Syrien, Türkische Militärintervention , Eine Einschätzung aus Sicht des Völkerrechts

Die türkische Militärintervention in Syrien, Eine Einschätzung aus Sicht des Völkerrechts

Prämissen: a) Syrien ist nach wie vor ein Staat im Sinne des Völkerrechts, d.h. ein Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten. Generell hebt der Bürgerkrieg in keinem Staat dessen Völkerrechtssubjektivität auf.

b) Es ist Völkergewohnheitsrecht, dass im Falle eines Bürgerkrieges andere Staaten sich in seine inneren Angelegenheiten nicht einmischen dürfen.

c) Basis der Einschätzung müssen die infrage kommenden völkerrechtlichen Dokumente sein. In dem konkreten Falle der türkischen Invasion in Syrien sind die folgenden Dokumente zu beachten: Die UNO-Charta als die wichtigste Grundlage des Völkerrechts, die UNO Prinzipien- Deklaration von 1970 (folgend: Prinzipien-Deklaration) als authentische Interpretation der Charta und schließlich die UNO Aggressions-Definition von 1974 (folgend Aggressionsdefinition). Die letztgenannten Dokumente spielen bedauerlicherweise im „Bundestagsgutachten“ keine Rolle, weil sie offensichtlich den Verfassern nicht bekannt sind. Ich schließe daraus, dass sie keine Völkerrechtsspezialisten sind.

Zu den Einzelaspekten der türkischen Invasion.

1. Es werden durch die türkische militärische Intervention und die occupatio bellica (kriegerische Besetzung) die folgenden grundlegenden Prinzipien der UNO Charta und zugleich des Völkerrechts schwerwiegend verletzt:

a) Das Gewaltandrohungs- und Gewaltanwendungsprinzip (Artikel 2, Abs.2) :““Alle Mitglieder enthalten sich in ihren internationalen Beziehungen der Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder in irgendeiner Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist“.
Die Prinzipien-Deklaration interpretiert authentisch diese Bestimmung wie folgt (u.a.) : „Ein Aggressionskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar…“Ferner: „Das Territorium eines Staates darf nicht Objekt militärischer Besetzung als Ergebnis der Gewaltanwendung werden …“.

Es hat sich international als erforderlich erwiesen, den Begriff Aggression in einem besonderen Dokument genau zu definieren (Aggressions-Definition), Artikel 1: „Aggression ist bewaffnete Gewalt, die ein Staat gegen die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates anwendet :::“. Artikel 3 a) „der Überfall auf oder der Angriff gegen das Territorium eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder jede militärische Besetzung, wenn auch zeitweilig, als Ergebnis solch eines Überfalls oder Angriffs … „ . Ferner c) „Bombardierung des Territoriums eines anderen Staates  durch die Streitkräfte eines Staates oder der Einsatz jeglicher Waffen durch einen Staat gegen das Territorium eines anderen Staates„.

Sowohl der Artikel 2 Abs. 2 der Charta, als auch die Aggressionsdefinition erwähnen noch einen Tatbestand der Aggression: (Charta: „Jeder Staat hat die Pflicht, sich der Bildung oder Unterstützung der Bildung von irregulären Streitkräften oder bewaffneten Banden , einschließlich Söldnerbanden, zu enthalten, deren Ziel es ist, in das Territorium eines anderen Staates einzufallen„. Aus der Aggressionsdefinition: „ Buchst. g) die Entsendung durch einen Staat oder im Namen eines Staates von bewaffneten Banden, Gruppen, Irregulären oder Söldnern, die bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat von solcher Schwere anwenden, die den oben genannten Handlungen gleichkommt, oder die maßgebliche Verwicklung dieses Staates darin“.
Kann die Türkei überzeugend mit Tatsachen und nicht mit Vermutungen oder Behauptungen nachweisen, dass vom syrischen Territorium aus syrische Bürger kurdischer Abstammung z.B. die YPG) mit Duldung oder sogar mit Unterstützung des syrischen Staates in das türkische Staatsgebiet einfallen mit dem Ziel Terroranschläge gegen die Türkei zu verüben, dann läge tatsächlich der Tatbestand der Aggression vor, der die Türkei berechtigen würde, sich auf den Artikel 51 der UNO-Charta berufend, die entsprechende Verteidigungsmaßnahmen und darüber hinaus einzuleiten natürlich nach der vorgeschriebenen Benachrichtigung des UNO-Sicherheitsrates.

