommen, um schließlich “eine beiderseits befriedigende Kompromisslösung” zu finden, wie es im Punkt 62 des Urteils des Schiedsgerichtshofes vom 26. Januar 1972 zu dem im Geiste der Identitätsthese der BRD geschlossenen “Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 betreffend griechische Entschädigungsforderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Neutralitätsverletzung im ersten Weltkrieg” heißt. 9

Kommt es trotz gewissenhafter Verhandlungen zu keinem Ergebnis, so kann dennoch angenommen werden, dass die Verhandlungspflicht erfüllt worden ist. 10 So betrachtet, stellt das Pdn weder einen Vorvertrag 11 noch einen Rahmenvertrag dar, denn der Vorvertrag hat einen vorläufigen Charakter und wird durch weitergebende Präzisierungen seiner Bestimmungen konkreter und endgültig, was natürlich Revisionen nicht ausschließt. Der Rahmenvertrag erlangt erst mit dem Abschluss ihn ausfüllender Abmachungen praktische Wirksamkeit.

Aus den Dokumenten, in denen das Pdn seinen Niederschlag gefunden hat, lassen sich unter Zugrundelegung formaler Kriterien einige Arten dieses Instruments voneinanden unterscheiden. Wird als Unterscheidung die Art und Weise der Pflichtrealisierung in Betracht gezogen, so geht es erstens hauptsächlich um Pdn, in denen die Partner sich verpflichten, überhaupt Verhandlungen aufzunehmen und durchzuführen. So heißt es im Art. VI des “Vertrages über die Nichtweitergabe von Kernwaffen” vom 1. Juli 1968″: “Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, im Geiste des guten Willens Verhandlungen über wirksame Maßnahmen zur Einstellung des nuklearen Wettrüstens in nächster Zukunft, zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu führen”. 12 Zweitens beinhaltet das Pdn die Pflicht, auf bestimmten Gebieten aufgenommene Verhandlungen meistens im Sinne der dynamischen Stabilität auf einer qualitativ höheren Ebene fortzusetzen. Eine derartige Pflicht wurde vor allem in multilateralen und bilateralen Verträgen zu Fragen der internationalen Sicherheit und der Rüstungsbegrenzung festgelegt. Gemäß Art. V des “Vertrages über das Verbot der Stationierung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresgrund und Ozeanboden und in deren Untergrund” vom 11. Februar 1971 verpflichten sich z. B. die Vertragsteilnehmer, "im Geiste des guten Willens die Verhandlungen über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Abrüstung zur Verhinderung eines Wettrüstens auf dem Meeresgrund, dem Ozeanboden und in deren Untergrund fortzusetzen. 13

Die Verpflichtung, die Verhandlungen fortzusetzen, verleiht dem Verhandlungsprozess das Element der Kontinuität, wodurch dieser sich durch eine Dynamik auszeichnet.

Konsultationspflicht

Eine weitere Art des Pdn, möglicherweise verglichen mit den Verhandlungen der oben behandelten Art eine spezifische Form desselben, ist die in Verträgen vereinbarte Konsultationspflicht. So verpflichten sich z. B. gemäß Art. V der  “Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) und Toxin-Waffen und über ihre Vernichtung" vom 10. April 1972 die Teilnehmerstaaten”, bei der Lösung jener Probleme, die in Bezug auf das Ziel oder bei der Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention auftreten können, einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten”. 14

In der diplomatischen Praxis kommt der umgekehrte Fall ebenfalls vor. So wurde im “Abschlusskommuniqué über die Konsultationen zur Vorbereitung der Verhandlungen über die gegenseitige Verminderung der Streitkräfte und Rüstungen und damit zusammenhängende Maßnahmen in Mitteleuropa” am 28. Juni 1963 in Wien folgendes vereinbart (Punkt 2) : “Im Verlauf dieser Konsultation wurde beschlossen, Verhandlungen über die gegenseitige Verminderung von Streitkräften und Rüstungen und damit zusammenhängende Maßnahmen in Mitteleuropa zu führen. 15

