Völkerrecht und Internationale Beziehungen, Populärwissenschaftlich, Panos Terz

Völkerrecht und Internationale Beziehungen

Populärwissenschaftlich, Buch

Saarbrücken  2020

 

 

Buch Details:

ISBN-13: 978-620-0-44645-9
Buchsprache: Deutsch
von (Autor): Panos Terz
Seitenanzahl: 116
Veröffentlicht am: 14.09.2020
Kategorie:VorwortHierbei handelt es sich um populärwissenschaftliche Beiträge, die ab 2012 systematisch als Fachkommentare in der Internet-Ausgabe der folgenden Zeitungen bzw. Zeitschriften  veröffentlicht worden sind: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung, Focus, Spiegel, Stern, Welt, Zeit, Tagesspiegel, Berliner Zeitung, Münchner Merkur, Neue Zürcher Zeitung und Wiener Zeitung veröffentlicht worden sind.Ich bin davon ausgegangen, dass die Wissenschaftler die ethische Pflicht haben, ihr Wissen natürlich in verständlicher Form auch Nichtspezialisten  und interessierten Bürgern zur Verfügung zu stellen. Ferner ist die Tatsache zu beachten, dass in der  Epoche der starken Demokratisierung der Massenmedien die Journalisten nicht die einzigen sind, die im Rahmen der „vierten Gewalt“ die öffentliche Meinung zu formen vermögen.  Hinzu gekommen  sind in hohem masse auch hochqualifizierte Wissenschaftler, die ohne Zweifel besser  in der Lage sind, besonders schwierige und komplexe Themen gründlicher und überzeugender zu analysieren und darzulegen.Im Mittelpunkt stehen hauptsächlich Fragenstellungen des Völkerrechts und der Theorie der internationalen Beziehungen in Verbindung mit gewichtigen aktuellen Problemen.As dem Buch-CoverHauptgegenstände sind gewichtige internationale und nationale Ereignisse mit Bezügen zum Völkerrecht und zur Theorie der internationalen Beziehungen. In den völkerrechtlich relevanten Problemen geht es in erster Linie um die grundlegenden Prinzipien Friedliche internationale Zusammenarbeit, Souveräne Gleichheit der Staaten, Selbstbestimmung, Einmischungsverbot, um Spezialfragen des Völkervertragsrechts, des Völkerseerechts, des Internationalen Flüchtlingsrechts und der Menschenrechtskonzeptionen der Gegenwart. Aus der Sicht der Theorie der internationalen Beziehungen stehen im Mittelpunkt die Beziehungen zwischen Staaten unterschiedlicher Kultur – und Rechtskreise, die Interessenproblematik, das Gleichgewicht und die Gegengewichte, Fragenstellungen der Supermächte und der Großmächte, die Hegemonie sowie verschiedene Dimensionen des europäischen Vereinigungsprozeßes.

Gliederung

 1. Europa, Hellas, Orient

2. Kriege in Europa

 3. Europäische Union, eine sachliche Betrachtung

4. EU-Regeln, Mediterrane  und Balkan-Staaten

5. Nation, Patriotismus, Nationalismus, Nationalbewusstsein

6. Supermacht, Großmacht , Mittlere Macht und
Regionalmacht aus Sicht der Theorie der internationalen Beziehungen, Russland

