Berg-Karabach
Bemerkungen aus Sicht des Völkerrechts
1. Jeder Staat besteht schon seit Aristoteles („Politika“) aus drei Elementen: Herrschaft(Regierung), Bevölkerung, Territorium (Gebiet).
2. Das Staatsgebiet ist die Basis der Gebietshoheit die sich in Verbindung mit der Herrschaft als Rechts- und Gesetzeshoheit äußert. Hieraus folgt, dass auf dem eigenen Staatsgebiet weder allgemeine Hoheitsakt, noch Rechtsakte eines anderen Staates gelten , es sei denn, es handelt sich ausSicht eines anderen Staates um eine Exklave und aus Sicht des betreffenden Staates um eine Enklave. Entscheidend ist, dass von der Enklave keine Gefährdung für die Sicherheit des Staates, dessen Gebiet die Enklave umschließt, ausgehen darf.
3. Ohne auf die verwirrenden Einzelheiten im Verlauf der Jahrzehnte einzugehen, kann der Status als unabhängiger Staat (schon ausgerufen) nicht bejaht werden. Es käme infrage der Status als Exklave, jedoch Armenien war damit einverstanden, dass bewaffnete armenische Einheiten auf dem Gebiet von Berg-Karabach ständig stationiert sind und es ferner zu militärischen Auseinandersetzungen gekommen ist, und das eigentliche Gebiet von Berg-Karabach gewaltsam erweitert wurde. Allerdings, hierdurch wurde der friedliche Charakter der Enklave nicht gewahrt.
4. Rechtslage-Problemlösung
a) Berg Karabach ist Bestandteil des souveränen Staates Aserbaidschan. b) Diesem Gebiet wird ein Autonomie-Status mit internationalen Garantien verliehen. c)Die armenische Bevölkerung darf weiterhin in Berg-Karabach leben. Aserbaidschan darf keinesfalls die armenische Bevölkerung gewaltsam vertreiben. Das gliche nach der gleichnamigen internationalen Konvention von 1948 einem Völkermord. Ihr wird ferner ein Minderheitenschutz mit internationalen Garantien verliehen. d) Die Armenier werden als aserbaidschanische Staatsbürger behandelt. In diesem Gebiet gilt aserbaidschanisch als die Hauptsprache und Armenisch als die Zweitsprache. Die erwirtschafteten Einnahmen verbleiben größtenteils in Berg-Karabach.
Prof.i.R.,Dr. Panos Terz, Völkerrecht
Neue Zürcher Zeitung, Frankfurter Allgemeine Zeitung; Zeit (22.9.23)