Aus der Staatenpraxis wird ersichtlich, dass im Verlaufe der 70er Jahre die Pdn zu Fragen des Rüstungsstopps und der Abrüstung überwiegen. Dies gilt für multilaterale sowie für bilaterale Verträge. Fast jede Abmachung von Bedeutung auf diesem Gebiet enthält ein Pdn. Wenn diesbezüglich Beispiele genannt werden, so darf dies keinesfalls zu einer Überbewertung des Pdn führen, weil es sich bei der Abrüstungsproblematik um eine überaus wichtige Materie handelt, die mit den Grundprinzipien des Völkerrechts und mit wichtigen internationalen Konventionen und bilateralen Verträgen in Verbindung steht. Genannt seien beispielsweise Art. XI des “Vertrages zwischen der damaligen Sowjetunion und den USA über die Einschränkung der Raketenabwehrsysteme” vom 26. Mai 1972 16 und der bereits behandelte Art. VI des “Vertrages über die Nichtweitergabe von Kernwaffen” vom 1. Juli 1968.

Aus diesen Dokumenten kann man die Schlussfolgerung ableiten, dass durch die Vereinbarung des Pdn die betreffenden Staaten, sicher ausgehend von ihren sicherheitspolitischen Interessen, an Verhandlungen beziehungsweise an weiteren Verhandlungen ernsthaft interessiert sind. Und gerade dies wird öffentlich bekannt gemacht. Daher kann M. Virally nicht zugestimmt werden, wenn er das Vereinbaren eines Pdn damit begründet, dass bei politisch wichtigen Verträgen die Partner eine Unterrichtung der Öffentlichkeit vermeiden wollen. 17 Auch bei der friedlichen Streitbeilegung, wo selbstverständlich das entsprechende Grundprinzip die ausschlaggebende Bedeutung besitzt, nimmt das Pdc an Bedeutung zu. Davon zeugt dieTatsache, dass dieses in mehreren Verträgen vereinbart wurde. Als Beispiel sei die Vereinbarung über die "Grundlagen der Beziehungen zwischen der damaligen Sowjetunion und den USA” vom 29. Mai 1972 erwähnt, in der es heißt : “Sie werden in ihren Beziehungen zueinander stets Zurückhaltung üben und bereit sein, zu verhandeln und Meinungsverschiedenheiten mit friedlichen Mittel zu regeln”.18

Hierbei taucht jedoch das Problem auf, ob es sich tatsächlich um ein Pdn handelt, da die Formulierung “sie werden…” ziemlich allgemein gehalten ist. Es steht einerseits außer Zweifel, dass dies kein Pdn der Art wie in den oben genannten Beispielen zu Fragen des Rüstungsstopps ist. 19 Andererseits besteht jedoch keine Veranlassung, derartigen Fällen jegliche rechtliche Relevanz abzusprechen und sie etwa in ihrer Bedeutung herunterzuspielen. Man könnte unter Umständen derartige Fälle als ein “schwaches” Pdn nennen, das sich auf alle Fälle von bloßen Absichtserklärungen 20 ,Programmsätzen und Wünschen unterscheidet, weil bei den letzeren in der Regel bei den Partnern die Bereitschaft fehlt, sich rechtlich zu binden. Daher liegt kein Pdn vor, wenn im gemeinsamen sowjetisch-amerikanischen Kommuniqué vom 30. Mai 1972 beide Staaten ihre Absicht äußern, “die aktiven Verhandlungen über die Begrenzung der strategischen Offensivwaffen fortzusetzen und sie im Geiste des guten Willens … zu führen”. 21

Die erzielten Untersuchungsergebnisse lassen folgende allgemeine Definitionen des Pdn als begründet erscheinen: Pdn ist die vertraglich vereinbarte Rechtspflicht der Staaten, über die sie interessierenden Fragen Verhandlungen bzw. Konsultationen aufzunehmen und zu führen oder bereits aufgenommene Verhandlungen bzw. Konsultationen fortzusetzen. Hiermit erstreckt sich das Pdn nicht auf die Pflicht, eine Vereinbarung zu treffen. die ist eher Aufgabe des Pactum de contrahendo.