7. Gleichgewicht, Gegengewichte, Prognose

8. Rassendiskriminierung, Historische und Völkerrechtliche Aspekte

9. Völkermord  (Genozid) aus Sicht der Geschichte und des Völkerrechts

10. Die Meinungsfreiheit ist nicht absolut, gegen die Rechtsradikalen Hetzer

11. Flüchtlingsstatus Grundsätzliches

12. Migrations-”Pakt” der UNO, Migration als Globales Problem, Migration kein Menschenrecht

13. Flüchtlingsprobleme in Deutschland, Abschiebung Krimineller Flüchtlinge

14. Multikulturalismus

15. Populismus nach der Politologie (Politische Wissenschaft) und der Soziologie

16. Bürger, Nation – Staat, Volkssouveränität-Staatssouveränität, Ukraine, Russland

17. Ukraine,  Sowjetische  Atomwaffen

18. Asowsches Meer, Krim,  Streit zwischen Russland und der Ukraine

19. Die völkerrechtswidrigen Praktiken Russlands gegenüber der Ukraine, Fall der Pässe

20. Russische Staatsbürgerschaft an ukrainische Staatsbürger

21. Ukraine, Problemlösung: Autonomie oder Föderation ?

22. Deutsche Interessendurchsetzung und Sanktionen gegen Russland

23. Russisch-Ukrainischer Kirchenstreit

24. USA- Außenpolitik, kurze Charakterisierung

25. Das völkerrechtswidrige und skrupellose Verhalten der USA (Sanktionen wegen Nordstream)

26. Waschingtoner  Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme zwischen den USA und der Sowjetunion von 1987

27. Der Vertrag zwischen den USA und der UdSSR /Russland aus Sicht der Theorie der internationalen Beziehungen (spezielle der Gleichgewichtstheorie und der Interessentheorie)

28. USA – Iran, Tötung eines iranischen Generals

29. NATO-Bündnisfall im Falle eines Krieges zwischen den USA und dem Iran ?

30. Palästinenser, Historisch-Ethnologische Sicht

31. Israel-Palästinenser, Politisch-Kulturelles, Knappe allgemeinpolitische und ethnologische Bemerkungen

32. Israel und Palästinenser, Differenzierung

33. Israel und die Palästinenser aus völkerrechtlicher Sicht

34. Israel – Hamas, Verletzung des Völkerrechts durch die Kriegsparteien, Feuerpause, Beendigung der Kampfhandlungen, Analyse

35. Israel – Hamas, Feuerpause, Beendigung der Kampfhandlungen, Beendigung des Kriegszustandes, Abschluss eines Friedensvertrages

36. Hat Israel ein Selbstverteidigungsrecht?

37. Der „Plan“ Trumps  (über zwei Staaten)

38. Golan-Höhe, Annexion, Problemlösung

39. Israel und die arabischen Staaten, Militärisch

40. Die endlose Tragödie der Kurden

41. Lösung des Kurdenproblems

42. Kurdischer Staat, Irakische Souveränität und Kurdisches Selbstbestimmungsrecht, Kurdischer Staat, Szenario (2014)

43. Irakische Staatliche Souveränität und Kurdisches Selbstbestimmungsrecht

44. Erdogan und die Türkei

45. Erdogan , Hybris und Nemesis

46. Staatsbürgerschaft, Doppelte, Türken in Deutschland

47. Türkische Schulen für türkische Schüler in Deutschland ?

48. Türken, Dschihadisten, Kurden

49. Türkei und Syrische Kurden, Völkerrechtswidriges Vorgehen

50. Türkische Invasion in Nordsyrien gegen die Kurden, Beistandsfall für die NATO ?

51. Türkei (Klein-Asien), Wertvolle kulturhistorische Kenntnisse für Kultur-Touristen

52. Die syrische Katastrophe, Versuch einer Analyse

53. Syrien und Demokratie stellen  eine contradictio in adjecto (Widerspruch in sich) dar

54. Der Westen und der Orient,  Militärische Interventionen des Westens gegen Orientalische Staaten

55. Zur Lage in Libyen

56. Iran, Einmischungsverbot nach Völkerrecht

57. Die  Hormus – Meerenge aus Sicht des Internationalen Seerechts (Seevölkerrechts)

58. Streit zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Iran aus völkerrechtlicher Sicht

59. Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen dem Iran und
Saudi-Arabien

