Migrations-”Pakt” der UNO populärwissenschaftlich, Migration als Globales Problem, Migration kein Menschenrecht
Es gibt kein Menschenrecht auf Migration
1. Aus der Sicht der internationalen Normenbildungstheorie stellt das UNO-Dokument „New York Declaration for Refugees and Migrants“ („Migrations-Pakt“) vom 13.Juli des Jahres keinen völkerrechtlichen Vertrag, sondern ein unverbindliche Dokument dar. D.h. in conkreto, dass sich aus ihm keine bindenden Pflichten für die 192 Staaten ergeben, welche es lediglich gebilligt haben. Das Unterschreiben ist für den 18. Dezember vorgesehen, jedoch auch dieser Akt führt nicht automatisch zur rechtlichen Verbindlichkeit.
2. Der Migrations-Pakt kann als Absichtserklärung oder als Empfehlung oder als allgemeine Handlungsanweisung eingeschätzt werden. Vertragstheoretisch könnte er sogar in einen völkerrechtliche Vertag umgewandelt werden oder sich allmählich zu Völkergewohnheitsrecht entwickeln, vorausgesetzt, dass die Staaten es wollen.
3. Das Hauptziel des Dokuments ist die Migration global zu steuern und sicher zu gestalten.
4. Im Dokument wird ein Zusammenhang zwischen den bereits vorhandenen Menschenrechtskonventionen und der Migrationsproblematik hergestellt. Allgemein gehalten, ist dies schon richtig, aber die „Internationale Konvention über politische und Bürgerrechte“ vom 16.Dezember 1966 kennt zwar das Freizügigkeitsrecht des Bürgers , das allerdings sich auf die freie Ausreise erstreckt und keinesfalls die freie und ungehinderte Einreise von Ausländern enthält.
5. Alle Fragen die mit der Einreise zusammenhängen, unterliegen der ausschließlichen Kompetenz des jeweiligen Staates, was sich aus seiner Souveränität abgeleitet wird. Alle Fragen die mit der Einreise zusammenhängen, unterliegen der ausschließlichen Kompetenz des jeweiligen Staates (z.B. USA, Kanada, Astralien etc.), was aus seiner Souveränität abgeleitet wird.
Im VOLKERRECHT gib es kein Menschenrecht auf Einreise bzw. auf Einwanderung. Eine illegale Einwanderung ist ohnehin nicht zulässig. Ich empfehle, die internationalen Dokumente nicht losgelöst vom Völkerrecht zu lesen.
6. Dennoch ist es in der Zeit einer globalisierten Welt nicht unbedingt als sinnvoll und richtig einzuschätzen den „Migrations-Pakt“ zu verlassen.
Wiener Zeitung, Der Tagesspiegel (2.11.18), Süddeutsche Zeitung (18.12.18), Welt (21.5.19)
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Migration , Globales Problem
Die Migration hat gegenwärtig bereits die Qualität eines globalen Problems erreicht und berührt direkt oder mittelbar die Interessen aller Staaten.
Daher ist es absolut notwendig für die Staaten, auf der Basis des Völkerrechtsprinzips über die friedliche internationale Zusammenarbeit zu kooperieren , um eine für alle Staaten befriedigende Lösung zu erzielen.
Das Fernbleiben einiger Staaten unter Berufung auf eine fast absolute Souveränität kann hingegen als unethisch und interessenegoistisch eingeschätzt werden. Wird schnell keine Lösung des Problems gefunden, so wird dieses der ganzen Menschheit auf die Füße fallen. Dann wird es allerdings zu spät sein. Münchner Merkur (9.11.18),
Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.12.18), Stern (11.12.18), Süddeutsche Zeitung (18.12.18), Welt (21.5.19)
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Thesenhafte Bemerkungen, Eine populärwissenschaftliche Stellungnahme
1.Mit solchen komplizierten Fragen befasst sich die
Völkerrechts-Wissenschaft (speziell, die Völkerrechtstheorie
insbesondere die Normbildungstheorie und die Vertragstheorie) , die Völkerrechtssoziologie, die Völkerrechtsphilosophie und nicht
zuletzt die Lehre vom positiven Völkerrecht.
2.Der UNO-Text in Englisch spricht expressis verbis von einer Declaration und nicht von einem Treaty (Vertrag) oder von einer Konvention oder von einem Pakt (falsche und irreführende Übersetzung).
3.Neues Völkerrecht entsteht in erster Linie nach einem mitunter sehr langen Prozess auf einer internationalen UNO-Kodifikationskonferenz, an der Staatenvertreter teilnehmen. Die Grundlage hierfür ist die Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969.
4.Rechtsverbindlichkeit ergibt sich für die Staaten aus den Verträgen bzw. Konventionen jedoch nicht automatisch, sondern nach der Ratifizierung durch die Verfassungsorgane eines Staates.
5.Es ist auch möglich, dass ein Dokument rechtliche Verbindlichkeit als Völkergewohnheitsrecht erlangt. Die unabdingbare Voraussetzung hierfür ist die opinio juris (Rechtsüberzeugung) der betreffenden Staaten.
6.Die UNO-Migrations-DEKLARATION stellt keinen völkerrechtlichen Vertrag, sondern eine unverbindliche Empfehlung und eine Zielstellung dar. In der Perspektive könnte beim Vorliegen der opinio juris auf ihrer Grundlage Völkergewohnheitsrecht entstehen.
7.Aus der Sicht der Völkerrechtssoziologie enthält die Deklaration politische Normen mit politischer Verbindlichkeit. Sie bringen die opinio politica generalis (allgemeine politische Meinung) der Staaten zum Ausdruck.
8.Aus der Sicht der Völkerrechtsphilosophie besteht die Deklaration aus moralisch-ethischen Normen, aus denen sich die moralische Verbindlichkeit ergibt. Sie bringen die opinio ethica generalis der Staaten zum Ausdruck.
9.Die in dem Dokument enthaltenen Zielstellungen und Programmsätze können nicht als „soft law“ (“weiches Recht”) oder „green law“(“grünes Recht”) oder „droit programmatoire“ (“programmatisches Recht), “droit declaratoire” (“deklaratorisches Recht”), oder”droit fragile” (“wackliges Recht “) etc.qualifiziert werden, weil es sich bei diesen schillernden Formulierungen nicht um wissenschaftliche termini handelt. Sie sind schon in den 80er Jahren verworfen worden.
Hierüber besteht ein consensus generalis doctorum et professorum ” ( “allgemeine Übereinstimmung der Doktoren und der Professoren”). Münchner-Merkur (11.11.18), Stern (11.11.18), Süddeutsche Zeitung (18.12.18), Welt (21.5.19)