Pactum de contrahendo (folgend : Pdc)

Das Wesen des Pdc besteht in der rechtlichen Verpflichtung der Partner, über einen Gegenstand einen Vertrag abzuschließen. Diese Auffassung wurde bereits Ende des 19. Jh. von A. Rivier vertreten : “… ein pactum de contrahendo bedeutet eine Verpflichtung, wonach die Parteien oder eine von ihnen sich verpflichten, einen Vertrag abzuschließen”.22 Diese Auffassung scheint auch in der Gegenwart vorherrschend zu sein. So wird das Pdc in dem “Dictionnaire de la Terminologie du Droit International” wie folgt definiert : Übereinkunft, die die Verpflichtung enthält, einen Vertrag über einen gegebenen Gegenstand abzuschließen, eventuell unter bestimmten Modalitäten”. 23 Dabei ist es eine Selbstverständlichkeit, dass dem Vertragsabschluss die Verhandlungsführung vorausgeht. Das entscheidende Element ist jedoch der Vertragsabschluss. Deshalb ist es überflüssig, auf die Aufnahme von Verhandlungen extra aufmerksam zu machen.

Eine konkrete Verpflichtung, Verträge abzuschließen, kann allgemein aus dem Völkerrecht, zum Beispiel aus dem Prinzip der friedlichen internationalen Zusammenarbeit (Art. 1, Ziff.3, Art. 55 und 56 der UN-Charta und entsprechende Bestimmungen der UN- Prinzipiendeklaration von 1970) nicht abgeleitet werden. Erwähnenswert ist insbesondere Art. 1, Ziff. 3 der UN-Charta, in dem die friedliche internationale Zusammenarbeit sich im Wesentlichen auf die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder humanitärer Art bezieht. Es ist im Prinzip nicht daran zu zweifeln, dass die Zusammenarbeit zwischen souveränen Staaten hauptsächlich auf vertraglicher Grundlage erfolgt.

Hieran ist eine hochinteressante Spezifik diese Prinzips hervorzuheben : Die Staaten sind völkerrechtlich verpflichtet, friedlich zusammenzuarbeiten, aber um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssen sie sich des völkerrechtlichen Vertrages bedienen. Das soll allerdings nicht heißen, dass sie durch das genannte Prinzip rechtlich verpflichtet wären, über jede Materie, so wichtig sie auch sein mag, und mit jedem Staat Verträge abzuschließen. Das Prinzip der friedlichen internationalen Zusammenarbeit sagt also nicht aus, wann, mit wem und worüber ein Staat Verträge abzuschließen hat.

Infolgedessen ist die konkrete Verwirklichung diese Prinzips jedem souveränen Staat überlassen. Ein Staat kann sich, wenn er es will, direkt durch Vereinbarungen oder indirekt verpflichten, über bestimmte Materien mit anderen Staaten zu kontrahieren. Gerade das ist für das Vorliegen eines Pdc entscheidend. Ein Pdc ergibt sich also nur aus konkreten Vertägen. 24

Eine Vergleichsanalyse infrage kommender internationaler Dokumente führt zur Schlussfolgerung, dass es im allgemeinen folgende Hauptarten des Pdc gibt: Erstens als eine in einem formgebundenen oder weniger formgebundenen völkerrechtlichen Vertrag fixierte Pflicht, über die die Staaten interessierende Fragen Verträge abzuschließen. So sind in der gemeinsamen amerikanisch-panamesischen Erklärung über die Grundsätze eines von beiden Staaten abzuschließenden neuen Panamakanal-Vertrages vom 7. Februar 1974 Bestimmungen enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, dass es sich um ein Pdc handelt und zwar von besonderer Art : Die gesamte Erklärung stellt eigentlich ein Pdc dar, denn es wurde vereinbart – das war der Sinn der gemeinsamen Erklärung – , den seit 1903 zwischen ihnen bestehenden Vertrag über die Panama-Kanalzone durch einen neuen Vertrag zu ersetzen :  “Auf folgende Prinzipien haben wir uns im Namen unserer jeweiligen Regierungen geeinigt : 1. Der Vertrag aus dem Jahre 1903 und seine Zusatzartikel werden durch den Abschluss eines vollkommen neuen Vertrages über den Kanal zwischen den beiden Meeren ersetzt”. 25

Zum Teil ähnlich gelagert ist jener Fall der gemeinsamen Deklaration vom 6. Juni 1950 zwischen der Delegation der Provisorischen Regierung der DDR und der Regierung der Republik Polen. In diesem Dokument wurde vereinbart, die Friedens- und Freundschaftsgrenze an der Oder und der Lausitzer Neiße zu markieren.