60. Saudi- Arabien, Herrschaftssystem

61. Abbruch der Wirtschaftsbeziehungen zu Saudi-Arabien wegen der Ermordung des Journalisten?

62. Verträge mit Saudi-Arabien; Keine Vertragserfüllung wegen Menschenrechtsverletzungen ?

63. Saudi-Arabien, Kriegsverbrechen in  Jemen

64. Ägypten, Ex-General Sisi, der richtige Führer

65. Venezuela unter Beachtung lateinamerikanischer Befindlichkeiten

66. Venezuela, Anspruch und Realität oder der Irrweg des Chavismo – Madurismo

67. Fall Venezuela, Deutsche Außenpolitik im Spannungsfeld von Völkerrecht und Realpolitik

68. Venezuela und das Einmischungsverbot, Eine völkerrechtliche Betrachtung

69. Heuchelei der USA und Einmischung

70. Kulturkreise und Herrschaftssysteme: Russland, Türkei

71. Orientalisch-Islamisches Gesellschafts- und Menschenbild (Thesen )

72. Islam, Probleme, Gefahren

73. Welt- und Menschenbild, Unterschiede zwischen dem
Kulturkreis des Westens (Westen) und dem Orientalisch Islamischen
Kulturkreis (Orient-Islam)

74. Pakistan

75. Kopftuch, Burka, Niqab muslimischer Frauen , ein vielschichtiges Problem

76. Parallelgesellschaften

77. Frauenbild  muslimischer Männer

78. Konfuzianisches Menschen –  und  Gesellschaftsbildbild, Hauptmerkmale

79. Chinesische Revolutionäre Traditionen

80. Konfuzianismus-Westen, Unterschiedliche politische Systeme sowie Gesellschafts- und Menschenbilder im Vergleich

81. China als wichtiger Player in den internationalen Beziehungen

82. China und Taiwan, Ein oder zwei Chinesische Staaten ? Angliederung ?

83. China , Seestreitigkeiten

84. Nord Mazedonien, Staatsbezeichnung, historisch , völkerrechtlich (Thesen)

85. Makedonen, Makedonien, Nord-Mazedonien, historisch, ethnologisch,  Überblick

86. Nord Mazedonien aus Sicht der Theorie der Internationalen Beziehungen

87. Die Balkan-Völker ticken anders oder Grundzüge der Mentalität

88. Grundzüge der griechischen Mentalität

89. Grundzüge der deutschen Mentalität

90. Russland und Russen, Eine Analyse aus Sicht der Geschichte und der Ethnologie

Israel-Palästinenser, Völkerrechtliche Sicht, Israelis y Palestinos, Selbstverteidigungsrecht Israels, Voraussetzungen für Erfolgreiche Verhandlungen

Anerkennung Palästinas

Palästina, Anerkennung
Zahlreiche Staaten haben das palästinensische staatsähnliche Gebilde, das unbestritten ein Völkerrechtssubjekt darstellt, diplomatisch anerkannt. Bloß die Palästinenser sollten eine und nicht zwei Regierungen haben. Kurzum, die moderate und international als Vertreterin des palästinensischen Volkes anerkannte PLO sollte sich als solche durchsetzen. Die Terrororganisation Hamas muss hingegen für immer verschwinden.
Nach Völkerrecht hat Israel übrigensnicht das Recht, über den palästinensischen Staat zu entscheiden. Er hat ebenso wenig das Recht, anderen Staaten zu verbieten, das palästinensische Staatsgebilde diplomatisch anzuerkennen. Ferner, die Auffassung ultranationalistischer bis rassistischer Kreise in Israel, Gott habe ihnen ganz Palästina gegeben, kann als absurd und paranoid gewertet werden. BZ (24.5.24)
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Israel und die Palästinenser aus völkerrechtlicher Sicht (sachlich und neutral), Die Zwei-Staaten Lösung