Nach der offiziellen türkischen Behauptung sei die kurdische Organisation YPG in Nordsyrien ein Ableger der PKK und demnach sei sie genauso wie die PKK eine Terrororganisation, würde die Türkei berechtigen, in Ausübung eines eigentlich hypothetischen Selbstverteidigungsrechts, in Syrien einzumarschieren und das Territorium zu okkupieren. Diese willkürliche Denkkonstruktion überzeugt international keinen normal denkenden Menschen. Nach wissenschaftlichen Kriterien ist sie nicht akzeptabel. Das Unvorstellbare besteht nach meiner Meinung darin, dass den Beratern der türkischen Regierung die Prinzipien-Deklaration sowie insbesondere die Aggressionsdefinition völlig unbekannt sind, sonst hätte die türkische Regierung eine qualitative und überzeugende völkerrechtliche Argumentation herausgearbeitet.

Der Artikel 51 hat den folgenden Wortlaut: „Die Bestimmungen der vorliegenden Charta beeinträchtigen in keiner Weise das unveräußerliche Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen, bis der Sicherheitsrat die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat“.

Nach der vorherrschenden Auffassung innerhalb der internationalen Völkerrechtswissenschaft erfasst der „bewaffnete Angriff“ das Überschreiten der Staatsgrenzen seitens bewaffneter Formationen, den Beschuss des Territoriums von Flugzeugen aus, der Abschuss von Raketen und unter Umständen auch den besonderen Tatbestand in der Aggressionsdefinition (Buchst. g).
Gerade hier sollten jedoch die betroffenen Staaten den Proportionalitätsgrundsatz ((Verhältnismäßigkeit) beachten. D. h. dass die Reaktivmaßnahmen nicht uneingeschränkt sind.

Es wird des Weiteren das Prinzip des Einmischungsverbots in die eigenen Angelegenheiten („ihrem Wesen nach (gehören) sie zur inneren Zuständigkeit eines jeden Staates“ (Art. 2, Ziff. 7) genannt. Die Prinzipien-Deklaration konkretisiert dieses Prinzip: „Kein Staat und keine Staatengruppe hat das Recht, sich aus irgendeinem Grunde direkt oder indirekt in die inneren oder äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen. Folglich sind die bewaffnete Intervention und alle anderen Formen von Einmischung oder Drohversuchen gegen die Völkerrechtssubjektivität eines Staates oder gegen dessen politische, wirtschaftliche und kulturelle Bestandteile völkerrechtswidrig“.
Ferner „darf kein Staat subversive, terroristische oder bewaffnete Aktivitäten organisieren, unterstützen, schüren, finanzieren, anreizen oder dulden, die dazu bestimmt sind, gewaltsam das Regime eines anderen Staates zu ändern sowie in die inneren Kämpfe eines anderen Staates einzugreifen“.

Beispiele: amerikanische Militärintervention in den Irak und Sturz von Saddam Hussein, massive Bombardierung Libyens und Sturz von Gaddafi, Einmischung des Westens in Syrien, Annexion der Krim und ukrainischer Gebiete durch Russland, Einmischung Russlands in die inneren Angelegenheiten der Ukraine und nicht zuletzt Militärintervention der Türkei in Syrien, ständige Einmischungen des Westens in die inneren Angelegenheiten Chinas etc.

Es wird außerdem das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten verletzt: Artikel 2. Abs. 1: „Die Organisation beruht auf dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten“. Dieses Prinzip wird von der Prinzipien-Deklaration wie folgt authentisch interpretiert (u.a.) c) Jeder Staat hat die Pflicht, die Völkerrechtssubjektivität der anderen Staaten zu achten, d) Die territoriale Integrität und die politische Unabhängigkeit des Staates sind unverletzlich.

Die Zeit (27.12.18), Spiegel, Tagesspiegel und Frankfurter Allgemeine Zeitung Facebook (28.12.18), Münchner Merkur (29.12.18) , Die Welt Facebook (12.1.19), BZ (7.1.23), BZ (18.10.23)

—————————————————————————————————

Teilnehmer an einem Friedensprozess in Syrien, Eine realistische Sicht

Prämisse : Der Versuch, die syrische Regierung zu stürzen, ist misslungen, d.h. Fortsetzung der alten und jetzigen Herrschaft , die im Orient als etwas Normales anzusehen ist. Für das Elend und die zahlreichen Toten in Syrien gibt es mehrere Schuldige.
Teilnehmer am Friedensprozess :
-a) syrische Regierung , Russland, die Türkei, Iran.
-b) : syrische Regierung, Russland, Türkei, Iran, Frankreich, Saudi-Arabien.

Warum darf und muss die Türkei unbedingt an der Konferenz teilnehmen und aktiv mitwirken ? Weil die Türkei im Rahmen einer bisher nicht gekannten humanitären Aktion Millionen von syrischen Flüchtlingen aufgenommen hat. In ethischer Hinsicht verdient die Türkei daher die Dankbarkeit der gesamten Staatengemeinschaft.
Die Türkei hat jedoch kein Recht, militärisch zu intervenieren und Staatsbürger eines anderen nach Völkerrecht souveränen Staates „auszurotten“. Die Zeit (8.1.19)

Die Welt ( 12.1.19)