In Durchführung dieser Vereinbarung wurde beschlossen, innerhalb einer Monatsfrist die Markierung der festgelegten und bestehenden Grenze sowie andere Grenzfragen durch ein Abkommen zu regeln. 26 In einer zweiten Art des Pdc liegt weder eine eindeutige Verpflichtung noch eine Vereinbarung vor. Die Partner beschränken sich darauf zu unterstreichen, dass sie Verträge abschließen “werden”.

In der Staatspraxis sind relativ viele Beispiele dieser Art zu registrieren. Im “Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957″ verpflichten sich beide Seiten, “Maßnahmen einzuleiten, um die geographischen Ursprungsbezeichnungen gegen den unlauteren Wettbewerb im Handelsverkehr wirksam zu schützen”. Es wird ferner in derselben Bestimmung (Art. 19, Punkt4) festgelegt : “Die Vertragsstaaten werden außerdem über diese Angelegenheiten ein Abkommen schließen”.27 Aus dem Kontext ist ersichtlich, dass die Partner sich rechtlich verpflichtet fühlen, ein neues Abkommen abzuschließen.

Zielstellungen

Davon sind die Fälle zu unterscheiden, bei denen es – das ergibt sich ebenfalls aus dem Kontext – um allgemeine Zielstellungen geht, denen der juristische Charakter fehlt. Eine derartige Zielstellung ist in der “Gemeinsamen Erklärung über die vereinbarten Prinzipien für Abrüstungsverhandlungen” als “Anhang” zum “Gemeinsamen Bericht der UdSSR und der USA an die UN-Vollversammlung über die Ergebnisse ihrer bilateralen Abrüstungsgespräche (Sorin-McCloy- Abkommen) vom 20. September 1961″ enthalten :  Die Staaten, die an den Verhandlungen teilnehmen, müssen so schnell wie möglich zur Erzielung und Durchführung einer umfassenderen Übereinstimmung gelangen”. 28

“Punctationen”

Solche gemeinsamen Erklärungen und Zielstellungen können unseres Erachtens als

“Punktationen” qualifiziert werden. Dabei ist aber zugleich zu beachten, dass es über sie unterschiedliche Aussagen gemacht werden. Während zum Beispiel bei L. Oppenheim unter

“punctationes” bloße Verhandlungen über die Gegenstände eines künftigen Vertrages “mere negotiations on the items of a future treaty”) verstanden werden, 29 begnügen sich andere damit, dass es lediglich um Erklärungen über den Inhalt eines in Aussicht genommenen Vertrages geht. 30 Zwischen den beiden Ansichten besteht dennoch eine Gemeinsamkeit : Die “punctationes” besitzen für die betreffenden Staaten keine rechtliche Verbindlichkeit.

Ausschlaggebend dürfte dabei nicht so sehr die Formulierung (“sie verpflichten sich

abzuschließen”, “sie werden abschließen”, “will” oder “shall conclude”), sondern die Feststellung des tatsächlichen Willens der Staaten sein, ob sie sich rechtlich binden wollen oder vielleicht nicht.

Was den Bezugsgegenstand eines Pdc anbelangt, kann festgestellt werden, dass die meisten sich auf Verwaltungsabkommen beziehen. Aber seit dem Beginn der 70er Jahre zeichnet sich allmählich eine andere Tendenz ab und zwar eine Orientierung auf Wirtschafts- und Wissenschaftsabkommen sowie teilweise auf Abkommen über den Rüstungsstopp bzw. die Abrüstung. Die Entwicklung in den zwischenstaatlichen Beziehungen hat inzwischen als ein objektiv bedingter Prozess dazu geführt, dass mitunter, man könnte sagen, eine “negative” Art des Pdc entstanden ist. Ihr Wesen ist, sich vertraglich zu verpflichten, auf bestimmten Gebieten keine Verträge abzuschließen.