1. Beide, das israelische Volk und das palästinensische Volk, besitzen das völkerrechtlich verbriefte Selbstbestimmungsrecht. Das israelische Volk konnte unter bestimmten historischen Bedingungen in einem Gebiet, das keine terra nullius (Niemandsland) war, durch die Gründung des jüdischen Staates Israel sein Selbstbestimmungsrecht verwirklichen.
Das palästinensische Volk konnte hingegen sein Selbstbestimmungsrecht  bisher nur partiell durch die Bildung einer Autonomiebehörde realisieren. Es hat aber ebenfalls das originäre Recht auf Eigenstaatlichkeit.
Staaten, die das palästinensische Volk daran hindern, dieses Recht zu verwirklichen, verletzen schwerwiegend das Völkerrecht und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen gehört das Selbstbestimmungsrecht zu den sieben grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts, die eine Art Verfassung der gesamten internationalen Rechtsordnung darstellen. Zum anderen wird das Selbstbestimmungsrecht spätestens seit den zwei Menschenrechtskonventionen von 1966 als das höchste kollektive Menschenrecht betrachtet (Interpretationsfrage).

2. Der Staat Israel besitzt gemäß Völkerrecht Souveränität, d. h. vor allem Gebiets- und Personalhoheit. Hieraus ergeben sich sein Recht und seine Pflicht, für den Schutz seiner Bürger vor äußeren Gefahren zu sorgen. Er hat ferner ebenfalls das völkerrechtlich verbriefte Recht auf Unantastbarkeit seines Gebietes sowie seiner Grenzen.
Seine Nachbarn haben die Pflicht, dieses Recht ohne Einschränkung zu respektieren. Andernfalls verletzen sie das Völkerrecht. Dies kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen geschehen.
Es ist jedoch mit Nachdruck klarzustellen: Der völkerrechtliche Schutz bezieht sich auf die völkerrechtlich legitimierten Grenzen und nicht auf die gewaltsam geschaffenen Demarkationslinien. Das heißt: Die durch den Krieg von 1967 entstandenen Demarkationslinien genießen keinen uneingeschränkten völkerrechtlichen Schutz.

3. Der Staat Israel hat im Zuge des Krieges von 1967 Territorien seiner Nachbarn besetzt (occupatio bellica: kriegerische Besetzung). Kurz nach dem Krieg hat allerdings Israel einen verhängnisvollen Schritt getan: Gebiete arabischer Staaten sind teilweise annektiert worden. In den annektierten fremden Territorien sind Siedlungen für israelische Einwanderer errichtet worden, um u.a. fait accompli (vollendete Tatsachen) zu schaffen.
Damit hat Israel die internationale Rechtsordnung schwerwiegend verletzt. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen Angriff auf das gesamte Völkerrecht, sondern auch um einen tragischen Irrtum Israels. In der UNO-Prinzipien-Deklaration, die 1970 einstimmig angenommen worden ist und nach der UNO-Charta das zweitwichtigste internationale Dokument ist, heißt es: “Eine durch Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung vollzogene territoriale Aneignung darf nicht als rechtmäßig anerkannt werden”.

Israel versucht zudem, aus der völkerrechtswidrigen Besetzung arabischer Gebiete eine Art Gewohnheitsrecht zu schaffen. Die arabischen Nachbarstaaten haben gegen diese völkerrechtswidrigen Praktiken Israels permanent protestiert und damit die Entstehung eines “Gewohnheitsrechts” verhindert. Es gilt also der Rechtsgrundsatz ” ex iniuria non ius oritur ” (aus Unrecht erwächst kein (Gewohnheits)- Recht” ). Gerade die Besetzung und die teilweise Annexion arabischen Territoriums ist der Dreh- und Angelpunkt des israelisch-palästinensischen Konfliktes. Ohne Beilegung dieses Konfliktes auf der Grundlage des Völkerrechts kann es in dieser Region keinen Frieden geben.

