Hormus-Meerenge aus Sicht des Internationalen Seerechts (Seevölkerrechts)

Die Hormus-Meerenge aus Sicht des Internationalen Seerechts (Seevölkerrechts)

Notwendige Informationen : a) Das Internationale Seerecht ist Bestandteil und zugleich der größte Zweig des Völkerrechts. b)Bis 1958 gab es nur das Gewohnheits-. Internationale Seerecht. Danach wurde es kodifiziert in Gestalt von drei Konventionen mit insgesamt 84 Artikeln : Konvention über das Territorialgewässer und die Anschlusszone, Konvention über das offene Meer und Konvention über den Festlandsockel.c)Im Jahre 1982 ist  die UNO-Konvention über das Seerecht als Grundlage des Internationalen Seerechts  mit 311 Artikeln und mehreren Anlagenvon der UNO verabschiedet worden. Sie trat 1994 in Kraft, gilt jedoch nur für die Staaten, die sie unterzeichnet und ratifiziert haben. Es sdei darauf verwiesen, dass weder die USA , noch derIran, diesDokument ratifiziert haben. Bei den USA ist es üblich, fast keine internationalen Abkommen universellen Charakters zu ratifizieren. Sie legen ohnehin keinen Wert auf das internationale Recht.

1.Hier interessieren die geographisch in der tat sehr komplizierten Einzelheiten nicht , sondern geht es  in erster Linie um den Fakt, dass die Hormus Meerenge („Strasse „)  zum Territorialgewässer (Küstenmeer ) des Iran gehört.

2.Dennoch ist die friedliche Durchfahrt von Handelsschiffen sowie von Kriegsschiffen  möglich . Zerst sei die Konvention von 1958 erwähnt :

Abschnitt III Recht der friedlichen Durchfahrt,Unterabschnitt A Regeln für alle Schiffe

  Art. 14

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Artikel genießen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.

2. Als Durchfahrt gilt die Fahrt durch das Küstenmeer zum Zweck, es entweder ohne Berührung der inneren Gewässer zu durchqueren oder in die inneren Gewässer einzulaufen oder von den inneren Gewässern in die Hohe See auszulaufen.

3. Die Durchfahrt schließt das Recht zum Stoppen und Ankern ein, jedoch nur insoweit, als dies zum normalen Schiffsverkehr gehört oder infolge höherer Gewalt oder Seenot erforderlich wird.

4. Die Durchfahrt gilt als friedlich, solange sie nicht den Frieden, die Ordnung oder die Sicherheit des Küstenstaates beeinträchtigt. Die Durchfahrt hat gemäß diesen Artikeln und den anderen Regeln des Völkerrechts zu erfolgen.

5. Die Durchfahrt fremder Fischereifahrzeuge gilt nicht als friedlich, wenn sie die Gesetze und Vorschriften nicht beachtet, die der Küstenstaat erlassen und veröffentlichen kann, um diesen Fahrzeugen das Fischen im Küstenmeer zu verbieten.

6. Unterseeboote haben über Wasser zu fahren und ihre Flagge zu zeigen.

  Art. 15

1. Der Küstenstaat darf die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht behindern.

2. Der Küstenstaat hat alle ihm bekannten Gefahren, die in seinem Küstenmeer für die Schifffahrt bestehen, in geeigneter Weise bekannt zu machen.

  Art. 16

1. Der Küstenstaat kann in seinem Küstenmeer die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine nichtfriedliche Durchfahrt zu verhindern.

2. In Bezug auf Schiffe, die in innere Gewässer einlaufen, ist der Küstenstaat ferner berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jede Verletzung der Bedingungen zu verhindern, unter denen solche Schiffe in diese Gewässer zugelassen sind.

3. Vorbehältlich des Absatzes 4 kann der Küstenstaat, ohne fremde Schiffe untereinander diskriminierend zu behandeln, in bestimmten Zonen seines Küstenmeeres die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend verbieten, wenn dies für den Schutz seiner Sicherheit unerlässlich ist. Ein solches Verbot wird erst nach gehöriger Bekanntmachung wirksam.

4. Die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe durch Meerengen, die der internationalen Schifffahrt zwischen einem Teil der Hohen See und einem anderen Teil derselben oder dem Küstenmeer eines fremden Staates dienen, darf auch vorübergehend nicht verboten werden.