In der völkerrechtlichen Fachliteratur werden über das Wesen des Pdc andere Meinungen in dem Sinne ebenfalls vertreten, dass diese auf die Verhandlungspflicht beschränkt wird. Der bekannteste Verfechter dieser Meinung ist  A. Miaja de la Muela, nach dem das Pdc in den internationalen Beziehungen die einfache Rechtswirkung erzeugt, in gutem Glauben zu verhandeln, ohne dabei die Konsequenzen auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages auszudehnen : … das pactum de contrahendo in den internationalen Beziehungen erzeugt die einfache Rechtswirkung, in gutem Glauben zu verhandeln, ohne dass die Konsequenzen auf die Verpflichtungen zum Vertragsabschluss ausgedehnt werden können. 31 Nach ihm würde das Völkerrecht über diese Schlussfolgerung nicht hinausgehen.

Im Hinblick auf dieses Problem empfiehlt es sich, die vom Schiedsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Urteil vom 26. Januar 1972 zum Abkommen der deutschen Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 gegebene Orientierung zu berücksichtigen. Punkt 62 des Urteils bezieht sich auf Verhandlungen über Forderungen aus Sprüchen des westdeutsch-griechischen Schiedsgerichts. Darin wird zum Art. 19 des Abkommens klargestellt : Artikel 19 muss als ein pactum de negotiando verstanden werden. Die Übereinstimmung, zu der die Parteien im vorliegenden Fall gelangt sind, ist kein pactum de contrahendo, wie wir es verstehen. Diese Bezeichnung sollte jenen Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Parteien schon eine rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen sind,eine Vereinbarung abzuschließen. 32 Das Schiedsgericht ging dabei von der Verpflichtung der Parteien aus, über den Streit erneut zu verhandeln.

Der Standpunkt des Schiedsgerichts ähnelt in vielem jenem von McNair, der es ablehnt, das Pdc als Terminus auf den Fall von Verhandlungen anzuwenden. Er betont mit Nachdruck :  “Die Anwendung der Bezeichnung pactum de contrahendo dafür kann irreführend sein und sollte vermieden werden”. 33

Wenn nur das Pdc die Staaten rechtlich zu verpflichten vermag, dann kann man annehmen, dass es sich bei ihm um einen völkerrechtlichen Vertrag, 34 wenn auch von besonderer Art, 35 handelt. Daher kann die von D. F. Myers geäußerte Ansicht nicht akzeptiert werden, das Pdc stelle lediglich ein politisches Versprechen ohne Vertragsqualität dar. 36 A. P. Sereni kann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn er die Wirksamkeit eines Pdc ganz pauschal in Zweifel stellt : “Die Wirksamkeit eines Vertrages, durch den sich die Partner verpflichten, in der Zukunft übereinzukommen (agreement to agree), ist zweifelhaft”. 37

Das Pdc ist als ein völkerrechtlicher Vertrag anzusehen, der jedoch von den üblichen Verträgen insofern abweicht, da er im Grunde den Partnern nur bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt, um das Zustandekommen des eigentlichen Vertrages nicht zu verhindern. So betrachtet, ist letzerer ein Endvertrag, der Rechte und Pflichten eindeutig materieller Art enthält. Dennoch kann Art. 18 der VTK1 von 1969 mit gewissen Einschränkungen auf das Pdc angewandt werden.

Das Pdc steht als Vertrag zum eigentlichen, zum “Endvertrag” in einem zwiespältigen Verhältnis. Einerseits ist er, wenn auch nicht im materiellen Sinne, ein selbständiger Vertrag, der gemäß pacta servanda sunt einzuhalten ist. Andererseits bereitet er aber den Boden für den Abschluss des eigentlichen Vertrages vor, wobei zwischen den Inhalten beider Verträge Sachzusammenhänge bestehen. Nur in diesem Sinne kann das Pdc als eine Art Vorvertragbetrachtet werden.