4. Das palästinensische Volk ist in Gestalt der PLO ein Völkerrechtssubjekt, also ein Träger von Rechten sowie von Pflichten im Sinne des Völkerrechts. Ferner ist die Autonomiebehörde ein Staat ” in statu nascendi ” (“im Entstehungszustand”). Die palästinensische Regierung hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass von palästinensischem Territorium aus keine Gewaltakte gegen Israel verübt werden.
Das Problem besteht allerdings darin , dass ein Teil des palästinensischen Territoriums , namentlich der Gaza-Streifen, nicht von der Autonomiebehörde, sondern von einer extremistischen und als international als terroristisch qualifizierten politischen Organisation, die Hamas verwaltet wird, die ganz offiziell und häufig erklärt hat, den Staat Israel vernichten zu wollen. Dies ist eine permanente Völkerrechtsverletzung. Von dem Territorium des Gaza- Streifens aus werden ziemlich oft wahllos Raketen, vor einigen Tagen über vier tausend (!) auf Israel abgefeuert.
Hierbei handelt es sich eindeutig um einen völkerrechtswidrigen Aggressionsakt. Daher ist Israel berechtigt, mit den erforderlichen militärischen Mittel darauf zu reagieren und die Raketenstellen vollständig zu vernichten. Das steht aus völkerrechtlicher Sicht außer Zweifel.

5. Die berechtigten Reaktivmaßnahmen Israels sind jedoch nicht grenzenlos, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt. Die Verletzung dieses Grundsatzes stellt einen  Exzess (völkerrechtswidrige Übertreibung) also ebenfalls eine Völkerrechtsverletzung dar.
6. Israel hat kein Recht, die Gründung eines palästinensischen Staates zu verhindern, denn es handelt sich um die Verwirklichung eines völkerrechtlich verbrieften Grundrechts der palästinensischen Bevölkerung. Die Fortsetzung der jetzigen israelischen Politik gegenüber den Palästinensern könnte sich in der Perspektive zu einem Existenz gefährdenden Bumerang für Israel entwickeln.
Andererseits hat man Grund anzunehmen, dass gewichtige arabische Staaten sich über einen Staat der Palästinenser nicht unbedingt freuen würden. Außerdem gibt es unter den Palästinenser kaum Übereinstimmung darüber, was sie tatsächlich wollen. Es darf in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass unmittelbar nach dem Verlassen des Gaza-Streifens durch die israelische Armee, die fanatische Hamas die moderate Hauptorganisation Fatah regelrecht beseitigt hat. Sie versucht etwas Ähnliches auch in West-Jordan zu tun. Kommt es nunmehr im Gebiet der Autonomie-Behörde zu Wahlen, so könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Hamas sie gewinnt.

Hieraus ergibt sich, dass zwei unabdingbare Voraussetzungen vorliegen müssen, dass im Rahmen der Zwei-Staaten Regelung ein palästinensischer Staat gegründet wird: a) Eine einheitliche palästinensische Führung; b) das Einverständnis Israels. Dazu können nur die USA einen effektiven Beitrag leisten. Die EU hingegen vermag keine Rolle zu spielen. Dies gilt uneingeschränkt auch für Deutschland.

veröff. in: Süddeutsche Zeitung (2.7.14, 29.1.20), Die Welt (13.7.14, 29.1.20) , LVZ  (6.5.19), Münchner Merkur (7.8.19, 29.1.20), Neue Zürcher Zeitung (22.11.19, 29.1.20, 16.11.23), Frankfurter Allgemeine Zeitung, Stern, Zeit (29.1.20, 11.6.20,22.5.21), Berliner Zeitung (8.6.22, 15.2.23), taz (30.7.22)

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-Israelíes y Palestinos: una mirada neutral desde el derecho internacional
27 de Julio de 2014 , Por: Panos Terz.
(Texto original en Alemán: Israel-Palästinenser, Eine neutrale völkerrechtliche Sicht. Traducción: Mario Arroyave)