  Art. 17

Üben fremde Schiffe das Recht der friedlichen Durchfahrt aus, so haben sie die vom Küstenstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel und den anderen Regeln des Völkerrechts erlassenen Gesetze und Vorschriften zu beachten, insbesondere solche, die den Transport und die Schifffahrt betreffen.

Der Art. 17 Artikel ist von hoher Bedeutung für den Küstenstaat. D.h. in concreto. Dass das  Durchfahrtsrecht nicht absolut ist, wie in der Zeit der amerikanischen Kanonen“diplomatie“.

Aus Sicht des Internationalen Vertragsrechts als des wichtigsten Zweigs des Völkerrechts besteht für die Staaten , welche dieser Konvention nicht beigetreten sind, die Möglichkeit, dieselbige als Gewohnheitsrecht anzuwenden

Jetzt kommen wir zu der Seerechtskonvention von 1982, die vertragstheoretisch für die USA und den Iran nicht binden ist . Dennoch sollte sie nicht unbeachtet bleiben. Di egesamte Problematik der Meerengen und der friedlichen Durchfahrt wird in den Artikeln 34-45 exakt geregelt. Es sei zunächst der Art. 34 genannt, um die Rechte des Iran evidenter zu machen :  „Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen(1) Die in diesem Teil festgelegte Durchfahrtsordnung für Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen,berührt im übrigen nicht den Rechtsstatus der solche Meerengen bildenden Gewässer oder die Ausübung der Souveränität oder der Hoheitsbefugnisse über diese Gewässer und deren Luftraum, Meeresboden und Meeresuntergrund durch die Meerengenanliegerstaaten.(2) Die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse derMeerengen-_Anliegerstaaten werden nach Maßgabe diesesTeiles und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.“

Das Transitrecht wird  in den  Art. 38 und 39 ebenso ausführlich geregelt : „Recht der Transitdurchfahrt(1) In den in Artikel 37 bezeichneten Meerengen genießen alle Schiffe und Luftfahrzeuge das Recht der Transitdurchfahrt, die nicht behindert werden darf; …„Transitdurchfahrt“ bedeutet die in Übereinstimmung mit diesem Teil erfolgende Ausübung der Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs lediglich zum Zweck des ununterbrochenen und zügigen Transits durch die Meernge zwischen einem Teil der Hohen See oder einerausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone. Jedoch schließt das Erfordernis des ununterbrochenen und zügigen Transits die Durchfahrt durch die Meerenge zu dem Zweck nicht aus, einen Meerengen-Anlieger-staat unter Beachtung seiner Einreisebedingungen aufzusuchen, zu verlassen oder von ihm zurückzukehren.(3) Jede Tätigkeit, die keine Ausübung des Rechts der Transitdurchfahrt durch eine Meerenge ist, unterliegt den anderen anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkommens.Artikel 39 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während derTransitdurchfahrt(1) Schiffe und Luftfahrzeuge müssen, wenn sie das Recht der Transitdurchfahrt ausüben,a) die Meerenge unverzüglich durchfahren oder überfliegen;b) sich jeder Androhung oder Anwendung von Gewaltenthalten, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Meerengenanliegerstaats gerichtet ist oder sonst die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts verletzt; c) sich jeder Tätigkeit enthalten, die nicht mit ihrem normalen ununterbrochenen und zügigen Transit zusammen hängt, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder einen Notfall erforderlich wird;…“

Wie dem auch sei,  einerseits darf der Iran  nicht willkürlich die Meerenge schließen , andererseits sind Provokationen der USA und Großbritanniens zu vermeiden., es sei denn diese Staaten hegen gegenüber dem Iran kriegerische Absichten. In diesem Falle wird es keine „Koalition der Willigen“ wie bei der völkerrechtswidrigen Aggression damals  dem Irak geben. Sollten jedoch einige Politiker sich an neuen Aggressionen beteiligen, dann können sie sich warm anziehen. Zeit , Berliner Zeitung, Münchner Merkur (1.8..19)

Spiegel, Focus, Stern ,Süddeutsche Zeitung, Welt, Neue Zürcher Zeitung, alle  Facebook (1.8.19)