Vorvertrag

Löst man ihn aber von diesem Zusammenhang heraus, dann ist er ein durchaus selbständiger Vertrag. In der völkerrechtlichen Fachliteratur wird das Pdc undifferenziert vorwiegend als Vorvertrag 38 oder fast als solcher 39 angesehen. Es steht auf alle Fälle fest, dass das Pdc fürwahr eine “Mittelfigur zwischen den unverbindlichen Verhandlungen einerseits und dem Hauptvertrag andererswseits” 40 ist. Das Pdc ist des weiteren von völkerrechtlichen Rahmenverträgen abzugrenzen, die allgemein oder auch konkret einen Teil des Vertragsinhalts bereits vorwegnehmen. 41

Zusammenfassend kann das Pdc definiert werden als die vertraglich vereinbarte rechtliche Pflicht der Staaten, über die sie interessierenden Fragen einen völkerrechtlichen Vertrag abzuschließen.

Das Pdn und das Pdc vermögen, dem internationalen Vertragsprozess Dynamik und Stabilität auf höherer Ebene zu verleihen. Beziehen sie sich auf die Materie des Weltfriedens, der internationalen Sicherheit, des Rüstungsstopps und der Abrüstung, dann steht ihr Beitrag zur Schaffung stabiler friedlicher Beziehungen außer Zweifel.

Absichtserklärungen

Eine ähnliche Funktion, wenn auch qualitativ auf niedrigerer Ebene, erfüllen auch die eigentlich erst in den 70er Jahren üblich gewordenen Absichtserklärungen. Aus der Fülle der Beispiele seien nur einige genannt. So bekunden die damalige Sowjetunion und die USA in der “Präambel des Vertrages über eine Begrenzung der Raketenabwehrsysteme vom 26. Mai

1972″ ihre Absicht, “baldmöglichst eine Beendigung des nuklearen Wettrüstens zu erreichen und effektive Maßnahmen zur Reduzierung der strategischen Rüstung, zur nuklearen sowie zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung einzuleiten”. 42  Diese Absicht wurde glücklicherweise für den Weltfrieden realisiert.

Es ist in der Geschichte der internationalen Vertragsbeziehungen beispielgebend, dass in dem SALT-II- Vertrag vom 18. Juni 1979 ebenfalls in der Präambel eine etwas konkretere Absichtserklärung derart verankert ist, dass der Faden der Kontinuität in den gemeinsamen Bemühungen der UdSSR und der USA, den Abrüstungsprozess zu forcieren, nicht abreißt. Die Absichtserklärung lautet : “… ihre Absicht bekundend, in nächster Zeit Verhandlungen über die weitere Begrenzung und Reduzierung der strategischen Offensivwaffen aufzunehmen …”

Diese gewichtige Absicht konnte erst acht Jahre später durch den Vertrag über die Liquidierung der Raketen mittlerer und kürzerer Reichweite vom 8. Dezember 1987 realisiert werden. Somit ist in der Praxis der Beweis für die zunehmende Bedeutung von politischen Absichtserklärungen geliefert worden.

In einem anderen Falle konnten Absichtserklärungen sogar eine wesentliche Qualitätssteigerung erreichen. Hierbei handelt es sich um die Absichtserklärungen des dritten Textteils der KSZE-Schlussakte von 1975, welchen im abschließenden Dokument des Wiener Treffens, des dritten KSZE-Folgetreffens, vom Januar1989 hohe politische Verbindlichkeit verliehen worden ist. So sind die Absichtserklärungen in der Lage versetzt worden, dem Entspannungsprozess ein hohes Maß an dynamischer Stabilität und Mobilität zu verleihen.

Anmerkungen
1. Vgl. H. Klotz, Handwörterbuch der lateinischen Sprache, Zweiter Band, Braunschweig 1857, S. 647.
2. Vgl. nach: Thomas-Lexikon, Sammlung, Übersetzung und Erklärung der in sämtlichen Werken des Thomas von Aquin vorkommenden Kunstausdrücke und wissenschaftlichen Aussprüche, herausgegeben von L. Schütz, Zweite Auflage,Paderborn 1859, S. 559.

Vgl. hierzu ausführlicher P. Terz, Wesen und Bedeutung des pactum de negotiando und des pactum de contrahendo im Völkerrecht, in : Jogtumányi Közlöny, Nr. 4 1982, S. 320 – 325 (ungarisch).