Ya me he pronunciado en la prensa sobre el conflicto desde una mirada particular del derecho internacional. Aquí un corto resumen:
1. Israel posee un derecho de existencia internacional legitimo, cuyo reconocimiento es la conditio sine qua non (presupuesto indispensable) para las relaciones normales de los israelíes con los palestinos
2. Solo los límites estatales de Israel antes de la Guerra de 1967 poseen legitimación de derecho internacional. Sobre estos límites deben negociar seriamente las partes en conflicto.
3. Israel debe terminar al fin con ocupación del territorio palestino violadora del derecho internacional, ya que ex iniuria non ius oritur (de un injusto no nace el (costumbre) derecho)
4. El objetivo de Hamas de destruir a Israel representa una violación permanente de la Carta de Naciones Unidas (Art. 2 N° 4 utilización de la violencia y prohibición de la amenaza de uso de la violencia).
5. Israel posee sin discusión un derecho de defensa. En las confrontaciones militares entre las partes en guerra (Israel y Hamas) están obligadas a respetar las normas del derecho internacional humanitario.
6. El pueblo palestino no está representado internacionalmente a través de Hamas, sino a través de la Alta Autoridad (Estado en proceso de nacimiento). Sin la desmantelación de Hamas no pueden haber negociaciones serías.
Comentario especializado publicado en: Neue Zürcher Zeitung (27.7.14.) und Frankfurter Rundschau 28.7.14,(Los dos en versión electrónica),

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Israel-Palästinenser , Knappe allgemeinpolitische und kulturell-historische Bemerkungen

Die folgenden Bemerkungen könnten dazu beitragen, die gefährliche Situation im Nahen Osten besser einzuordnen:
1.Israel gehört zweifelsohne zu dem Kulturkreis des Westens, während die Palästinenser Bestandteil des Kulturkreises des Islam sind.
2.Die wichtigsten Merkmale unseres Kulturkreises sind die folgenden: Anthropozentrismus, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, bürgerliche Freiheiten und Menschenrechte, Gleichberechtigung der Geschlechter, Dialogbereitschaft in sozialen und politischen Fragen, Kreativität des freien Individuums, Staatsbewusstsein und Rechtsbewusstsein des Bürgers.
All dies gilt auch für Israel mit Ausnahme der Orthodoxen Juden.
3. Die bestimmenden Merkmale des Kulturkreises des Islam sind der Theozentrismus, die Großfamilie, der Patriarchat, der Nepotismus, die Hierarchien, das konfrontative Grunddenken, das spekulative Denken und die Verschwörungstheorien.
4. So prallen die beiden wichtigen Kulturkreise im Nahen Osten hart aufeinander. Hier geht es nicht um die falsche Theorie von dem Kampf der Kulturen Samuel Huntingtons. Um es zu unterstreichen: Israel ist ein Teil des hochentwickelten Westens in dem hoffnungslos zurückgebliebenen Orient. Im Fall der Fälle wird daher der Westen den Staat Israel nicht fallen lassen.
Dies ist an die Adresse jener islamistischer Extremisten gerichtet, die von der Vernichtung Israels träumen.
Klarstellung: Meine Position ist neutral, aber sehr realistisch. Jahrzehntelang hatte ich Studenten und Doktoranden auch aus dem islamischen Kulturkreis!
Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.7.14), NZZ (16.11.23)

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-Israel und Palästinenser, Differenzierung
1.Israel ist einerseits ein hochentwickelter Rechtsstaat, der einzige im gesamten Orient, der andererseits große Probleme mit dem Völkerrecht und speziell mit dem Humanitären Völkerrecht (früher Gebräuche und Gesetze des Krieges ) hat.
So denken die meisten israelischen Regierungen nicht in Kategorien des Völkerrechts, sondern der political scienses (Politikwissenschaften ) wie nationales Interesse, nationale Sicherheit und Macht. Das haben sie von den USA übernommen.
2. Differenzierung :
a) Zwischen der grundsätzlich moderaten Autonomiebehörde in Ramala und der fanatischen Hamas im Gaza-Streifen gibt es einen großen Unterschied. Während z.B. die Fatah den Staat Israel im Prinzip anerkennt, ist die totaleVernichtung Israels das Hauptziel der Hamas. Allein dies ist eine Völkerrechtsverletzung (Gewaltandrohung und hin und wieder auch Gewaltanwendung).
b) Offiziell nur der großspurige ehemalige iranische Präsident Ahmadinedschat bekundete häufig seine Absicht, Israel zu zerstören. Also empfiehlt es sich für Israel , differenzierter zu denken und zu handeln.
Focus ( 6.7.14)

