Ukraine, Zerstörung des Staudammes
Die Zerstörung von Staudämmen gehört nach Völkerrecht und genauer nach dem Humanitären Völkerrecht (früher als jus bellum, Gebräuche und Gesetze des Krieges oder einfach als Kriegsrecht bekannt) zu den schwersten Kriegsverbrechen. Folgend erwähne ich die konkrete Völkerrechtsbestimmung: Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
(Protokoll I)
Angenommenin Genf am 8. Juni 1977
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 19811
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Februar 1982
In Kraft getreten für die Schweiz am 17. August 1982
“Art. 56 Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten
1. Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, nämlich Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke, dürfen auch dann nicht angegriffen werden, wenn
sie militärische Ziele darstellen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann.
Andere militärische Ziele, die sich an diesen Anlagen oder Einrichtungen oder in deren Nähe befinden, dürfen nicht angegriffen werden, wenn ein solcher Angriff
gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann.
2. Der in Absatz 1 vorgesehene besondere Schutz vor Angriffen endet
a) bei Staudämmen oder Deichen nur dann, wenn sie zu anderen als ihren gewöhnlichen Zwecken und zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen benutzt werden und wenn ein solcher Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese Unterstützung zu beenden;
b) bei Kernkraftwerken nur dann, wenn sie elektrischen Strom zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen liefern und wenn ein solcher Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese Unterstützung zu beenden;”
NZZ, Zeit,Stern, Focus (6.6.23)