3. Mit dieser Auffassung befinde ich mich mit vielen Völkerrechtlern in Übereinstimmung: M. Bennouna, Défi du développement et voluntarisme normatif, in : M. Flory, A. Mahiou/J.-R. Henry (Ed.), La formation des normes en droit international du développement, Paris et Alger 1984, p. 117; R. M. Besteliu, Prinzip der internationalen Zusammenarbeit, in : D. Popescu/A. Nastase (Ed.), System der Prinzipien des Völkerrechts, Bucuresti 1976, p. 81 (rumänisch). G. Dahm, Völkerrecht, Band II, Stuttgart 1961, S. 67; I. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, Köln et alt 1974, S. 62; I. v. Münch, Völkerrecht in programmierter Form, Berlin 1971, S. 232; E. Menzel/K. Ipsen, Völkerrecht, München 1979, S. 76.

4. Diese Meinung wird vertreten vor allem von A. Verdross und B. Simma, Iniverselles Völkerecht, Theorie und Praxis, Berlin 1976, S. 275 und H. J. Hahn, Das pactum de negotiando als völkerrechtliche Entscheidungsnorm, in: Außenwirtschaftsdienst des Betriebsberaters, Nr. 10, 1972, S. 491, 492.

5. Vgl. hierzu auch I. Lukaschuk, über Verpflichtungen aus einem Abkommen über

Verhandlungen in : SEMP 1962, Moskau 1964, S. 118 (russisch) sowie H. J. Hahn, Das pactum de negotiando als …, op. cit., S. 493, 494 und E. Menzel/K. Ipsen, op. cit., S. 76.

6. Vgl. ähnlich auch M. Loic, La notion de "pactum de contrahendo&quot ; dans la jurisprudence internationale, in: RGDIP Nr. 2 1974, S. 351 ss.

7. Vgl. H. J. Hahn, Das pactum de negotiando als …, op. cit., S. 493.

8. Vgl. auch Lukaschuk, über Verpflichtungen aus einem Abkommen über … op. cit.; S.118.

9. Das relativ umfangreiche Urteil ist im “Archiv des Völkerrechts”, 1974/1975, S. 339 abgedruckt.
10. Diesbezüglich vermag ich jener Auffassung nicht zu folgen, wonach die Verhandlungspflicht nur durch Erfüllung, das heißt durch das Erzielen einer Abmachung, erlöschen würde. Diese Auffasung wird von U Beyerlin vertreten : Pactum de contrahendo und pactum de negotiando im Völkerrecht, in: ZaöRVR, Nr. 1- 3 1976, S. 437.
11. E. Kron kann zugestimmt werden, wenn er die Verwendung des Begriffes

“Vorvertrag” für das Pdn als zu Verwirrung führend einschätzt: Pactum de contrahendo im Völkerrecht, Dissertation, Universität Köln, Köln 1971, S. 1.

12. Abgedruckt in : Dokumente zur Abrüstung 1917 – 1976, Berlin 1978 322.

13. Abgedruckt in : Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1199. Eine ähnliche Fortsetzungsverpflichtung enthält auch der Vertrag zwischen der  Sowjetunion und den USA über eine Begrenzung der Raketenabwehrsysteme vom 26.Mai 1972. In : ibid., S. 1357.

14. Abgedruckt in: Dokumente zur Abrüstung 1917 – 1976, op. cit., S. 357.

15. In: ibid., S. 385.

16. In dieser Bestimmung verpflichten sich die Partner, “die aktiven Verhandlungen über die Einschränkung der strategischen Offensivwaffen fortzusetzen”. In: ibid., S. 364.

17. Vgl. M. Virally, Le Principe de réciprocité dans ledroit international contemporain, in : Rdc, 122 CIII 1967, p. 35.

18. Abgedruckt in : Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1365.

19. Für U. Beyerlin handelt es sich auch in solchen Fällen um Pdn. Vgl. Pactum de contrahendo und pactum de negotiondo …, ibid., S. 47.

20. Vgl. hierzu ausführlicher P. Terz, Zu einigen Aspekten von Erklärungen, vor allem Absichtserklärungen und Empfehlungen in den internationalen Beziehungen, in : Przeglad Stosunków Miedzynarodowych, Nr. 3 1979, S. 35 (polnisch).