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Gewalt in Nahost
Problemlösung

Voraussetzungen für ergebnisorientierte Verhandlungen 1. Israel beendet den Bau von Siedlungen, was sich nicht im rechtsfreien Raum bewegt, wie einige meinen, sondern eindeutig völkerrechtswidrig ist. Es gibt aber einen Rechtsgrundsatz, den man nicht ohne weiteres ignorieren darf : ex iniuria non ius oritur : aus dem Unrecht erwächst kein Recht. 2. Die chaotische und anarchische Hamas, dem Wesen nach eine Terrororganisation, muss endlich mit dem Raketenbeschuß Israels aufhören, sonst kommt es zu völkerrechtlich erlaubten Gegenschlägen seitens Israels. Das palästinensische Problem besteht allerdings darin, dass ihre regierungsähnliche Behörde im Westjordan das irrationale Handeln der Hamas nicht beenden kann. Die endgültige Lösung des eigentlichen israelisch-palästinensischen Problems. Focus (5.7.18)

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Nah Ost

Zu Wolfssohn : Brennpunkt statt friedlicher Revolution: Nahost zerbröselt – Wie Politik, Wissenschaft und Experten versagen
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Subjektivistisch bis voluntaristisch
Seit Jahren lese ich als neutraler Beobachter der Situation im Nahen Osten mit Interesse die Artikel des Herrn. Wolfssohn.
Anbei mein Gesamteindruck :

a) Sein verständliches Eintreten für die Interessen Israels verperrt den Blick für eine objektive, d. h. vor allem für eine wissenschaftliche Analyse. Daher ist auch sein Subjektivismus , ja voluntarismus verständlich.
b) Er ist Historiker, aber tritt auf eher als Politologe, insbesondere als Vertreter der Fachdisziplin Internationale Beziehungen , manchmal sogar der Theorie der iInternationalen Beziehungen, der Arabistik etc. auf.
Daher werde ich mir erlauben , mich in der näheren Zukunft mit seinen Ansichten auseinander zu setzen. Hoffentlich wird die Redaktion meine Kommentare veröffentlichen. Focus (25.6.14)

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-Israel und sein Sebstverteidigungsrecht
Hat Israel ein Selbstverteidigungsrecht ?

Die Beantwortung der obigen Frage darf nicht subjektiv , sondern muss objektiv begründet sein.

Unabhängig von dem höchstkomplizierten Nah-Ost-Konflikt speziell zwischen Israel und den Palästinensern (Vgl. hierzu ausführlich hier im Blog die Expertise “Israelis und Palästinenser aus Sicht des Völkerrehts”), hat in diesem Falle (häufige Raketenagriffe vom Gaza-Streifen aus) Israel das völkerrechtlich verbriefte Recht einzumarschieren und die in Frage kommenden Raketenstellungen vollständig zu zerstören.

Israel darf jedoch keine zivilen Einrichtungen (z.B. Schulen, Krankenhäuser etc.) angreifen. Es entspricht grundsätzlich den Interessen Israels, das Kriegsrecht (humanitäres Völkerrecht) zu respektieren und nicht unbedingt das archaische Prinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ anzuwenden, was übrigens auf Hammurabi zurück zu führen ist (vor 3.750 Jahren) und viel später von den Hebräern übernommen worden ist.
Focus (4.7.14), Wiener Zeitung ( 5.7.14) und Salzburger Nachrichten (5.7.14), alles elektronische Ausgabe.