21. Abgedruckt in : Dokumente zur Abrüstung 1917 – 1976, op. cit. S. 373.

22. A. Rivier, Principes du droit des gens, Paris 1895, Tome 2, p. 70.

23. Dictionnaire de la Terminologie du Deoit International, Paris 1960, p. 435. Weitere Völkerrechtler sind ebenfalls dieser Meinung. Als Beispiele seien genannt: G. Dahm,Völkerrecht, Band III, Stuttgart 1961, S. 66/67; F. A.v der Heydte, Völkerrecht, Ein Lehrguch, Bd. I, Köln 1958; E. Menzel/K. Ipsen, Völkerrecht, op. cit., S. 76; I. v. Münch, Völkerecht in programmieter Form, op. cit., S. 233; A. Verdross, Die Quellen des universellen Völkerrechts, Eine Einführung, Freiburg 1973, p. 43 sowie A.Verdross und B. Simma, Universelles Völkerrecht, op. cit., S.275.
24. Vgl. ähnlich auch: E. Oeser, Verhandlungen im Völkerrecht, in: B. Graefrath (Ed), Probleme des Völkerrechts, B. Graefrath, Berlin 1985, S. 189 – 218 (hier S.205/206).
25. Zitiert in : Archiv der Gegenwart, Bonn, et alt. vom 28. Februar 1974, S. 18 537.

26. In : Dokumente zur Außenpolitik der DDR, Band I, Berlin 1974, S. 332.

27. Abgedruckt in : Bundesgesetzblatt der BRD, Teil II, Bonn 1959, Nr. 38, S. 958.

Ähnlich geartet ist eine Verpflichtung im “Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel” vom

27. Oktober 1956. Im Art. 56 heißt es : “Die Regierung der Vertragsstaaten werden durch zwei- oder mehrseitige Übereinkommen die Fragen regeln, die sich aus den durch die bestehenden internationalen Verträge gegebenen besonderen Rechtsverhältnissen des Mosellaufs an der Grenze zwischen … ergeben”. Abgedruckt in : Völkerrecht, Dokumentensammlung, hrsg. von F. Berber, Bd. I, München 1967, S.1584.

28. Abgedruckt in : Dokumente zur Abrüstung 1917 – 1976, op. cit., S. 245.

29. Vgl. L. Oppenheim, International Law of Treaties, Vol. I, London alt. 1955, p. 890.

30. Vgl. F. A. v. der Heydte, Völkerrecht, op. cit. S. 72/73 und R. Kron, Pactum de contrahendo im Völkerrecht, op. cit. S. 149.

31. A. Miaja de la Muela, Pacta de contrahendo en derecho International in : Revista Espanola de Derecho International, Nr. 2, 1968, p. 414. Bereits im 19. Jahrhundert sagte übrigens der deutsche Staatsmann Otto von Bismarcküber die möglichen Verhandlungen in Österreich wegen der Zollunion, “dass wir auf Verhandlungen in bestimmter Frist eingehen wollten. Ich hatte gegen ein solches

pactum de contrahendo keine Bedenken … Otto von Bismarck, Gedanken und Erinnerungen, Vollständige Ausgabe der drei Bände, München 1952, S. 275.

32. Abgedruckt in : Archiv des Völkerrechts, op. cit. S. 344.

33. Mc Nair, The Law of Treaties, Oxford 1961, p. 29.

34. Diese Einschätzung scheint vorherrschend zu sein. Vgl. beispielsweise in : Dictionaire de la Terminologie du Droit International, op. cit. p. 437; L. Oppenheim, International Law of Treaties, op. cit. pp. 890/891; E. Menzel, Völkerecht. Ein Studienbuch, München, Berlin 1962, S. 254; A. Verdross, Die Quellen des universellen Völkerrechts, op. cit., S. 43.

35. Vgl. F. A. v. der Heydte, Völkerrecht, op. cit., S. 73, B. Wabnitz, Der Vorvertrag in rechtsgeschichtlicher und rechtsvergleichender Betrachtung, Dissertation, Münster 1962, S. 1.