-Israel-Palästinenser, Voraussetzungen für Ergebnisorientierte Verhandlungen

1. Israel beendet den Bau von Siedlungen, was sich nicht im rechtsfreien Raum bewegt, wie einige meinen, sondern eindeutig völkerrechtswidrig ist.
Es gibt aber einen Rechtsgrundsatz, den man nicht ohne weiteres ignorieren darf : ex iniuria non ius oritur : aus dem Unrecht erwächst kein Recht. In der breiteren Interpretation : Aus der Gewohnheit erwächst kein Gewohnheitsrecht. Es ist im Völkerrecht so, dass der wiederholte Protest seitens des Opfers die Entstehung des Gewohnheitsrechts verhindert.
Kurzum: Die illegalen Siedlungen vermögen niemals Recht zu schaffen. Also keine „normative Kraft des Faktischen“.

2. Die chaotische und anarchische Hamas, dem Wesen nach eine Terrororganisation, muss endlich mit dem Raketenbeschuss Israels aufhören, sonst kommt es zu völkerrechtlich erlaubten Gegenschlägen seitens Israels (Selbsverteidigungsrecht).

Das palästinensische Problem besteht allerdings darin, dass ihre regierungsähnliche Behörde im Westjordan das irrationale Handeln der Hamas nicht beenden kann.

Die endgültige Lösung des eigentlichen israelisch-palästinensischen Konfliktes kann in der Perspektive unter günstigeren nationalen und internationalen Bedingungen und mit internationaler Vermittlung erreicht werden. Völkerrechtler
Focus (elektronische Ausgabe), 6.7.14.

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Israel, Annexion von Teilen der Golan-Höhe

 

Zu den “allgemeinen Rechtsgrundsätzen der zivilisierte Nationen (Begriff aus dem Statut des Internationalen Gerichtshofes) gehört auch folgender : Ex injuria non jus oritur : Aus Unrecht erwächst kein Recht. Ferner egibt sich aus der occupatio bellica (Kriegsbesetzung) kein Annexionsrecht. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen Angriff auf das gesamte Völkerrecht, sondern auch um einen tragischen Irrtum Israels. In der UNO-Prinzipien-Deklaration, die 1970 einstimmig angenommen worden ist und nach der UNO-Charta das zweitwichtigste internationale Dokument ist, heißt es : “Eine durch Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung vollzogene territoriale Aneignung darf nicht als rechtmäßig anerkannt werden”.

Israel versucht zudem , aus der völkerrechtswidrigen Besetzung arabischer Gebiete eine Art Gewohnheitsrecht zu schaffen. Die arabischen Nachbarnstaaten haben gegen diese völkerrechtswidrigen Praktiken Israels permanent protestiert und damit die Entstehung eines “Gewohnheitsrechts” verhindert.

Süddeutsche Zeitung Facebook, Die Zeit, Der Tagesspiegel (22.3.19)

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Israel-Araber, Kriege

Die Kriege von 1948 und 1973 sind von den arabischen Staaten ausgegangen, während der Krieg von 1967 von Israel begonnen wurde. Ursprünglich hatten die arabischen Staaten vor, Israel anzugreifen. Dagegen war allerdings die UdSSR. Nach der militärischen Niederlage vor allem der ägyptischen Armee protestierten tausende von Ägyptern in Kairo vor der sowjetischen Botschaft und warfen der UdSSR Verrat vor. Sie waren dabei, die Botschaft zu überfallen. Nasser jedoch stand vor dem Botschaftsgebäude und sagte wörtlich : Nur über meine Leiche. Argument der besiegten Araber : Wenn sich die UdSSR nicht eingemischt hätte, hätten die Araber Israel vernichtend geschlagen.  Neue Zürcher Zeitung Facebook (23.3.19)